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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Bei einem gemeinsamen Besuch der Eltern in Ostberlin sei sic mit dem Kind vorzeitig ohne Anlaß allein aufgebrochen und nach Hause gefahren« Auch habe sie es abgelehnt, seine Eltern bei deren Wegzug aus Ostberlin in der von ihr allein bewohnten Ehev/ohnung aufzunehmen« Dezember 1947 eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf einer chemisch-technischen Laborantin erhalten habe und dadurch imstande sei 9 eigene Einkünfte zu erzielen, Ihr Verhalten aaiger daß sie keine Bindung an die Ehe habeö Sie habe sich während des langen Eheocheidungsverfahrens nicht um eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft bemüht und sich., auch als er schwer krank gewesen sei., nie nach seinem Ergehen erkundigt.. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Ehe der Parteien zu scheiden; hilfswoisop die Ehe aufzugeben und die Beklagte für schuldig zu erklären; letztlich hilfsweise, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden« daß die Ehe nur verhältnismäßig kurze Zeit gedauert habe» Unter Hinv/ois auf die bald nach der Eheschließung erfolgten Reisen der Beklagten zu ihren Eltern nach BrflIHfe und Westerland hat das Berufungsgericht ausgeführt? Bedürfnissen abzustimmen und ihn nicht so kurze Zeit nach der Eheschließung allein zu Hause zu lassen« Sie hätte sich dann auch3 wie es in dem angefochtenen Urteil weiter heißt«, obwohl sie von dem Kläger« der sich von ihr getrennt habe« den ersten Schritt habe erwarten dürfen« ernstlich um die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft bemüht und sich im Jahre '960 während der schweren Erkrankung des Klägers nach seinem Ergehen erkundigt ? Möge die Beklagte jetzt auch bereit sein, die Ehe fortzu-setzenP so habe das nach ihrem Verhalten zu Anfang der Ehe nicht seinen Grund in der Bindung an die Ehe? die Klage sei«, soweit sie auf § 48 EheG gestützt sei., schon deshalb unbegründet« weil das Berufungsgericht davon ausgegangen seip daß die Beklagte bereit gewesen sei«, die Ehe fortzusotzen? und weil es dann auf ein etwaiges Fehlen der Bindung an die Ehe nicht ankommeo Wie der erkennende Senat ausgesprochen hat, ist die Vorschrift des § 48 Absc 2 EheG dahin auszulegen., daß der V/iderspruch des beklagton Ehegatten gegen die Scheidung schon dann nicht zu beachten ist? wenn diesem Ehegatten entweder die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft« die Ehe fortzusetzenP fehlt (EM EheG § 48 Abs« 2 Nr« 46)* Daran ist festzuhulten« Es kann deshalb auf sich beruhen« ob es sich bei der Annahme des BerufungsgerichtsP die Beklagte sei zur Fortsetzung der Ehe bereit? Diese Feststellung setzt voraus, daß der beklagte Ehegatte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen nach der Überzeugung des Gerichts die Aufrechterhaltung der Ehe nicht aus Gründen will* die in der trotz der Ehezerrüttung fortbestehenden Zusammengehörigkeit der Eheleute ihre Wurzel haben und deshalb von dem sittlichen Wesen der Ehe umfaßt werden;, sondern ausschliesslich aus Gründen* die mit der durch die Eheschließung begründeten Verbundenheit der Eheleute nichts zu tun haben* deshalb dem Wesen der Ehe widersprechen und von der Rechtsordnung nicht anerkannt werden können« Es handelt sich also um die Feststellung einer in der inneren Einstellung und Haltung einer Partei bestehenden Tatsache* die aus äußeren Tatsachen erschlossen werden muß. Der Senat hat wiederholt ausgeführt7 daß sich ein abschließendes Urteil darüber* ob dem beklagten Ehegatten die Bindung an die Ehe fehlt, nur auf Grund einer umfassenden Würdigung des gesamten Sachverhalts gewinnen läßt (Urteile FamRZ 1963p 347p 348 und vom 3o April 1963 IV ZR 219/62)o Unter Umständen kann