IIo In sachlicher Beziehung enthält der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts an sich keinen Rechtsfehler $ denn nach § 1 Abs» 3 Hr» 3 BEG gilt als Verfolgter im Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift auch der Geschädigte, der von nationalsozialistischen Gewaltraaß-nahmen betroffen worden ist, weil er irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurde, die aus den in Absatz a und 2- der genannten Bestimmung aufgeführten Gründen verfolgt worden ist« Pie Ausführungen des angefochtenen Urteils können jedoch nicht in vollem Umfang gebilligt werden, soweit sie dahin gehen, die Klägerin sei irrtüm- In der Bestrafung des Hingangs mit Kriegsgefangenen liege keine Mißachtung der Menschenwürde und in dem Geschlechtsverkehr mit einem Kriegsgefangenen auch kein aktiver Einsatz hiergegen* Mangels anderer Anhaltspunkte, insbesondere der Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Klägerin, müsse jedoch zu ihren Gunsten davon aasgegangen werden, die ihr seinerzeit zur last gelegten Beschuldigungen hätten sich auf eine Zeit bezogen, zu welcher der Pole nicht mehr Kriegsgefangener? Da aber die aus nationalen oder militärischen Gründen notwendig erscheinenden Maßnahmen nicht durch öffentliches Gesetz getroffen und Zuwiderhandlungen durch Geheimerlaß der Ahndung durch die Geheime Staatspolizei, und zwar in einem so wenig gesicherten Verfahren überlassen worden seien, daß Maßlosigkeiten, wie die Todesstrafe für Geschlechtsverkehr, möglich gewesen seien, so habe diese Regelung in besonderem Maße nationalsozialistischer Geisteshaltung entsprochen; denn sie sei der Verachtung des Hationalsozialismus für fremdes Volkstum und eigener Überheblichkeit gerade gegenüber den Ostvölkern und seiner Tendenz rücksichtsloser Unterdrückung der Rechte des einzelnen gegenüber dem angeblichen Wohle der Gesamtheit entsprungen» Ein solches Verfahren habe sich als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme und Mißachtung der Menschenwürde darge- stellt» Nicht dagegen könne in dem von der Geheimen Staatspolizei angenommenen Verhalten der Klägerin ein "aktiver Einsatz11 gegen diese Mißachtung der Menschenwürde im Sinne des § 1 Abs» 2 Nr* 1 BEG gesehen werden; denn dieses Verhalten habe sich nicht gegen die unmenschliche Art des Vorgehens gegen die Polen und ihre Freunde, sondern nur gegen das - für sich allein noch keine Mißachtung der Menschenwürde darstellende - Verbot des näheren Umgangs mit ihnen gerichtet. Daß der Nationalsozialismus gegen die Polen und ihre Freunde in so unmenschlicher V/eise Vorgehen werde, sei der Klägerin zur Zeit ihres Umganges mit dem Polen auch noch nicht bekannt geweseno Diese Ausführungen, die von der Revision nicht an-gegriffen werden, halten einer Nachprüfung auch insoweit Stand, als das Oberlandesgericht die Auffassung vertreten hat, in der Bestrafung des Umganges mit Kriegsgefangenen sei keine Mißachtung der Menschenwürde zu erblicken» der für Kriegsgefangene geltenden Bestimmungen gegenüber den aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen und als Zivilarbeiter beschäftigten Polen habe ebenfalls nicht als ein Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen werden können,, Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 12«, Februar 1958 - IV ZR 272/57 - ausgesprochen hat, die Beschränkung des Verkehrs mit polnischen Zivilarbeitem sei grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des § 1 Abs«, 1 BEO«, Indessen bedarf es für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung darüber, ob der Pole, welcher dem landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern der Klägerin zugeteilt war, menschenunwürdig behandelt worden sei, noch - bejahendenfalls ob die der Klägerin zur last gelegten Beschuldigungen sich auf eine Zeit' bezogen hätten, zu welcher der Pole Zivilarbeiter war» Denn das Berufungsgericht verneint selbst - zutreffend und auch von der Revision unangefochten - die Voraussetzungen des § 1 Abs«, 2 Nr«, l BEG mit der Begründung, in dem -von der Geheimen Staatspolizei angenommenen Verhalten der Klägerin sei kein “aktiver Einsatz“ gegen die Mißachtung der Menschenwürde im Sinne dieser Vorschrift zu erblicken«, Hierzu bedarfes, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl» Urteile; vom 5» April 1957 - IV ZR 17/57 -, NJ¥ RzW 1957, 228 Nr«, 21; vom 5- April 1957 - IV ZR 53/57 nicht veröffentlicht; vom 27* November 1957 - IV ZR 221/57 nicht veröffentlicht; vom 12«, Februar 1956 - IV ZR 272/57 nicht veröffentlicht), eines bestimmten Verhaltens, das wenigstens in irgendeiner Form geeignet war, der Mißachtung der Menschenwürde unmittelbar entgegenzutreten, und das Ziel verfolgte, die menschenunwürdige Behandlung zu beseitigen; die Erweisung unbedeutender Gefälligkeiten oder die Vornahme b) Erneuter Feststellungen der- Tatsacheninstanz bedarf es indessen trotzdem nicht, da bereits jetzt, im Gegensatz zu der Auffassung des Oberlandesgerichts, zu sagen ist* daß die Klägerin irrtümlich weder einer Personengruppe, die axis Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus noch einer solchen, die aus Gründen der Rasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt wurde, zugerechnet worden ist« Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 3» Oktober 1956 - IV ZR 132/56 - (NJW RzW 1956 Seite 360 Nr* 24) ausgesprochen hat, kann unter einer Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus nur eine solche Verfolgung verstanden werden, die ihren Grund darin hatte, daß der Verfolgte auf politischem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsoziali-> Liese Auffassung hat der Senat in seinem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 27, November 1957 - IV ZR 221/57 - wiederholt und hält an ihr fest«, In diesem letztgenannten Urteil hat der Senat ferner ausgeführt, Maßnahmen, die während des Krieges getroffen worden seien, um den Verkehr mit einem Ausländer zu unterbinden, machten im allgemeinen den von diesen Betroffenen noch nicht zu einem Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung im Sinne des § 1 BEG* In einem Urteil vom 12c Februar 1958 - IV ZR 272/57 - hat der Senat den gleichen Standpunkt eingenommen und zur Begründung noch hinsugefügt, die Verbote des Umgangs mit Kriegsgefangenen oder des Verkehrs mit Ausländem in Kriegszeiten sowie die zu ihrer Durchführung ergriffenen Maßnahmen hätten sich nicht nur gegen Angehörige der Oststaaten, sondern gegen solche aller ausländischen Staaten, insbesondere auch des Westens, wie z0B« gegen Franzosen und Engländer, gerichtet; da in Kriegszeiten ein solches Verbot eine allgemein übliche Erscheinung in kriegführenden Ländern sei, könne daher nicht gesagt werden, daß derjenige, der dem Verbote zuwiderhandele, ein politischer bb) Ebensowenig ist die Klägerin einer Personengruppe, die aus Gründen der Rasse verfolgt wurde, irrtümlich zugerechnet worden* Das Oberlandesgericht hat allerdings, die Auffassung vertreten, die einschlägigen Erlasse des Reichsführers der SS und der Landesbauernschaft Karlsruhe zeigten, daß man in den Polen und den anderen Ostvölkem nicht nur Mitglieder feindlicher Staaten, sondern zu bekämpfende Angehörige fremder Rassen gesehen habe? wenn auch in § 1 BEG zunächst an die auf Grund der "Nürnberger Gesetze" von 1955 geschehene Verfolgung aus Gründen der Rasse gedacht sei, so müsse doch auf die Verfolgung, wie sie die Klägerin wegen ihres Umganges mit dem Polen erfahren habe, § 1 EEG zu demindest entsprechend angewendet werden* Wie der Revision zuzugeben ist, sind die Angehörigen der slawischen Völker nicht aus Gründen der Rasse verfolgt worden* Sie haben nach der nationalsozialistischen Rassenlehre einer dem deutschen Blute artverwandten Rasse angehört* Gegenteilige Schlüsse lassen sich auch nicht daraus ziehen, daß die Polen in der Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 4* Dezember 1941 (RGBl I, 