* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 15/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 15/11

1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Das gilt umso mehr für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß § 544 Abs.4 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. 4 a) Das gilt insbesondere für die wiederholte Rüge, das Berufungsgericht habe einen Beweisantritt zur Frage der Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. 5 aa) Die Anfechtung einer Willenserklärung nach § 123 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Erklärende zu ihrer Abgabe durch eine arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Das ist dann der Fall, wenn diese Täuschung einen Irrtum des Erklärenden hervorgerufen und dadurch dessen Entschluss zur Willenserklärung beeinflusst hat (vgl. Will die Beschwerde geltend machen, das Gericht habe einen Beweisantritt des Beschwerdeführers übergangen, so ist nicht nur das betreffende Beweisthema und das angebotene Beweismittel genau zu bezeichnen, sondern auch anzugeben, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme geführt hätte. Darüber hinaus muss sich aus dem Beschwerdevorbringen ergeben, inwieweit das Unterbleiben der Beweisaufnahme für die angefochtene Entscheidung erheblich war und dem Beweisantritt berücksichtigungsfähiges Vorbringen von ausreichender Substanz zugrunde lag (vgl. 8 Die Klägerin hat in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde eine diesen Erfordernissen genügende Rüge in Bezug auf die tatrichterliche Feststellung des Irrtums der Beklagten nicht ausgeführt. Diese in ihrem Tatsachengehalt viel zu vage gehaltene Rüge zielt aber allein darauf, dass wegen dieser behaupteten Kenntnisse der Beklagten die einjährige Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB bereits 2005 in Lauf gesetzt worden und die mit Schreiben vom 8. 11 aa) Der Lauf der Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB beginnt erst, wenn der Getäuschte die arglistige Täuschung als solche erkennt, und nicht bereits dann, wenn er über Erkenntnisse verfügt, aus denen sich Anhaltspunkte für die wahre Sachlage ergeben. 12 bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dieser Schluss von der Beklagten auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Kenntnisse im Jahre 2005 noch nicht ohne Weiteres zu ziehen war. Es hat insoweit den unter Beweis gestellten Klägervortrag ersichtlich als wahr unterstellt, daraus indes nicht den von der Klägerin erwünschten Schluss gezogen, die Beklagte habe den ihr nach Abschluss der Police Nr. 7509 zugeflossenen Informationen schon vor dem 30.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG § 123 BGB § 544 ZPO § 124 BGB
BeweisantrittNichtzulassungsbeschwerdeRügeAnhörungsrügeKlägerinKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 15/11
vom 18.Januar 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 18. Januar 2012
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. November 2011 wird auf Kosten der Klägerin, die auch die durch die Anhörungsrüge verursachten Kosten der Streithelfer der Beklagten trägt, zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.
2	1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, BeckRS 2010, 13456 Rn. 1; BVerfGE 96, 205, 216 f.). Das gilt umso mehr für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß § 544 Abs. 4
 
Satz 2 ZPO ohnehin nur kurz begründet werden soll (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06, juris, Rn. 3 f.). Der Senat hat alle Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde darauf geprüft, ob sie einen Rechtsfehler des angefochtenen Berufungsurteils ergeben. Beanstandungen haben sich nicht ergeben. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635, 2636).
3	2. Ein derartiger Verstoß liegt nicht vor.
4	a) Das gilt insbesondere für die wiederholte Rüge, das Berufungsgericht habe einen Beweisantritt zur Frage der Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
5	aa) Die Anfechtung einer Willenserklärung nach § 123 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Erklärende zu ihrer Abgabe durch eine arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Das ist dann der Fall, wenn diese Täuschung einen Irrtum des Erklärenden hervorgerufen und dadurch dessen Entschluss zur Willenserklärung beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - X ZR 123/03, MMR 2005, 447 unter 1 a).
 
