Die Revision der Klägerin gegen das Urteil.des August 1942 teilte die Rüstungsinspektion des Wehrkreises VI der Klägerin mit, dass diese Putzhobel- Im Januar 1947 hat die Klägerin Klage erhoben mit der Behauptung, die Beklagte habe sich auf Grund einer c) ihr den Gewinn zu ersetzen, der ihr dadurch entgangen sei, dass sie mit der Maschine keine Lohnarbeiten habe ausführen können. Im Berü-fungsrechtszug hat die Klägerin ihre fi-iiheren Anträge wiederholt und hilfeweise gebeten, die Beklagte zu verurteilen, Die Klägerin hat hiergegen Revision eingelegt und die Reichsmarkbeträge nach der Währungsumstellung in ihren Hauptanträgen wie folgt umgestellt: Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen. 2. ihr den durch Gutachten zu ermittelnden-Schaden zu ersetzen, der durch die unsachgeinässe Aufbewahrung des Geräts zusätzlich zu den durch Kriegseinwirkungen hervorgerufenen Schäden entstanden ist. Das Berufungsgericht hat nunmehr die Beklagte verurteilt, die Putzhobelmaschine in ihrem derzeitigen Zustande an die Klägerin herauszugeben und die v/eitergehende Berufung zurückgewiesen. .. t lr>iiiVw»i m.mt m vmm Die Revision ficht das Urteil des Berufungsgerichts an, «soweit es den Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten mit der Maschine gezogenen Nutzungen und überhaupt den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung abv/eist.« Sie meint, dass ein.solcher Anspruch gemäss § 988 BGB gegeben sei, v/eil die Beklagte den Besitz an der Butzhobelmaschine unentgeltlich erlangt habe. Die Klägerin ist Jedoch insoweit durch das angefoch-tene Urteil nicht beschwert, weil bisher kein Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten in der Zeit vom 2. September 1942 bis zur Beschädigung der Maschine im Sommer 1943 gezogenen Nutzungen streitbefangen gewesen, dieser Anspruch daher der Klägerin auch nicht aberkannt worden ist. Bine Nachprüfung sämtlicher von der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits gestellter Haupt- und Hilfsanträge ergibt, dass sie - abgesehen von dem Hilfsantrag zu 1 auf Herausgabe der alten Putzhobel-maschine - stets nur Anträge wegen ihrer' vermeintlichen Schadenersatzansprüche gestellt, Jedoch keine Bereicherungsansprüche, insbesondere nicht den Jetzt geltendgemachten Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen im •'Werte von 25.000,— DM in ihre Anträge einbe.zogen hat. Die Klägerin hat zwar vereinzelt auf die Vorteile hingev/ie-sen, die die Beklagte durch die Verwendung der Maschine Dabei ist wieder zu beachten, dass nach der .eigenen Einlassung der Beklagten sie sich nicht etwa als Eigentümerin des Gerätes betrachtet, vielmehr die Hobelmaschine nach wie vor als der Klägerin gehörig angesehen hat. Die Klägerin hat aber gerade mit diesem Schriftsatz ihre Anträge neu gefasst (Bl 102 GA) : und auch hierbei die Nutzungen nicht geltend gemacht. Neben diesem Antrag hat die Klägerin jedoch mit Ziffer 2 ihrer Eilfsanträge wiederum nur einen Schadenersatzanspruch wegen der angeblich nicht sachgemässen Aufbewahrung der Maschine erhoben. Sin Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen hätte ziffemmässig überdies erst geltend gemacht werden können, nachdem die Beklagte Auskunft über den Umfang der gesogenen Nutzungen erteilt hatte. Dem entsprechen auch die Ausführungen der Klägerin, die Beklagte müsse Auskunft darüber geben, in welchem Umfange, während welcher Zeitspanne und mit welchem Gewinn sie die fremde Maschine benutzt habe. Der Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen ist daher in den früheren Rechtszügen nicht * rechtshängig geworden, da dieser Anspruch zwar in einzelnen Schriftsätzen nach Gegenstand lind Grund näher bezeichnet, jedoch insoweit kein bestimmter Antrag gestellt und daher insoweit keine . Zwar hat das Berufungsgericht die Präge der ungerechtfertigten Bereicherung in den Entscheidungsgründen erörtert und hierzu bemerkt, die Beklagte habe den Besitz an der Maschine weder ohhe rechtlichen Grund noch unentgeltlich erlangt, sondern auf Grund ordnungsmässiger Zuweisung durch eine zuständige Bedarfsstelle und unter Biese Ausführungen sind jedoch gegenstandslos, da der von der Klägerin aus diesen Bestimmun- • gen abgeleitete Anspruch auf Herausgabe de?'Nutzungen - wie erörtert - nicht rechtshängig war. Sie bedürfen keiner sachlich-rechtlichen Nachprüfung, v/eil die Entscheidungsgründe allein nicht in Rechtskraft erwachsen und die Klägerin somit durch diese für das Berufungsurteil entbehrlichen Erörterungen gleichfalls nicht beschwert ist. Sie bemängelt vielmehr nur die Tatsache, dass das Berufungsgericht den Bereicherungsanspruch nicht im einzelnen geprüft und insbesondere keine Ergänzung ihrer'Angaben zu dem Werte der Da die Klägerin mithin, soweit sie das Urteil des Berufungsgerichts angreift, durch dieses nicht beschwert ist, ist die Revision nicht statthaft.
IV ZE 15/50 mmnamwm +* mmmim 2502 006 Verkündet am 27- September 1951 Klett, Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1951 unter Kitwirkung der Bundesrichter Br« Bersch, Ascher, Dr. Hartz Johannsen und Dr. Kregel für Recht erkannt: t Die Revision der Klägerin gegen das Urteil.des 6. Zivilsenats des 0berlandesgericht3 in Köln vom 12. Oktober 1949 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit die Firma AG, verirre Beklagte und Revisionsbeklagte Von Rechts wegen Tatbestand: / * X' V / Die Klägerin kaufte 1941 als Spezialmaschine zur Pritschenanfertigung im Karosseriebau eine Vierseitenputzhobelmaschine zu dem Preise von 13.992,30 EM. Mit Schreiben vom 6. August 1942 teilte die Rüstungsinspektion des Wehrkreises VI der Klägerin mit, dass diese Putzhobel- naschine nebst Zubehör "auf Grund des Wehrleistungsge-0 setzes vom 13. Juli 1939 bezw. der Verordnung zur Abänderung des Wehrleistungsgesetzes vom 1. September 1939” . für wehrwirtschaftlich wichtige 2wecke beschlagnahmt werde. Weitere Weisung werde das Eüstungskommando Köln des Reichsministers für Bewaffnung und Munition erteilen. Dieses wies die Klägerin mit Schreiben vom 15.August 1942 an, die Maschine an die Beklagte "abzutreten" und fügte hinzu: "Der Beauftragte der Firma wird die Übernahme der Maschine mit Ihnen vereinbaren.” Die Beklagte erhielt eine Abschrift dieses Schreibens. Sie. liess die Maschine am 2. September 1942 bei der Klägerin abholen. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 4. September 1942 beim Eüstungskommando "Einspruch” gegen die Beschlagnahme und machte gleichzeitig "Entschädigungsansprüche” geltend. Die.Beklagte bat die Klägerin unter dem 22. September 1942 um eine Rechnung, damit sie ihr eine "ordnungsgemässe Bestellung übermitteln" könne. Die Klägerin beantwortete dieses Schreiben nicht. 