759) gleichermaßen einer diskriminierenden Behandlung unterzogen wurden* Denn in dieser Verordnung s.ollten alle in dem genannten Raume lebenden Personen gleichmäßig behandelt werden; der Grund hierfür lag bei den Juden allerdings in der Rassenlehre, bei den Polen dagegen darin, Infolgedessen kann die Klägerin auch nicht als eine "aus Gründen der Rasse" irrtümlich Verfolgte angesehen werden, wenn auch Verfolgter aus Gründen der Rasse derjenige ist, der wegen seiner von dem Nationalsozialismus verpönten Beziehungen zu einem Angehörigen einer sog, "minderen" Rasse verfolgt worden ist, ohne selbst der "minderen" Rasse an-gehort zu haben (vgl„ Urteil des erkennenden Senats vom 19.
IV ZB 15/58 jpnmmr #• »»»• — Verkündet 2515 067 am 14o Mai 1958 i, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Baden--Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Freiburg/Brsg», Kaiser«Joseph-Straße 170? Beklagten und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmäehtigters Hechtsanwalt 2>r g e g e n Anna Lkr. geh, in Hl Gemeinde Klägerin und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7«, Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br«,v0Werner, Wüstenberg und DroLoewenheim für Recht erkannt* Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5o Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 10«, Oktober 1957 aufgehoben«, Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Teilurteil der Entschadigungskammer des Landgerichts in Freiburg vom 3« Dezember 1956 geändert und die Klage abgewiesen«, Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei$ die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin» Von Rechts wegen Tatbestands iMWMp1 amt » « +*<»*—» Dem in Münchhof-Homberg bei stockach belegenen landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern der am 20« August 1921 geborenen Klägerin, welche seit 1936 dem BDM angehörte, wurde Anfang 1940 ein polnischer Kriegsgefangener, der später auch als Zivilarbeiter auf dem Hofe blieb, als Hilfskraft zugeteilt. Am 20« Februar 1941 wurde die Klägerin unter dem Verdacht, mit dem Polen intime Beziehungen unterhalten zu haben, verhaftet« In Konstanz wurden ihr auf der Marktstätte die Haare abgeschnitten, und sie wurde mit einem umgehängten Plakats 11 Ich bin eine Polenhure11 durch die Stadt geführt« Bis zu dem 9» Oktober 1941 befand sie sich im Gerichtsgefängnis in Konstanz und anschließend bis zu dem 1, Februar 1943 in den Konzentrationslagern Ravens-brück und Auschwitz« Ihre wenige Tage nach ihr ebenfalls verhaftete Mutter verstarb am 21« Januar 1943 im Konzentrationslager« Der Pole wurde gehängt« Ihren wegen Freiheitsentziehung, Körper- und Gesundheitsschadens und Verdienstausfalls erhobenen Entschädigungsanspruch hat die Entschädigungsbehörde ablehnend beschießen« Das Bandgericht hat der Klägerin durch Teilurteil vom 3« Dezember 1956 eine Haftentschädigung von 3«450,- DM zuerkannto -Die Berufung des beklagten Bandes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen« Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Band seinen Antrag auf Klageabweisung weiter« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« l^ischeidimgs^ründe^ Pie Revision hat Erfolg» Io Pas Oberlandesgericht hat ausgeführt, § 6 BEO stehe dem Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht entgegen, denn in dem mit 15 Jahren erfolgten Beitritt der Klägerin zu dem BPM sei die nominelle Mitgliedschaft in einer Gliede-rung der Partei im Sinne dieser Vorschrift nicht zu erblicken» Pie Klägerin sei damals noch nicht fähig gewesen, die Bedeutung ihres Schrittes auch nur einigermaßen zu übersehen» Es widerspreche aber den Grundgedanken des deutschen Rechts, die Klägerin für eine solche Handlung verantwortlich zu machen und ihr deswegen Rechtsnachteile auf zubürden o Zu der Präge, ob diese Vorschrift zuungunsten der Klägerin eingreift, obwohl sie zur Zeit des Beitritts erst 15 Jahre alt war, braucht jedoch