zwar das erwiesene Verhalten de3 beklagten Ehegatten von vornherein erheblich dafür sprechen, daß er keine Bindung an die Ehe besitzt, und dann eine tatsächliche Vermutung in dieser Richtung begründen* die er entkräften muß (Urteile des Senats BGHZ 38, 116, 122, und vom 26* Juni 1963 IV ZR 293/62); aber auch dann ist eine umfassende Aufklärung und Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände unerläßliche Das Berufungsgericht hat seine Annahme, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle, in erster Linie darauf gegründet, daß sie den Kläger bald nach der Eheschließung mehrfach allein gelassen habOo Dabei hätte jedoch nicht unbeachtet bleiben dürfen, daß diese Reisen in engem zeitliche^ Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen und Schwierigkeiten standen, die sich zwischen den Eheleuten bald nach der Heirat über die Gestaltung doo ehelichen Lebens ergaben» Das Berufungsgericht hat es, worauf dio Revision mit Recht hinweist., daj3 die Beklagte dem Kläger hartnäckig den ehelichen Verkehr verweigert und sich gegen eine Empfängnis völlig abweisend verhalten habe» Die Beklagte hingegen hat durch den Antrag auf Parteivernehmung unter Beweis gestellt, daß der Kläger ihr bei den damaligen Auseinandersetzungen dreimal in lautem und unbeherrschten Ton zugerufen habe: "Run geh* doch endlich nach Hause!"; Bio Anfang Juli 1959 von der Beklagten nach Westerland unternommene Reise., die von dem Berufungsgericht nicht als Ehewidrigkeit gewertet wird, sollte nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht von längerer Rauer sein; der Kläger erhob aber alsbald dio Scheidungsklage• Rio Beklagte hat., daß der Beklagten die Bindung an die Ehe in dem oben dargelegten Sinn gefehlt habe, Ra das Berufungsgericht den Reisen, die die Beklagte nach der Heirat unternahm, für die Frage ihrer Bindung an die Ehe erhebliche Bedeutung beigemessen hat., Zur Endentscheidung ist der Rechtsstreit noch nicht reif, vielmehr muß er an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das das ßcheidungsbegehren des Klägers nochmals umfassend zu prüfen haben wird und gegebenenfalls auch auf die von ihm gestellten Hilfsanträge wird eingehen müssen. Bemerkt sei9 daß die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Wendung, eine Schuld des klagenden Ehegatten sei bereits dann anzunehmen., wenn er sich schwierigen außerhalb seiner Person liegenden Verhältnissen nicht gewachsen gezeigt habe, zu weit geht, falls damit gesagt sein sollte, daß sich bei einer derartigen Sachlage eine Abwägung der schwierigen Verhältnisse gegenüber dom Versagen des Ehegatten von vornherein erübrige. nicht gering bewertet werden darf.Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß es insbesondere dann, wenn es darauf ankommt, die innere Entwicklung, die eine Ehe genommen hat, und die Einstellung des einen Ehepartners gegen den anderen zu erforschen, in aller Regel angemessen ist, j beide Ehegatten oder jedenfalls denjenigen, dessen Gesinnung und Haltung ermittelt werden soll, nach § 619 ZPO zu vernehmen. daß der beklagte Ehegatte sich um die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht bemüht hat? und bereit ist., sich in diesem Eall nach dem Maß seiner Kräfte für die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft einzusetzen*

Zitierte Normen: § 48 EheG
EheGBerufungsgerichtEheEhegatteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IY
Vorkündet
 am 25' Oktober 1963 HocppO;, Just .,-Angeoto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Prau Ilse Sch
0®P~S®P-Allee
- Prozeßbevollmächtigter:
geh, H|
Beklagten und Revisionsklägerin5 Hechtsanwalt	in
 gegen
den Physiker Dr„ Herbert
S c
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt in
