B£G § 234 Abs.2; BWGÖB § 12 Auf die Ansprüche nach dem BWGöD finden ausschließlich die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, die der Klägerin unter Umständen aus der Änderung des § 12 BVßöB 2ustehenden höheren Ansprüche von Amts wegen festsuaetzen, wie dies § 234 Abs. 2 BBG für den Bereich dieses Gesetzes bestimmt. Schließlich verfolgte die Klägerin in ihrem Antrag Ansprüche wegen Schadens an Eigentum, weil aus Verfolgungsgrlinden ein Hausgrundstück unter dem Verkehrswert verkauft worden sei. ^pril 1955 der Klägerin nach den Vorschriften des BWGÖD wegen einer vorzeitigen Versetzung ihres verstorbenen Ehemannes in den Ruhestand eine Wiedergutmachung in der Weise gewährt, daß dem Witwengeld der Klägerin ein Ruhegehalt von 69 v. Dieser Antrag wurde gestellt, weil Gegenstand der Verhandlung vom 17* Mai 1957 die Änderung des * 12 BWGÖD durch die 3» Novelle vom 23o Bezember 1955 war, wodurch sich unter Umständen eine Ex’höhung des dem Witwengeld der Klägerin zugrundeliegenden Ruhegehalts ihres Ehemannes von 69 v. Mai 1957 an die Beklagte begehrt die Klägerin "auf Grund der seit dem Beschluß vom 29« April 1955 geänderten einschlägigen Vorschriften" die rückwirkende Erhöhung der Witwenpension aus einem Ruhegehalt von 75 v. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Nachzahlung an Versorgungsbezügen den Betrag von 5*444,39 DM nebst 4 v. bei Stellung des Antrags vom 31« 1957 abgelaufen und die Klägerin auch nicht unverschuldet an der Einhaltung dieser Prist verhindert war. Kach § 24 Abs. 2 Satz 1 war der Antrag bis zu dem Ablauf des 31« Dezember 1956 zu stellen. Diese Frist gilt nach Abs« 2 Satz 4 der genannten Vorschrift auch als gewahrt, wenn der Antrag rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde gestellt ist. Eines Antrages bedarf es nach Abs.4 nicht, wenn der Berechtigte seinen Wiedergutmachungsanspruch bereits auf Grund der bis zu dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanordnungen gestellt hat5 Da die Klägerin einen Wiedergut-maohungsantrag, in dem neben anderen Entschädigungsansprüchen auch die ihr als Hinterbliebene ihres verstorbenen Ehemannes sustehenden versorgungsrechtlichen Wiedergutmachungsansprüche geltend gemacht worden waren, rechtzeitig gestellt hat, kann auf Grund des Abs.4 des § 24 BWGöD die Annahme gerechtfertigt erscheinen, daß es zur Geltendmachung des streitigen Anspruchs einer erneuten Anmeldung nicht bedurfte* Allein diese Abnahme lat unrichtig. Nach Abs. 1 Satz 2 der genannten Vorschrift bedarf es eines erneuten Antrags, wenn über den Anspruch durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist. Da die Beklagte durch den unanfechtbaren Bescheid vom 29o April 1955 über die versorgungsrechtlichen Ansprüche der Klägerin entschieden hat, mußte die Klägerin nach Art. IV Abs«. 1 Satz 2 des Dritten And e rungs ge setz es einen neuen Antrag stellen, wenn sie die aus der inzwischen eingetretenen rechtlichen Änderung (§ 12 BWGöD) sich unter Umständen für sie ergebenden höheren Rechte in Anspruch nehmen wollte* Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß die Beklagte nur Über einen l‘6äl ihrer versorgungsrechtlichen Ansprüche entschieden habe und daß ein Anspruch auf Erhöhung der Wiedergutmachungs-leistungen in jedem Palle Vorbehalten bleibe* So ist die Rechtslage nicht. Aus der Formel und den Gründen dee Wieder-gutmachungsbescheides vom 29* April 1955 ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, daß über die seit dem 1. April 195o bestehenden versorgungsrechtlichen Ansprüche der Klägerin