Bei der Festsetzung des Ruhegehalts ist eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit bis zu dem 51» Dezember 1946 zugrundegelegt worden, Auch eine Entschädigung für die Zeit vom 1 eApril. Den von dem Klager weiter erhobenen Entschädigungsanspruch für entgangene Bezüge in der Zeit vom 1, Juni 1934 bis zu dem 31, März 1950 hat der Kläger gegen das beklagte Land weiterverfolgt0 Durch Bescheid vom 20, Dezember 1955 hat das Entschädigungsamt in Berlin diesen Anspruch mit der Begründung abgelehnt? daß der Kläger bis zu dem Kriegsende mehr als 2/3 seiner früheren Dienstbezüge erhalten und deshalb nach dem Bundeser-gänzungsgesetz keinen Anspruch habe, Nach dem Kriege seien sämtliche Beamtenverhältnisse erloschen gewesen und hierdurch sei der Verlust der Bezüge eingetreten^ Eine Anwendung des Berl-EG- hat das Entschädigungsamt abgelehnt, weil Berlin nach diesem Gesetz nicht wieder-gutmachungspflichtig seio Mit der Klage hat der Kläger auf Grund des BErgG ihm eine Entschädigung wegen Schadens im öffentlichen Dienst nach Maßgabe der Vorschriften des BEG für die Zeit vom b Mai 1945 bis zu dem 31„ halb für die Zeit vor dem Io April 1950 Anspruch auf Entschädigung - soweit nicht Gründe vorliegen» die diesen Anspruch ausschließen oder mindern-, haß dieser Anspruch gegenüber dem beklagten Land zu erheben ist., ergibt sich, da der Entschädigungsantrag des Klägers vor Verkündung des Anderungsgesetzes bei dem Entschädigungsamt des beklagten Landes geltend gemacht worden ist* aus Art III Nr 8 des Änderungsgesetzes vorn 29 o Juni 1956 (BGBl I, 559)? das ebenso wie das Bundesentsehädigungsgesetz auch im Lande Berlin in Kraft gesetzt ist, hem Kläger sind die ihm zustehenden Bezüge auf Grund einer in § 99 Abs 1 Nr 1 d BEG genannten Maßnahme entgangen, daher kann er an sich einen Kapitalentschädigungsanspruch nach § 102 BEG erheben.- Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Kläger als Bürgermeister nur Zeitbeamter war und daß dieses Dienstverhältnis möglicherweise vor dem 31, März 1950 erloschen wäre -Dieser Umstand wäre nur dann von Bedeutung, wenn dem Kläger nach Maßgabe der für sein Dienstverhältnis geltenden Vorschriften beim Ablauf der Wahlperiode Versorgungsbe-züge nicht zuge.standen hätten (Blessin-Wilden BEG 2a Aufl § 102 Anm 1 auf Seite 590), Daß dem Kläger solche Versor-gungsbezüge zustanden» steht fest* er hat sie auch bis zu dem Ende des Krieges erhalten. Die Ansicht der Revision* dem Kläger stunden mit Rücksicht darauf* da,ß seine Tätig-, keit regulär mit dem 30« September 1943 beendet gewesen sei* nur Ansprüche nach Maßgabe des § 103 BEG zu* steht im Widerspruch zu dem Gesetz, § 103 aaO kann nur Anwendung finden, wenn sich die nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gegen einen zur Zeit ihrer Vornahme Versorgungsbe-reohtigten gerichtet und dazu geführt hat* daß die ihm zustehenden Versorgungsbezüge vorenthalten oder gekürzt worden sind (Blessin-Wilden aaO § 103 Anm 2 auf Seite 591 Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch ausgeführt;, daß es für uen Kapitalentschädigungsanspruch des Klägers nicht darauf ankommt, ob mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17, Dezember 1953 - 1 BVR 147/52 - (BVG-E 3? Die Revision ist auch auf diese von dem Entschädigungsamt in seinem Bescheid vom 20, Dezember 1955 vertretene Ansicht nicht mehr zurückgekommen, 2) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts steht jedoch dem Anspruch des Klägers die Vorschrift des § 9 Abs 5 BEG entgegen, wonach für Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden ist, keine Entschädigung geleistet wirdo Das Landgericht hat, gestützt auf die Vorschriften der §§ 3 Abs 31 38 Abs 1 BErgG einen Kapitalentschädigungsansprueh des Klägers für die Zeit nach dem !, Mai 1945 verneint, weil der Kläger- wenn er nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre, seines Amtes als Bürgermeister der "Stadt" Schreiberhau spätestens mit der sowjetischen Besetzung und der Überführung des Gebiets ; in polnische Verwaltung verlustig gegangen wäre, Dienstbezüge seien ihm seitdem durch nationalsozialistische Verfolgung nicht mehr entgangen. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 9 Abs 5 BEG, der an die Stelle des § 3 Abs 3 BErgG getreten ist, auf Grund dieses Sachverhalts verneint, stehen nicht nur im W'iderspruch zu dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes, sondern auch zu dem Schadenstatbestand, der durch die Einräumung des Entschädigungsanspruchs nach §§ 99, 102 BEG erfaßt und ausgeglichen werden soll* wenn sich die entgangenen Ansprüche auf Dienstbezüge gegen eine Gebietskörperschaft richten., die in dem durch Polen verwalteten Teil Schlesiens liegt» Daß die Entschädigungsansprüche von verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus den Vertreibungsgebieten für die Zeit nach dem 8» Mai 1945 aus diesen Gründen entfallen, wird auch in dem Kommentar von Blessin-Wilden 2. Wenn' sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht auf das SWGöD stützen zu können glaubt, so kann dem aus den oben gemachten Ausführungen über den grundsätzlichen Unterscheid zwischen diesem Gesetz und dem BUG nicht beigetreten werden, Behlsam ist auch der Hinweis des Berufungsurteils auf die Vorschriften des Berliner Entschädigungsgesetzes, In diesem Gesetz wird zwischen der Beseitigung des dem verfolgten Angehörigen des öffentliehen Dienstes!zugefügten Unrechts1 durch Wiederhe Stellung seiner Rechte aus dem Dienstverhältnis und dem Anspruch auf Ersatz des ihm erwachsenen Schadens bis zur Wiederherstellung nicht scharf geschieden; der Gedanke der Wiederherstellung der Rechte des Beamten steht im Vordergrund und unter diesem Gesichtspunkt steht die Regelung der gesamten Wiedergutmachung in diesem Gesetz (vgl §§ 23 Abs 1 und 3 Berl-EG)o Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht aus den Gründen aufrechterhalten, die in der Revision sefwIdrrung vorgebracht - werden„ Sie führt in dem vorgetragenen Schriftsatz vom 13 «, März 1957 des näheren aus , die kommunale Selbstverwaltung der Gemeinde Schreiberhau sie nicht fortgefallenP Deshalb erhalte he|ir Kläger von der Bundesrepublik auf Grund des BWGÖD sein Ruhegehalt vveiterbezah.ltc Der Anspruch sei somit nicht fortgefallen, Darauf kann es aber für die Anwendung des BEG nicht ankommen. Ob dem Kläger rechtlich noch ein Ruhegehalts-anspruch gegen die jetzt unter polnischer Verwaltung stehende Gemeinde Sehreiberhau zusteht, kann dahin stehen« Sein Schaden besteht darin, daß er Ruhegehalts- oder Dienstbezüge in der Zeit vom 8„ Mai 1945 bis zu dem 31« März 1950 nicht erhalten hat. Nun ist zwar von dem Kläger in einem weiteren vorgetragenen Schriftsatz vom 20, Marz 1957 geltend gemacht worden,, der Kapitalentschädigungsanspruch bilde die Entschädigung für die gesamte Zeit bis zu dem 1, April 1950, demnach sei der ganze zurückliegende Entschädigungszeitraum zu berücksichtigen und die Entschädigung als ein unteilbares Ganzes zu betrachten, Es wäre sonst von entgangenen Bezügen die Rede gewesen.
