Rechtssatzs Zur Anordnung einer schriftlichen Begutachtung bedarf es nicht des Einverständnisses der Parteien p Biese sind auch im Falle des Einverständnisses hierzu berechtigt, dem Sachverständigen Fragen .vorlegen oder stellen zu lassen und hierzu die Anordnung seines Erscheinens vor dem Gericht zu beantragen» Bas Prozeßgericht hat dem Antrag zu entsprechen* hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1952 unter Uitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr* Kregel, Dr.v*Verner und Scheffler für Recht erkannt: Bie Revision rügt eine Verletzung der Vorschriften der §§ 402, 397 ZPO, weil das Berufungsgericht Anträgen des Klägers auf Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens und Befragung durch den Kläger nicht stattgegeben habe» Biese Rüge ist begründete Zwar ergibt sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht zweifelsfrei, daß der Klüger derartige Anträge gestellt hat; die im Tatbestand des Ur- Gegenstand der mündlichen Verhandlung” reicht hierzu nicht aus, da mit einer so allgemein gehaltenen Bezugnahme weder für die Parteien noch für die höhere Instanz zweifelsfrei erkennbar ist, worauf verwiesen werden soll (vgl RG in JY.* 1929, 1892 u 1938, 1272 sowie die dort angeführte Rechtsprechung)* Die Behauptung des Klägers, daß er diese Anträge gestellt hat, ist vom Beklagten, in. der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht bestritten worden und daher als richtig anzusehen (§ 138 Abs 3 ZPO), ohne daß es eines Beweises durch das Sitzungsprotpkoll oder den Tatbestand des Urteils bedarf (§ 314 ZPO,RGZ 4, 421)„ überdies läßt sich die Antragsstellung aus dem Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 20 Hovem-ber 1951 insofern entnehmen, als nach ihm der Beklagten auf die diese Anträge ankündigenden Schriftsätze des Klägers ”eine Schriftsatzfrist von 10 Tagen” gewährt worden ist«, Die Beklagte macht allerdings geltend,.daß der Kläger mit einer schriftlichen Begutachtung einverstanden gewesen sei und daher entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl insbesondere JY/ 1935, 2432 und Warn-1936 Hr 115) eine mündliche Vernehmung des Sachverständigen nicht verlangen könne« Bas Einverständnis des als in diesem Anträge der Kläger um Vernehmung von Zeugen “vor Erstattung des schriftlichen Gutachtens“ bittet«, Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus diesem Antrag auf ein Einverständnis des Klägers mit einer schriftlichen Begutachtung schließen läßt« Eenn auch wenn dies der Fall wäre, würde dem Kläger dadurch nicht das Recht genommen, nach Vorliegen des Gutachtens diejenigen Fragen an den Sachverständigen zu richten, die der Kläger zur Aufklärung der Sache für dienlich * erachtete* 319 sowie EGZ 69, 376)* Die Zivilprozeßordnung enthält keine besonderen Bestimmungen dar,-über, ob ein Gutachten mündlich'oder schriftlich zu erstatten ist* Aus § 411 ZPO, der allein Bestimmungen über die schriftliche Begutachtung enthält und mit den orten beginnt: “wird eine schriftliche Begutachtung angeordnet“, ergibt sich, daß die Zivilprozeßordnung eine solche als selbstverständlich und einer mündlichen Begutachtung gleichv/ertig ansieht * Allerdings wird in dem Erlüuterungs-werk von Stein-Jonas-Schönke in Anm I und II zu § 41i in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht in HRR 1937 Nr 868 die Auffassung vertreten, daß eine schriftliche Begutach- tung nur in den Grenzen des § 377 Abs 4 ZPO zulässig seio Hach dieser Bestimmung genügt die schriftliche Beantwortung einer Beweisfrage durch einen Zeugen, sofern das Gericht nach Lage der Ssche, insbesondere mit Rücksicht auf den Inhalt der Bew«.isfrage eine schriftliche Erklärung des Zeugen für ausreichend erachtet und die Parteien damit einverstanden sind,, Stein-Jonas-Schönke wollen