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BGH · IV ZR 14/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 14/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 9. Der Kläger behauptet, es sei ein Schlüssel von dem des Mitarbeiters SpHfe nachgemacht und zur Tatausführung benutzt worden. Denn er habe diesen Schlüssel zunächst gewaltsam von der Innenseite und dann erst von außen in das Schloß eingeführt, so daß Schürfspuren auch an der Innenseite hätten vorhanden sein müssen, wenn dieser Schlüssel die Spuren verursacht hätte. Der Kläger habe auch keine Erklärung dazu abgegeben, wieso ein Dritter Zugriff auf den Schlüssel des Mitarbeiters habe nehmen können. Das Berufungsgericht würdigt die von der Kriminalpolizei festgestellten Spuren und kommt zu dem Ergebnis, daß sie als Beweisanzeichen nicht ausreichen, um den Schluß zu ziehen, etwaige Täter seien gewaltsam in die Räume eingedrungen . 1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis zutreffend die Schürfspuren auf dem Außenzylinder des Schlosses zur Tür der Firma für sich allein nicht als ausreichenden Anhaltspunkt für einen Nachschlüsseldiebstahl gewertet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wenn der Kläger den Schlüssel des Mitarbeiters S^BMB unter Kraftanwendung von der Außenseite her in das Schloß eingeführt habe, so lasse dies die Schlußfolgerung zu, daß die Schürf-spuren durch die Deformation an dem Schlüssel und das kraftvolle Einführen entstanden seien. Zwar hat der für die Beklagte tätige Privatgutachter ausgeführt, die Verengung einer Nut an dem Schlüssel des Mitarbeiters S^PBfehabe das Einführen in den Schlüsselkanal erschwert und "es spreche dafür", daß die im Schließzylinder gefundene Schürfspur mit diesem Schlüssel erzeugt worden sei. Hierzu hat der gerichtliche Sachverständige aber kritisiert, der Privatgutachter habe andere Möglichkeiten - die der gerichtliche Sachverständige näher aufgeführt hat - nicht in Erwägung gezogen und auch nicht mitgeteilt, aufgrund welcher Messungen mit welchem Ergebnis die Schürfspur als von dem Schlüssel des Mitarbeiters SBHH^ stammend zu identifizieren sei. Entgegen der Auffassung der Revision können die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen aber auch nicht so verstanden werden, daß der Schlüssel des Mitarbeiters S^HHfe in jedem Falle als Spurverursacher ausscheidet. Das Berufungsgericht sieht in der Ablagerung einer Kunststoffmasse in einer Profilnut am Schlüssel des Mitarbeiters kein Beweisanzeichen, aus dem sich mit hin- Der Kläger habe nicht bewiesen, daß es sich dabei um Spuren eines Abformvorganges handele. Selbst wenn in der letzten Zeit vor dem Diebstahl in keiner Weise mit solchem Material in Berührung gekommen sei, ergebe sich aus der festgestellten Ablagerung kein Hinweis auf einen Abformvorgang und damit auch nicht auf einen Nachschlüsseldiebstahl. Selbst wenn feststünde, daß die Kunststoff masse von einem Abformvorgang herrühren könne, ergebe sich aus dieser Tatsache weder für sich allein noch im Zusammenhang mit den gesicherten Spuren in den Räumen des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Nachschlüsseldiebstahls. den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines versicherten Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann. Es reicht aus, daß aus den festgestellten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Entwendungsfall geschlossen werden kann (Senatsurteil vom 10. Auch der Beweis des Nachschlüsseldiebstahls kann von dem Versicherungsnehmer in erleichterter Form geführt werden (Senatsbeschluß vom 7. Er genügt seiner Beweislast vielmehr schon dann, wenn er konkrete Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß ein Nachschlüssel benutzt wurde (vgl. Dieser Umstand wird im Zusammenhang mit den festgestellten Schürfspuren an dem Schließzylinder der Eingangstür wie aber auch mit den übrigen von der Kriminalpolizei festgestellten Spuren zu würdigen sein, zu demal nach diesen Spuren sicher ist, daß in das Gebäude nicht eingebrochen wurde. Der Schluß, daß ein Nachschlüssel benutzt wurde, läßt sich auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ziehen, wenn Beweisanzeichen die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich machen (Senatsbeschluß vom 7. Das Berufungsgericht wird also unter anderem Feststellungen darüber zu treffen haben, ob es sich bei dem Kunststoff an dem Schlüssel des Mitarbeiters um Reste einer Abformmasse handelt und ob gegebenenfalls der berechtigte Gebrauch der Schlüssel zur Durchführung des be-

MitarbeiterFirmaBerufungsgerichtUmstandKlägerSchürfspurenSpurschlüsselnRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 14/90
URTEIL
Verkündet am:
9. Januar 1991 Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Albrecht
 Weg 165,
r
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
 gegen
die Hi den Vorstä
AG,
vertreten durch
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
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 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1991
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 1989 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger fordert von der Beklagten Versicherungsleistungen in Höhe von 110.771,48 DM nebst Zinsen aus einer Universal-Betriebs-Versicherung, die auch eine Einbruchdiebstahlsversicherung enthält. Dabei gehen beide Parteien von der Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen Schäden durch Einbruchdiebstahl und Raub (AERB) aus.