Für das Nachschlagewerk 1
Nicht für die Amtliche Sammlung j
Gesetz? HEG 1956 §§ 9, 99, '102.
Rechtssatzs Beamten kommunaler Körperschaften aus den Ver-treihungsgebieten stehen für die Zeit vorn 8, Mai 1945 bis 31 .. Mars 1950 Entschädigungsansprüche für entgangene Dienstbezüge nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht zu,, falls sie aus nichtverfolgungsbedingten Gründen die Bezüge auch dann nicht erhalten hätten, wenn sie ohne die Verfolgung im Dienst geblieben wären,
Aktenzeichen? I? ZR 15/57
urt3 des BGH v, 27, März 195? Kammergerieht Berlin
2439 198
i
IY_ZR.15/5I
Verkündet
am 27o Marz 1957 >
__ Justizangestellter,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
f.r I
{ v
I m Namen des Volkes
In dem Entsehädigungsrechtsstreit
des Landes Berlin,, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin,
Beklagten und Revisionsklägers, “ -roseßheVollmachtigters Rechtsanwalt
gegen
den Bürgermeister aJ, Reinhold G Bad a0HHH|pstraße
Kläger und Revisionsbeklagten,
- prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
hat der IVC Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22o März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br»v,Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt■§
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 15= Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13, September 1956 aufgehoben. Die Berufung gegen das Urteil der i960 Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 23= März 1956 wird zurückgewiesen:
Bas Verfahren im Berufungs- und im Revisicns-rechtszuge ist gebühren- und auslagenfrei.,
Ber Kläger hat dem beklagten Land die in diesen Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Von Rechts wegen
Tatbestand^
Der am 6„ Dezember 1887 geborene Kläger wurde am 1 , Oktober 1-931 zu dem Bürgermeister und Kurdirektor von Schreiberhau (Schlesien) für die Dauer von 12 Jahren gewählt, Noch vor Ablauf der Wahlperiode wurde er jedoch auf Grund des § 6 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Beruf sbe amten turns vom 7« April 1933 mit Wirkung vom 1. Juni 1934 in den Ruhestand versetzte Diese Versetzung in den Ruhestand erfolgte aus Gründen politischer Gegnerschaft zu dem nationalsozialistischen Regime, Der Kläger erhielt ein Ruhegehalt in Höhe von 72 $ seiner letzten Dienstbezügee Im Jahre 1944 übersiedelte der Kläger, der 1936 zunächst nach Berlin verzogen war«, nach Stettin und kam von dort im Jahre 1945 als Heimatvertriebener wieder nach Berlin-Dahlem« Hier bekleidete er verschiedene private Stellungen, im Jahre 195© wurde er von der Berliner Stadtverwaltung als Ermittler in der Abteilung Finanzwesen - HauptVermögensverwaltung - angestellt und nach Erreichung des 65? Lebensjahres mit Wirkung vom 31 « Dezember 1952 in den Ruhestand versetzt,. Im Jahre 1952 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Bad Kreuznacho
Der Kläger hat als politisch Verfolgter Entschädigungsansprüche nach dem BWGöD und dem Berl-EG am 29 * März 1951 bei dem EntSchädigungsamt Berlin angemeldet. Das Entschädigungsamt hat durch Bescheid vom 9? Oktober 1951 den Antrag des Klägers auf Weiterbeschäftigung abgelehnt, Diesen Anspruch ließ der Kläger sodann fallen, nachdem ihm auf seinen Antrag durch die Bescheide des Bundesmini-sters des Innern vom 27» November 1953 und vom 8, März 1956 ein Ruhegehalt auf Grund des BWGÖD zuerkannt worden war.
3 ••
Bei der Festsetzung des Ruhegehalts ist eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit bis zu dem 51» Dezember 1946 zugrundegelegt worden, Auch eine Entschädigung für die Zeit vom 1 eApril. 1 950 bis ‘zu dem31 «März 1951 ist dem Kläger auf Grund des BY/GöD zuges uro eben worden.
