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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Er beansprucht Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheita Das Landesamt für Wiedergutmachung hat seinen Antrag durch Bescheid vom 24» Januar 1952 mit der Begründung abgelehnt, daß eine entschädigungspflichtige Erkrankung nicht vorliege. November 1957 unter Abänderung Land durch das des Urteils des Landgerichts verurteilt, an den Kläger v/egen Schadens an der Gesundheit eine Kapitalentschädigung von Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch das Urteil vom 15. In dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht hat das beklagte Land dem Kläger den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus den Gründen des § 7 BEG versagt, weil er der Wahrheit zuwider seine Mitgliedschaft bei der NSDAP bewußt verschv/iegen habe. Das Berufungsgericht hat durch das Urteil vom 12.Oktober i960 das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7« Januar 1956 abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit sie über den dem Kläger durch das Urteil vom 21. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch auf Zubilligung einer über den zuerkannten Betrag hinausgehenden Kapitalentschädigung und einer monatlichen Rente weiter. Oktober 1958, diesem nicht mehr aberkannt werden darf.Das folgt aus dem das Revisionsverfahren beherrschenden Grundsatz, daß das Revisionsgericht über den Klagantrag des Klägers nur insoweit befinden darf, als der Kläger das Urteil de Den darüber hinausgehenden Anspruch des Klägers auf Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung und einer monatlichen Rente hat das Berufungsgericht dagegen abgewiesen. Nur im Umfang der Abweisung hat sich der Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichts gewendet und nur in diesem Umfang ist der Rechtsstreit an die Revisionsinstanz gelangt. das Urteil des Berufungsgerichts ohne Einschränkung aufge hoben zu sein scheint so gibt ch aus den dargelegten Grundsätzen und aus den Entscheidungsgründen des Revisions Urteils, die für die Auslegung der Urteilsformel maßgebend auf den Tatbestand des Erkenntni des erkennenden Senats zu verweisen-, in dem es ausdrücklich heißt, daß der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelas Revi seinen Klaganspruch iter verfolge it ihm durch das Urteil des Berufungsgerichts nicht stattgegeben sei, Baß der erkennende Senat auf Grund der unzweifelhaften prozessualen Rechtslage auch nur insoweit entscheiden wollte, geht eindeutig aus der Begründung der Entscheidung unter I. chtliche Bedenken hinge hat die dem An Spruch des Klägers dem Grundsatz nach entgegenständen und denen das Berufungsgericht daher bei der erneuten Verhandlung Rechnung zu tragen habe (Bl. 11 der Entscheidungsgründe), so kann diesem Hinweis rechtliche Bedeutung nur in dem Umfang zukommen, in dem der Rechtsstreit wegen des Revisionsangriffa Klägers in der Revision gelangt ist, d. Keinem Zweifel unterliegt es aber, daß die Abweisung des Anspruchs aus diesem Grunde durch das übergeordnete Gericht nur den Teil des Anspruchs umfassen kann, der zur Entscheidung des Berufungs- oder Revisionsgerichts gelangt ist. Auf den dem Kläger bereits zuerkannten Teil des Anspruchs übt die Entscheidung des übergeordneten Gerichts dagegen keine rechtlichen Wirkungen aus Daß diese das gesamte Prozeßrecht beherrschenden Grund sätze auch auf das Entschädigungsrecht Anwendung finden, für dessen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnung gemäß § 2o9 Abs. 1 BEG sinngemäß gelten, nimmt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung an. Die Ausführungen des beklagten Landes können dem erkennenden Senat keine Veranlassung geben, von dieser Rechtsprechung abzugehen Die Revision des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Das beklagte Land hat die vom Kläger beantragte Ent Schädigung versagt, weil dieser, um Entschädigung zu erlangen, bewußt die für das Entschädigungsverfahren bedeutsame Frage nach etwaigen Verbindungen zur NSDAP oder ihren Gliederungen verschwiegen und die Unwahrheit gesagt habe (vgl. Das zv/ingt jedoch das Berufungsgericht nicht zu der Schlußfolgerung, daß dem Beitritt des Klägers als Parteianwärter für die Präge des Erwerbs der Wenn auch das Institut des Parteianwärters im Jahre 1931 im Rah der Gliederung der NSDAP nicht bekannt war, so schließt das nicht aus, daß die Ortsgruppe Bremerhaven als