hier nicht Stellung genommen zu werden, da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ohnehin nicht begründet ist, IIo In sachlicher Beziehung enthält der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts an sich keinen Rechtsfehler $ denn nach § 1 Abs» 3 Hr» 3 BEG gilt als Verfolgter im Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift auch der Geschädigte, der von nationalsozialistischen Gewaltraaß-nahmen betroffen worden ist, weil er irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurde, die aus den in Absatz a und 2- der genannten Bestimmung aufgeführten Gründen verfolgt worden ist« Pie Ausführungen des angefochtenen Urteils können jedoch nicht in vollem Umfang gebilligt werden, soweit sie dahin gehen, die Klägerin sei irrtüm- lieh einer Personengruppe zugerechnet worden? die aas den in § 1 Abs* 1 and 2 BEG genannten Gründen verfolgt worden ist«. lo Nach § 1 Abs* 2 Nr* 1 BEG wird dem Verfolgten im Sinne des § 1 Abs* 1 BEG gleichgestellt, wer darch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist, weil er auf Grund eigener Gewissensentscheidang sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde eingesetzt hat* In dieser Hinsicht hat das Ober-iandesgericht folgendes ausgeführt* In der Bestrafung des Hingangs mit Kriegsgefangenen liege keine Mißachtung der Menschenwürde und in dem Geschlechtsverkehr mit einem Kriegsgefangenen auch kein aktiver Einsatz hiergegen* Mangels anderer Anhaltspunkte, insbesondere der Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Klägerin, müsse jedoch zu ihren Gunsten davon aasgegangen werden, die ihr seinerzeit zur last gelegten Beschuldigungen hätten sich auf eine Zeit bezogen, zu welcher der Pole nicht mehr Kriegsgefangener? sondern Zivilarbeiter gewesen sei$ wahrscheinlich sei es auch erst nach einer längeren Anwesenheit des Polen in der Familie zu einer wenigstens äußerlich größeren Vertrautheit zu der Klägerin, welche Anlaß zu den erhobenen Beschuldigungen habe geben können, gekommen* Die Klägerin habe, nachdem der Pole aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden sei, weder unmittelbar noch unter Anwendung des damaligen § 2 StGB auf Grund von § 4 der Verordnung zur Ergänzung der StrafVorschriften zu dem Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes vom 25* November 1939 (BGBl I, 2319) wegen verbotenen TJmgangs mit Kriegsgefangenen bestraft werden können* Die Behandlung der Polen sei durch die Eingliederung von zuletzt polnischem Gebiet Zwischenzeit- ~ 5 - lieh teilweise zu einer innerpolitischen Präge geworden und der Pole habe - nach seinem Geburtsort Schrammhausen -möglicherweise zu den Polen gehört, die ihren Wohnsitz in einem eingegliederten Gebiet gehabt hätten» Allerdings sei nicht zu verkennen, daß auch hinsichtlich der aus der Gefangenschaft entlassenen und als Zivilarbeiter weiterbeschäftigten Polen ein Bedürfnis zur Unterbindung eines allzu engen Verkehrs mit der einheimischen Bevölkerung bestanden habe; denn mindestens bis zur endgültigen Beendigung des Krieges sei von ihnen als Feinden eine Störung der deutschen Kriegswirtschaft zu befürchten gewesen«, Die Anwendung der für Kriegsgefangene geltenden Bestimmungen auf die aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen und als Zivilarbeiter beschäftigten Polen habe daher an sich nicht als ein Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen werden können; vielmehr wendeten auch andere Staaten Ausnahmegesetze gegen ihre Angehörigen und Bewohner mit einer von der Hauptbevölkerung verschiedenen Herkunft an. Da aber die aus nationalen oder militärischen Gründen notwendig erscheinenden Maßnahmen nicht durch öffentliches Gesetz getroffen und Zuwiderhandlungen durch Geheimerlaß der Ahndung durch die Geheime Staatspolizei, und zwar in einem so wenig gesicherten Verfahren überlassen worden seien, daß Maßlosigkeiten, wie die Todesstrafe für Geschlechtsverkehr, möglich gewesen seien, so habe diese