- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8* November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Lersch, Raske, Br.Hartz, Johanns en und Br .Kregel für Recht erkannt: Am 9.März 1929 schlossen die Gesellschafter dieser offenen Handelsgesellschaft mit den Beklagten einen wSchenkungs- und Gesellschaftsvertrag", durch welchen unter entsprechender Minderung der Beteiligung des Erblassers die Beklagten zu je 25 # an der Gesellschaft beteiligt wurden. Bei einem vorzeitigen Ableben des Herrn Conrad Sei HH^ vor Vollendung des 25» Lebensjahres des Jüngsten seiner Söhne Valter und Hans SchHMMB» kann seine Witwe unentgeltlich das Haus weiter bewohnen oder auf Rechnung der Firma SchflHV— & Co. eine andere Wohnung beziehen, falls ihr die Unterhaltungskosten für das Wohnhaus WMVs trass e VH nebst Garten zu hoch sein sollten. Falls ich, Ehemann SchHBBHMB^ vor meiner Ehefrau versterben sollte, so erhalten mit Rücksicht darauf, dass meine Söhne, Ingenieur Walter Sch^MHlHBB und Kaufmann Hans ScliHÜH^, durch Vertrag vom 9 »März 1929 bereits je zu 25 $ an der Firma SchH^IHMi & Co. beteiligt worden sind, den 25 /eigen Anteil am Gesellschaftsvermögen der Firma SchlHHIBBM & Co., welcher mir zur Zeit zusteht, meine 3 Kinder Grete Lotti SchlHH^Bt und Hartha SchHMfeBi je zu 1/3« Meine Söhne Walter und Hans sollen diesen Anteil übernehmen und ihre drei Schwestern aus dem Gesellschaftsvermögen abfinden, und zwar in Gemässheit des § 13 des Vertrages vom 9 »ätz 1929 (Kot Reg Nr 109 des Notars Dr.Ackemann)• Die Abfindung soll in 3 Jahresraten ausgezahlt werden. Hierbei vertraten die Beklagten in Übereinstimmung mit dem zu dem Testamentsvollstrecker bestellten Landgerichtspräsidenten Dr.A^B^Bb die Ansicht , dass die Klägerin und ihre Schwestern nach dem Testament verpflichtet seien, ihre Aussteuer auf das ihnen im § 2 des Testaments zugewandte Vorausvermächt-nis anrechnen zu lassen- Die Klägerin, die zunächst entgegengesetzter Ansicht war, liess sich schliesslich überzeugen. Rolle Hr ■17/1948 des Notars PMPHBBP - welcher insoweit ausdrücklich zu dem Inhalte dieses heutigen Vertrages gemacht wird, auch soweit eine Anrechnung der Aussteuer von je 10 000.— Die Klägerin hat behauptet, nach Abschluss des Vertrages habe sie mit einem Hechtsanwalt Rücksprache genom men und erfalren, dass sie nach dem Testament nicht verpflichtet sei, ihre Aussteuer zur Anrechnung zu bringen. Sie hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagten nicht berechtigt sind, bei der Auseinandersetzung des Nachlasses des Fabrikanten Conrad SchHBBHBP von dem Vorausvermächtnis des § 2 des Testamentes vom 6»Juli 1931 die Aussteuer der Klägerin mit BEI 10 000.--in Abzug zu bringen. Sie sind der Auffassung, die Klägerin sei auf Grund des Testaments und auf Grund des Vertrages vom 12. Die Klägerin begehrt Feststellung darüber, dass sie bei einer Erbauseinandersetzung, an der sie als liiterbin und Vermächtnisnebuerin beteiligt ist, nicht verpflichtet ist, sich auf das Vermächtnis bestimmte Vorempfänge anrechnen su lassen. Das Berufungsgericht Hat die letztwillige Verfügung des Bi'blassers dahin ausgelegt, dass der Erblasser darin die Anrechnung der Aussteuer der Klägerin auf das Vorausvermächtnis und die Ausgleichspflicht hinsichtlich ihrer Aussteuer ausgeschlossen habe. Das Berufungsgericht hat alsdann festgestellt, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages vom 1 2. Die Beklagten könnten daher die Klägerin an ihrer in diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtung, ihre Aussteuer anrechnen zu lassen, nicht festhalten. Das starre Pesthalten der Beklagten an dem Vertrag widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben. Die Auslegung, die das Berufungsgericht der letztv/illigen Verfügung gegeben hat, ist denkgesetzlich möglich und widerspricht auch nicht den Auslegungsgrundsätzen. Das Berufungsgericht hat auf Seite 9 des angefochtenen Urteils au3geführt, dass die im § 2 der letztwilligen Verfügung getroffene Bestimmung so klar und eindeutig sei, dass Zweifel über den Willen des Erblassers nicht auftreten könnten. Damit hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass auch die gesamten dem Erblasser bekannten Umstände den Schluss zulassen, dass er eine Anrechnung der Aussteuer seiner Töchter auf das Vorausvermächtnis nicht gewollt und eine Verpflichtung, ihre Aussteuer zur Ausgleichung zu bringen, habe ausschliessen wollen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, dass der Erblasser grundsätzlich alle seine Kinder habe gleichstellen wollen, tatsächlich würden aber, wenn die Aussteuer auf das Voraus Vermächtnis nicht angerechnet würde, die Söhne und auch eine Schwester benachteiligt, da der T/ert ihrer Aussteuer nur 2 000.