eine örtliche Orga- Das ist insbesondere für die Zeit des Aufbaues der Organisation der NSDAP vor dem Jahre 1933 nicht ausgeschlossen. Es kommt jedoch für die der Mitgliedschaft des Klägers nicht auf die Meinung des Zeugen Schlüter, sondern allein darauf an, ob nach den festgestellten Tatsachen der Erwerb der Parteimitgliedschaft durch den Kläger bejaht werden kann oder nicht. wenn aas Berufungsgericht aus dem auf Grund eigener Bekundungen des Klägers festgestellten Sachverhalt - öftere Teilnahme an Verunstaltungen der NSDAP, Kauf eines Braunhemdes als Wäschestück so ist dies aus mitgliedschaf^t des Klägers gegeben seien Rechtsgründen nicht zu beanstanden, -Hie Beweiswürdigung selbst unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisions gericht. Ebensowenig war das Berufungsgericht im <4uge der ihm obliegenden Beweis Würdigung genötigt, die Parteimitgliedschaft des Klägers mit Rücksicht auf die von zahlreichen Zeugen bekundete Opposition des Klägers zur NSDAP und ihren Einrichtungen zu verneinen. Die Frage, ob der Kläger bei Abgabe seiner unrichtigen Erklärungen über seine Parteimitgliedschaft schuldhaft im Sinne des § 7 BEG gehandelt hat, gehört, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, dem tatsächlichen Bereich an. Aus Rechtsgründen ist die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe über seine Parteimitgliedschaft vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht, nicht zu beanstanden. Soweit es ch allein um die Verneinung der Mitgliedschaft in dem Antrag auf Haftentschädigung vom 9* April 1949 und den weiteren Antrag vom 23o März 195o handelt, mag die Fest Stellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe vorsätzlich gehandelt, allerdings nicht unbedenklich sein. /des daß das zur Zeit seiner Antragstellunggsltende US-EG eine Versagung Anspruchs wegen Mitgliedschaft in der NSDAP nicht gekannt habe. 'sentlich ode grob fahrlässig falsche Angaben über die Entstehung oder den Umfang des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder zu dem Zwecke der Täuschung sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgeopiegelt hat.

Zitierte Normen: § 7 BEG § 97 ZPO
GrundBerufungsgerichtBEGNSDAPAnspruchUmfangKlägerMitgliedschaft

Volltext der Entscheidung

IV 2R 15/61
Verkündet am 26* Mai 1961
Justizangesteliter
 Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In. dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Freien Hansestadt
9
vertreten durch den Senator für Arbeit in
 Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächti
 Rechtsanwälte
gegen
 den Kaufmann Bernhard S von Gfll^-Straße^P a,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger, Revisionsbeklagten
 und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Br«
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Entschädigungssenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12« Oktober i960 werden zurückgewiesen*
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergeriehtliehen Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger befand sich in der <6eit vom 15. März bis zürn 2. Mai 1941 im Polizeigefängnis in Bremerhaven und vom 3. Mai bis zu dem 2o. Juli 1941 im Konzentrationslager Sachsenhausen in Haft. Das Landesamt für Wiedergutmachung in Bremen hat ihm am 21. April 1949 eine Haftentschädigung in Höhe von 1.1 Io DM gewährt. Der Kläger leidet an einer Herzmuskelschädigung» einer Störung der Herzkranzaderdurch blutung mit Anfällen von angina pectoris und mittelstarker Fettsucht. Er beansprucht Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheita Das Landesamt für Wiedergutmachung
 hat
seinen
 Antrag durch Bescheid vom 24» Januar 1952 mit
 der Begründung abgelehnt, daß eine entschädigungspflichtige Erkrankung nicht vorliege. Auf seinen Einspruch hat die Entschädigungsbehörde am 26. Januar 1954 mitgeteilt,
 die
von ihm behaupteten Gesundheitsschäden
I
die Haft hervorgerufen worden.
seien
 cht durch
 Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 27. April 1954
Klage erhoben. Er hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an ihn wegen erlittenen Gesundheitsschadens eine KapitalentSchädigung und eine monatliche Rente zu zahlen.
Die Entschädigungskammer des Landgerichts Bremen hat
 das beklagte Land durch das Urteil vom 7- Januar. 1956 verurteilt, an den Kläger eine Kapitalentschädigung von 1o.775,87 DM und ab 1. November 1955 eine monatliche Rente von 165,55 DM zu zahlen.