Den von dem Klager weiter erhobenen Entschädigungsanspruch für entgangene Bezüge in der Zeit vom 1, Juni 1934 bis zu dem 31, März 1950 hat der Kläger gegen das beklagte Land weiterverfolgt0 Durch Bescheid vom 20, Dezember 1955 hat das Entschädigungsamt in Berlin diesen Anspruch mit der Begründung abgelehnt? daß der Kläger bis zu dem Kriegsende mehr als 2/3 seiner früheren Dienstbezüge erhalten und deshalb nach dem Bundeser-gänzungsgesetz keinen Anspruch habe, Nach dem Kriege seien sämtliche Beamtenverhältnisse erloschen gewesen und hierdurch sei der Verlust der Bezüge eingetreten^ Eine Anwendung des Berl-EG- hat das Entschädigungsamt abgelehnt, weil Berlin nach diesem Gesetz nicht wieder-gutmachungspflichtig seio
Mit der Klage hat der Kläger auf Grund des BErgG
Entschädigungsansprüche für den Zeitraum vom 1, Mai 1945
bis zu dem 31* März 1950 weiterverfolgt und schließlich be-
antragt ,
ihm eine Entschädigung wegen Schadens im öffentlichen Dienst nach Maßgabe der Vorschriften des BEG für die Zeit vom b Mai 1945 bis zu dem 31„
Marz 1950 zu.gewähren=
Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht das Urteil
des Landgerichts aufgehoben, den Anspruch des Klägers auf Kapitalentschädigung für die Zeit bis zu dem 31, März 1950 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag der Kapitalentschädigung an das Landgericht zurückverwiesen,
Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage, Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Ent sehe idungsgründes
1) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die auf § 6 des Berufsbeamtengesetzes vom 7n April 1933 gestützte Versetzung des Klägers in den Ruhestand zu dem 1, Juni 1934 wegen seiner Gegnerschaft gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft erfolgt ist.
Die Vorinst'anzen konnten daher ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nach § 1 BEG zugunsten des Klägers erfüllt sind=
Äls Bürgermeister der Gemeinde Schreiberhau gehört der Kläger auch zu dem Kreis der Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes, denen nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-. rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Passung des dritten Änderungsgesetzes vom 23-' Dezember 1955 (BGBl I9 820) Wiedergutmachung zu leisten ist ( §§ 1, 2 Abs 1 BWGöD). Gemäß § 99 Abs 1 Nr 1 d BEG hat der Kläger ües-
halb für die Zeit vor dem Io April 1950 Anspruch auf Entschädigung - soweit nicht Gründe vorliegen» die diesen Anspruch ausschließen oder mindern-, haß dieser Anspruch gegenüber dem beklagten Land zu erheben ist., ergibt sich, da der Entschädigungsantrag des Klägers vor Verkündung des Anderungsgesetzes bei dem Entschädigungsamt des beklagten Landes geltend gemacht worden ist* aus Art III Nr 8 des Änderungsgesetzes vorn 29 o Juni 1956 (BGBl I, 559)? das ebenso wie das Bundesentsehädigungsgesetz auch im Lande Berlin in Kraft gesetzt ist, hem Kläger sind die ihm zustehenden Bezüge auf Grund einer in § 99 Abs 1 Nr 1 d BEG genannten Maßnahme entgangen, daher kann er an sich einen Kapitalentschädigungsanspruch nach § 102 BEG erheben.- Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Kläger als Bürgermeister nur Zeitbeamter war und daß dieses Dienstverhältnis möglicherweise vor dem 31, März 1950 erloschen wäre -Dieser Umstand wäre nur dann von Bedeutung, wenn dem Kläger nach Maßgabe der für sein Dienstverhältnis geltenden Vorschriften beim Ablauf der Wahlperiode Versorgungsbe-züge nicht zuge.standen hätten (Blessin-Wilden BEG 2a Aufl § 102 Anm 1 auf Seite 590), Daß dem Kläger solche Versor-gungsbezüge zustanden» steht fest* er hat sie auch bis zu dem Ende des Krieges erhalten. Die Ansicht der Revision* dem Kläger stunden mit Rücksicht darauf* da,ß seine Tätig-, keit regulär mit dem 30« September 1943 beendet gewesen sei* nur Ansprüche nach Maßgabe des § 103 BEG zu* steht im Widerspruch zu dem Gesetz, § 103 aaO kann nur Anwendung finden, wenn sich die nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gegen einen zur Zeit ihrer Vornahme Versorgungsbe-reohtigten gerichtet und dazu geführt hat* daß die ihm zustehenden Versorgungsbezüge vorenthalten oder gekürzt worden sind (Blessin-Wilden aaO § 103 Anm 2 auf Seite 591
f) p
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch ausgeführt;, daß es für uen Kapitalentschädigungsanspruch des Klägers nicht darauf ankommt, ob mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17, Dezember 1953 - 1 BVR 147/52 - (BVG-E 3? 58) anzunehmen ist,,, am 8. Mai 1945 seien alle Beamtenverhältnisse erloschen. Dies ergibt sich aus § 99 Abs 1 Satz 2 BEG (vgl auch § 12 BWGöD),
Die Revision ist auch auf diese von dem Entschädigungsamt in seinem Bescheid vom 20, Dezember 1955 vertretene Ansicht nicht mehr zurückgekommen,
2) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts steht jedoch dem Anspruch des Klägers die Vorschrift des § 9 Abs 5 BEG entgegen, wonach für Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden ist, keine Entschädigung geleistet wirdo Das Landgericht hat, gestützt auf die Vorschriften der §§ 3 Abs 31 38 Abs 1 BErgG einen Kapitalentschädigungsansprueh des Klägers für die Zeit nach dem !, Mai 1945 verneint, weil der Kläger- wenn er nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre, seines Amtes als Bürgermeister der "Stadt" Schreiberhau spätestens mit der sowjetischen Besetzung und der Überführung des Gebiets ; in polnische Verwaltung verlustig gegangen wäre, Dienstbezüge seien ihm seitdem durch nationalsozialistische Verfolgung nicht mehr entgangen.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 9 Abs 5 BEG, der an die Stelle des § 3 Abs 3 BErgG getreten ist, auf Grund dieses Sachverhalts verneint, stehen nicht nur im W'iderspruch zu dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes, sondern auch zu dem Schadenstatbestand, der durch die Einräumung des Entschädigungsanspruchs nach §§ 99, 102 BEG erfaßt und ausgeglichen werden soll*
7 -
§ 99 Abs 3 BEO- bestimmt ausdrücklich, daß die §§ 1 bis 14; 64 BEG- Anwendung finden., Die letzterwähnte Vorschrift bezieht sich auf alle Entschädigungsansprüche der Angehörigen des Öffentlichen Dienstes; soweit sie auf dem Bundesentschädigungsgesetz beruhen..
Die Rechtslage hat sich insoweit gegenüber der aus dem Bundesergänzungsgesetz, das in § 38 Abs 1 BErgG ausdrücklich auf die Vorschriften der §§ 1 bis 9S 25 dieses Gesetzes, also auch auf § 3 Abs 3, Bezug nimmt; nicht verändert, demgemäß hat auch der erkennende Senat in dem Urteil vom 28 Januar 1956 - IV Z:E 259/56 - (KJW RzY/ 56? 115)? das den Entschädigungsanspruch eines der Wehrmacht angehörigen Berufsoffiziers betrifft, ausgesprochen; daß die Grundlage sowohl d.er Ansprüche der Beam-
ten als der Berufsoffiziere auf der gemeinsamen Vorschrift des § 38 BErgG beruht, und deswegen angenommen; daß wegen des 'Wegfalls der Wehrmacht und der in ihr begründeten Dienstverhältnisse im Gefolge des Zusammenbruchs der Verfolgte für die Zeit nach dem 8, Mai 1945
Dienstbezüge nicht/durch nationalsozialistische Gewalt-maßnahmen verloren hat, und daß ihm deshalb Entschädi-
gungsansprüche nach dem BErgG nicht zustehen-