— Soweit es sich um die Anrechnung der Aussteuer der Klägerin auf das ihr zugewandte Vorausvermächtnis'handelt, hat das Berufungsgericht aus diesem im § 3 .zu dem Ausdruck gelangten Willen Mit. seiner Feststellung, dass eine Anrechnung der den Töchtern gewährten Aussteuern zu einer erheblichen Bevorzugung der Söhne-führen würde, hat das Berufungsgericht nicht den § 286 ZPO verletzt. Denn dieses Vorbringen konnte die von ihm getroffene Feststellung über das Verhältnis der beiden Geschwistergruppen gemachten Zuwendungen überhaupt nicht berühren* Nach dem unstreitigen ?arteivori:.ag war den Söhnen im Jahre 1929 eine Beteiligung von 3e 25 ep und ist den 3 Töchtern beim Tode des Erblassers zusammen gleichfalls ein Anteil von 25 5» an der offenen Handelsgesellschaft zugewandt worden. Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie verpflichtet waren, ihre Arbeitskraft der offenen Handelsgesellschaft zuzuwenden. Bass eine solche Entwicklung zu befürchten ist und dass auch der Erblasser damit gerechnet hat, haben die Parteien nicht vorgetragen. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Verpflichtung der Klägerin, ihre Aussteuer * auf das Vorausvermächtnis ahrechnen. zu lassen', nicht aus gesetzlichen Bestimmungen hergeleite-t werden kann« Das Gesetz enthält keine Bestimmung darüber, daäs und in welcher Weise Zuwendungen,, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten an Vermächtnisnehmer gemacht hat, auf das Vermächtnis anzurechnen sind« § 2052 3GB bezieht sich nur auf die Ausgleichspflicht unter den Siiterben. • » zustellen, dass sie in ihrer Eigenschaft als Erbin auch nicht verpflichtet sei,’ihre Aussteuer bei'der Auseinandersetzung zwischen den Witerben zur Ausglei-chung zu bringen« Wenn das Berufungsgericht' in den Entscheidungsgrunden auch diese Verpflichtung der • Klägerin verneint,' so kann das allenfalls für die Bewertung des Interesses erheblich sein,das die Klägerin an der von ihr begehrten Eestst&L lu&g hat. Die Beklagten -haben sich darauf berufen, dads die Klägerin, wenn ihre Aussteuer nicht auf das Vorausver— mächtnis* anzurechnen sei, sie hei der Erhauseinahder-setzung zur Ausgleichung bringen müsse« Im Ergebnis würde sie dann hei der Erbauseinandersetzung zusammen mit dem VorausVermächtnis kaum mehr erhalten, als wenn die Anrechnung allein auf das Vorausvermächtnis verge- Denn das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Aussteuer“ der Klägerin auch nicht im Verhältnis der mit erben zueinander auszugleichen ist. Dadurch, dass der Erblasser einer liiterbin ein VorausVermächtnis zugewandt hat, wird die Vorschrift des § 2052 BGB allein noch nicht ausgeschlossen (KG 90, 419)* Das Berufungsgericht hat aber rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Verpflichtung, Vorempfänge auszugleichen, erkennbar ausgeschlossen hat. Die Gründe des angefochtenen Urteils deuten daraufhin, dass das Berufungsgericht darin nicht schlechthin eine Erbeinsetzung der lÜt-erben nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erblickt, sondern die ausdrückliche Bestimmung des Erblassers, dass sie hinsichtlich des bei seinem Tode vorhandenen Vermögens gleichbehandelt werden sollen. Eine Ausgleichung würde d^nn aber den Villen des Erblassers, dass das bei seinem Tode vorhandene Vermögen den I'Iiterben nach liaßgabe ihrer gesetzlichen Erbteile Zufällen solle, vereiteln (vgl OLG 26, 305)* Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht aber weiter darauf, dass der Erblasser die nach seiner Vorstellung erforderliche Ausgleichung selbst schon durch die Vorausver-mäehtnisse im § 2 des Testaments vorgenommen habe und dass bei seinen Vermögensverhältnissen auch der Vert der den Töchtern gegebenen Aussteuer keine Rolle gespielt habe. Anders ist es aber, wenn Tatsachen vorliegen,' aus denen folgt, dass der Erblasser gerade mit dem Vorausvermächtnis die Ausgleichung selbst schon vornehmen wollte. Somit kommt es allein noch darauf an, ob die Beklagten sich darauf berufen können,-dass die Klägerin sich in dem Vertrag vom 12. Pie Parteien haben sich auch nicht in Y.ege des Vergleichs über die Pflicht der Klägerin, ihre Aussteuer auf das Vorausvermächtnis anrechnen zu lassen, geeinigt. Danach hat die Klägerin sich •nach anfänglichem Sträuben die Hechtsansicht der Beklagten und des Testamentsvollstreckers, Landgerichtspräsident Dr.Ackemann, zu eigen gemacht, dass sie auf Grund des Testaments verpflichtet sei, ihre Aussteuer auf das Voraus Vermächtnis anrechnen zu lassen. Daraus ergibt sich, dass die Verpflichtung der Klägerin, ihre Aussteuer anrechnen zu lassen, eine Voraussetzung für den Vertrag vom 12.August 1948 v/ar, nicht aber ein Punkt, über den die Parteien sich in diesem Vertrag . Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit § 286 ZPO ohne Verstoss gegen Denkgesetze oder jirfah rungs Sätze des Lebens die Gründe dargelegt, aus denen es der Behauptung der Klägerin gegenüber dem Vorbringen der Beklagten Glauben geschenkt* hat* Dass das Berufungsgericht dabei Gegenbeweise der Beklagten dem § 286 ZPO zuwider übergangen haben,.ihatidie Revision nicht gerügt« Die Zeugen Dr.PwHi und ZI^IBBMB auf die die Revision sich beruft, waren in diesem Zusammenhang nur dafür benannt, dass die Parteien vor Abschluss des Vertrages über die Ausgleichspflicht gesprochen haben. Diese Tatsache hat die Klägerin selbst behauptet und das Berufungsgericht.ist auch davon ausgegangen. Daraus folgt aber nicht, dass eine Einigung über die Ausgleichspflicht erst durch den Vertrag Im Wege des Vergleichs zustande gekommen ist. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass di'e Pflicht der Klägerin, ihre Aussteuer auf das Vorausvermächtnis an-' rechnen zu lassen, bei dem VertragsSchluss«vorausgesetzt v/orden ist, wird auch durch den Wortlaut des § 1 des ursprünglichen Vertrages vom 5»März' 1948, wie er im Tatbestand wiedergegeben worden ist, gestützt. Danach ist die Verpflichtung der-Schwestern, den ihnen vermachten Geschäftsanteil unter Anrechnung* der Aussteuer auf die Beklagten zu. Hach diesen tatsächlichen Feststellungen sind die Parteien bei Abschluss des Vertrages vom 12.August 1948 von dem gemeinsamen Irrtum geleitet worden, die Klägerin sei auf Grund der letztwilligen Verfügung verpflichtet, ihre Aussteuer auf den Gegenwert für die ihr zugewandte Beteiligung an der offenen Handelsgesellschaft anrechnen zu lassen. Unter diesen Umständen können die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sich nicht auf den Vertrag berufen, ohne gegen Treu und Glauben zu verstossen. Sa somit die Beklagten sich für die Verpflichtung der Klägerin, ihre Aussteuer auf das Vorausvermächtnis anrechnen zu lassen, auch nicht auf den Vertrag vom 12.
2463 026 r^-vv?/.■*'-v - *•' - 'V. ♦ '* ; * -•'.. fo~ ‘ da&^ Hacbä'chiägewerk ! Nictit für die Amtliche - SanWung: P*: ^ • ' - . #> >t''} t'"*'- ' .. . Gesetz: § 242 BGB. Rechtssatz: Sind die Parteien hei Abschluss eines Vertrages voji . einer irrigen Voraussetzung äusgegangen und wäre der Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht geschlossen worden, dann verstösst es gegen Preu und Glauben, wenn eine Partei die andere an diesem Vertrage festhalten will.. Aktenzeichen: IV ZR 15/51 , Urteil vom 15.November 1951 OBG. Bremen. IV ZE 15/51 Verkündet am 15.November 1951 >, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1; des Kaufumin^ Hans Schl 2) des Ingenieurs T7alter Schl UflBstr.V* ». Bf Beklagte, Berufungsklüger und Revisionskläger, - Prczessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen geh. Schl die Ehefrau Lotti Hl CrflBlstr.ff, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8* November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Lersch, Raske, Br.Hartz, Johanns en und Br .Kregel für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom *1. Dezember 1950 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin und die Beklagten sind Geschwister. Sie sind gemeinsam mit ihrer Mutter und 2 weiteren Schwestern Testamentserben ihres am A. Februar 1948 verstorbenen Vaters Conrad SchflHIBH^fe. Die Parteien streiten darüber, ob die der Klägerin von ihrem verstorbenen Vater gegebene Aussteuer im Werte von 10 000.— HEÄ auf ein ihr zugewandtes VorausVermächtnis anzurechnen sei. Der Erblasser Conrad SchHHB war zu 75 an der offenen Handelsgesellschaft SchlBB^HI & Co. beteiligt. Am 9.März 1929 schlossen die Gesellschafter dieser offenen Handelsgesellschaft mit den Beklagten einen wSchenkungs- und Gesellschaftsvertrag", durch welchen unter entsprechender Minderung der Beteiligung des Erblassers die Beklagten zu je 25 # an der Gesellschaft beteiligt wurden. Hierüber heisst es in dem Vertrags __________§ 2 Herr Conrad Schi^BIWl überträgt seinen beiden Söhnen Walter SchBBMB und Hans SclriHHIHHP, je 25 seines Geschäftsanteiles im Betrage von je 64 277,51 Reichsmark, sodass damit Herr'Walter Sch—Mi—| und. Herr Hans SchMBM—■, Herr Conrad Schl^HHHBBI und Herr B^HM je zu 25 an der offenen Handelsgesellschaft Schlotterhose & Co. beteiligt sind. § 3 Als Entschädigung für die Übertragung des Geschäftsanteils von je 64 277,31 Heichsmark verpflichten sich die Erschienenen zu 3) und 4), Walter SchMMBB— und Hans SchIHBHHB, ihrem Vater eine lebenslängliche Leibrente von jährlich je 5 000.— Reichsmark zu zahlen. Herr Sch—ist zur Zeit 51 Jahre alt. Die Herren Walter SchHI—IHi und Hans Schl________ zahlen die jährliche Leibrente von je 50^0.— Reichsmark an ihren Vater dergestalt, dass sie ihrem Vater Herrn Conrad SchHHHi gestatten, vierteljährliche Geschäftsentnahmen von je 1 250*— Reichsmark zu Lasten des Geschäftsanteilskontos der Herren Walter und Hans SchHHHMfc zu entnehmen« § 5 Am Gewinn und Verlust sind die vier Gesellschafter Con-rad SchHHMilB* Walter SchHHHHM? Hans Sch! und zu gleichen Teilen beteiligt § 8 Im Falle des Todes des Herrn Conrad SchHHHIHB erhält die Ehefrau Sch—— anstelle ihres verstorbenen Ehemannes Conrad SchHMHIM die im § 3 ausgesetzte lebenslängliche Leibrente von je 5 000.