Auf die Berufung hat das Berufungsgericht das beklagte
 Urteil vom 21. November 1957 unter Abänderung
 Land durch
 das
des
 Urteils des Landgerichts verurteilt, an den Kläger v/egen
 Schadens an
 der
Gesundheit eine Kapitalentschädigung von
3
4.41o DM zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen.
Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch das Urteil vom 15. Oktober 1958 das Berufungsurteil aufgehoben und dön Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
In dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht hat das beklagte Land dem Kläger den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus den Gründen des § 7 BEG versagt, weil er der Wahrheit zuwider seine Mitgliedschaft bei der NSDAP bewußt verschv/iegen habe. Das Berufungsgericht hat durch das Urteil vom 12.Oktober i960 das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7« Januar 1956 abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit sie über den dem Kläger durch das Urteil vom 21. November 1957 als Kapitalentschädigung wegen Schadens an der Gesundheit zuerkannten Betrag von 4.41o DM hinausgeht und im übrigen die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch auf Zubilligung einer über den zuerkannten Betrag hinausgehenden Kapitalentschädigung und einer monatlichen Rente weiter.
Der Beklagte, der gleichfalls Revision eingelegt hat, beantragt, die *lage des Klägers in vollem Umfang abzuweisen.
Beide Parteien beantragen,
 die Revision des Gegners zurückzuweisen.

4

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Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet
1.
Mit Hecht nimmt das Berufungsgericht an, daß die <3eia
 Kläger im ersten Berufungsurteil vom 21. November 1957 für
 Schaden an der Gesundheit zugesprochene Kapitalentschädigung
 von 4.41
DM
ungeachtet des Urteils des erkennenden Senats
 vom 15. Oktober 1958, diesem nicht mehr aberkannt werden darf. Das folgt aus dem das Revisionsverfahren beherrschenden Grundsatz, daß das Revisionsgericht über den Klagantrag des Klägers nur insoweit befinden darf, als der Kläger das Urteil
 de
s
Berufungsgerichts angegriffen hat. Dem Kläger ist durch
 da
Berufungsurteil eine Kapitalentschädigung von 4«41
DM
zugesprochen worden. Den darüber hinausgehenden Anspruch des
 Klägers auf Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung und einer monatlichen Rente hat das Berufungsgericht dagegen abgewiesen. Nur im Umfang der Abweisung hat sich der Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichts gewendet und nur in diesem Umfang ist der Rechtsstreit an die Revisionsinstanz gelangt. Im Umfang des zuerkannten Betrages ist das Berufungs urteil rechtskräftig geworden, da das beklagte Land die Verurteilung zur Zahlung einer Kapitalentschädigung von 4.41o DM
nicht
t der Revision angegriffen hat. Wenn auch nach dem
 Wortlaut des Tenors des Revisionsurteils vom 15. Oktober
1958
das Urteil des Berufungsgerichts ohne Einschränkung aufge
 hoben zu sein scheint
 so
gibt
 ch aus den dargelegten
 Grundsätzen und aus den Entscheidungsgründen des Revisions Urteils, die für die Auslegung der Urteilsformel maßgebend
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nd
t aller Klarheit, daß das Berufungsurteil nur insoweit
 aufgehoben werden sollte, als der Kläger im Berufungsrechtszug
 unterlegen war. In diesem rechtlichen Zusammenhang ist zunächst
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auf den Tatbestand des Erkenntni
 des erkennenden Senats
 zu verweisen-, in dem es ausdrücklich heißt, daß der Kläger
 mit der vom Berufungsgericht zugelas
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Klaganspruch
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 it ihm durch das Urteil des
 Berufungsgerichts nicht stattgegeben sei, Baß der erkennende
 Senat auf Grund der unzweifelhaften prozessualen Rechtslage auch nur insoweit entscheiden wollte, geht eindeutig aus der Begründung der Entscheidung unter I. hervor, in der zur Recht
 fertigung der Aufhebung des Berufungsurteils ausgeführt wird
9
daß das Berufungsgericht nach d
bisher festgestellten Sach