in vollem Umfange entschieden worden ist* Vorbehalten sind allein die Entschädigungsansprüche auf Grund des BKG. Das ändert jedoch nichts daran, daß es nach Art. IV Abs, 1 Satz 2 des Dritten Ände-rungsgesetzos eines neuen Antrags bedax’f, wenn ein Bnt-schädigungsorgan unanfechtbar über einen konkreten der Klägerin nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht zustehenden Anspruch entschieden hat, wie es hier der Pall ist, 3, Zugunsten der Klägerin spricht auch nicht § 24 Abs, 2 Satz 4 BWGöD, Danach gilt die Antragsfrißt als gewahrt, wenn der Antrag rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde Die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 1 BWGÖD hat nur solche Fälle im Auge, in denen die Antragstellerin zwar den richtigen Verpflichteten in Anspruch genommen, ihren Antrag jedoch bei einer nach dem Gesetz unzuständigen Behörde gestellt hat. Ohne daß daher zu der Frage Stellung genommen zu werden braucht, ob aus der Regelung der §§ 2o6, 234 BEG Überhaupt ein für die Klägerin günstiges Ergebnis folgen würde, muß eine Anwendung dieser Vorschriften schon deshalb außer Betracht bleiben, weil die Klägerin in dem gegenwärtigen Verfahren ausschließlich Ansprüche nach dem BWGÖD geltend macht. sondere nicht verpflichtet, der IGLägerin die ihr untex* Umstanden nach § 12 BWGöD zustehenden höheren Versorgungsbezüge von Amts wegen fectzusetzen, wie die3 § 234 Abs. 2 BUG für den Bereich dieses Gesetzes bestimmt* 5o Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Auslegung des § 24 BWGÖD und des Art. XV des Dritten Änderungsgosetzes gegen die vom erkennenden Senat aufgestellten Auolegungsgrundsatze verstößt. Deshalb verdient nach der Auffassung des Senats eine Auslegung des Gesetzes, die möglich ist und diesem Zweck entspricht, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte macht (BGH vom 5. Ist danach die in Abs. 2 der genannten Vorschrift bestimmte Frist versäumt, so schließt das den Antrag auf Wiedergutmachung nicht aus, wenn der Geschädigte ohne sein Verschulden verhindert war, den Antrag fristgerecht einzureichen. Wie 3ich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, mußte der Bevollmächtigte der Klägerin bei sorgfältigem Studium der Vorschriften des § 24 BWGöD und des Art. IV des Dritten Anderungogesetzes unschwer erkennen, daß die Klägerin einen neuen Antrag stellen mußte, wenn sie gegen die Beklagte erhöhte versorgungsrechtliche Ansprüche geltend machen wollte.
Hachschlagewerki ja Amtlich« iSammlung: nein 2426 055 B£G § 234 Abs. 2; BWGÖB § 12 Auf die Ansprüche nach dem BWGöD finden ausschließlich die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, die der Klägerin unter Umständen aus der Änderung des § 12 BVßöB 2ustehenden höheren Ansprüche von Amts wegen festsuaetzen, wie dies § 234 Abs. 2 BBG für den Bereich dieses Gesetzes bestimmt. BGH, Urt. v. 1. Juni l96o - IV ZR l5/6o - 01G Einehen I»G München I Verkündet It» Protokoll am 1« Juni i960 _____ Justizangestellter als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsreohtsstreit U ■■■■■■■Bl , AHHBibei Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt der platz gegen die Stadtgemeinde C vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 196o unter Mitwirkung des Jenatspräsi-denten Ascher und der Bundesrichter Raske, Br. v, Werner, Wilden und Br* Loewenheim für Recht erkannt; Bie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats (Rntschädigungssenate) des Oberlandesgerichts München vom 3o. September 1959 wird zurückgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfreij die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugea trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe des am 22. Februar 1946 verstorbenen EHBI UBBBHBfc, der am 1. Oktober 1924 auf Io Jahre zu dem ersten Bürgermeister der Beklagten gewählt war, jedoch vorzeitig, nämlich am 1* November 1931, in den zeitigen und am 5* März 1934 in den dauernden Ruhestand versetzt wurde. Diese Maßnahme folgte nach den Behauptungen der Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus«, In ihrem Wiedergutmachungsantrag an das Bayerische Landesentschädigungsamt (BLEA) in MMB vom 18. März 195o verlangte die Klägerin wegen dieses Sachverhalts Entschädigung für einen Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen. Sie machte ferner Ansprüche wegen Schadens an Leben geltend, weil ihr Ehemann auf Grund der gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen vorzeitig verstorben sei. Schließlich verfolgte die Klägerin in ihrem Antrag Ansprüche wegen Schadens an Eigentum, weil aus Verfolgungsgrlinden ein Hausgrundstück unter dem Verkehrswert verkauft worden sei. Nach der Verkündung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Öffentlichen Dienstes (BWGöD) vom 11. Mai 1951 hat dae BLEA den Antrag der Klägerin mit sämtlichen Unterlagen an die Beklagte abgegeben. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 29. ^pril 1955 der Klägerin nach den Vorschriften des BWGÖD wegen einer vorzeitigen Versetzung ihres verstorbenen Ehemannes in den Ruhestand eine Wiedergutmachung in der Weise gewährt, daß dem Witwengeld der Klägerin ein Ruhegehalt von 69 v. H. statt 66 v. H. zugrunde gelegt wurde. Für die Zeit vom 1. April 195o bis zu dem 31 * Mai 1955 wurde der Klä- gerin eine Entschädigung von 1.598,61 DM brutto zugeapro-chen. Die Entscheidung über die Ansprüche nach dem BEG, vor allem aber auch über eine Entschädigung für einen Schaden im beruflichen Fortkommen für die Zeit vor dem 1. April 195o, v/urde dem BLEA Vorbehalten. Dieser Bescheid vom 29* April 1955 ist unanfechtbar geworden» Das BLEA hat eine Entschädigung nach den Vorschriften des BEG durch den Bescheid vom 8o September 1955 (Bl. 85 d» A» des BLEA) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht durch das Urteil vom 24. August 1956 (Az, EK 3o48/55) abgewiesen, weil der Ehemann der Kläge~ rin als Mitglied der NSDAP von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Das bei dem OLG München anhängige Berufungs-verfahren ruht auf Antrag der Parteien. Dieser Antrag wurde gestellt, weil Gegenstand der Verhandlung vom 17* Mai 1957 die Änderung des * 12 BWGÖD durch die 3» Novelle vom 23o Bezember 1955 war, wodurch sich unter Umständen eine Ex’höhung des dem Witwengeld der Klägerin zugrundeliegenden Ruhegehalts ihres Ehemannes von 69 v. H. auf 75 v. H. ergeben konnte. Mit dem schreiben vom 31. Mai 1957 an die Beklagte begehrt die Klägerin "auf Grund der seit dem Beschluß vom 29« April 1955 geänderten einschlägigen Vorschriften" die rückwirkende Erhöhung der Witwenpension aus einem Ruhegehalt von 75 v. H. anstatt von 69 v. H. Die Beklagte hat diesen Antrag durch den Bescheid vom 12. September 1957 mit der Begründung als verspätet abgelehnt, daß die Antragsfrist nach dem BWGÖD schon mit dem 31. Dezember 1956 abgelaufen sei» Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Nachzahlung an Versorgungsbezügen den Betrag von 5*444,39 DM nebst 4 v. H. Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu zahlen sowie die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie ab 1. Juni 1958 den Betrag zu zahlen bzw. nachzuzahlen, der sich aus dem Unterschledabetrag bei einer Zugrundelegung von 75 v. H, des Ruhegehalts des Ehemanns der Klägerin gegenüber einem bisher angenommenen Vomhundertsatz von 69 ergebe, und zwar nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften» Das Landgericht hat die Klage durch das Urteil vom 22«, August 1956 abgewiesen* Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter* Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen* Entscheidüngsgründe: Die Revision ist unbegründet. Zutreffend hält das Berufungsgericht die Klage deshalb für unbegründet, weil die Antragsfrist nach dem BWGöD bei Stellung des Antrags vom 31« 1957 abgelaufen und die Klägerin auch nicht unverschuldet an der Einhaltung dieser Prist verhindert war. 1« Die V/iedergutmachungsgesetze beruhen auf dem Antragsprinzip o Grundsätzlich werden die Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Wiedergutmachung nicht von Amts wegen tätig. Das gilt in gleicher weise für die' Rückerstattungsgesetze, das Bundesentschädigungsgesetz und das Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Öffentlichen Dienstes. Um das letztgenannte Gesetz geht es in dem zu entscheidenden Fall. Denn hierauf stützt die Klägerin ihre versorgungsrechtlichen Ansprüche als Hinterbliebene ihres verstorbenen Ehemannes, der als beamteter Bürgei'meister der Beklagten Angehöriger des öffentlichen Dienstes war. Die für die Fristwahrung entscheidende Frage ist in Art. I in Verbindung mit § 24 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für ungehörige des öffentlichen Dienstes vom 23. Dezember 1955 (BGBl I, S. 82o) geregelt. Kach § 24 Abs. 2 Satz 1 war der Antrag bis zu dem Ablauf des 31« Dezember 1956 zu stellen. Diese Frist gilt nach Abs« 2 Satz 4 der genannten Vorschrift auch als gewahrt, wenn der Antrag rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde gestellt ist. Eines Antrages bedarf es nach Abs. 4 nicht, wenn der Berechtigte seinen Wiedergutmachungsanspruch bereits auf Grund der bis zu dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanordnungen gestellt hat5 Da die Klägerin einen Wiedergut-maohungsantrag, in dem neben anderen Entschädigungsansprüchen auch die ihr als Hinterbliebene ihres verstorbenen Ehemannes sustehenden versorgungsrechtlichen Wiedergutmachungsansprüche geltend gemacht worden waren, rechtzeitig gestellt hat, kann auf Grund des Abs. 4 des § 24 BWGöD die Annahme gerechtfertigt erscheinen, daß es zur Geltendmachung des streitigen Anspruchs einer erneuten Anmeldung nicht bedurfte* Allein diese Abnahme lat unrichtig. Sie übersieht die Übergangsvorschrift des Art. IV des Dritten Änderungsgesetzes. Nach Abs. 1 Satz 2 der genannten Vorschrift bedarf es eines erneuten Antrags, wenn über den Anspruch durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist. Da die Beklagte durch den unanfechtbaren Bescheid vom 29o April 1955 über die versorgungsrechtlichen Ansprüche der Klägerin entschieden hat, mußte die Klägerin nach Art. IV Abs«. 