diese Bestimmung auf Grund des § 402 ZPO entsprechend anwenden* Sie übersehen aber hierbei, daß der Abs 4 des § 377 erst durch die Zivilprozeßnovelle des Jahres 1924 eingefügt worden ist, die Zivilprozeßordnung aber schon vor dieser Zeit in § 411 die Bestimmung über die Anordnung eines schriftlichen Gutachtens enthielt* Es hat somit vor der Einfügung des Abs 4 des § 377 keine beschränkenden Bestimmungen über die Anordnung einer schriftlichen Begutachtung gegeben* Es ist auch kein Grund dafür erkennbar, daß durch die Novelle des Jahres 1924 die Voraussetzungen für die Zulässigkeit schriftlicher Begutachtung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand eingeschränkt werden sollten* -Die somit aus § 411 zu entnehmende unbeschränkte Zulässigkeit einer schriftlichen Begutachtung muß daher als eine abweichende Bestimmung im Sinne des § 402 angesehen werden, die die Anwendung des § 377 Abs 4 auf den Beweis durch Sachverständige ausschließt* Für die Anordnung einer schriftlichen Begutachtung ist es daher unerheblich, ob die Parteien ihr Einverständnis dazu geben oder nicht. Klägers entsprechen und ihm die Möglichkeit geben, dem gerichtlichen Sachverständigen das zu seinem Gutachten erstattete Gutachten des Direktors des Instituts für gerichtliche Medizin vom 30» Oktober 1951 zwecks Auseinandersetzung mit diesem Gutachten vorzulegen und dem gerichtlichen Sachverständigen Prägen zur Erläuterung seines Gutachtens zu stellen« Zumindest hätte es zu den Anträgen des Klägers Stellung nehmen müssen» Es war keineswegs als ausgeschlossen anzusehen, daß eine Befragung des Sachverständigen nicht zu weiteren Ermittlungen oder zu einer anderen Beurteilung hätte führen können (vgl auch IIRH 1935 Nr 1549)o Das angefochtene Urteil beruht daher auf diesem Rechtsverstoß» Pas angefochtene Urteil mußte daher schon aus diesem Grunde aufgehoben und de^ Rechtsstreit zur andervveiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« ohne daß es einer Entscheidung über die weitere Rüge der Revision bedurfte, daß das Berufungsgericht die vom Kläger angetretenen Beweise über den Geisteszustand des Gemeinschuldners durch UichtVernehmung der hierfür noch weiter benannten Zeugen erschöpft habe»
i ryf»Wbivj «r* Für das Nachschlagewerk] Für die -Amtliche Sammlung! Gesetz: ZPO §§ 411, 402, 377 Abs 4 und 397 Rechtssatzs Zur Anordnung einer schriftlichen Begutachtung bedarf es nicht des Einverständnisses der Parteien p Biese sind auch im Falle des Einverständnisses hierzu berechtigt, dem Sachverständigen Fragen .vorlegen oder stellen zu lassen und hierzu die Anordnung seines Erscheinens vor dem Gericht zu beantragen» Bas Prozeßgericht hat dem Antrag zu entsprechen* Aktenzeichens IY ZR 15/52 Urteil des BGH vom 10* Juli.1952 OLG Düsseldorf IV ZR 15/52 kündet am 10» Juli 1952 bt, Justizangestellter, Urkundsbeanter der Geschäftsstelle IM NAMEN DBS V 0 B E E S In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. T.flU, KMstr. in seiner Eigenschaft als Ifonkursvervrrlter über das Vermögens 1) 2) des Kaufmanns Johann m an der Sj m der Fa* Jehann Liontage und Demontage rbr* ( Unternehmen für Sta] U in Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollroächtigter: Rechtsanwalt Dr* gegen die Vl eingetr* Genossenschaft m.b«FU in Strasse vertreten durch ist, ihren Vorstand, Beklagte? Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* flBl - hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1952 unter Uitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr* Kregel, Dr.v*Verner und Scheffler für Recht erkannt: Das Urteil des 10* Zivilsenats des Oberlandesge richts in Iüsseldorf vom 23® November 1951 v;ird aufgehoben* Dio Sache wird z^r anderv.eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision; an den 9« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver wiesen» Von Rechts wegen 41 Tatbestandg Der Klager.ist Konkursverwalter über das Vermögen des Kaufmanns und einer Kommanditgesellschaft gleichen Namens« Der.Gemeinschuldner, der in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, erteilte am 3« Juni 1949 einem seiner Gläubiger, dem Kaufmann F^m^? notariell beglaubigte Generalvollmacht» Auf Grund dieser Vollmacht übereignete am 6« Juni und 11« Juli 1949 der Beklagten zur Sicherung eines von ihr eingeräumten Kredits unter Vereinbarung eines Leihverhältnisses im Besitz des Gemeinschuldners verbleibende Büroeinrichtungsgegenstände und Laren« Ferner trat er Forderungen in Höhe von etwa 25.000?- JU an die Beklagte ab« Auf diese Forderungen sind inzwischen u.a. 2«900?- DM an die Beklagte gezahlt worden« Der Gerne ins cjiuldner selbst trat am 9« Juni 1949 gleichfalls in notariell beglaubigter Form der Beklagten noch einen Anspruch gegen die Stadt D^HHAin Höhe von 14*000?- DM ab. An demselben Tage errichtete er unter seinem Namen zusammen mit eine Kommanditgesellschaft? in die er das von ihm betriebene Geschäft mit allen Aktiven und Passiven einbrachte« Mit der Behauptung, daß der Gemeinschuldner sich am 3. und 9o Juni 1949 in einem seine freie billensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe, begehrt der Kläger eine Feststellung der Nichtigkeit der Sicherungsübereignungen und von vier Abtretungen sowie die Rückzahlung des Betrages von 2.900,- DM« Das Landgericht hat eine Geschäftsunfähigkeit des Gemeinschuldners für den 3* und 9* Juni 1949 bejaht und der Klage stattgegeben* Das Berufungsgericht hat dagegen einen Nachweis-der Geschäftsunfähigkeit nicht als geführt angesehen und die Klage abgewieseno I.Iit der Revision* um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, begehrt der Kläger Wiederherstellung des Urteils des Landgerichtso Entscheidungsgrundes mmmm «■ «• i. ÄF«w» m mt******** Bas Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen von Personen, die mit dem Gemeinschuldner am 3c und 9o Juni 1949 zusammen gewesen sind, und auf Grund eines schriftlichen Gutachtens der Psychiatrischen Klinik der Universität Köln im Gegensatz zu den sachverständigen Aussagen der in erster Instanz vernommenen Ärzte, dieden Gemeinschuldner im Juni 1949 behandelt haben, eine Störung der GeistestHtigkeit des Klägers an diesen beiden Tagen als nicht erv/iesen und daher die Sicherungsübereignungen und Abtretungen zugunsten der Beklagten als rechtswirksam angesehen» Bie Revision rügt eine Verletzung der Vorschriften der §§ 402, 397 ZPO, weil das Berufungsgericht Anträgen des Klägers auf Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens und Befragung durch den Kläger nicht stattgegeben habe» Biese Rüge ist begründete Zwar ergibt sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht zweifelsfrei, daß der Klüger derartige Anträge gestellt hat; die im Tatbestand des Ur- 'll teils enthaltene Bezugnahme ,fauf den vorgetragenen Inhalt der Akten als. Gegenstand der mündlichen Verhandlung” reicht hierzu nicht aus, da mit einer so allgemein gehaltenen Bezugnahme weder für die Parteien noch für die höhere Instanz zweifelsfrei erkennbar ist, worauf verwiesen werden soll (vgl RG in JY.