 verhalt dem Kläger zu Unrecht eine Kapitalentschädigung nur bis zu dem 31- Dezember 1946 zugesprochen habe» In seinen weiteren Ausführungen (S. 8 der Entscheidungsgründe) führt der
 erkennende Senat aus, daß sich der SchadensZeitraum

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 Rücksicht darauf, daß die Erwerbsminderung nach dem ärztlichen
 Gutachten bis zu dem Jahre 1954 in Hohe vcn.3o-v„H
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vom Jahrein
 an in Höhe von 4o v. H. bestehe und diese Minderung der Kr
 werbsfähigkeit gemäß
4 der 2."BV-B^G in vollem Umfang im
 Sinne der Entstehung als auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beiuhend anzusehen sei, auch über den 31- Dezember
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so hat der
 kennende Senat weiter
 ausgeführt, nach dem Gutachten die Gesamtminderung der Erwerbs
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fähigkeit von 4o v
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und der verfolgungsbedingte Anteil
 dieser Minderung von 5o v. H. als Dauerschaden bestehe, so stehe dem Kläger auch ein Rentenanspruch nach den Vorschriften
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Gesetzes zu. Wenn der erkennende Senat aus die
 Beur
teilung der Rechtslage den Schluß zieht, daß die Sache zur Feststellung der dem Kläger nach den bisherigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung zu Unrecht versagten Entschädigungsleistungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen sei
(S
 9 der Entscheidungsgründe), so wollte der Senat das Urteil
 de
Berufungsgerichts, ungeachtet der Urteilsformel, nur in
 dem Umfang aufheben, in dem es dem Klagantrag des Klägers nicht bereits entsprochen hatte.
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Wenn der erkennende Senat unter II. seiner Darlegungen
 auf mehrere
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chtliche Bedenken hinge
 hat
die dem An
 Spruch des Klägers dem Grundsatz nach entgegenständen und denen das Berufungsgericht daher bei der erneuten Verhandlung Rechnung zu tragen habe (Bl. 11 der Entscheidungsgründe), so
 kann diesem Hinweis rechtliche Bedeutung nur in dem Umfang zukommen, in dem der Rechtsstreit wegen des Revisionsangriffa
 Klägers in der Revision gelangt ist, d. h. in dem Umfang
 des

in dem der Kläger unterlegen ist. Wenn auch der Entschädigungs anspruch auf Grund eines bestimmten Schadenstatbestandes ein einheitlicher Anspruch ist, so schließt das die Möglichkeit nicht aus, daß das übergeordnete Gericht, zu dem der Anspruch wegen des teilweisen Unterliegens des Klägers nur zu einem Teil gelangt ist, den zu seiner Entscheidung gelangten Teil des Anspruchs mit der Begründung abweist, daß dem Kläger ein
 Anspruch überhaupt nicht zustehe, z.B. deshalb nicht, weil
 die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des
1 BEG nicht
 gegeben seien oder
 il der Kläger aus den Gründen des
6 BEG
von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Keinem Zweifel unterliegt es aber, daß die Abweisung des Anspruchs aus diesem Grunde durch das übergeordnete Gericht nur den Teil des Anspruchs umfassen kann, der zur Entscheidung des Berufungs- oder Revisionsgerichts gelangt ist. Auf den dem Kläger bereits zuerkannten Teil des Anspruchs übt die Entscheidung des übergeordneten Gerichts dagegen keine rechtlichen Wirkungen
 aus
Daß diese das gesamte Prozeßrecht beherrschenden Grund
 sätze auch auf das Entschädigungsrecht Anwendung finden, für dessen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnung gemäß § 2o9 Abs. 1 BEG sinngemäß gelten, nimmt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung an. Die Ausführungen des beklagten Landes können dem erkennenden Senat keine Veranlassung
 geben, von dieser Rechtsprechung abzugehen
 Die Revision des Klägers ist ebenfalls unbegründet.
Das beklagte Land hat die vom Kläger beantragte Ent
 Schädigung versagt, weil dieser, um Entschädigung zu erlangen, bewußt die für das Entschädigungsverfahren bedeutsame Frage
 nach etwaigen Verbindungen zur NSDAP oder ihren Gliederungen verschwiegen und die Unwahrheit gesagt habe (vgl. Bl. 254 Ga).