Das Berufungsgericht geht bei seinen Ausführungen auch von einer falschen Beurteilung des Schadens aus* der durch den Kapitalanspruch nach § 102 BEG abgegolten werden soll. Es meint, der dem Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen entstandene Schaden bestehe nicht im teilweisen Ausfall seiner Bezüge, sondern in seiner vorzeitigen Zurruhesetzung im Jahre 1934o Hierfür werde der:Kläger entschädigte Gerade diese Erwägung greift nicht durcho Es ist zwar richtig, daß zwischen dem dem widerrechtlich entlassenen oder sonst in seinen Rechten
beeinträchtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zugefügten Unrecht und dem aus diesem Unrecht erwachsenen Vermögensrechtliehen Schaden durch Wegfall der Bezüge unterschieden werden muß» Die Beseitigung des Unrechts durch Widerherstellung der Beamtenrechte des Verfolgten ist nicht Gegenstand des Bundesentschädigungsgesetzes? sondern des Gesetzes zur Regeleung der V/ieder-gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Öffentlichen Dienstest Das Bunde:eentschädigungs-gesetz beschränkt sich auf die Gewährung eines Ausgleichs für den in den wirtschaftlichen Folgen des Unrechts erwachsenen Schaden für die Zeit bis zu dem 31 - März 1950 0 Demgemäß räumt § 99 Abs 1 Satz 1 BEG einen Entschädigungsanspruch nicht jedem unrechtmäßig entlassenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein, sondern nur demjenigen, dem auf Grund der in § 99 Abs 1 Satz Ur 1 bis 4 BEG aufgeführten Maßnahmen Bezüge e n t -g an ge n sind! Damit ist durch das Gesetz klar zu dem Ausdruck gebracht, daß durch den Entschädigungsanspruch der Entzug oder die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Rechte des Verfolgten aus dem Dienstverhältnis ausgeglichen werden soll. Bei dieser Rechtslage bestehen aber die Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 9 Abs 5 BEG in den durch die Vorschriften der §§ 99 ff BEG geregelten Fällen dann nicht? wenn sich die entgangenen Ansprüche auf Dienstbezüge gegen eine Gebietskörperschaft richten., die in dem durch Polen verwalteten Teil Schlesiens liegt» Daß die Entschädigungsansprüche von verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus den Vertreibungsgebieten für die Zeit nach dem 8» Mai 1945 aus diesen Gründen entfallen, wird auch in dem Kommentar von Blessin-Wilden 2. Aufl § 99 Anm 6 S 584 angenommen» Dieselbe Ansicht war für das Bundesergänzungsgesetz schon
in dem Srläuterungsbuch * von Becker-Kuber-^üster zu diesem Gesetz in Anm 2 e zu § 38 auf Seite 494 vertreten wordene Auch der Berufungsrichter scheint grundsätzlich auf demselben Standpunkt zu stehen. Im Berufungsurteil wird auf
Seite 8 unten ausgeführt,- daß sich für die Entscheidung des vorliegenden Balls aus dem Urteil des Senats vom 28- Januar 1956 (RzW 56? 115) nichts entnehmen ließe. Die Lage der Berufssoldaten sei von der der Beamten verschieden , Während die Wehrmacht als Dienstherr bei Kriegsende weggefallen sei, sei dies bei anderen Behörden, s o -weit sie nicht in den Vertrei-b ungsgebieten lag e n y nicht der Ball,
Warum das Berufungsgericht daraus für den hier zu entscheidenden Ball nicht die notwendige Schlußfolgerung gezogen hat: ist nicht ersichtlich. Wenn' sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht auf das SWGöD stützen zu können glaubt, so kann dem aus den oben gemachten Ausführungen über den grundsätzlichen Unterscheid zwischen diesem Gesetz und dem BUG nicht beigetreten werden, Behlsam ist auch der Hinweis des Berufungsurteils auf die Vorschriften des Berliner Entschädigungsgesetzes, In diesem Gesetz wird zwischen der Beseitigung