* 1929, 1892 u 1938, 1272 sowie die dort angeführte Rechtsprechung)* Die Behauptung des Klägers, daß er diese Anträge gestellt hat, ist vom Beklagten, in. der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht bestritten worden und daher als richtig anzusehen (§ 138 Abs 3 ZPO), ohne daß es eines Beweises durch das Sitzungsprotpkoll oder den Tatbestand des Urteils bedarf (§ 314 ZPO,RGZ 4, 421)„ überdies läßt sich die Antragsstellung aus dem Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 20 Hovem-ber 1951 insofern entnehmen, als nach ihm der Beklagten auf die diese Anträge ankündigenden Schriftsätze des Klägers ”eine Schriftsatzfrist von 10 Tagen” gewährt worden ist«, Ist somit davon.auszugehen, daß der Kläger einen Antrag auf Befragung, des gerichtlichen Sachverständigen * » $ gestellt hat, so bedeutet es einen Rechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht diesem Anträge, nicht stattgegeben hat. Die Beklagte macht allerdings geltend,.daß der Kläger mit einer schriftlichen Begutachtung einverstanden gewesen sei und daher entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl insbesondere JY/ 1935, 2432 und Warn-1936 Hr 115) eine mündliche Vernehmung des Sachverständigen nicht verlangen könne« Bas Einverständnis des ♦-*; - : •. * |V ■ f »■ . i* 1 * i*. f fi'. it' r Klägers will die Beklagte aus einem Antrag des Klägers auf Abänderung des Beweisabschlusses üb.er die Einholung eines Sachverständigengutachtens herleiten, insofern, . als in diesem Anträge der Kläger um Vernehmung von Zeugen “vor Erstattung des schriftlichen Gutachtens“ bittet«, Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus diesem Antrag auf ein Einverständnis des Klägers mit einer schriftlichen Begutachtung schließen läßt« Eenn auch wenn dies der Fall wäre, würde dem Kläger dadurch nicht das Recht genommen, nach Vorliegen des Gutachtens diejenigen Fragen an den Sachverständigen zu richten, die der Kläger zur Aufklärung der Sache für dienlich * erachtete* Ob das Gericht bei der Erhebung eines Beweises durch Sachverständige die persönliche Vernehmung des Sachverständigen oder die schriftliche Begutachtung durch ihn anordnet, steht im freien Ermessen des Gerichts (vgl Hahn Materialien zur ZPO 1. 319 sowie EGZ 69, 376)* Die Zivilprozeßordnung enthält keine besonderen Bestimmungen dar,-über, ob ein Gutachten mündlich'oder schriftlich zu erstatten ist* Aus § 411 ZPO, der allein Bestimmungen über die schriftliche Begutachtung enthält und mit den orten beginnt: “wird eine schriftliche Begutachtung angeordnet“, ergibt sich, daß die Zivilprozeßordnung eine solche als selbstverständlich und einer mündlichen Begutachtung gleichv/ertig ansieht * Allerdings wird in dem Erlüuterungs-werk von Stein-Jonas-Schönke in Anm I und II zu § 41i in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht in HRR 1937 Nr 868 die Auffassung vertreten, daß eine schriftliche Begutach- tung nur in den Grenzen des § 377 Abs 4 ZPO zulässig seio Hach dieser Bestimmung genügt die schriftliche Beantwortung einer Beweisfrage durch einen Zeugen, sofern das Gericht nach Lage der Ssche, insbesondere mit Rücksicht auf den Inhalt der Bew«.isfrage eine schriftliche Erklärung des Zeugen für ausreichend erachtet und die Parteien damit einverstanden sind,, Stein-Jonas-Schönke wollen diese Bestimmung auf Grund des § 402 ZPO entsprechend anwenden* Sie übersehen aber hierbei, daß der Abs 4 des § 377 erst durch die Zivilprozeßnovelle des Jahres 1924 eingefügt worden ist, die Zivilprozeßordnung aber schon vor dieser Zeit in § 411 die Bestimmung über die Anordnung eines schriftlichen Gutachtens enthielt* Es hat somit vor der Einfügung des Abs 4 des § 377 keine beschränkenden Bestimmungen über die Anordnung einer schriftlichen Begutachtung gegeben* Es ist auch kein Grund dafür erkennbar, daß durch die Novelle des Jahres 1924 die Voraussetzungen für die Zulässigkeit schriftlicher Begutachtung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand eingeschränkt werden sollten* -Die somit aus § 411 zu entnehmende unbeschränkte Zulässigkeit einer schriftlichen Begutachtung muß daher als eine abweichende Bestimmung im Sinne des § 402 angesehen werden, die die Anwendung des § 377 Abs 4 auf den Beweis durch Sachverständige ausschließt* Für die Anordnung einer schriftlichen Begutachtung ist es daher