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß es diese 'Entscheidung der Verwaltungsbehörde nur im Rahmen der durch 211 Abs. 1 BEG gezogenen Grenzen nachprüfen könne, daß ihm aber eine Prüfung, ob die subjektiven und objektiven Voraus-
setzungen des
7 BEG für die Ausübung des Ermessens der
 Verwaltungsbehörde zu bejahen seien, in vollem Umfang offenstehe. Dieser rechtliche Ausgangspunkt der Entscheidving des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen des § 7 BEG gegeben seien, weil der Kläger bewußt wahrheits-
widrig seine Mitgliedschaft bei der NSDAP verschwiegen habe
9
läßt keinen Kechtsirrtum erkennen. Wenn das Berufungsgerich
 auf Grund der Eintragungen in der Zentralkartei der NSDAP
9
der Aussagen des Zeugen Schlüter und der eigenen Bekundungen
 des
Klägers zu dem Schluß gekommen i3t, dieser sei Mitglied
 der NSDAP gewesen, so läßt diese Beweiswürdigung entgegen der
 Darlegung des Klägers einön Verstoß gegen allgeme
 Denkgesetze
oder Erfahrungssätze nicht erkönnen. Das Berufungsgericht
.
hat zunächst nicht verkannt, daß Eintragungen in der Zentral kartei der NSDAP keinen vollen Beweis für die Richtigkeit
.
der in der Kartei beurkundeten Tatsachen erbringen, sondern
 frei
würdigen sind. Auch die Würdigung der Aussage des
 Zeugen Schlüter verstößt nicht gegen allgemeine Denkgesetze
 Allerdings hat der Zeuge*, worauf die Revision hinweist,
8
ausgesagt, daß der Kläger um die Jahreswende 1931 als Partei-anwärter in die Bremerhavener Ortsgruppe der NSDAP eingetreten, aber nicht Parteimitglied geworden sei, weil das erst nach zweijähriger Anwärterzeit möglich gewesen sei. Zutreffend ist
a
uch,
 daß das Institut des Parteianwärters nicht bereits
 im Jahre 1931, sondern erst im Jahre 1937 innerhalb der
 Organisation der NSDAP bestand. Das zv/ingt jedoch das Berufungsgericht nicht zu der Schlußfolgerung, daß dem Beitritt
 des Klägers als
 Parteianwärter für die Präge des Erwerbs der
■
Mitgliedschaft keine rechtliche Bedeutung zukomme. Wenn auch
 das Institut
 des
Parteianwärters im Jahre 1931 im Rah
 der
Gliederung der NSDAP nicht bekannt war, so schließt das nicht aus, daß die Ortsgruppe Bremerhaven als eine örtliche Orga-
nisation von ihr
 Anhängern vor der Verleihung der vollen
 Mitgliedschaft eine Bewährungszeit verlangte. Das ist insbesondere für die Zeit des Aufbaues der Organisation der NSDAP vor dem Jahre 1933 nicht ausgeschlossen.
Es kommt jedoch für die
 der Mitgliedschaft des
 Klägers nicht auf die Meinung des Zeugen Schlüter, sondern allein darauf an, ob nach den festgestellten Tatsachen der Erwerb der Parteimitgliedschaft durch den Kläger bejaht werden
 kann oder nicht. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden
9
wenn aas
 Berufungsgericht die fehlende
 Aushändigung eines
 Mitgliedsbuches oder einer Mitgliedskarte für die Verneinung der Mitgliedschaft nicht als entscheidend angesehen, sondern darauf abgöstellt hat, ob der Kläger der NSDAP als Mitglied beitreten und die NSDAP den Kläger als Mitglied erwerben wollte
II *
wenn
 aas
Berufungsgericht aus dem auf Grund eigener Bekundungen
 des Klägers festgestellten Sachverhalt - öftere Teilnahme an
 Verunstaltungen der NSDAP, Kauf eines Braunhemdes als Wäschestück
9
Teilnahme an einer Veranstaltung der NSDAP in Oldenburg im

rühjahr 1931 im Braunhemd
 Zusammenhang mit der Eintragung
 des
Klägers in der Zentralkartei der NSDAP und der Aussage des
»
9
Zeugen Schlüter die Schlußfolgerung gezogen hat, daß die oben genannten Voraussetzungen für die Bejahung der Partei
9
so ist dies aus
 mitgliedschaf^t des Klägers gegeben seien Rechtsgründen nicht zu beanstanden, -Hie Beweiswürdigung selbst unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisions gericht. Die Ausführungen des Klägers enthalten in ihrem
 Kern dahingehende Angriff
 mit denen er jedoch im Revi
 sionsrechtszug nicht gehört werden kann. Das gilt insbesondere auch von dem Ergebnis des Entnazifizierungsverfahrens des Klägers und seinem Freispruch durch die Militärregierung. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Kläger den Bescheid des öffentlichen Klägers nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Aufforderung des Beamten der Anmeldebehörde vorlegte, bleibt die entscheidende Tatsache bestehen, daß die Bescheinigung des öffentlichen Klägers, der Kläger sei nicht betroffen, auf seinen eigenen Angaben beruhte. Ebensowenig war das Berufungsgericht im <4uge der ihm obliegenden Beweis Würdigung genötigt, die Parteimitgliedschaft des Klägers mit Rücksicht auf die von zahlreichen Zeugen bekundete Opposition des Klägers zur NSDAP und ihren Einrichtungen zu verneinen.