 hat der IV0 Zivilsenat.des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16o Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Ascher und der Bundesrichtor 'Johannsen, Wüstenborg? Maaß und Dr* Loewenheim
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17o Dezember ^962 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung:: auch über die Kosten der Revision;, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
 Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger ist am 0» dHBP 1915? die Beklagte am 0* MHP 1928 geboren» Der Kläger«, der als Physiker bei einem Unternehmen in	angestellt ist.,
war früher nicht verheiratetg Die erste Ehe der Beklagten, aus der ein im Jahre 1954 geborenes Kind hervorgegangen ist, wurde geschieden•
Am 7o März 1959 schlossen die Parteien in die Ehe» Dort befand sich auch die eheliche Wohnung., Die Ehe ist kinderlos geblieben»
Ende April 1959 fuhr die Beklagte zu ihren Eltern nach BrflHIlBH)» Anfang Hai)? 959 kehrte sie nach BflHD zurück» nachdem letztmals am 11 „ Juni '*959 ehelicher Verkehr stattgefunden hatte» begab sich die Beklagte am 5= Juli 1959 ohne den Kläger nach Westerland, wo sich damals ihre Eltern befanden, und anschließend für einige Zeit nach BrflBHfe° Am 11» Juli 1959 verließ der Kläger die eheliche Wohnung» Diese wurde in der Folgezeit allein von der Beklagten und ihrem Kind bewohnt*
Der Kläger hat im Juli 1959 Klage auf Scheidung der Ehe erhoben und sie zunächst auf § 43 EheG gestützt»
Er hat behauptet, die Beklagte habe die von ihm gewünschte Nachkommenschaft verweigert und die Anwendung von Empfängnisverhütungsmitteln gefordert» Seit dem 14» Juni 1959 habe sie jeden Eheverkchr abgelehnt» Sie habe nicht mit ihm verreisen wollen und soi mit dem Kind nach Westerland gefahren, ohne sich um ihn zu kümmern»
 
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden,
 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.,
Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, am 14o Juni 1959 habe sie den Eheverkehr abgelehnt, weil sie damals ihre Regel gehabt habe« Danach habe der Kläger keinen ehelichen Verkehr mehr gewünscht«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Der Kläger hat Berufung eingelegt« Er hat im zweiten Rechtszug zuletzt in erster Linie die Scheidung nach § 48 EheG, hilfsv/oiso die Aufhebung der Ehe nach den §§ 33, 32 EheG und ganz hilfsweise die Scheidung nach § 43 EheG begehrt.
Er hat ergänzend vorgetragen, die Beklagte habe ihm vor der Eheschließung wider besseres Wissen vorgespiegelt, daß sie völlig gesund sei« Sie sei von einer derartigen Unwahrhaftigkeit und einer so rücksichtslosen Goldgier und Hemmungslosigkeit, daß er bei Kenntnis dieser Eigenschaften vernünftigerweise die Ehe nicht eingegangon wäre« Es sei ihr bei der Eheschließung nur um ihre wirtschaftliche Versorgung gegangen.
Während der Ehe habe sie ihn auch dadurch schwer gekränkt, daß sie sich seinen Eltern gegenüber ablehnend gezeigt habe. Bei einem gemeinsamen Besuch der Eltern in Ostberlin sei sic mit dem Kind vorzeitig ohne Anlaß allein aufgebrochen und nach Hause gefahren« Auch habe sie es abgelehnt, seine Eltern bei deren Wegzug aus Ostberlin in der von ihr allein bewohnten Ehev/ohnung aufzunehmen«
 
Um gegen ihn ihr Unterhaltshegehren durchzusetzen9 habe sie verschwiegen.; daß sie vom 2« Januar 'i947 bis zu dem 29*
Dezember 1947 eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf einer chemisch-technischen Laborantin erhalten habe und dadurch imstande sei 9 eigene Einkünfte zu erzielen,
 Ihr Verhalten aaiger daß sie keine Bindung an die Ehe habeö Sie habe sich während des langen Eheocheidungsverfahrens nicht um eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft bemüht und sich., auch als er schwer krank gewesen sei., nie nach seinem Ergehen erkundigt..