1943 wurde die Maschine anlässlich eines Fliegerangriffs beschädigt.” Sie wurde seitdem-nicht mehr benutzt. Im Januar 1947 hat die Klägerin Klage erhoben mit der Behauptung, die Beklagte habe sich auf Grund einer < * -3'- • * i i i - ;> / * ■■n ■,'i < J ;1 • I* $, •5 i «3 ' Werkspionage und unlauterer Zusammenarbeit mit den Y/ehr-machtstellen im Wege verbotener Eigenmaclit in den Besitz der Maschine gesetzt; die Beklagte habe ferner die Maschine schuldhaft völlig verkommen lassen. Sie hat 105.890,— PJ5 Schadenersatz verlangt und diesen Anspruch wie folgt berechnet: Beschaffung einer neuen Maschine, mindestens 20.000,— Bll Mehraufwendungen bei der Herstellung von ' Pritschen in der Zeit vom 2. September 1942 bis Ende 1946 für 2 865 Pritschen je 50,- Btt - 65.S907-r„gM insgesamt: 105.890,— EM Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, 105.890,— RH nebst 4 v.II. Zinsen seit dem 1. Januar 1944 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, a) ihr den Betrag zu erstatten, den sie zur Anschaffung, zu dem Transport und zur Installation einer Vierseitenputzhobelmaschine einschliesslich Zubehör über 20.000,— EM hinaus aufwenden müsse, b) ihr ab 1. Januar 1947 bis zur Inbetriebnahme der neuen Hobelmaschine für jede in ihrem Betrieb angefertigte Pritsche 30,— EM zu zahlen, * c) ihr den Gewinn zu ersetzen, der ihr dadurch entgangen sei, dass sie mit der Maschine keine Lohnarbeiten habe ausführen können. 2)ie Beklagte hat um. Klagabweisung gebeten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berü-fungsrechtszug hat die Klägerin ihre fi-iiheren Anträge wiederholt und hilfeweise gebeten, die Beklagte zu verurteilen, 1. die alte Putzhobelmaschine in ihrem jetzigen Zustande an sie herauszugeben, 2. ihr den Schaden zu ersetzen, der infolge der un-sachgemässen Aufbewahrung zusätzlich zu den infolge der Kriegsereignisse hervorgerufenen Schäden entstanden sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen Revision eingelegt und die Reichsmarkbeträge nach der Währungsumstellung in ihren Hauptanträgen wie folgt umgestellt: in Ziffer 1 : auf 20.000,- DM + 8.589,— DM » 28.589,— DM,. » « 2a: " 20.000,- DM, « " 2b: * 50,- DM. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen. Auf sein Urteil vom 27* Mai 1949 - II b ZS 72/49 - (abgedruckt in 0GHZ.2, 58) wird .Bezug genommen. • , Die Klägerin hat ihren Ersatzanspruch neu wie folgt - «;* berechnet: i für Wiederbeschaffung einer Maschine 34*270,— DM ^ ” Versand, Pracht, Versicherung, '' Aufstellung mindestens 3*000,— DM ” Mehraufwendungen bei der Pritschen- fertigung ' insgesamt: 45*859,— DM. Sie hat demgemäss in der neuen Verhandlung vor dem Beru- . fungsgericht beantragt, A) 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 45*859?— DM mit 5 # Zinsen seit der Klage zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, a) ihr vom 1. Januar. 1947 ab bis zur Y/iederinbetriebnahme der Blitzliobelmaschine für jede in ihrem Betriebe angefertigte Pritsche einen Mindestbe- . trag von 50,- 3)15 zu zahlen, b) den Gewinn zu ersetzen, welcher ihr hinsichtlich . der Lohnarbeiten entgangen sei und Leiter entgehe; B) hilfsvjeise die Beklagte zu verurteilen, 1. die Putzhobelmaschine in ihrem jetzigen Zustande an sie herauszugeben,* ✓ 2. ihr den durch Gutachten zu ermittelnden-Schaden zu ersetzen, der durch die unsachgeinässe Aufbewahrung des Geräts zusätzlich zu den durch Kriegseinwirkungen hervorgerufenen Schäden entstanden ist. Das Berufungsgericht hat nunmehr die Beklagte verurteilt, die Putzhobelmaschine in ihrem derzeitigen Zustande an die Klägerin herauszugeben und die v/eitergehende Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat erneut Revision eingelegt. t Sie beantragt. 