6	bb)	Die	von der Anhörungsrüge beanstandete Feststellung des
 Senats (vgl. Beschluss vom 23. November 2011 unter II 2 a a.E.) betrifft, wie er mit dem Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (Geldtransport II HEROS II, IV ZR 38/09, VersR 2011, 1563) verdeutlicht hat, allein die Frage des Irrtums der Beklagten bei Abgabe ihrer Vertragserklärung betreffend die Police Nr. 7509 im Jahre 2001. Hierzu hat die Nichtzulassungsbeschwerde keine Verfahrensrügen erhoben.
7	cc)	Nach	§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind in der Begründung einer
 Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassungsgründe darzulegen. Will sich der Beschwerdeführer darauf stützen, das Gericht habe bei Erlass der angefochtenen Entscheidung das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, so müssen für die Darlegung die gleichen Anforderungen gelten, wie sie die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO aufgestellt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2002 -VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 f. unter II 2 b, bb; vom 11. Februar 2003 - IX ZR 153/02, NJW-RR 2003, 1003 f. unter 1; vom 2. Dezember 2004 - XI ZR 56/04, juris unter 1 f., jeweils m.w.N.). Demzufolge sind in der Beschwerdebegründung die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergibt. Will die Beschwerde geltend machen, das Gericht habe einen Beweisantritt des Beschwerdeführers übergangen, so ist nicht nur das betreffende Beweisthema und das angebotene Beweismittel genau zu bezeichnen, sondern auch anzugeben, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme geführt hätte. Eine nicht näher bestimmte Bezugnahme auf einen übergangenen Beweisantritt reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die genaue Angabe der vorinstanzlichen Fundstelle des
 
übergangenen Beweisantrages. Befindet sie sich in einem umfangreichen Schriftsatz, ist dessen Seitenzahl zu benennen. Darüber hinaus muss sich aus dem Beschwerdevorbringen ergeben, inwieweit das Unterbleiben der Beweisaufnahme für die angefochtene Entscheidung erheblich war und dem Beweisantritt berücksichtigungsfähiges Vorbringen von ausreichender Substanz zugrunde lag (vgl. BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 666/05, NJW 2008, 540 unter Bille, bb (3) (a)). § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO dient der Entlastung des Revisionsgerichts, indem letzteres davor geschützt werden soll, den gesamten Akteninhalt selbst daraufhin zu erforschen, welche Tatsachen, insbesondere auch Behauptungen und Beweisantritte, den Gegenstand einer Verfahrensrüge bilden sollen (BGHZ aaO, S. 210).
8	Die Klägerin hat in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde eine diesen
 Erfordernissen genügende Rüge in Bezug auf die tatrichterliche Feststellung des Irrtums der Beklagten nicht ausgeführt.
9	b)	Allerdings	hat sie beanstandet, das Berufungsgericht habe an-
gebotenen Zeugenbeweis dazu nicht erhoben, dass die Beklagte erhebliche geschäftliche Unregelmäßigkeiten bei der HEROS-Gruppe im Jahre 2005 kannte. Diese in ihrem Tatsachengehalt viel zu vage gehaltene Rüge zielt aber allein darauf, dass wegen dieser behaupteten Kenntnisse der Beklagten die einjährige Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB bereits 2005 in Lauf gesetzt worden und die mit Schreiben vom 8. Januar 2007 erklärte Arglistanfechtung deshalb wegen Fristablaufs unwirksam sei. Davon, dass mit dieser Rüge "evident" auch ein Irrtum der Beklagten im Jahre 2001 in Abrede hätte gestellt werden sollen, kann keine Rede
 sein.
 
10	Der	Senat hat auch dieses Beschwerdevorbringen nicht überse-
hen, sondern geprüft, jedoch für nicht durchgreifend erachtet.
11	aa)	Der Lauf der Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB beginnt
 erst, wenn der Getäuschte die arglistige Täuschung als solche erkennt, und nicht bereits dann, wenn er über Erkenntnisse verfügt, aus denen sich Anhaltspunkte für die wahre Sachlage ergeben. Denn die Kenntnis des Erklärenden muss sich nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht nur auf die objektive Unwahrheit der Angaben, sondern auch auf die subjektive Arglist des anderen Teils beziehen (OLG Hamm VersR 2011, 793, 794 m.w.N.).
12	bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dieser Schluss von der Beklagten auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Kenntnisse im Jahre 2005 noch nicht ohne Weiteres zu ziehen war. Es hat insoweit den unter Beweis gestellten Klägervortrag ersichtlich als wahr unterstellt, daraus indes nicht den von der Klägerin erwünschten Schluss gezogen, die Beklagte habe den ihr nach Abschluss der Police Nr. 7509 zugeflossenen Informationen schon vor dem 30. Januar 2006 ausreichend sicher entnommen, dass die HEROS-Gruppe ihr Schneeballsystem bereits im Jahre 2001 betrieben und bei Vertragsabschluss mit Täuschungsvorsatz verschwiegen habe.
Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt insbe-
sondere nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör.
Wendt	Felsch	Harsdorf-Gebhardt
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 10.12.2009 - 8 0 151/08 -OLG Celle, Entscheidung vom 21.12.2010 - 8 U 44/10 -