Der Kläger ist Inhaber der Firmen Mpp^-Qppp	und
 Die Geschäftsräume beider Unternehmen befinden
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sich auf demselben Grundstück. Der Kläger hat vorgetragen, vom 5. auf den 6. August 1985 seien Unbekannte in seine Geschäftsräume eingedrungen und hätten optische Geräte im Werte der Klagesumme entwendet. Es habe sich um Geräte gehandelt, die von der Firma	an die
 übertragen und in einem gemeinsamen Raum gelagert worden seien. Die Kriminalpolizei hat festgestellt, daß ein am Abend zuvor ordnungsgemäß verschlossenes Fenster nur mit dem unteren Scharnier geschlossen war. An diesem Fenster fand sich ein Handflächenabdruck. Von dem Ablageplatz vor dem Fenster waren eine Rechenmaschine und Prospektmaterial weggeräumt worden. Insgesamt fand die Kriminalpolizei 17 Spuren, die keiner tatortberechtigten Person zugeordnet werden konnten.
Am 14. August 1985 kehrte der Mitarbeiter SflH^aus seinem Urlaub zurück. Er hatte Schwierigkeiten, mit seinem Schlüssel die Außentür zur Firma	zu	öffnen.	Die
 Räume der Firma K^HRl liegen neben denen der
 Sie sind durch eine Verbindungstür getrennt, zu der die Mitarbeiter des Klägers einen Schlüssel besitzen. Nachdem das Schloß der Eingangstür zur Firma K^MHH^ ausgebaut worden war, fanden sich Schürfspuren am Außenteil des Schließzylinders. Am Schlüssel des Mitarbeiters stellte der Sachverständige Ablagerungen einer Kunststoff-masse, in den Profilnuten Schrautzreste und an der Spitze eine Deformation fest.
Der Kläger behauptet, es sei ein Schlüssel von dem des Mitarbeiters SpHfe nachgemacht und zur Tatausführung benutzt worden. Es sei auszuschließen, daß der Schlüssel
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die Schürfspuren am Schloß der Eingangstür zur Firma Kverursacht habe. Denn er habe diesen Schlüssel zunächst gewaltsam von der Innenseite und dann erst von außen in das Schloß eingeführt, so daß Schürfspuren auch an der Innenseite hätten vorhanden sein müssen, wenn dieser Schlüssel die Spuren verursacht hätte.
Die Beklagte verweigert die Zahlung. Sie meint, der Kläger habe einen Einbruchdiebstahl nicht nachgewiesen. Der Kläger habe auch keine Erklärung dazu abgegeben, wieso ein Dritter Zugriff auf den Schlüssel des Mitarbeiters habe nehmen können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidunasqründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht .
I.	Das Berufungsgericht würdigt die von der Kriminalpolizei festgestellten Spuren und kommt zu dem Ergebnis, daß sie als Beweisanzeichen nicht ausreichen, um den Schluß zu ziehen, etwaige Täter seien gewaltsam in die Räume eingedrungen . Diese Spuren ergäben nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls. Die Revision läßt diese Ausführungen des Berufungsgerichts unangegriffen. Sie enthalten auch keine Rechtsfehler.