Regelung in besonderem Maße nationalsozialistischer Geisteshaltung entsprochen; denn sie sei der Verachtung des Hationalsozialismus für fremdes Volkstum und eigener Überheblichkeit gerade gegenüber den Ostvölkern und seiner Tendenz rücksichtsloser Unterdrückung der Rechte des einzelnen gegenüber dem angeblichen Wohle der Gesamtheit entsprungen» Ein solches Verfahren habe sich als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme und Mißachtung der Menschenwürde darge- 'i ■i ' *4 •f. fi > . u - «•■ stellt» Nicht dagegen könne in dem von der Geheimen Staatspolizei angenommenen Verhalten der Klägerin ein "aktiver Einsatz11 gegen diese Mißachtung der Menschenwürde im Sinne des § 1 Abs» 2 Nr* 1 BEG gesehen werden; denn dieses Verhalten habe sich nicht gegen die unmenschliche Art des Vorgehens gegen die Polen und ihre Freunde, sondern nur gegen das - für sich allein noch keine Mißachtung der Menschenwürde darstellende - Verbot des näheren Umgangs mit ihnen gerichtet. Daß der Nationalsozialismus gegen die Polen und ihre Freunde in so unmenschlicher V/eise Vorgehen werde, sei der Klägerin zur Zeit ihres Umganges mit dem Polen auch noch nicht bekannt geweseno Diese Ausführungen, die von der Revision nicht an-gegriffen werden, halten einer Nachprüfung auch insoweit Stand, als das Oberlandesgericht die Auffassung vertreten hat, in der Bestrafung des Umganges mit Kriegsgefangenen sei keine Mißachtung der Menschenwürde zu erblicken» Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 5. April 1957 - IV ZR 17/57 - (NJW RzW 1957 So 228 Nr» 21) gleichfalls ausgesprochen, in dem Verbot eines Umgangs mit Kriegsgefangenen - auch der Ostvölker - und in der Bestrafung von Verstößen gegen dieses Verbot liege grund-sätslich noch keine Mißachtung der Menschenwürde; denn sie sei keine Maßnahme gewesen, mit der lediglich diese Völker hätten verfolgt werden sollen, weil man sie als minderwertig angesehen habe und habe ausrotten wollen. Vielmehr sei der Verkehr auch mit Kriegsgefangenen aus dem Westen hart bestraft worden» An dieser Auffassung hält der Senat fest» Die Ausführungen des Oberlandesgerichts lassen einen Rechtsfehler auch insoweit nicht erkennen, als in dem angefochtenen Urteil angenommen worden ist, die Anwendung der für Kriegsgefangene geltenden Bestimmungen gegenüber den aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen und als Zivilarbeiter beschäftigten Polen habe ebenfalls nicht als ein Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen werden können,, Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 12«, Februar 1958 - IV ZR 272/57 - ausgesprochen hat, die Beschränkung des Verkehrs mit polnischen Zivilarbeitem sei grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des § 1 Abs«, 1 BEO«, Indessen bedarf es für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung darüber, ob der Pole, welcher dem landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern der Klägerin zugeteilt war, menschenunwürdig behandelt worden sei, noch - bejahendenfalls ob die der Klägerin zur last gelegten Beschuldigungen sich auf eine Zeit' bezogen hätten, zu welcher der Pole Zivilarbeiter war» Denn das Berufungsgericht verneint selbst - zutreffend und auch von der Revision unangefochten - die Voraussetzungen des § 1 Abs«, 2 Nr«, l BEG mit der Begründung, in dem -von der Geheimen Staatspolizei angenommenen Verhalten der Klägerin sei kein “aktiver Einsatz“ gegen die Mißachtung der Menschenwürde im Sinne dieser Vorschrift zu erblicken«, Hierzu bedarfes, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl» Urteile; vom 5» April 1957 - IV ZR 17/57 -, NJ¥ RzW 1957, 228 Nr«, 21; vom 5- April 1957 - IV ZR 53/57 nicht veröffentlicht; vom 27* November 1957 - IV ZR 221/57 nicht veröffentlicht; vom 12«, Februar 1956 - IV ZR 272/57 nicht veröffentlicht), eines bestimmten Verhaltens, das wenigstens in irgendeiner Form geeignet war, der Mißachtung der Menschenwürde unmittelbar