Die entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 2 BEG auf einen solchen Ball hängt davon ab, ob die Zahlungen aus dem Verkaufeerlös entrichtet worden sind und ob der Verfolgte in der freien Verfügung über den Verkaufserlös beschränkt war. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18c Oktober 1963 aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im vorliegenden fall entfalle dieser Anspruch aber, weil der Vater der Kläger durch den Abschluß des.Vergleichs in dem Hüekerstattungsverfahren auf die Rückerstattung verzichtet und damit zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er den Verkauf des Grundstücks gelten lassen wolle. Dann aber könne die Zahlung der Wertzuwachssteuer keinen Entschädigungsanspruch auslösen, der gerade davon abhänge, daß die Steuer wegen eines diskriminierenden Vertrages habe gezahlt werden, müssen. Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß die Zahlung einer Wertzuwachssteuer keinen Entschädigungsanspruch nach § 59 BEG auslösen kann. Als rechtliche Grundlage für den von den Klägern geltend gemachten Entschädigungsanspruch kommt danach, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nur § 56 BEG in Betracht, der auch für Steuerschäden Entschädigungsansprüche gewährt, die dadurch entstanden sind, daß infolge der Verfolgung ein Steuertatbestand verwirklicht wurde, der eine Steuerschuld auf Grund nicht diskriminatorischer Steuervors,chriften auslöste (vgl. Das kämmergericht schließt dagegen die Anwendbarkeit des § 56 BEG für Schäden wegen Zahlung einer Wertzuwachssteuer grundsätzlich nicht aus. Das geht sowohl aus der angefochtenen Entscheidung als auch aus dem Urteil des Kammergerichts vom 19* Juli 1962 * RzW 1962, 555 hervor. Schon hieraus ergibt sich, daß nicht anzunehmen ist, die Wertzuwachssteuer könne im Rückerstattungsverfahren gegen.den Rückerstattungspflichtigen geltend gemacht werden (Goetze, Rückerstattung in Westdeutschland und Berlin, 1950 S. Hinzu komme, daß es sich bei der Zahlung der Wertzuwachssteuer, also bei der Überweisung von Geldbeträge^ nicht um einen feststellbaren Vermögensgegenstand im Sinne des Art. 1 REAO Berlin handelt (ORG Berlin, Urt. vom 26.. Auch aus diesem Grunde ist mit dem Kammergericht und entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts in Celle aaO davon auszugehen, daß die Entrichtung von Steuerschulden, also auch die Zahlung der Viert zuwachssteuer, nicht Gegenstand des Rückerstattungsverfahrens sein konnte (vgl. Dann ergibt sich aber die weitere irage, ob der Anspruch ausgeschlossen ist, wenn das entzogene Grundstück infolge eines Vergleichs im Rückerstattungsverfahren nicht zurückerstattet wird. Der verfolgte Rückerstattungsberechtigte hat durch die Aufrechterhaltung des Verkaufs gegen Zahlung eines Aufgeldes den ursprünglich diskriminierenden Vertrag nicht in dem*Sinne legalisiert, wie dies das Berufungsgericht annimmt. Das geschehene Unrecht v/ird vielmehr erst durch den Abschluß des Vergleichs für die Zukunft aus der Vielt geschafft. Daher ist der Anspruch aus § 56 BEG auch nicht durch einen im Rückerstattungsverfahren geschlossenen Vergleich ausgeschlossen. Der Senat hat sich mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Rechtslage ist, wenn im Rückerstatt ungsverfehren dem Rückerstattungspflichtigen der entzogene Gegenstand gegen Zahlung eines Aufgeldes belassen worden ist, wenn aber aus dem ceinerzeitigen Verkaufserlös Sönderabgaben im Sinne des § 59 BEG entrichtet worden sind (PGil Rz'w 1958, 75 f? Zn all diesen lallen hat der Senat die Rechtslage vom wirtschaftlichen Ergebnis her gelöst und dabei besonders dem Umstand entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, daß für einen Schaden keine doppelte Entschädigung verlangt werden könne. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall hängt davon ab, ob die Wertzuwachssteuer aus dem Verkaufserlös entrichtet worden ist. In § 7 des Kaufvertrages vom 25- November 1935 ist nur bestimmt, daß die Zahlung der Wertzuwachssteuer dem Verkäufer zur Last fällt, und caß sich dieser verpflichtet, die Steuer bis spätestens 1. Insoweit ist „a Suchveiault noch wUfzukl .A-n, ergibt sich, daß eine solche Beschränkung nicht getroffen worden ist oder läßt eie sich nicht nachweisen, so ist der Entschädigungsanspruch für die aus Anlaß des Verkäufe entrichtete Wertzuwachssteuer im Verhältnis 10 : 2 umzustellen, für die entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 2 aaO ist dann kein Platz. 4) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichte zu dem Entschädigungsanspruch wegen der Entrichtung der Maklerprovisionen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die reinen Veräußerungskosten eineß Grundstücks sind Vermögensschäden im Sinne des § 96 BEG (Blessin/ Ehrig/Wilden, aaO Rdn. 16 zu § 56; van Dam/hoos, BEG 1957 An. 9 e zu § 56) Und können im Rückerstattungsverfahren nicht geltend gemacht werden (vgl.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 56, 60 Die Zahlungen von Steuern (hier: Wertauwachssteuern) und Maklergebühren aus Anlaß eines verfolgungsbedingten Grundstücksverkaufs können Entschädigungsansprüche auslösen. Die entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 2 BEG auf einen solchen Ball hängt davon ab, ob die Zahlungen aus dem Verkaufeerlös entrichtet worden sind und ob der Verfolgte in der freien Verfügung über den Verkaufserlös beschränkt war. P.GH, ürt. v. 25* November 1964 _ iv ZU 15/64 KG Berlin LG Berlin -IV ZR 15/64 Verkündet am 25« November 1964 Proeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit 1. 2. des Robert S des Klaus K. S Y^H^^straße Kläger und Revisionskläger, - .Prozeßbevollmächtigter: Re gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner. Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozcßfcevollxnächtigter: Rechtsanwalt Dr. Krille in Karlsruhe - .aat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß Dr. Loev/enheim und Dr, *raf für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18c Oktober 1963 aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger begehren als Erbeserben ihres am 13. Oktober 1956 in. Berlin verstorbenen Vaters, des jüdischen Apothekers Walter Entschädigung wegen Schadens an Vermögen. Der Vater der Kläger veräußerte vor seiner verfolgungsbedingten Auswanderung ein Grundstück und eine darauf befindliche Apotheke im «Jahre "955 zu dem Gesamtpreis von 160 000 Gold-mark. Von dem Kaufpreis entfielen 40 000 Goldmark auf das Grundstück und der ixest auf das Warenlager und Inventar der Apotheke und auf die Konzession. 100 000 Goldmark wurden bar bezahlt, für den Rest wurden zwei Hypotheken in Höhe von je 30 000 Goldmark eingetragen. Die Hypotheken hat der Vater der Kläger vor seiner Auswanderung abgetreten. Das Gebäude ist durch Kriegseinwirkung zerstört worden. her Vater der Kläger hat Küekerstattungsanspxüche geltend.gemacht. Dieses Verfahren wurde im Wege des Vergleichs beendet. Der Vater der Kläger verzichtete zugunsten der Rückerstattungspflichtigen auf die Rückerstattung. Die Rückerstattungspflichtigen haben eine Abfindungssumme von insgesamt 30 700 DM bezahlt. Der Vater der Kläger hat sodann Kntschädigungsansprü-cne angemeldet. Er verlangt Entschädigung für die Zahlung einer WertZuwachsSteuer aus Anlaß des Grundstücksverkaufs in Höhe von 20 000 RM, für eine Maklerprovision bei der Veräußerung des Grundstücks in Höhe von 900 RM, für eine weitere Maklerprovision in Höhe von 995 RM, die er bei der Abtretung der Keetkaufgeldhypotheken aufgewendet hat. Das Entschädigungsamt hat den Anspruch abgelehnt. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den Anspruch weiter. Das beklagte Rand hat beantragt, die Revision zurüekzuweise.n. Bntsch§idungsgründe^ Die Revision ist begründet. 