— Reichsmark und zwar auch für den Fall, dass die Firma Schl — cb Co. mit Verlust arbeitet'. Tritt dieser Fall vor Vollendung der Herren Walter und Hans Sch] nicht nur die Herren Walter und Hans Sch] ^es 25. Lebensjahres ein, kommen sondern die gesamte Firma Sch Leibrente der Ehefrau Sch & Co. für die bis zur Vollendung Lebensjahres der Herren Walter und II?ms Sch! auf. Die Ehefrau SchMBVH^V ist 47 Jahre al* § 9 Das im Jahre 1918 käuflich erworbene Wohnhaus strasse VH nebst Garten wird Herrn Conrad Sei Mfe zur unentgeltlichen Benutzung überlassen. Bei einem vorzeitigen Ableben des Herrn Conrad Sei HH^ vor Vollendung des 25» Lebensjahres des Jüngsten seiner Söhne Valter und Hans SchHMMB» kann seine Witwe unentgeltlich das Haus weiter bewohnen oder auf Rechnung der Firma SchflHV— & Co. eine andere Wohnung beziehen, falls ihr die Unterhaltungskosten für das Wohnhaus WMVs trass e VH nebst Garten zu hoch sein sollten. i i Am 6. Juli 1931 errichtete der Erblasser zusammen mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament. Im § 1 dieses Testaments gab er an, dass sein Vermögen im wesentlichen aus seinem Geschäftsanteil von 25 an der OHG SchflHBHHMfe & Co» sowie aus etwaigen Forderungen und Geschäftsbeteiligungen bestehe. Die in seinem Besitz befindlichen Spar- und Bankbücher seien Eigentum seiner Ehefrau mit Ausnahme der Sparbücher, die auf den Namen seiner Töchter lauteten. Über seinen Nachlaß verfügte er sodann wie folgt: § 2' Falls ich, Ehemann SchHBBHMB^ vor meiner Ehefrau versterben sollte, so erhalten mit Rücksicht darauf, dass meine Söhne, Ingenieur Walter Sch^MHlHBB und Kaufmann Hans ScliHÜH^, durch Vertrag vom 9 »März 1929 bereits je zu 25 $ an der Firma SchH^IHMi & Co. beteiligt worden sind, den 25 /eigen Anteil am Gesellschaftsvermögen der Firma SchlHHIBBM & Co., welcher mir zur Zeit zusteht, meine 3 Kinder Grete Lotti SchlHH^Bt und Hartha SchHMfeBi je zu 1/3« Meine Söhne Walter und Hans sollen diesen Anteil übernehmen und ihre drei Schwestern aus dem Gesellschaftsvermögen abfinden, und zwar in Gemässheit des § 13 des Vertrages vom 9 »ätz 1929 (Kot Reg Nr 109 des Notars Dr.Ackemann)• Die Abfindung soll in 3 Jahresraten ausgezahlt werden. Die erste Rate ist 1/2 Jahr nach meinem Tode fällig. L^eine Söhne sind jedoch gehalten, derjenigen ihrer Schwestern, welche sich verheiratet, sofort unter Anrechnung auf die zur Auszahlung gelangende Abfindungsquote eine angemessene Aussteuer zu beschaffen. § 3 Das Bargeld und mein sonstiges Vermögen sollen meine Ehefrau zu 1/4 und meine 5 Kinder Walter, Hans, Grete, Lotti und Martha je zu 3/20 erben. Soweit meine Söhne diesen ihren Erbanteil aiisschlagen SQllten, so berufe ich meine 3 Töchter bezw. deren eheliche Nachkommenschaft gemeinschaftlich zu gleichen Teilen zu Ersatzerben, falls nicht meine Söhne Walter und Hans schon eheliche Nachkommen haben, ±n diesem Falle sollen ihre ehelichen Nachkommen Ersatzerben sein. Zur Zeit der Testamentserrichtung war eine Tochter des Erblassers bereits verheiratet- Sie hatte eine Aussteuer im Y/erte von 10 000-— RH erhalten. Ihre beiden Schwestern, darunter die Klägerin, heirateten erst nach der Testamentserrichtung. Der Y/ert ihrer Aussteuer betrug 10 000-— und 2 000.— RH. Alsbald nach dem Ableben des Erblassers fanden zwischen den Hiterben Verhandlungen über die Erbauseinandersetzung statt. Hierbei vertraten die Beklagten in Übereinstimmung mit dem zu dem Testamentsvollstrecker bestellten Landgerichtspräsidenten Dr.A^B^Bb die Ansicht , dass die Klägerin und ihre Schwestern nach dem Testament verpflichtet seien, ihre Aussteuer auf das ihnen im § 2 des Testaments zugewandte Vorausvermächt-nis anrechnen zu lassen- Die Klägerin, die zunächst entgegengesetzter Ansicht war, liess sich schliesslich überzeugen. Sodann schlossen die Miterben am 5*Härz 1948 im Einverständnis mit den Testamentsvollstreckern, zu Protokoll des Notars Felgenhauer einen Erbauseinandersetzungsvertrag- In § 1 dieses Vertrages, heisst es u-a.: • § i Gemäss des § 2 des Testaments erhalten die 3 Töchter des Erblassers Grete RBHBIMB, Lotte und Hartha gemeinschaftlich die 25 # Beteiligung des Erb-lassers an der offenen Handelsgesellschaft in Firma SchHHBMP ä Co. in BflllBlMH'fliHBHites die diese aber verpflichtet sind, ihreti beiden Brüdern Walter und Hans SchMM—i» die bereits zu je 25 # an der Firma Schi^BiM j Co. beteiligt sind, nach dem Buchwerte zu übertragen unter Anrechnung der erhal- tenen Aussteuer, deren \7ert vereiubarun^sgemSss für die Töchter Grete und Lotte mit je 10 000.— A2vi und für die Tochter Hartha 'w'MMfei mit 2 000.— jfti in Ansatz gebracht wird ........... Dieser Vertrag war, da eine der Literbinnen Devisen-ausländerin war, wegen Verstosses gegen das Gesetz Hr 53 nichtig. Deswegen wurde zu Protokoll des Notars Dr.Peus vcn 12. August 1948 ein neuer Vertrag geschlossen. an dem die Devisenausländerin nicht beteiligt war. Die Vertragsschliessenden erklärten in dem Vertrag, dass ihnen der Inhalt des Vertrages vom 5.Hai'z 1948 genau bekannt sei. Sodann trafen sie eine Regelung über die Verteilung des Nachlasses, soweit ihre Beteiligung in Präge kam. Im Zusammenhang damit heisst es in diesem Vertrags Für die Bewertung des Nachlasses soll es ausdrücklich bewenden bei den Berechnungen des § 1 des Vertrages vom 5. Üärz 1948 - Urlc. Rolle Hr ■17/1948 des Notars PMPHBBP - welcher insoweit ausdrücklich zu dem Inhalte dieses heutigen Vertrages gemacht wird, auch soweit eine Anrechnung der Aussteuer von je 10 000.