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Ehe der Parteien zu scheiden; hilfswoisop die Ehe aufzugeben und die Beklagte für schuldig zu erklären; letztlich hilfsweise, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden«
Die Beklagte hat beantragt., die Berufung zurückzuweisen und die im Berufungsrechtszug neu gestellten Anträge abzuweisen« hilfcweioop auszusprechen., daß den Kläger ein Verschulden treffe.
Sie ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat jede Eheverfehlung in Abrede gestellt und der Scheidxing widersprochen« Sie hat behauptet; der Kläger habe sich, ohne daß sie ihm einen Grund gegeben habe, von ihr getrennt und es stets abgelehnt, die Ehe mit ihr fortzusetzen« Er habe eine Detektei in Anspruch genommen, um sich für den Rechtsstreit über ihr Vorleben Kenntnis zu verschaffen, und sie dadurch gekränkt.
Sie sei jederzeit bereit gewesen und noch jetzt bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen.
t* a.
Das Kammorgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert? die Ehe der Parteien nach § 48 EheG geschieden und aus-gesprochen? daß den Kläger ein Verschulden treffe<, Es hat die Revision nicht zugelassen*
Mit diesem von ihr eingelegten Rechtsmittel will die Beklagte erreichen? daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird»
Der Kläger beantragt? die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe:
In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt? die Voraussetzungen dos § 48 Abs» 1 EheG seien gegeben und der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch greife nach § 48 Abo« 2 EheG nicht durch? da der Kläger zwar die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe? der Beklagten jedoch die Bindung an die Ehe fehle«
Die Revision ist nach § 547 Abs* 1 ZPO nur statthaft? fowoit es sich darum handelt? ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat? daß dem Widerspruch der Beklagten die Beachtung zu versagen sei«,
Bei seiner Entscheidung? daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle? ist das Berufungsgericht davon ausgegangen? daß die Ehe nur verhältnismäßig kurze Zeit gedauert habe» Unter Hinv/ois auf die bald nach der Eheschließung erfolgten Reisen der Beklagten zu ihren Eltern nach BrflIHfe und Westerland hat das Berufungsgericht ausgeführt? die Beklagte hätte sich? wenn sie sich innerlich an die Ehe gebunden gefühlt hätte? für verpflichtet halten müssen? sich in erster Linie auch dem Klage zu widmen und ihre Reisepläne mit denen de© Kläger© und seinen
 
Bedürfnissen abzustimmen und ihn nicht so kurze Zeit nach der Eheschließung allein zu Hause zu lassen« Sie hätte sich dann auch3 wie es in dem angefochtenen Urteil weiter heißt«, obwohl sie von dem Kläger« der sich von ihr getrennt habe« den ersten Schritt habe erwarten dürfen« ernstlich um die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft bemüht und sich im Jahre '960 während der schweren Erkrankung des Klägers nach seinem Ergehen erkundigt ? Möge die Beklagte jetzt auch bereit sein, die Ehe fortzu-setzenP so habe das nach ihrem Verhalten zu Anfang der Ehe nicht seinen Grund in der Bindung an die Ehe? sondern offensichtlich darin«, daß sie die Fortsetzung der geschlossenen Ehe als für sie zweckmässig ansehe <,
Nicht zugestimmt werden kann der Auffassung der Revision./ die Klage sei«, soweit sie auf § 48 EheG gestützt sei., schon deshalb unbegründet« weil das Berufungsgericht davon ausgegangen seip daß die Beklagte bereit gewesen sei«, die Ehe fortzusotzen? und weil es dann auf ein etwaiges Fehlen der Bindung an die Ehe nicht ankommeo Wie der erkennende Senat ausgesprochen hat, ist die Vorschrift des § 48 Absc 2 EheG dahin auszulegen., daß der V/iderspruch des beklagton Ehegatten gegen die Scheidung schon dann nicht zu beachten ist? wenn diesem Ehegatten entweder die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft« die Ehe fortzusetzenP fehlt (EM EheG § 48 Abs« 2 Nr« 46)* Daran ist festzuhulten« Es kann deshalb auf sich beruhen« ob es sich bei der Annahme des BerufungsgerichtsP die Beklagte sei zur Fortsetzung der Ehe bereit? um eine Feststellung oder eine zu ihren Gunsten getroffene Unterstellung handelt«