1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vater de/ Kläger sei zwar verfolgungsbedingt in seinem Vermögen geschädigt worden. Der Entschädigungsanspruch wegen der Maklerprovision scheitere jedoch daran, daß es sich hierbei um Ansprüche handle, die mit der Entziehung des Grundstücks und später mit der Entziehung der Hypotheken in einem so engen wirtschaftlichen Zusammenhang stünden, daß sie rechtlich dem Hauptanspruch, nämlich dem Rücker-?*attungsansprueh zuzuordnen seien und nicht einer gesonderten rechtlichen Betrachtung unterliegen könnten. Das Rückerstattungsverfahren sei aber durch den genannten Vergleich abgeschlossen worden. Der weitere Anspruch der Kläger auf Entschädigung wegen der Entrichtung der V.ert-zuwachssteuer könne zwar einen Entschädigungsanspruch nicht auf Grund des § 59 BEG, wohl aber auf Grund des § 56 BEG begründen. Im vorliegenden fall entfalle dieser Anspruch aber, weil der Vater der Kläger durch den Abschluß des.Vergleichs in dem Hüekerstattungsverfahren auf die Rückerstattung verzichtet und damit zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er den Verkauf des Grundstücks gelten lassen wolle. &r habe damit den Grundstücksverkauf legalisiert. Damit sei nach dem Y.illen des Vaters der Kläger dem ursprünglich diskriminierenden Vertrag der Charakter der Diskriminierung genommen worden. Dann aber könne die Zahlung der Wertzuwachssteuer keinen Entschädigungsanspruch auslösen, der gerade davon abhänge, daß die Steuer wegen eines diskriminierenden Vertrages habe gezahlt werden, müssen. 2) Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das gilt sowohl für den Entschädigungsanspruch wegen Zahlung der Wertzuwachs-Steuer als auch für den wegen der Entrichtung der Maklergebühren. Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß die Zahlung einer Wertzuwachssteuer keinen Entschädigungsanspruch nach § 59 BEG auslösen kann. Denn nach dieser Vorschrift sind nicht entschädigungsfähig die Steuern, die auf Grund eines verfolgungsbedingten Steuertatbestandes, aber auf Grund von Steuervorschriften ohne Verfolgungscharakter auferlegt worden sind (Dlessin/ Ehr ig/Vfi Iden, BEG 3. Aufl. Rdn. 12 zu § 59). Die Wertzuwachssteuer wurde nicht wegen der kassenzugehörigkeit des Veräußerers, sondern auf Grund des objektiven Wertzuwachses erhoben, auch wenn die Veräußerung in Auswirkung einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme erfolgte (KG RzW 1957, 123j OLG Celle RzW 1959, 173). Als rechtliche Grundlage für den von den Klägern geltend gemachten Entschädigungsanspruch kommt danach, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nur § 56 BEG in Betracht, der auch für Steuerschäden Entschädigungsansprüche gewährt, die dadurch entstanden sind, daß infolge der Verfolgung ein Steuertatbestand verwirklicht wurde, der eine Steuerschuld auf Grund nicht diskriminatorischer Steuervors,chriften auslöste (vgl. Blessin/Ehrig/Wilden aaO Rdn. 16 zu § 56} Ehrig, RzVi 1959, 341). Ob die Zahlung einer V/ertzuwachssteuer einen Entschädigungsanspruch nach dieser Vorschrift auslöst, hängt davon ab, ob der Anspruch seiner Kechtsnatur nach dem Rückerstattungsrecht oder dem Entschädigungsrecht ahgehört. Das Oberlandesgericht in Celle (RzW 1959, 173, 174) nimmt grundsätzlich an» daß die Zahlung einer Viert Zuwachs st euer nicht in den Bereich des EntSchädigungsrechts, sondern in den des Rückerstattungsrechts gehöre. Das kämmergericht schließt dagegen die Anwendbarkeit des § 56 BEG für Schäden wegen Zahlung einer Wertzuwachssteuer grundsätzlich nicht aus. Das geht sowohl aus der angefochtenen Entscheidung als auch aus dem Urteil des Kammergerichts vom 19* Juli 1962 * RzW 1962, 555 hervor. Der Auffassung des Kammergerichts ist zuzustinunen. Zunächst ist