entgegenzutreten, und das Ziel verfolgte, die menschenunwürdige Behandlung zu beseitigen; die Erweisung unbedeutender Gefälligkeiten oder die Vornahme -• 8 - des Geschlechtsverkehrs reichen hierzu nicht aus» 2, Bedenklicher sind die Ausführungen des angefochtenen Urteils, soweit es sich um die Personengruppen des § 1 Abs« 1 BEG handelt«, Nach dieser Bestimmung ist Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, wer u«ao aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Körper, Gesundheit, Freiheit oder in seinem Wirtschaft-liehen Fortkommen erlitten hat«, a) Was zunächst die Tatsachenermittlung und -Würdigung grundsätzlich anlangt, so haben gemäß § 176 Abs«, 1 BEG die Entschädigungsorgane von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben. Kann der Beweis für eine Tatsache infolge der Lage, in die der Antragsteller durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht vollständig erbracht werden, so können nach § 176 Abs„ 2 So 1 BEG die Entschädigungsorgane diese Tatsache unter Würdigung aller Umstände zugunsten des Antragstellers für festgestellt erachten« In dieser Hinsicht hat das Oberlandesgericht ausgeführt s Schon für die Schöpfer der Bestimmungen über die Behandlung der Polen und ihrer Freunde und erst recht für die ausführenden Organe der Geheimen Staatspolizei bestehe die Vermutung, es sei ihnen bei der Bestrafung des Umgangs mit den aus der Gefangenschaft entlassenen Polen nicht nur um militärische und nationale Gesichtspunkte gegangen« Ihre letzten Beweggründe ließen sich heute zuverlässig überhaupt nicht mehr ermitteln? daher sei es nach § 176 Abs«, 2 BEG als festgestellt zu erach- ten, daß die Klägerin aus den Gründen des § 1 BEG verfolgt worden sei. Entweder hätten die Verfolger, wenn auch vielleicht irrtümlich, in ihr eine Gegnerin nationalsozialistischer Lebensauffassung gesehen oder die Polen als Rasse bekämpft und auch alle, die sich für diese eingesetzt hätten , mitverfolgt* Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision, die Klägerin habe zu beweisen, daß sie aus politischen Gründen verfolgt worden sei, § 176 BEG rechtfertige keine Umkehrung der Bewefslast und der Amtsermittelungsgrundsatz beseibige nicht die Gefahr der Beweislosigkeit, ist jedenfalls im Ergebnis begründet. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12«, Februar. 1958 - IV ZR 272/57 - ausgeführt, es sei fehlsam, die in § 176 Abse 2 BEG vorgesehenen Beweiserleichterungen schon bei einer bloßen "Ver- % mutung" Platz greifen zu lassen; vielmehr habe diese Bestimmung, wie schon ihr Wortlaut zweifelsfrei ergebe, nur diejenigen Fälle geregelt, in denen der Beweis für eine Tatsache "nicht vollständig erbracht” werden könne« An dieser Auffassung hält der Senat fest«, b) Erneuter Feststellungen der- Tatsacheninstanz bedarf es indessen trotzdem nicht, da bereits jetzt, im Gegensatz zu der Auffassung des Oberlandesgerichts, zu sagen ist* daß die Klägerin irrtümlich weder einer Personengruppe, die axis Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus noch einer solchen, die aus Gründen der Rasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt wurde, zugerechnet worden ist« aa) Da § 1 Abs« 1 BEG von einer Verfolgung "aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus" spricht, ist der Revision zuzugeben, daß das Oberlandes- gericht mit seiner - alternativen - Auffassung, die Verfolger hätten, wenn auch vielleicht irrtümlich, in der Klägerin eine "Gegnerin nationalsozialistischer Lebensauffassung” gesehen, den eigentlichen Sinn der gesetzlichen Bestimmung verkennt. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 3» Oktober 1956 - IV ZR 132/56 - (NJW RzW 1956 Seite 360 Nr* 24) ausgesprochen hat, kann unter einer Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus nur eine solche Verfolgung verstanden werden, die ihren Grund darin hatte, daß der Verfolgte auf politischem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsoziali-> stischer Bestrebungen oder Gedanken angesehen wurde* Liese Auffassung hat der Senat in seinem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 27, November 1957 - IV ZR 221/57 - wiederholt und hält an ihr fest«, In diesem letztgenannten Urteil hat der Senat ferner ausgeführt, Maßnahmen, die während des Krieges getroffen worden seien, um den Verkehr mit einem Ausländer zu unterbinden, machten im allgemeinen den von diesen Betroffenen noch nicht zu einem Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung im Sinne des § 1 BEG* In einem Urteil vom 12c Februar 1958 - IV ZR 272/57 - hat der Senat den gleichen Standpunkt eingenommen und zur Begründung noch hinsugefügt, die Verbote des Umgangs mit Kriegsgefangenen oder des Verkehrs mit Ausländem in Kriegszeiten sowie die zu ihrer Durchführung ergriffenen Maßnahmen hätten sich nicht nur gegen Angehörige der Oststaaten, sondern gegen solche aller ausländischen Staaten, insbesondere auch des Westens, wie z0B« gegen Franzosen und Engländer, gerichtet; da in Kriegszeiten ein solches Verbot eine allgemein übliche Erscheinung in kriegführenden Ländern sei, könne daher nicht gesagt werden, daß derjenige, der dem Verbote zuwiderhandele, ein politischer Gegner des Nationalsozialismus sei* Der erkennende Senat hat auoh .in dem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 5o April 1957 - IV ZR 58/57 - daran festgehalten, der Umgang mit einem polnischen Zwangsarbeiter während des Krieges lasse für sich allein noch nicht die Schlußfolgerung zu, daß damit der an ihm Beteiligte zu einem politischen Gegner des Nationalsozialismus werde* bb) Ebensowenig ist die Klägerin einer Personengruppe, die aus Gründen der Rasse verfolgt wurde, irrtümlich zugerechnet worden* Das Oberlandesgericht hat allerdings, die Auffassung vertreten, die einschlägigen Erlasse des Reichsführers der SS und der Landesbauernschaft Karlsruhe zeigten, daß man in den Polen und den anderen Ostvölkem nicht nur Mitglieder feindlicher Staaten, sondern zu bekämpfende Angehörige fremder Rassen gesehen habe? wenn auch in § 1 BEG zunächst an die auf Grund der "Nürnberger Gesetze" von 1955 geschehene Verfolgung aus Gründen der Rasse gedacht sei, so müsse doch auf die Verfolgung, wie sie die Klägerin wegen ihres Umganges mit dem Polen erfahren habe, § 1 EEG zu demindest entsprechend angewendet werden* Wie der Revision zuzugeben ist, sind die Angehörigen der slawischen Völker nicht aus Gründen der Rasse verfolgt worden* Sie haben nach der nationalsozialistischen Rassenlehre einer dem deutschen Blute artverwandten Rasse angehört* Gegenteilige Schlüsse lassen sich auch nicht daraus ziehen, daß die Polen in der Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 4* Dezember 1941 (RGBl I, 759) gleichermaßen einer diskriminierenden Behandlung unterzogen wurden* Denn in dieser Verordnung s.ollten alle in dem genannten Raume lebenden Personen gleichmäßig behandelt werden; der Grund hierfür lag bei den Juden allerdings in der Rassenlehre, bei den Polen dagegen darin, r 12 - i daß sie einem Staate bzw«, Volke angehörten, welches dem nationalsozialistischen Expansionsstreben im Wege stand (vgl* Blessin/Wilden/Ehrig^ *) § 1 BEG, Anm. 29, Seite 180). Infolgedessen kann die Klägerin auch nicht als eine "aus Gründen der Rasse" irrtümlich Verfolgte angesehen werden, wenn auch Verfolgter aus Gründen der Rasse derjenige ist, der wegen seiner von dem Nationalsozialismus verpönten Beziehungen zu einem Angehörigen einer sog, "minderen" Rasse verfolgt worden ist, ohne selbst der "minderen" Rasse an-gehort zu haben (vgl„ Urteil des erkennenden Senats vom 19. September 1956 - IV ZR 140/56 -, NJW RzW 1957 Seite 19 Nr. 32)p IIIo Nach alledem war der Revision des beklagten Landes stattzugeben und gemäß § 565 Abs. 3 Nr* 1 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO, 209 Abs. 1, 225 Abso 1 BEGo Ascher Johannsen VoWemer Wüstenberg Dr.Loewenheim *) Bundesentschädigungsgesetze, 2« Aufl