1 Satz 2 des Dritten And e rungs ge setz es einen neuen Antrag stellen, wenn sie die aus der inzwischen eingetretenen rechtlichen Änderung (§ 12 BWGöD) sich unter Umständen für sie ergebenden höheren Rechte in Anspruch nehmen wollte* Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß die Beklagte nur Über einen l‘6äl ihrer versorgungsrechtlichen Ansprüche entschieden habe und daß ein Anspruch auf Erhöhung der Wiedergutmachungs-leistungen in jedem Palle Vorbehalten bleibe* So ist die Rechtslage nicht. Aus der Formel und den Gründen dee Wieder-gutmachungsbescheides vom 29* April 1955 ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, daß über die seit dem 1. April 195o bestehenden versorgungsrechtlichen Ansprüche der Klägerin in vollem Umfange entschieden worden ist* Vorbehalten sind allein die Entschädigungsansprüche auf Grund des BKG. Dies folgt aus dem ausdrücklichen Hinweis der Beschlußformel in Abs* 2. Es sind dies die Ansprüche wegen Berufs- und 'Virtschaf'tsschadens fur die Zeit vor dem 1. April l95o, die Ansprüche wegen Schadens an Leben und diejenigen wegen Schadens an Eigentum,, Soweit daher die Klägerin nunmehr auf Grund der inzwischen eingetretenen gesetzlichen Änderungen neue veroorgungsrechtliehe Ansprüche für die Zeit seit dem 1. April 195o gemäß § 12 BWGöD in der Passung dos Dritten Änderungsgesetzes geltend machen will, / bedurfte es hierzu gemäß Art* IV Abs. 1 Satz 2 BWGÖD eines neuen Antrags. Die gesetzliche Ant'ragsfriot ist jedoch versäumt, so daß die Klägerin diese Ansprüche nicht mehr geltend machen kann. 2o Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß im Entschädigungsrecht ein summarischer Antrag, wie z. B. "ich beantrage Wiedergutmachung", ausreichend sei, und daß bereits aus diesem Grunde ihr erster an das BLEA gerichteter Wiadergutmachungsantrag auch die nunmehr geltend gemachten erhöhten versorgungsrechtlichen Ansprüche umfasse, nichtig ist allerdings, daß ein formloser Entschädigungsantrag genügt, um alle der Klägei’in zustehenden Entschädigungsansprüche zu decken. Das ändert jedoch nichts daran, daß es nach Art. IV Abs, 1 Satz 2 des Dritten Ände-rungsgesetzos eines neuen Antrags bedax’f, wenn ein Bnt-schädigungsorgan unanfechtbar über einen konkreten der Klägerin nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht zustehenden Anspruch entschieden hat, wie es hier der Pall ist, 3, Zugunsten der Klägerin spricht auch nicht § 24 Abs, 2 Satz 4 BWGöD, Danach gilt die Antragsfrißt als gewahrt, wenn der Antrag rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde gestellt ist. Die Klägerin will ihre Klage vom 8. De- i zember 1955 als einen solchen Antrag anerkannt wissen. Dem steht jedoch entgegen, daß die Klägerin in der Klage nur Ansprüche gegen den Freistaat Bayern und nur solche aus dem BEG erhoben hat, während die jetzt geltend gemachten Ansprüche gegen die Stadt gerichtet sind und aus dem BWGÖD hergeleitet werden. Die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 1 BWGÖD hat nur solche Fälle im Auge, in denen die Antragstellerin zwar den richtigen Verpflichteten in Anspruch genommen, ihren Antrag jedoch bei einer nach dem Gesetz unzuständigen Behörde gestellt hat. 4. Auch die Vorschriften der §§ 2o6, 234 BEG greifen zugunsten der Klägerin nicht durch. BWGÖD und BEG sind zwar beides Gesetze zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Beide Gesetze stehen sich jedoch selbständig gegenüber. Soweit in beiden Gesetzen Anspräche von Angehörigen des öffentlichen Dienstes geregelt sind, schließen sich beide Gesetze gegenseitig aus. Während das BEG die Anspräche vor dem 1. April 195o regelt, betrifft das BWGÖD die beamtenrechtlichen Statusanaprüche und die Geldanspräche nach dem 1. April-195o. Ohne daß daher zu der Frage Stellung genommen zu werden braucht, ob aus der Regelung der §§ 2o6, 234 BEG Überhaupt ein für die Klägerin günstiges Ergebnis folgen würde, muß eine Anwendung dieser Vorschriften schon deshalb außer Betracht bleiben, weil die Klägerin in dem gegenwärtigen Verfahren ausschließlich Ansprüche nach