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BGH · IV ZR 14/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 14/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Seiffert am 6. 1. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigterAussichtZPOKlägererfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 14/96
vom 6. November 1996 in dem Rechtsstreit
 des
weg
 Karl Michael
 Unterer
Klägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 LflHB Versicherungs AG, Ka^straße fgt, Mü(
vertreten durch den Vor-
Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Seiffert
 am 6. November 1996
beschlossen:
1.	Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2.	Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 1995 wird nicht angenommen.
3.	Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
4.	Streitwert: 100.000,- DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (s. dazu Senatsurteil vom 27. September 1995 - IV ZR 283/94 -VersR 1995, 1433). Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Zwar hat das Beru-
3
fungsgericht die Beweislastverteilung im Rahmen des § 10 Nr. 5 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen von 1961 (AUB 61) verkannt. Das erweist sich jedoch deshalb als unschädlich, weil es festgestellt hat (BU 10), daß es bei dem Kläger allenfalls aufgrund einer unfallbedingten neurotischen Fehlentwicklung zu Beschwerden nervösen oder psychischen Ursprungs gekommen ist.
Dr. Schmitz	Dr. Zopfs	Dr.	Ritter
 Dr. Schlichting
 Seiffert