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 25*000,— DM nebst Klagezinsen zu zahlen, 2. hilfsweise die Sache wegen dieses Anspruchs zurück-züverweisen. Die Beklagte bittet, die Revision zuriickzüweisen, hilfsweise sie als unzulässig zu verwerfen. Entscheidungsgründe s .. t lr>iiiVw»i m.mt m vmm Die Revision ficht das Urteil des Berufungsgerichts an, «soweit es den Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten mit der Maschine gezogenen Nutzungen und überhaupt den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung abv/eist.« Sie meint, dass ein.solcher Anspruch gemäss § 988 BGB gegeben sei, v/eil die Beklagte den Besitz an der Butzhobelmaschine unentgeltlich erlangt habe. Die Klägerin ist Jedoch insoweit durch das angefoch-tene Urteil nicht beschwert, weil bisher kein Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten in der Zeit vom 2. September 1942 bis zur Beschädigung der Maschine im Sommer 1943 gezogenen Nutzungen streitbefangen gewesen, dieser Anspruch daher der Klägerin auch nicht aberkannt worden ist. Nach § 308 Abs 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, insbesondere nicht Prüchte, Zinsen und andere Nebenforderungen. Bine Nachprüfung sämtlicher von der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits gestellter Haupt- und Hilfsanträge ergibt, dass sie - abgesehen von dem Hilfsantrag zu 1 auf Herausgabe der alten Putzhobel-maschine - stets nur Anträge wegen ihrer' vermeintlichen Schadenersatzansprüche gestellt, Jedoch keine Bereicherungsansprüche, insbesondere nicht den Jetzt geltendgemachten Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen im •'Werte von 25.000,— DM in ihre Anträge einbe.zogen hat. Die Klägerin hat zwar vereinzelt auf die Vorteile hingev/ie-sen, die die Beklagte durch die Verwendung der Maschine t — gehabt habe (vgl Schriftsatz vom 4* November 1947 - Bl 49 GA - uiid Seite 4 des angefochtenen Urteils - Bl 114 GA -) x und die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Nutzungen in ihren Schriftsätzen vom 24* November 1947 und 15. September 1949 (vgl Bl 54a R und 101 GA) erörtert. In dem letzteren hat sie ausgeführt: "Auf jeden Fall ist die Beklagte zu Unrecht auf Kosten der Klägerin bereichert. Die Gegnerin müsste Auskunft darüber geben, in welchem Umfange, während welcher , Zeitspanne und mit welchem Gewinn sie die fremde Maschine benutzt hat. Dabei ist wieder zu beachten, dass nach der .eigenen Einlassung der Beklagten sie sich nicht etwa als Eigentümerin des Gerätes betrachtet, vielmehr die Hobelmaschine nach wie vor als der Klägerin gehörig angesehen hat. Da irgendwelche vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sind, muss die Beklagte als bösgläubige Besitzerin die Eigentümerin in vollem Umfange entschädigen. Die Beklagte kann auch nicht etv/a die von ihr Geschädigte auf Ersatzansprüche verweisen, die im Verwaltungswege geltend zu machen seien." Die ersten beiden Sätze könnten, obwohl die Klägerin im letzten Satz nur von Ersatzansprüchen spricht, dahin deuten, dass die Klägerin auch die Herausgabe der Nutzungen verlangen wollte. Die Klägerin hat aber gerade mit diesem Schriftsatz ihre Anträge neu gefasst (Bl 102 GA) : und auch hierbei die Nutzungen nicht geltend gemacht. Ihre. Hauptanträge sind, wie die Berechnung des Betrages von 45.859>-~ DM ebenfalls ergibt (Bl 98/99 GA), auf ' .4 ' St. Schadenersatzansprüche beschränkt. Logischerweise wäre der Anspruch auf Herausgabe der gesogenen Nutzungen auch hilfsweise neben dem Anspruch auf Rückgabe der Putshobelmaschine geltend zu machen gewesen. Neben diesem