bedeutsam, daß die WertZuwachsSteuer nicht dem Entzieher zufloß. Schon hieraus ergibt sich, daß nicht anzunehmen ist, die Wertzuwachssteuer könne im Rückerstattungsverfahren gegen.den Rückerstattungspflichtigen geltend gemacht werden (Goetze, Rückerstattung in Westdeutschland und Berlin, 1950 S. 352). Hinzu komme, daß es sich bei der Zahlung der Wertzuwachssteuer, also bei der Überweisung von Geldbeträge^ nicht um einen feststellbaren Vermögensgegenstand im Sinne des Art. 1 REAO Berlin handelt (ORG Berlin, Urt. vom 26.. November 1954» RzW 1955, 49). Auch aus diesem Grunde ist mit dem Kammergericht und entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts in Celle aaO davon auszugehen, daß die Entrichtung von Steuerschulden, also auch die Zahlung der Viert zuwachssteuer, nicht Gegenstand des Rückerstattungsverfahrens sein konnte (vgl. Art. 17 REAO; Goetze aaO). Da aber die Zahlung dieser Steuer dem Verfolgten nur auferlegt wurde weil er aus Verfolgungsgründen Vermögenswerte veräußern mußte, kann dieser Schaden nicht entschädigungslos bleiben. Vielmehr muß § 56 BEG grundsätzlich angewendet werden. Dann ergibt sich aber die weitere irage, ob der Anspruch ausgeschlossen ist, wenn das entzogene Grundstück infolge eines Vergleichs im Rückerstattungsverfahren nicht zurückerstattet wird. Das Kammergericht hat diese Frage im angefochtenen Urteil und auch schon früher (vgl. Urteil vom 12. November 1956 = RzW 1957, 123, 124) bejaht und ausgeführt, durch die Aufrechterhaltung des Grundstücksverkaufs sei die Zahlung der Wertzuwachs-steuer zu Recht erfolgt und bedeute keine Schädigung. Dem kann nicht beigetreten werden. Der verfolgte Rückerstattungsberechtigte hat durch die Aufrechterhaltung des Verkaufs gegen Zahlung eines Aufgeldes den ursprünglich diskriminierenden Vertrag nicht in dem*Sinne legalisiert, wie dies das Berufungsgericht annimmt. Er hat sich vielmehr aus wirtschaftlichen oder sonstigen heute bestehenden Gründen entschlossen, an dem durch die Entziehung geschaffenen tatsächlichen Zustand nichts zu ändern, sondern 2um Ausgleich für die widerrechtliche Entziehung sich mit einer Geldabfindung zu begnügen. Der Sinn der Regelung des Art. 14 REAO liegt darin, daß dem Rückerstattungsberechtigten der entzogene Gegenstand nicht mehr aufgezwungen werden soll, weil er aus heute bestehenden Gründen kein Interesse mehr daran hat, sei es, daß er Geld benötigt, sei es, daß er im Ausland lebt und deshalb sein Interesse am entzogenen Gegenstand verloren hat, oder daß er sonstige Risiken, die mit der Rücknahme des entzogenen Gegenstandes verbunden sind, nicht eingehen will (vgl* Harraening, Rückerstattungsgesetze, 2. Auf1• Anra. II zu Art. 13 BritREG). Beachtet man diesen Gesetzeszweck, dann geht es nicht an anzu-nehmen, der Rückerstattungsberechtigte, der auf die Rückerstattung gegen Aufgeld verzichtet, genehmige und billige, den diskriminierenden Vorgang aus der Verfolgungszeit. Das geschehene Unrecht v/ird vielmehr erst durch den Abschluß des Vergleichs für die Zukunft aus der Vielt geschafft. Das entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, nach der der Abschluß eines Rück-erstattungsvergleichs der Verwirklichung des gesetzlichen Rückerstattungsanspruchs in Ansehung der Anwendung des § ISO Abs. 2 BEG gleichgestellt wird (vgl. LM Nr. 9 zu BEG 1956). Daher ist der Anspruch aus § 56 BEG auch nicht durch einen im Rückerstattungsverfahren geschlossenen Vergleich ausgeschlossen. 3) Allerdings kann danach über den von den Klägern geltend gemachten Anspruch noch nicht abschließend entschieden werden. Der Senat hat sich mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Rechtslage ist, wenn im Rückerstatt ungsverfehren dem Rückerstattungspflichtigen der entzogene Gegenstand gegen Zahlung eines Aufgeldes belassen worden ist, wenn aber aus dem ceinerzeitigen Verkaufserlös Sönderabgaben im Sinne des § 59 BEG entrichtet worden sind (PGil Rz'w 1958, 75 f? 1958, 265) oder .