Dagegen greifen die Rügen der Revision durch., soweit mit ihnen geltend gemacht wird? die Feststellung des Fehlens einer Bindung der Beklagten an die Ehe sei ohne erschöpfende Aufklärung und ohne vollständige Würdigung des Inhalts der Verhandlung.-, insbesondere des Vortrags der BeklagtenP getroffen«
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Diese Feststellung setzt voraus, daß der beklagte Ehegatte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen nach der Überzeugung des Gerichts die Aufrechterhaltung der Ehe nicht aus Gründen will* die in der trotz der Ehezerrüttung fortbestehenden Zusammengehörigkeit der Eheleute ihre Wurzel haben und deshalb von dem sittlichen Wesen der Ehe umfaßt werden;, sondern ausschliesslich aus Gründen* die mit der durch die Eheschließung begründeten Verbundenheit der Eheleute nichts zu tun haben* deshalb dem Wesen der Ehe widersprechen und von der Rechtsordnung nicht anerkannt werden können« Es handelt sich also um die Feststellung einer in der inneren Einstellung und Haltung einer Partei bestehenden Tatsache* die aus äußeren Tatsachen erschlossen werden muß. Der Senat hat wiederholt ausgeführt7 daß sich ein abschließendes Urteil darüber* ob dem beklagten Ehegatten die Bindung an die Ehe fehlt, nur auf Grund einer umfassenden Würdigung des gesamten Sachverhalts gewinnen läßt (Urteile FamRZ 1963p 347p 348 und vom 3o April 1963 IV ZR 219/62)o Unter Umständen kann zwar das erwiesene Verhalten de3 beklagten Ehegatten von vornherein erheblich dafür sprechen, daß er keine Bindung an die Ehe besitzt, und dann eine tatsächliche Vermutung in dieser Richtung begründen* die er entkräften muß (Urteile des Senats BGHZ 38, 116, 122, und vom 26* Juni 1963 IV ZR 293/62); aber auch dann ist eine umfassende Aufklärung und Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände unerläßliche
 Das Berufungsgericht hat seine Annahme, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle, in erster Linie darauf gegründet, daß sie den Kläger bald nach der Eheschließung mehrfach allein gelassen habOo Dabei hätte jedoch nicht unbeachtet bleiben dürfen, daß diese Reisen in engem zeitliche^ Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen und Schwierigkeiten standen, die sich zwischen den Eheleuten bald nach der Heirat über die Gestaltung doo ehelichen Lebens ergaben» Das Berufungsgericht hat es,
 worauf dio Revision mit Recht hinweist., dem Kläger zu dem Vorwurf gemachte daß er bereits Anfang Juni ^959 in seiner Eheangelogen-heit einen Rechtsanwalt in Anspruch nahm., der am 3o Juni 959 an die Beklagte schriebe Es hat nicht festzustellen vermocht., daj3 die Beklagte dem Kläger hartnäckig den ehelichen Verkehr verweigert und sich gegen eine Empfängnis völlig abweisend verhalten habe» Die Beklagte hingegen hat durch den Antrag auf Parteivernehmung unter Beweis gestellt, daß der Kläger ihr bei den damaligen Auseinandersetzungen dreimal in lautem und unbeherrschten Ton zugerufen habe: "Run geh* doch endlich nach Hause!"; auch darauf bezieht sich die Revision.. Bio Anfang Juli 1959 von der Beklagten nach Westerland unternommene Reise., die von dem Berufungsgericht nicht als Ehewidrigkeit gewertet wird, sollte nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht von längerer Rauer sein; der Kläger erhob aber alsbald dio Scheidungsklage• Rio Beklagte hat., wie die Revision hervorhebt, weiter vorgetragen und durch die Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt;, sie habe nach der Klagerhebung vergeblich eine Aussprache mit dem Klägrr herbeizuführen versuchte Ohne daß die gesamten Vorgänge vor der Trennung und nach der Erhebung der Scheidungsklage unter Berücksichtigung dieses Vorbringens der Beklagten aufgeklärt waren und bei der Würdigung des damaligen Verhaltens der Beklagten mit in Rechnung gestellt wurden, konnte dieses Verhalten nicht dahin gewertet werden., daß der Beklagten die Bindung an die Ehe in dem oben dargelegten Sinn gefehlt habe,
 Ra das Berufungsgericht den Reisen, die die Beklagte nach der Heirat unternahm, für die Frage ihrer Bindung an die Ehe erhebliche Bedeutung beigemessen hat., kann das angefochteno Urteil nicht bestehen bleiben, ohne daß noch auf das sonstige Vorbringen der Revision eingegangen zu werden braucht. Es erübrigt sich auch, die Bedenken zu erörtern, die dio Revisionserwiderung gegen die Annahme des Berufungsgerichts geltend machto
 
daß don Kläger die Schuld an der Zerrüttung der Eho treffe..