— Reichsmark für Trau Grete und Frau Lctti HtoMI in Frage kommt. Die Testamentsvollstrecker erklärten in dem Vertrage, dass sie sich verpflichteten, die Brbauseinan-dersetzung nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung durchzuführen, soweit es nur irgendwie rechtlich Möglich sei. Die beteiligten Hiterben erklärten, "dass mit der Durchführung dieses Vertrages ihre sämtlichen Ansprüche gegeneinander, mögen sie H&me und Grund haben, wie immer sie v/ollen, vollständig und gerecht ausgeglichen" seien. Die Klägerin hat behauptet, nach Abschluss des Vertrages habe sie mit einem Hechtsanwalt Rücksprache genom men und erfalren, dass sie nach dem Testament nicht verpflichtet sei, ihre Aussteuer zur Anrechnung zu bringen. Sie habe den Auseinandersetzungsvertrag wegen arglistiger Täuschung, Drohung und Irrtums an- gefochten. Sie hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagten nicht berechtigt sind, bei der Auseinandersetzung des Nachlasses des Fabrikanten Conrad SchHBBHBP von dem Vorausvermächtnis des § 2 des Testamentes vom 6»Juli 1931 die Aussteuer der Klägerin mit BEI 10 000.--in Abzug zu bringen. Die Beklagten haben beantragt, die XLage abzuweisen. Die Beklagten sind den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten. Sie sind der Auffassung, die Klägerin sei auf Grund des Testaments und auf Grund des Vertrages vom 12. August 1948 verpflichtet, ihre Aussteuer .auf das Vorausvermächtnis anrechnen zu lassen. Bei dem Vertrag vom 12. August 1948 habe man sich im Wege des Vergleichs über verschiedene Streitfragen, darunter äuch über die Anrechnung der Aussteuei', geeinigt. Das [Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstreben. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. » Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrt Feststellung darüber, dass sie bei einer Erbauseinandersetzung, an der sie als liiterbin und Vermächtnisnebuerin beteiligt ist, nicht verpflichtet ist, sich auf das Vermächtnis bestimmte Vorempfänge anrechnen su lassen. Gegen die Zulässigkeit dieser Feststellungsklage bestehen keine Bedenken. Die Klägerin könnte zwar gegen die Beklagten auf Einwilligung in die Auseinandersetzung des von den Testamentsvollstreckern verwalteten Nachlasses klagen. Dadurch .vird aber die Feststellungsklage nicht unzulässig. Fs besteht kein allgemeiner Hechtssatz, dass die Feststellungsklage ausgeschlossen ist, wenn dem Kläger die Leistungsklage *zu Gebote steht« Es kommt vielmehr darauf an, ob durch die Leistungsklage dem Hechtsschutzinteresse des Klägers vollständig genügt ist (HG JXI 1911, 804)- Würde cUe Klägerin auf Leistung klagen, so müsste sie hier einen umfangreichen Rechtsstreit führen, für. den sie möglicherweise mangels ausreichender Unterlagen im Augenblick nickt die nötigen Behauptungen aufstellen und Beweise an- • treten kann, Einen solchen schwierigen Prozess zu führen, kann sie nicht gezwungen werden. Gerade bei Erb-cuseinandersetzungsstreitigkeiten kann es im Interesse der sti'eitenden Parteien liegen, einen oder mehrere Streitpunkte vorweg durch eine Feststellungsklage zu klären. 3s geht nicht an, den Parteien die Möglichkeit, sich Über die anderen Fragen aussergerichtlieh zu einigen, dadurch abzuschneiden, dass sie genötigt*werden, wegen einer Streitfrage die ganze Erbauseinandersetzung der gerichtlichen Entscheidung zu unterbreiten. Die Klägerin ist auch nicht genötigt, ihre Klage auch gegen ihre Schwestern, soweit deren Berechtigung am ITachlaß von der streitigen Verpflichtung der Klägerin gleichfalls betroffen wird, zu richten. Bs besteht keine gesetzliche Bestimmung, die, wenn bei der Ausgleichung mehrere als Berechtigte oder Veipflichtete beteiligt sind, die gemeinschaftliche gerichtliche Verfolgung des Ausgleichsanspruchs vorschreibt. Es ist deshalb die Einzelklage jedes Berechtigten gegen jeden Verpflichteten zulässig (BayObLG OLG 37» 253). In der Sache konnte die Revision gleichfalls keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht Hat die letztwillige Verfügung des Bi'blassers dahin ausgelegt, dass der Erblasser darin die Anrechnung der Aussteuer der Klägerin auf das Vorausvermächtnis und die Ausgleichspflicht hinsichtlich ihrer Aussteuer ausgeschlossen habe. Sine entsprechende Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus dem Gesetz. Das Berufungsgericht hat alsdann festgestellt, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages vom 1 2. August 1948 irrtümlich angenommen hätten, die Klägerin sei auf Grund der letztwilligen Verfügung verpflichtet, ihre Aussteuer auf das ihr zugewandte Yoräusvermächtnis anrechnen zu lassen. Die Beklagten könnten daher die Klägerin an ihrer in diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtung, ihre Aussteuer anrechnen zu lassen, nicht festhalten. Das starre Pesthalten der Beklagten an dem Vertrag widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben. Wie öer Senat bereits in den urteil vom 11. ökt. 1951 - 17 ZH 17/50 - ausgesprochen hat, kann die Auslegung, die des Berufungsgericht den Bestimmungen der letztv/illigen Verfügung gegeben hat, im Revisionsverfahren nur im nahmen des § 549 Z?0 nachgeprüft werden. Von Verfshrensverstössen abgesehen kenn sie nur mit Erfolg angegriffen werden, wenn sie gegen Auslegungsgrundsätze verstösst oder denkgesetzlich nicht möglich ist. Die Auslegung, die das