-1 der Rückerstattungsberechtigte den entzogenen Ge-«•■?nstand zurückerhalten, aber den Kaufpreis ganz oder teilweise nicht zurückorstattet hat (BGH RzW 1959» 400). Zn all diesen lallen hat der Senat die Rechtslage vom wirtschaftlichen Ergebnis her gelöst und dabei besonders dem Umstand entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, daß für einen Schaden keine doppelte Entschädigung verlangt werden könne. Rechtlich ist dies Uber eine analoge Anwendung der Vorschriften des § 60 BEG erreicht worden (BGH RzW I960, 126). Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall hängt davon ab, ob die Wertzuwachssteuer aus dem Verkaufserlös entrichtet worden ist. Ob das im vorliegenden Fall geschehen ist, ist nicht' ersichtlich. Weder der Vortrag der Parteien noch der im , Jahre 1935 abgeschlossene Kaufvertrag ergeben darüber etwas. Dieser Umstand würde aber auch allein noch nicht hinreichen, um die Vorschriften des § 60 Abs. .2 BEG entsprechend anzuwenden. Diese Vorschriften stehen in engem Zusammenhang mit den Bestimmungen der Rückerstattungsgesetze (hier § 37 Abs. 3 der BerlREAO), daß der Rüeker-stattungsberechtigte die empfangenen Leistungen grundsätzlich zurückzugewähren hat, daß dies aber dann nicht der Pall sein soll, wenn ihm die freie Verfügung über den Verkaufserlös aus Verfolgungsgründen entzogen worden ist. Eine solche Verfügungsbeschränkung war in dein vom KG in BzW 1962, 553 veröffentlichten Urteil durch eine Anordnung der Devieenbehörde eingetreten. Es ist nicht ersichtlich, daß der Erblasser einer solchen Ver-fügun^sbeschränkung unterworfen war. In § 7 des Kaufvertrages vom 25- November 1935 ist nur bestimmt, daß die Zahlung der Wertzuwachssteuer dem Verkäufer zur Last fällt, und caß sich dieser verpflichtet, die Steuer bis spätestens 1. föärz 1936 zu zahlen. Insoweit ist „a Suchveiault noch wUfzukl .A-n, ergibt sich, daß eine solche Beschränkung nicht getroffen worden ist oder läßt eie sich nicht nachweisen, so ist der Entschädigungsanspruch für die aus Anlaß des Verkäufe entrichtete Wertzuwachssteuer im Verhältnis 10 : 2 umzustellen, für die entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 2 aaO ist dann kein Platz. Der Erblasser hätte dann nämlich den Kaufpreis auch insoweit an die RUckerstattungspflichtigen zurückgewähren müssen, als er den Verkauf seriös zur Entrichtung der Y/ert zuwachssteuer verwendet hätte. 4) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichte zu dem Entschädigungsanspruch wegen der Entrichtung der Maklerprovisionen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die reinen Veräußerungskosten eineß Grundstücks sind Vermögensschäden im Sinne des § 96 BEG (Blessin/ Ehrig/Wilden, aaO Rdn. 16 zu § 56; van Dam/hoos, BEG 1957 Anm. 9 e zu § 56) Und können im Rückerstattungsverfahren nicht geltend gemacht werden (vgl. Art. 91 US-REG, Art. 77 DritREG, Art. 79 BerlREAO). Den reinen Veräußerungskosten sind die Nebenkosten nahe verwandt. Au8 diesem Grund wird angenommen, daß die verfolgungsbedingte Inanspruchnahme von Steuerberatern und Rechtsanwälten und die Aufwendungen bei der Veräußerung von Grundstücken Entschädigungsansprüche nach § 56 BEG rechtfertigen (Rleoain/Ehrig/.Vilden, aaQ Rdn. 16 zu § 56). Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies bei der Inanspruchnahme von Maklern rechtlich grundsätzlich andere zu behandeln sein soll. Aber auch bezüglich dieser Ansprüche bedarf es noch der Feststellung, ob der Vater der Kläger die angegebenen Maklergebühren tatsächlich bezahlt hat. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an. das Berufungsgericht zurück-zuverv/eisen. 10 Die Gebühren- und Aualagenfreiheit beruht auf § 225 AbSo 1 BEG. Ascher Baske Maaß Dr» Loewenheim Dr» Graf