2
Die Frage, ob der Kläger bei Abgabe seiner unrichtigen
 Erklärungen über seine Parteimitgliedschaft schuldhaft im Sinne des § 7 BEG gehandelt hat, gehört, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, dem tatsächlichen Bereich an. Aus Rechtsgründen ist die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe über seine Parteimitgliedschaft vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht, nicht zu beanstanden.
Soweit es
 ch allein um die Verneinung der Mitgliedschaft
 in dem Antrag auf Haftentschädigung vom 9* April 1949 und den weiteren Antrag vom 23o März 195o handelt, mag die Fest
 Stellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe vorsätzlich
 gehandelt, allerdings nicht unbedenklich sein. Wenn'der Kläger jedoch bei seiner persönlichen Befragung vor dem Berufungsgericht im Termin am 25. September 1956 (Bl. 89 GA) erklärt hat,
 Io
s
er habe nie der NSDAP angehört, er wisse weder von einem Eintritt in die Partei noch von seinem Austritt aus der Partei,
 so war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert,
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aus dieser Erklärung, auf die es im Tatbestand seines Urteils
 Bezug genommen hat (S
 6 BU)
im Zusammenhang
t den übrigen
 Feststellungen auf ein vorsätzliches Handeln des Klägers zu schließen. Denn der Kläger war sich zweifelsfrei darüber im klaren, daß er das Berufungsgericht täuschte, wenn er ihm die für die die Mitgliedschaft sprechenden Umstände bei dieser Befragung verschwieg.
5
Zu Unrecht beruft sich der Kläger schließlich darauf,
/des
 daß das zur Zeit seiner Antragstellunggsltende US-EG eine Versagung Anspruchs wegen Mitgliedschaft in der NSDAP nicht gekannt habe.
Nach
1 Abs. 2 Nr. 1 hatte nach dem US-EG keinen Abspruch auf
 Entschädigung, wer der nationalsozialistischen Herrschaft
 be
Vorschub geleistet hatte. Daß die Parteimitgliedschaft,
 sonders eine solche vor dem Jahre 1933, regelmäßig eine Vorschubleistung darstellt, sofern nicht die besonderen Umstände
 de
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einzelnen Palles eine andere rechtliche Beurteilung recht
 fertigen, entspricht der allgemeinen Rechtsauffassung der Entschädigungsbehörden und Entschädigungsgerichte. Entschei
 dend
ist aber, daß nach § 48 Abs. 1 US-EG eine Wiedergutmachung ganz oder teilweise versagt werden konnte, wenn der Berechtigte
\ve
'sentlich
 ode
grob fahrlässig falsche Angaben über die
 Entstehung oder den Umfang des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder zu dem Zwecke der Täuschung sonstige für
 die Entscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgeopiegelt hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts,
 daß der Kläger die unrichtigen Angaben gemacht habe, um Wiedergutmachung zu erlangen, begegnet nach alledem keinen rechtlichen Bedenken.
4. Die Ermessensentscheidung des beklagten Landes entspricht den vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung aufge-
11
stellten Grundsätzen. Die Entscheidung läßt insbesondere au erkennen, daß das beklagte ^and dem Kläger eine vorsätzlich Verletzung der Wahrheitspflicht zu dem Vorwurf macht und daß es wegen der Schwere des dem Kläger zu machenden subjektive: Schuldvorwurfs und wegen der Erheblichkeit seiner unrichtig' Angaben für die Frage des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs dessen Versagung in vollem Umfang für gerechtfertigt hielt. Daß die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO 225 Abs. 1 BEG.
9
Ascher	Baske	Maaß	Wilden	Dr.	Graf