Zur Endentscheidung ist der Rechtsstreit noch nicht reif, vielmehr muß er an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das das ßcheidungsbegehren des Klägers nochmals umfassend zu prüfen haben wird und gegebenenfalls auch auf die von ihm gestellten Hilfsanträge wird eingehen müssen.
Bemerkt sei9 daß die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Wendung, eine Schuld des klagenden Ehegatten sei bereits dann anzunehmen., wenn er sich schwierigen außerhalb seiner Person liegenden Verhältnissen nicht gewachsen gezeigt habe, zu weit geht, falls damit gesagt sein sollte, daß sich bei einer derartigen Sachlage eine Abwägung der schwierigen Verhältnisse gegenüber dom Versagen des Ehegatten von vornherein erübrige. Richtig ist es jedoch, daß die Eheleute auch gegenüber widrigen : Verhältnissen weitgehend für das Schicksal ihrer Ehe verant- | wörtlich sind, und daß deshalb bei dieser Abwägung den äußeren j Verhältnissen kein zu großes Gewicht beigemessen und die Pflicht der Ehepartner, sich auch unter Opfern und Verzichten um die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft zu bemühen und vordem anderen Ehegatten bereitete Enttäuschungen hinzunehrnen., nicht gering bewertet werden darf.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß es insbesondere dann, wenn es darauf ankommt, die innere Entwicklung, die eine Ehe genommen hat, und die Einstellung des einen Ehepartners gegen den anderen zu erforschen, in aller Regel angemessen ist, j beide Ehegatten oder jedenfalls denjenigen, dessen Gesinnung und Haltung ermittelt werden soll, nach § 619 ZPO zu vernehmen. Die Ergebnisse einer solchen Vernehmung werden dann im Zusammenhang mit dem gesamten in dem Rechtsstreit hervorgetretenen
 sonstigen Verhalten dieses Ehegatten zu würdigen sein, wobei
. • * auch Äußerungen und Handlungen während des Rechtsstreits, die !
'0
auf eine den anderen Ehegatten ablehnende Einstellung hindeuten,, von Bedeutung sein können,. Soweit aber daraus? daß der beklagte Ehegatte sich um die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht bemüht hat? und daß er sich um den Ehepartner während dessen Erkrankung nicht gekümmert hat., Schlüsse gegen eine noch bei ihm vorhandene Bindung an die Ehe gezogen werden sollen., was möglich ist (Urteil des Senats vom 26» Juni 1963 IV ZR 293/62)? wird in Rechnung zu stellen sein? inwieweit derartige Bemühungen gegenüber einer möglicherweise völlig ablehnenden Einstellung des Klägers erwartet werden konnten» Geht die Trennung und die Zerrüttung der Ehe auf die ehefeindliche Einstellung des klagenden Ehegatten zurück? der jede Aussöhnung von vornherein ablehnt? so läßt sich nicht sagen? daß der beklagte Ehegatte keine Bindung an die Ehe habe? solange er sich noch offen hält für die Möglichkeit? daß der Kläger doch anderen Sinnes werde? und bereit ist., sich in diesem Eall nach dem Maß seiner Kräfte für die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft einzusetzen*
Ascher	Johannsen
 Wüstenberg
Maaß
I)r» Loewenheim