Berufungsgericht der letztv/illigen Verfügung gegeben hat, ist denkgesetzlich möglich und widerspricht auch nicht den Auslegungsgrundsätzen. Das Berufungsgericht hat auf Seite 9 des angefochtenen Urteils au3geführt, dass die im § 2 der letztwilligen Verfügung getroffene Bestimmung so klar und eindeutig sei, dass Zweifel über den Willen des Erblassers nicht auftreten könnten. Damit gibt das Berufungsgericht zu erkennen, dass es bei der Auslegung entscheidend auf den Wortlaut abgestelit hat. Die weiteren Ausführungen, die allein von der Revision angegriffen werden, enthalten Hilfserwägungen. Damit hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass auch die gesamten dem Erblasser bekannten Umstände den Schluss zulassen, dass er eine Anrechnung der Aussteuer seiner Töchter auf das Vorausvermächtnis nicht gewollt und eine Verpflichtung, ihre Aussteuer zur Ausgleichung zu bringen, habe ausschliessen wollen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung sich überhaupt auf diese Hilfser-wä^ungen gründet. Denn auch die gegen sie gerichteten Angriffe der Revision sind auf jeden Pall unbegründet. - 11 Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, dass der Erblasser grundsätzlich alle seine Kinder habe gleichstellen wollen, tatsächlich würden aber, wenn die Aussteuer auf das Voraus Vermächtnis nicht angerechnet würde, die Söhne und auch eine Schwester benachteiligt, da der T/ert ihrer Aussteuer nur 2 000.— i£i betragen habe. Das Berufungsgericht hat indessen nicht festgestellt, dass der Erblasser seine sämtlichen Kinder hinsichtlich der ihnen letztwillig zugewandten Vermögensteile und der Vorempfänge genau gleichstellen uollte. Das Berufungsgericht hat nur angenommen, dass der Erblas 5;. r seine Kinder hinsichtlich des Bargeldes und des sonstigen im § 3 des Testaments genannten Vermögens gleichbehuidelt wissen wollte• Diese Feststellung bezieht sich zunächst nicht auf die Berechnung der VorausVermächtnisse, sondern nur auf die Erbteile der Kinder. Soweit es sich um die Anrechnung der Aussteuer der Klägerin auf das ihr zugewandte Vorausvermächtnis'handelt, hat das Berufungsgericht aus diesem im § 3 .zu dem Ausdruck gelangten Willen • V * ** . des Erblassers nur entnommen, dass er keine gesteigerte, einseitige Bevorzugung der beiden Söhne vor den Töchtern gewollt habe. Diese Schlussfolgerung verstösst nicht ' _ , % gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze des Lebens. Mit. seiner Feststellung, dass eine Anrechnung der den Töchtern gewährten Aussteuern zu einer erheblichen Bevorzugung der Söhne-führen würde, hat das Berufungsgericht nicht den § 286 ZPO verletzt. Das Berufungsgericht 'war nicht genötigt, sich mit jedem Vorbringen und jedem Beweisangebot der Beklagten ausdrücklich auseinander- zusetzen* Das Berufungsgericht brauchte sich hier mit dem Vorbringen der Beklagten über die ihnen im Zusammenhang mit der Übertragung der Geschäftsanteile,auferlegten Verpflichtungen nicht ausdrücklich auseinähderzu-setzen. Denn dieses Vorbringen konnte die von ihm getroffene Feststellung über das Verhältnis der beiden Geschwistergruppen gemachten Zuwendungen überhaupt nicht berühren* Nach dem unstreitigen ?arteivori:.ag war den Söhnen im Jahre 1929 eine Beteiligung von 3e 25 ep und ist den 3 Töchtern beim Tode des Erblassers zusammen gleichfalls ein Anteil von 25 5» an der offenen Handelsgesellschaft zugewandt worden. Der Jert eines solchen Geschäftsanteils beträgt nach dem Schenkungsund Gesellschafts vertrag vom 9.~iärz 1929 64 277,31 xtiä. Dieser den Beklagten zugewandte Stammwort ist durch die ihnen in dem Gesellschaftsvertrag auferlegten Pflichten nicht wesentlich gemindert worden. Die an den Erblasser zu zahlende Leibrente von Jährlich Je 5 OüO.— RH war, wie .§ 3 des Gesellschaftsvertrags erkennen lässt, zunächst aus dem Gewinnanteil der Beklagten zu.zahlen. Er hat den Stammwert ihres Anteils überhaupt nicht gemindert. Die Beklagten .haben nichts dafür vorgetragen,* dass die Gesellschaft keine entsprechenden Gewinne erzielt oder gar mit Verlusten gearbeitet habe. Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie verpflichtet waren, ihre Arbeitskraft der offenen Handelsgesellschaft zuzuwenden. Für diese Arbeitsleistung sind sie durch die ihnen zugefallenen Gewinnanteile entschädigt worden. Die Beklagten haben selbst vorgebracht, dass sie praktisch bis zu dem Tode des Erblassers - 13- nur Betrage in Gehaltshöhe ausgezahlt erhalten hätten. Bass dieses "Gehalt1* keine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit darstellte, haben sie in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet. Sie haben sich im Gegenteil darauf berufen, dass ihnen noch ein erheblich höherer Gewinnanteil zugsstanden hätte, den aber der Erblasser für sich verwandt habe, um damit ein Grundstück anzuschaffen. Biese Tatsachen können die Beklagten nicht gegen die Klägerin geltend machen. Insoweit könnten ihnen allenfalls Ansprüche gegen den Nachlass zustehen. Ebenso braucht die Rentsn Zahlung an die Y/itwe SchflHHHI^B nicht den Stanmwert der Beteiligung der Beklagten zu mindern.