unerheblich, ob die Parteien ihr Einverständnis dazu geben oder nicht. m Bestimmungen darüber, ob nach mündlicher oder schriftlicher Begutachtung die Parteien dem Sachverständigen Pra- gen vorlegen können, enthalten die Vorschriften über den Beweis durch Sachverständige nicht0 Infolgedessen sind gemäß § 402- ZPO die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend anzuwenden« Biese sehen in § 397 ein Recht der Parteien vor* dem Zeugen diejenigen Prägen vorlegen zu lassen9 die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen, für dienlich erachten und Pra gen.an den Zeugen unmittelbar zu richteno Bies muß entsprechend für den Beweis durch Sachverständige gelten (ebenso auch insbesondere RG in HRR 1935 Nr 1549 und 1937 Kr 868 und 1344 sowie V.arn 1936 Nr 115) o Ein .solches Pragerecht wird auch nicht dadurch gegenstandslos, daß nach § 411 Abs 3 ZPO das Gericht das Erscheinen des Sschver^. ständigen anordnen kann, damit er das schriftliche Gutachten erläutere o Beim der zweck dieser Bestimmung, ist v * nur der, dem Gericht die Befugnis zu einer derartigen Anordnung dem Sachverständigen gegenüber zu ge-ben. Aus diesem Grunde steht es auch in der Regel im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob e.s von dieser Befugnis Gebrauch macht (vgl HER 1935..Nr 1549)* ladurch v/ird aber nicht das. Pragerecht der. Parteien ausgeschlos-sen oder eingeschränkte Ebenso wie für den Beweis durch Zeugen muß für den durch Sachverständige der Grundsatz gelten, das Bevcisverfahren so* zu gestalten, daß mög-.. liehst weitgehende Gewähr für die Ermittlung des wahren* Sachverhalts erreicht wird. Biesem Ziel dient aber im besonderen Ilaße die Stellung sachdienlicher Fragen durch die Parteien« Bas Berufungsgericht mußte daher den Anträgen des Klägers entsprechen und ihm die Möglichkeit geben, dem gerichtlichen Sachverständigen das zu seinem Gutachten erstattete Gutachten des Direktors des Instituts für gerichtliche Medizin vom 30» Oktober 1951 zwecks Auseinandersetzung mit diesem Gutachten vorzulegen und dem gerichtlichen Sachverständigen Prägen zur Erläuterung seines Gutachtens zu stellen« Zumindest hätte es zu den Anträgen des Klägers Stellung nehmen müssen» Es war keineswegs als ausgeschlossen anzusehen, daß eine Befragung des Sachverständigen nicht zu weiteren Ermittlungen oder zu einer anderen Beurteilung hätte führen können (vgl auch IIRH 1935 Nr 1549)o Das angefochtene Urteil beruht daher auf diesem Rechtsverstoß» ♦ Die Beklagte hat sich darauf berufen, daß das Berufungsgericht Anträge des Klägers auf Vernehmung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 279 ZPO hätte zurückweisen können, da sie erst unmittelbar vor dem Verhandlungstermin am 2 e November 1951 gestellt seien, obwohl das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen schon im August Vorgelegen hätte» Abgesehen davon, daß keine Partei einen Anspruch darauf hat, daß ein Gericht von der ihm nach § 279 ZPO zustehenden Befugnis Gebrauch macht, wie es auch kein Rechtsmittel gegen die Zulassung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln gibt (vgl Stein-Jonas-Schönke Anm III zu § 279 ZPO), ist ein Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen grundsätzlich rechtzeitig gestellt, wenn er in dem ersten Verhandlungstermin nach Erstattung des Gutachtens verlesen wird» Pas angefochtene Urteil mußte daher schon aus diesem Grunde aufgehoben und de^ Rechtsstreit zur andervveiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« ohne daß es einer Entscheidung über die weitere Rüge der Revision bedurfte, daß das Berufungsgericht die vom Kläger angetretenen Beweise über den Geisteszustand des Gemeinschuldners durch UichtVernehmung der hierfür noch weiter benannten Zeugen erschöpft habe» Ascher v* ferner Raske Scheffler Kregel