dem BWGÖD geltend macht. Auf diese Ansprüche finden ausschließlich sowohl die materiellrechtlichen als die formalrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Beklagte ist daher insbe- sondere nicht verpflichtet, der IGLägerin die ihr untex* Umstanden nach § 12 BWGöD zustehenden höheren Versorgungsbezüge von Amts wegen fectzusetzen, wie die3 § 234 Abs. 2 BUG für den Bereich dieses Gesetzes bestimmt* 5o Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Auslegung des § 24 BWGÖD und des Art. XV des Dritten Änderungsgosetzes gegen die vom erkennenden Senat aufgestellten Auolegungsgrundsatze verstößt. Es ist zutreffend, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Zweck der Entschädigungsgesetzgebung ist, dätWvoft 8en nationalsozialistischen Machthabern verursachte Unrecht sobald und soweit wie irgend möglich wiedergutzu demachen. Deshalb verdient nach der Auffassung des Senats eine Auslegung des Gesetzes, die möglich ist und diesem Zweck entspricht, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte macht (BGH vom 5. Dezember 1958 - IV 2R 141/58 R2W 1959, 215). Dieser Grundsatz berechtigt jedoch nicht, wie der Senat in der genannten Entscheidung betont hat, die der Entschädigung von dem Gesetzgeber erkennbar gezogenen Grenzen zu überschreiten. Zu dieser Grenzziehung gehören vor allem die Vorschriften über die Anmeldung und die Anmeldefrist. Ihre Bedeutung erschöpft sich nicht in einer formalen Regelung. Sie dienen vielmehr im besonderen Maße sowohl der Beschleunigung der Entschädigungsverfahren als auch der allgemeinen Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Die öffentliche Hand, die mit der Regelung der Wiedergutmachung sehr bedeutende Leistungen zu Bassen der Gesamtheit auf sich ge- % nommen hat, soll wissen, welchen Ansprüchen sie sich gegenübersieht. Auf der anderen Seite werden durch die Bindung der Ansprüche an die Einhaltung bestimmter Anmelde- Io fristen keine unbilligen Anforderungen an die Berechtigten gestellt. Die gesetzlichen Fristen sind geräumig. Bei hinreichender Aufmerksamkeit ist es jedem Berechtigten möglich, diese Fristen einzuhalten. 6. Für die Klägerin spricht schließlich auch nicht die Vorschrift des § 24 Abs. 3 BWGöd. Ist danach die in Abs. 2 der genannten Vorschrift bestimmte Frist versäumt, so schließt das den Antrag auf Wiedergutmachung nicht aus, wenn der Geschädigte ohne sein Verschulden verhindert war, den Antrag fristgerecht einzureichen. Die Klägerin trifft jedoch an der Versäumung der Antragsfrist ein Verschulden. Wie 3ich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, mußte der Bevollmächtigte der Klägerin bei sorgfältigem Studium der Vorschriften des § 24 BWGöD und des Art. IV des Dritten Anderungogesetzes unschwer erkennen, daß die Klägerin einen neuen Antrag stellen mußte, wenn sie gegen die Beklagte erhöhte versorgungsrechtliche Ansprüche geltend machen wollte. Der Bevollmächtigte mußte daher rechtzeitig diesen Antrag stellen. Diese Verpflichtung hatte er auch, wenn er an der Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung Zweifel hatte. Die Rechtslage war keinesfalls so, daß er in jedem Falle einen neuen Antrag nicht mehr für notwendig halten konnte. Auch bei zweifelhafter Rechtslage mußte der Bevollmächtigte zur Vermeidung eines Rechtsverlustes einen neuen Antrag stellen. Das Verschulden ihres Bevollmächtigten fällt der Klägerin zur Last. 11 7» Hach alledem war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO, 225 Abs. 1 BSG zurück- zuweisen. Ascher Raske v. Werner Wilden Dr.loewenheim