„ Benn auch diese Rente ist zunächst ebenso wie*die früher, an den Erblasser zu zahlende aus den'Gewinnanteilen zU begleichen. Biese Verpflichtung stellt keine wesentliche Beeinträchtigung der Beklagten gegenüber ihren Schwestern dar, da deren Beteiligung an .der offenen Handelsgesellschaft nur 1/3 der Beteiligung der Beklagten beträgt. Sie würde überhaupt keine Beeinträchtigung darstellen, wenn die Ansicht der Beklagten zutreffen sollte, Bass die Schwestern verpflichtet seien ihre Beteiligung an der OHG den Klägern zu übertragen. . Bie Beklagten könnten durch die'Rentenzahlung an ihre mutter, im Verhältnis zu ihren Schwestern allenfalls dann benachteiligt sein, wenn die OEG längere Zeit keine Gewinne abwerfen würde, die der Rentenverpflichtung und einerjing eines senen Entschädigung für die Tätigkeit der Beklagten entsprechen würde. Bass eine solche Entwicklung zu befürchten ist und dass auch der Erblasser damit gerechnet hat, haben die Parteien nicht vorgetragen. - u - Die im § 9 des Vertrages vom 9.üärz 1929 enthaltene Verpflichtung muss deswegen ausser Betracht bieiben, weil sie nicht die Beklagten allein, sondern die Gesellschaft trifft* Sie mindert damit zugleich den V/ert des den iöcLtern verpachten Geschäftsanteils« Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Verpflichtung der Klägerin, ihre Aussteuer * auf das Vorausvermächtnis ahrechnen. zu lassen', nicht aus gesetzlichen Bestimmungen hergeleite-t werden kann« Das Gesetz enthält keine Bestimmung darüber, daäs und in welcher Weise Zuwendungen,, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten an Vermächtnisnehmer gemacht hat, auf das Vermächtnis anzurechnen sind« § 2052 3GB bezieht sich nur auf die Ausgleichspflicht unter den Siiterben. Die Klägerin hat aber nicht beantragt fest- • » zustellen, dass sie in ihrer Eigenschaft als Erbin auch nicht verpflichtet sei,’ihre Aussteuer bei'der Auseinandersetzung zwischen den Witerben zur Ausglei-chung zu bringen« Wenn das Berufungsgericht' in den Entscheidungsgrunden auch diese Verpflichtung der • Klägerin verneint,' so kann das allenfalls für die Bewertung des Interesses erheblich sein,das die Klägerin an der von ihr begehrten Eestst&L lu&g hat. Die Beklagten -haben sich darauf berufen, dads die Klägerin, wenn ihre Aussteuer nicht auf das Vorausver— mächtnis* anzurechnen sei, sie hei der Erhauseinahder-setzung zur Ausgleichung bringen müsse« Im Ergebnis würde sie dann hei der Erbauseinandersetzung zusammen mit dem VorausVermächtnis kaum mehr erhalten, als wenn die Anrechnung allein auf das Vorausvermächtnis verge- nomnen würde. Deswegen habe sie kein rechtsschutzwürdiges Interesse an der von ihr begehrten Feststellung. Js kann dahingestellt'bleiben, ob dieses Vorbringen der Beklagten überhaupt geeignet ist, das Kechtsschutzinteresse der Klägerin für ihre Feststellungsklage in Frage zu stellen. Denn das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Aussteuer“ der Klägerin auch nicht im Verhältnis der mit erben zueinander auszugleichen ist. Im Verhältnis der Literben zueinander gilt hier zwar .grundsätzlich die Kegel des § 2052 BGB. Dadurch, dass der Erblasser einer liiterbin ein VorausVermächtnis zugewandt hat, wird die Vorschrift des § 2052 BGB allein noch nicht ausgeschlossen (KG 90, 419)* Das Berufungsgericht hat aber rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Verpflichtung, Vorempfänge auszugleichen, erkennbar ausgeschlossen hat. Diesen Schluss zieht das Berufungsgericht einmal aus dem Wortlaut des § 3 des lestsments. Die Gründe des angefochtenen Urteils deuten daraufhin, dass das Berufungsgericht darin nicht schlechthin eine Erbeinsetzung der lÜt-erben nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erblickt, sondern die ausdrückliche Bestimmung des Erblassers, dass sie hinsichtlich des bei seinem Tode vorhandenen Vermögens gleichbehandelt werden sollen. Diese Feststellung kann den Schluss rechtfertigen, dass der Erblasser schon damit die Ausgleichung ausschlies-sen wollte. Unter dem Begriff sonstiges Vermögen kann der Erblasser die Vermögensstäcke verstanden haben, die * zu seinen Lebzeiten für ihn Geldeswert hatten. Darunter würden etwaige Ausgleichsunsprüche nicht fallen. Diese hatten für den Erblasser keinen Geldeswert. Eine Ausgleichung würde d^nn aber den Villen des Erblassers, dass das bei seinem Tode vorhandene Vermögen den I'Iiterben nach liaßgabe ihrer gesetzlichen Erbteile Zufällen solle, vereiteln (vgl OLG 26, 305)* Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht aber weiter darauf, dass der Erblasser die nach seiner Vorstellung erforderliche Ausgleichung selbst schon durch die Vorausver-mäehtnisse im § 2 des Testaments vorgenommen habe und dass bei seinen Vermögensverhältnissen auch der Vert der den Töchtern gegebenen Aussteuer keine Rolle gespielt habe. Gegen diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Erwägung können keine durchgreifenden Bedenken erhoben werden. Die Ausgleichspflicht wird zwar durch die Zuwendung eines Vorausvermächtnisses an einen LIiterben allein noch nicht ausgeschlossen. Anders ist es aber, wenn Tatsachen vorliegen,' aus denen