Antrag hat die Klägerin jedoch mit Ziffer 2 ihrer Eilfsanträge wiederum nur einen Schadenersatzanspruch wegen der angeblich nicht sachgemässen Aufbewahrung der Maschine erhoben. Sin Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen hätte ziffemmässig überdies erst geltend gemacht werden können, nachdem die Beklagte Auskunft über den Umfang der gesogenen Nutzungen erteilt hatte. Dem entsprechen auch die Ausführungen der Klägerin, die Beklagte müsse Auskunft darüber geben, in welchem Umfange, während welcher Zeitspanne und mit welchem Gewinn sie die fremde Maschine benutzt habe. Der Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen ist daher in den früheren Rechtszügen nicht * rechtshängig geworden, da dieser Anspruch zwar in einzelnen Schriftsätzen nach Gegenstand lind Grund näher bezeichnet, jedoch insoweit kein bestimmter Antrag gestellt und daher insoweit keine . ordnungsmässige Klage erhoben worden ist (§§ 253, 263 ZPO) * Zwar hat das Berufungsgericht die Präge der ungerechtfertigten Bereicherung in den Entscheidungsgründen erörtert und hierzu bemerkt, die Beklagte habe den Besitz an der Maschine weder ohhe rechtlichen Grund noch unentgeltlich erlangt, sondern auf Grund ordnungsmässiger Zuweisung durch eine zuständige Bedarfsstelle und unter . 4 2 . I ’ \ I \ -l i i Z \ m ! ''S! 1 ii. i Übernahne der ihr nach den Reichsleistungsgesetz obliegenden Entschädigungspflichten, södass sie weder unentgeltliche noch bösgläubige Besitzerin im Sinne der §§ 988, 990 BGB sei. Biese Ausführungen sind jedoch gegenstandslos, da der von der Klägerin aus diesen Bestimmun- • gen abgeleitete Anspruch auf Herausgabe de?'Nutzungen - wie erörtert - nicht rechtshängig war. Sie bedürfen keiner sachlich-rechtlichen Nachprüfung, v/eil die Entscheidungsgründe allein nicht in Rechtskraft erwachsen und die Klägerin somit durch diese für das Berufungsurteil entbehrlichen Erörterungen gleichfalls nicht beschwert ist. Die Klägerin rügt demgegenüber auch zu Unrecht die Verletzung des § 139 ZPO. Es kann hierbei auf sich beruhen, ob es angezeigt war, in einem so eingehend vorbereiteten, vom Obersten Gerichtshof bereits zurückverwiesenen Rechtsstreit, obwohl die Klägerin durch einen Anwalt vertreten war, von seiten des Gerichts auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen weiteren Hilfsantrag wegen der Herausgabe der Nutzungen zu stellen oder ob die vom Reichsgericht in EGZ 106, 115 /1197; 158, .40 ߀J ent- wickelten Grundsätze auch hier zutreffen, wonach es im / allgemeinen nicht Aufgabe des Gerichts ist, die Stellung eines neuen Antrags zur Einführung eines neuen Anspruchs in den Rechtsstreit anzuregen. Denn diesen etwaigen Verfahrensmangel rügt die Klägerin nicht. Sie bemängelt vielmehr nur die Tatsache, dass das Berufungsgericht den Bereicherungsanspruch nicht im einzelnen geprüft und insbesondere keine Ergänzung ihrer'Angaben zu dem Werte der von der Beklagten gesogenen Nutzungen und der sonstigen Bereicherung gefordert habe. Hierzu hatte das Berufungsgericht jedoch gerade bei richtiger Behandlung der Sache keinen Anlass, solange der Bereicherungsanspruch nicht durch die Stellung eines entsprechenden Haupt- oder Hilfsantrages wirksam erhoben war. Da die Klägerin mithin, soweit sie das Urteil des Berufungsgerichts angreift, durch dieses nicht beschwert ist, ist die Revision nicht statthaft. Sie war daher ge-, mäss § 554a ZPO mit Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Dr. Bersch Ascher Dr. Hartz Johannsen Kregel ■ * % A