des dem verfolgten Angehörigen des öffentliehen Dienstes!zugefügten Unrechts1 durch Wiederhe Stellung seiner Rechte aus dem Dienstverhältnis und dem Anspruch auf Ersatz des ihm erwachsenen Schadens bis zur Wiederherstellung nicht scharf geschieden; der Gedanke der Wiederherstellung der Rechte des Beamten steht im Vordergrund und unter diesem Gesichtspunkt steht die Regelung der gesamten Wiedergutmachung in diesem Gesetz (vgl §§ 23 Abs 1 und 3 Berl-EG)o Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht aus den Gründen aufrechterhalten, die in der Revision sefwIdrrung vorgebracht - werden„ Sie führt in dem vorgetragenen Schriftsatz vom 13 «, März 1957 des näheren aus , die kommunale Selbstverwaltung der Gemeinde Schreiberhau
sie nicht fortgefallenP Deshalb erhalte he|ir Kläger von der Bundesrepublik auf Grund des BWGÖD sein Ruhegehalt vveiterbezah.ltc Der Anspruch sei somit nicht fortgefallen, Darauf kann es aber für die Anwendung des BEG nicht ankommen. Ob dem Kläger rechtlich noch ein Ruhegehalts-anspruch gegen die jetzt unter polnischer Verwaltung stehende Gemeinde Sehreiberhau zusteht, kann dahin stehen« Sein Schaden besteht darin, daß er Ruhegehalts- oder Dienstbezüge in der Zeit vom 8„ Mai 1945 bis zu dem 31« März 1950 nicht erhalten hat. Dieser Schaden wäre auch eingetreten,, wenn er Schreiberhau erst 1945 hätte verlassen müssen und sich nach Berlin oder in die Bundesrepublik Deutschland begeben hätte. Er beruht somit nicht auf der nationalsozialistischen Verfolgung. Nun ist zwar von dem Kläger in einem weiteren vorgetragenen Schriftsatz vom 20, Marz 1957 geltend gemacht worden,, der Kapitalentschädigungsanspruch bilde die Entschädigung für die gesamte Zeit bis zu dem 1, April 1950, demnach sei der ganze zurückliegende Entschädigungszeitraum zu berücksichtigen und die Entschädigung als ein unteilbares Ganzes zu betrachten, Es wäre sonst von entgangenen Bezügen die Rede gewesen. Daher könne der Zeitraum der polnischen Verwaltung nicht berücksichtigt werden. Auch dies steht der Revision nicht entgegen-, Wie bereits oben ausgeführt worden ist, wird die Entschädigung für die entgangenen Bezüge gewährt.^ Daß der Gesetzgeber dafür einen einheitlichen Entschädigungsanspruch-gewährt hat, besagt nicht, daß der ganze Entschädigungszeitraum als einheitlicher angesehen und der Entschädigungsanspruch demgemäß behandelt werden müsse. Dagegen spricht schon das Gesetz selbst^ Das ergibt sich daraus, daß auf den Entschädigungsbeamten nach § 102 Abs 5 die Vorschriften des § 75 Abs 1 und 2 BEG Anwendung finden« Das bedeutet, daß in den EntSchädigung s zeit raum (§74 BEG) die Zeit nicht einzubegreifen
ist, in der der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, Die nach diesem Zeitpunkt liegende Zeit des Entschädigungszeitraums bleibt unberücksichtigt (§ 75 Abs 1 S i BEO), Es ist kein Orund ersichtlich,. daß nicht auch solche Zeiträume bei der Berechnung der Kapitalentschädigung außer.-Betracht bleiben, in denen der Beamte aus nichtverfolgungsbedingten Gründen Bezüge nicht erhalten hat. Die gesetzliche Grundlage für die Kichtberucksich^ tigung bieten eben die §§ 9 Abs 5 und 99 Abs 3 BEG, Dem Kläger s teilt deshalb ein Anspruch auf Kapitalentschädigung nach §§ 99 ff BEG für die Zeit nach dem 8, ;LIai- 1945 nicht zui
Auf die Revision muß daher, ohne daß es auf die weiteren Bügen der Revision ankommt? das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts mit den sich aus den §§ 91 Z?Ö und 225 Abs 1 BEG ergebenden Kostenfolgen zurüokgewiesen werden,
Schmidt Baske Johannsen Br„v0Werner Wüstenberg