folgt, dass der Erblasser gerade mit dem Vorausvermächtnis die Ausgleichung selbst schon vornehmen wollte. Solche Tatsachen hat das Berufungsgericht hier festgestellt. Somit kommt es allein noch darauf an, ob die Beklagten sich darauf berufen können,-dass die Klägerin sich in dem Vertrag vom 12. August 1948 damit einver- . standen erklärt hat, ihre Aussteuer'auf den Gegenwert für ihr Vorausvermächtnis anrechnen zu lassen. Auch diese Erage' hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Vertrag von 12. August 1948 Verpflichtungen der Parteien enthält, die diese in \.ege gegenseitigen Hach-gebens vergleichsweise eingegangen sind. Ein Pall des § 779 BGB liegt nicht vor. Pie Parteien haben sich auch nicht in Y.ege des Vergleichs über die Pflicht der Klägerin, ihre Aussteuer auf das Vorausvermächtnis anrechnen zu lassen, geeinigt. Dieser Behauptung der Beklagten steht die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts entgegen. Danach hat die Klägerin sich •nach anfänglichem Sträuben die Hechtsansicht der Beklagten und des Testamentsvollstreckers, Landgerichtspräsident Dr.Ackemann, zu eigen gemacht, dass sie auf Grund des Testaments verpflichtet sei, ihre Aussteuer auf das Voraus Vermächtnis anrechnen zu lassen. Im Hinblick auf diese testamentarische Bestimmung hat sie den Vertrag vom 12. August 1948 geschlossen. Daraus ergibt sich, dass die Verpflichtung der Klägerin, ihre Aussteuer anrechnen zu lassen, eine Voraussetzung für den Vertrag vom 12.August 1948 v/ar, nicht aber ein Punkt, über den die Parteien sich in diesem Vertrag . > , * erst vergleichsweise geeinigt haben. Gegenüber dieser Feststellung des Berufungsgerichts kann die Revision nicht geltend machen, «dass das Berufungsgericht damit unter Verletzung des § 286 ZPO einseitig eine Parteibehauptung zur Urteilsgrundlage gemacht habe. § 286 ZPO gestattet es, allein nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Y/iderstreiteiide Parteibehäuptungen erfordern nicht immer eine Beweisaufnahme. Sie erübrigt sich, wenn . das Gericht schon nach dem Verhandlungsergebnis.die * «r 7* Überzeugung erlangt, dass die Behauptung einer Partei den Tatsachen entspricht. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit § 286 ZPO ohne Verstoss gegen Denkgesetze oder jirfah rungs Sätze des Lebens die Gründe dargelegt, aus denen es der Behauptung der Klägerin gegenüber dem Vorbringen der Beklagten Glauben geschenkt* hat* Dass das Berufungsgericht dabei Gegenbeweise der Beklagten dem § 286 ZPO zuwider übergangen haben,.ihatidie Revision nicht gerügt« Die Zeugen Dr.PwHi und ZI^IBBMB auf die die Revision sich beruft, waren in diesem Zusammenhang nur dafür benannt, dass die Parteien vor Abschluss des Vertrages über die Ausgleichspflicht gesprochen haben. Diese Tatsache hat die Klägerin selbst behauptet und das Berufungsgericht.ist auch davon ausgegangen. Daraus folgt aber nicht, dass eine Einigung über die Ausgleichspflicht erst durch den Vertrag Im Wege des Vergleichs zustande gekommen ist. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass di'e Pflicht der Klägerin, ihre Aussteuer auf das Vorausvermächtnis an-' rechnen zu lassen, bei dem VertragsSchluss«vorausgesetzt v/orden ist, wird auch durch den Wortlaut des § 1 des ursprünglichen Vertrages vom 5»März' 1948, wie er im Tatbestand wiedergegeben worden ist, gestützt. Danach ist die Verpflichtung der-Schwestern, den ihnen vermachten Geschäftsanteil unter Anrechnung* der Aussteuer auf die Beklagten zu. übertragen, vorausgesetzt worden. Eine Vereinbarung haben die Parteien insoweit nur über den 7/ert der Aussteuer getroffen. Auf den Vertrag vom 5. März 1948 wird dann in dem Vertrag vom 12. August 1948 ausdrücklich Bezug genommen. Hach diesen tatsächlichen Feststellungen sind die Parteien bei Abschluss des Vertrages vom 12.August 1948 von dem gemeinsamen Irrtum geleitet worden, die Klägerin sei auf Grund der letztwilligen Verfügung verpflichtet, ihre Aussteuer auf den Gegenwert für die ihr zugewandte Beteiligung an der offenen Handelsgesellschaft anrechnen zu lassen. Der Vertrag v?äre nicht zustande gekommen, wenn die Klägerin diesen Irrtum gekannt hätte. Unter diesen Umständen können die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sich nicht auf den Vertrag berufen, ohne gegen Treu und Glauben zu verstossen. Bas gilt hier in besonderem ]&a3e, weil die Beklagten zusammen mit dem Testamentsvollstrecker durch ihr Verhalten die irrige Vorstellung bei der Klägerin erst erweckt haben. Darauf, dass die Beklagten in dieser Hinsicht t gutgläubig und selbst in einem Irrtum befangen wa- 1 ren, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, dass die Parteien tatsächlich von einer irrigen Voraus-Setzung ausgegangan sind (RS'108, 105 /Tltf7} 122. 200 /ß0$7i 126. 245 und 153, -356 /?5§7). Sa somit die Beklagten sich für die Verpflichtung der Klägerin, ihre Aussteuer auf das Vorausvermächtnis anrechnen zu lassen, auch nicht auf den Vertrag vom 12. August 1948 berufen können, musste die Hevision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. : Br.Bersch Baske Br.Hartz Johannsen Kregel. f % l