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BGH · IV ZR 15/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 15/59

2, § 57 Auch wenn ein verfolg tor Ehegatte die Aufwendungen für seine Auswanderung und Rückwenderung nicht selbst bestritten hat, sind diese Aufwendungen ein Vermögensschaden des verfolgten Ehegatten, der bis zu einer Höhe von 5000 DM mit der ihm zustehenden Soforthilfe zu verrechnen istc bat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Br« vc Werner, Wilden und Br« Loewenheim für Recht erkannts Bio Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Cello vom 2o Januar 1959 wird auf ?osten der Klägerin zurückgewiesen« September 1956 verstorbener Ehemann sind infolge nationalsozialistischer Vcrfolgungs-maßnahmen im November 1933 aus Deutschland nach PtHBV ausgewandert« Von dort sind sie im September 1954 in das Gebiet des beklagten Landes zurückgekehrt« Die Entschädi-gungsbehördo hat ihnen nach § 141 BEG als Soforthilfe für Rückwanderer jo einen Betrag von 6000 DU zugebilligt mit der Maßgabe, daß dieser Betrag je zur Hälfte mit einer etwaigen Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen zu verrechnen ist« Die Klägerin hält diese Verrechnung, soweit sie auf die ihr gezahlte Soforthilfe vorgenommen ist, für nicht gerechtfertigt, da nur ihrem Ehemann ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Ausund Rückwanderung zugestanden hätte« Sie will die erforderlichen Aufwendungen unter Gleichset-zung der Palästinapfund es mit dem britischen Pfund mit 4o943?5o DM bemessen haben und hiervon 3«>ooo,- DM lediglich auf die an ihren Ehemann gezahlte Soforthilfe verrechnet haben« Dementsprechend begehrt sie die Zahlung von 1«943?5o Stellungen des Berufungsgerichts die Aufwendungen für die Auswanderung und Rückwanderung eines jeden Ehegatten gleich hoch gewesen sind,, beläuft sich der Schaden bei Zugrundelegung der von der Klägerin insgesamt mit 4o943,5o DM berechneten Aufwendungen für jeden von ihnen auf 2«471,75 DM« Dieser Betrag liegt unter dem anzurechnenden Betrag von 3eOOOP'~ DM«

betragenSoforthilfeBEGEhemannRechtAufwendungEhegatteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

* Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein
2544 077
BEB § 141 IBS. 2, § 57
Auch wenn ein verfolg tor Ehegatte die Aufwendungen für seine Auswanderung und Rückwenderung nicht selbst bestritten hat, sind diese Aufwendungen ein Vermögensschaden des verfolgten Ehegatten, der bis zu einer Höhe von 5000 DM mit der ihm zustehenden Soforthilfe zu verrechnen istc
BGH, ürto v» 22«, Mai 1959 - IV ZR 15/59 - OLG Celle
LG. .Hildesheim
IV ZR 15/59
verkündet am 22o Hai 1959 chorm, Justizangesteliter als Urkund sbeanter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Eiitschädigungsrechts streit
 gebe	in
; ,dor ,gitwe Marte l
> .VI. i Ufc^g^.raße
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
das Land Hie der Sachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklag ten-und Rev is io ns b eklagt en,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr«
bat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Br« vc Werner, Wilden und Br« Loewenheim
 für Recht erkannts
 Bio Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Cello vom 2o Januar 1959 wird auf ?osten der Klägerin zurückgewiesen«
Bio Entscheidung 1st frei von Gebühren und Auslagen«
Von Rechts wegen
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Die Klägerin und ihr am 2. September 1956 verstorbener Ehemann sind infolge nationalsozialistischer Vcrfolgungs-maßnahmen im November 1933 aus Deutschland nach PtHBV ausgewandert« Von dort sind sie im September 1954 in das Gebiet des beklagten Landes zurückgekehrt« Die Entschädi-gungsbehördo hat ihnen nach § 141 BEG als Soforthilfe für Rückwanderer jo einen Betrag von 6000 DU zugebilligt mit der Maßgabe, daß dieser Betrag je zur Hälfte mit einer etwaigen Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen zu verrechnen ist«
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Die Klägerin hat nunmehr einen Ersatz der Aufwendungen beantragt, die durch ihre und ihres Ehemannes Aus-und Rückwand or unguents tanden sind« Die Entschädigungsbe-hörde hat diese Aufwendungen mit 4o4o1,9o DM festgestellt, diesen Betrag jedoch je zur Hälfto mit der an jeden der
 Ehegatten gezahlten Soforthilfe verrechnet, sodaß der
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Klägerin nichts ausgozehlt worden ist«
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Die Klägerin hält diese Verrechnung, soweit sie auf die ihr gezahlte Soforthilfe vorgenommen ist, für nicht gerechtfertigt, da nur ihrem Ehemann ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Ausund Rückwanderung zugestanden hätte«
Sie will die erforderlichen Aufwendungen unter Gleichset-zung der Palästinapfund es mit dem britischen Pfund mit 4o943?5o DM bemessen haben und hiervon 3«>ooo,- DM lediglich auf die an ihren Ehemann gezahlte Soforthilfe verrechnet haben« Dementsprechend begehrt sie die Zahlung von 1«943?5o EM nebst 4 # Zinsen seit Rechtshängigkeit«
Ihre klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg«
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
 sie ihr Begehren weitere Das beklagte Land bittet, dio Revision zurückzuweisen«
Entachei dungsgründ e s
Der Revision ist der Erfolg zu versagen*
§ 141 Abs« 2 BEG bestimmt, daß die.Soforthilfe zur Hälfte mit der Entschädigung für Schaden an Eigentum und für Schaden an Vermögen zu verrechnen isto
 Was Schaden an Vermögen ist, bestimmt das Bundesentschädigungsgesetz in seinen §§56 bis 58* Dazu gehören nach § 57 BEG die Aufwendungen für dio Auswanderung und die Rückwanderung* Hierbei-ist es, wio sich auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt (vgl« Bun-destagsdrucksachc Nr« 1949 S« 19 zu § 21 a), unerheblich, ob der Verfolgte selbst oder ein Dritter dio Aufwendungen gemacht hat« Es kommt nur darauf an, daß sie tatsächlich entstanden sind (ebenso Blessin/Wilden S« 433 Anm« Io zu § BEG und van Dam/Loos S« 314 Anm. 4a zu § 57) o
57
Das Gesetz räumt somit den Entschädigungsanspruch für solche Aufwendungen dom Verfolgten ein, unabhängig davon, ob er sie selbst bestritten hat« Ob auf Grund von Vorschriften dos bürgerlichen Rechts ein Dritter, insbo- . sondere der Ehemann, der diese Aufwendungen in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gemacht hat, berechtigt ist, diesen Entschädigungsanspruch geltend zu machen, (vgl* auch'Urteil des erkennenden Senats vom 9o Oktober 1957 ~ IV ZR 147/57 - insoweit nicht veröffentlicht -), ist unerheblich ebenso wie, ob der Anspruch durch Erfüllung erloschen ist*
Infolgedessen müssen solche Aufwendungen entsprechend dem § 141 A.bs« 2 BEG bis zu einem Betrag von 3ooo,- DM auf die Soforthilfe verrechnet werden« Da:.nach den Pest-

Stellungen des Berufungsgerichts die Aufwendungen für die Auswanderung und Rückwanderung eines jeden Ehegatten gleich hoch gewesen sind,, beläuft sich der Schaden bei Zugrundelegung der von der Klägerin insgesamt mit 4o943,5o DM berechneten Aufwendungen für jeden von ihnen auf 2«471,75 DM« Dieser Betrag liegt unter dem anzurechnenden Betrag von 3eOOOP'~ DM«
Infolgedessen hat die BntSchädigungsbehörde zu Recht der Klägerin eine Auszahlung versagt« Ihre Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZBO^'mid' § 225 BEÖ zurück-zuweisen«
Ascher
 Raske
v« Werner
 Wilden
Dr« Boewenheim