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II. Die Revision wendet sich aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Nachschlüsseldiebstahl vor.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis zutreffend die Schürfspuren auf dem Außenzylinder des Schlosses zur Tür der Firma	für	sich	allein	nicht als
 ausreichenden Anhaltspunkt für einen Nachschlüsseldiebstahl gewertet. Seiner Begründung hierzu kann indessen nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wenn der Kläger den Schlüssel des Mitarbeiters S^BMB unter Kraftanwendung von der Außenseite her in das Schloß eingeführt habe, so lasse dies die Schlußfolgerung zu, daß die Schürf-spuren durch die Deformation an dem Schlüssel und das kraftvolle Einführen entstanden seien. Diese Schlußfolgerung des Berufungsgerichts findet in dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen	keine Stütze. Zwar hat der für
 die Beklagte tätige Privatgutachter	ausgeführt,	die
 Verengung einer Nut an dem Schlüssel des Mitarbeiters S^PBfehabe das Einführen in den Schlüsselkanal erschwert und "es spreche dafür", daß die im Schließzylinder gefundene Schürfspur mit diesem Schlüssel erzeugt worden sei. Hierzu hat der gerichtliche Sachverständige aber kritisiert, der Privatgutachter habe andere Möglichkeiten - die der gerichtliche Sachverständige näher aufgeführt hat - nicht in Erwägung gezogen und auch nicht mitgeteilt, aufgrund welcher Messungen mit welchem Ergebnis die Schürfspur als von dem Schlüssel des Mitarbeiters SBHH^ stammend zu identifizieren sei. Der gerichtliche Sachverständige kommt deshalb zu dem Ergebnis, die Art der Verursachung der Schürfspuren müsse demzufolge offenbleiben.
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Entgegen der Auffassung der Revision können die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen aber auch nicht so verstanden werden, daß der Schlüssel des Mitarbeiters S^HHfe in jedem Falle als Spurverursacher ausscheidet. Vielmehr ist die Frage, worauf die Spur mit hinreichender Sicherheit zurückzuführen ist, bislang unbeantwortet geblieben .
2.	Das Berufungsgericht sieht in der Ablagerung einer Kunststoffmasse in einer Profilnut am Schlüssel des Mitarbeiters	kein	Beweisanzeichen,	aus	dem	sich	mit hin-
reichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Nachschlüsseldiebstahls ergebe. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß es sich dabei um Spuren eines Abformvorganges handele. Selbst wenn	in der letzten Zeit vor dem Diebstahl in
 keiner Weise mit solchem Material in Berührung gekommen sei, ergebe sich aus der festgestellten Ablagerung kein Hinweis auf einen Abformvorgang und damit auch nicht auf einen Nachschlüsseldiebstahl. Selbst wenn feststünde, daß die Kunststoff masse von einem Abformvorgang herrühren könne, ergebe sich aus dieser Tatsache weder für sich allein noch im Zusammenhang mit den gesicherten Spuren in den Räumen des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Nachschlüsseldiebstahls.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision mit Erfolg an.
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute kommen. Die Versicherungsleistung ist auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach
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den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines versicherten Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann. Es reicht aus, daß aus den festgestellten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Entwendungsfall geschlossen werden kann (Senatsurteil vom 10. Juni 1987 - IVa ZR 49/86 - VersR 1987, 801, 802; Senatsbeschluß vom 5. November 1986 - IVa ZR 57/86 - VersR 1987, 146 m.w.N.).
Auch der Beweis des Nachschlüsseldiebstahls kann von dem Versicherungsnehmer in erleichterter Form geführt werden (Senatsbeschluß vom 7. Februar 1990 - IV ZR 151/89 - NJW-RR 1990, 607; Senatsurteil vom 16. Oktober 1974 - IV ZR 154/73 - VersR 1974, 1166). Der Versicherungsnehmer muß zwar mehr beweisen, als das ungeklärte Abhandenkommen von Sachen aus dem versicherten Raum (ebenso z.B. § 1 Nr. 2a letzter Halbsatz AERB). Andererseits braucht er nicht sämtliche Möglichkeiten einer nicht versicherten Entwendung auszuschließen; dann hätte er den Vollbeweis erbracht. Er genügt seiner Beweislast vielmehr schon dann, wenn er konkrete Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß ein Nachschlüssel benutzt wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Februar 1990 aaO).
Solche Umstände könnten im vorliegenden Fall gegeben sein. Die Kunststoffmasse, die an dem Schlüssel des Mitarbeiters S^Bfc festgestellt wurde, könnte es wahrscheinlich machen, daß von dem Schlüssel ein Abdruck zur Anfertigung eines Nachschlüssels genommen wurde. Es ist nicht geklärt.
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ob der Kunststoff von einer Abformmasse stammt. Diese Frage kann erst nach einer chemischen Untersuchung, für die der Kläger Beweis angeboten hat (Bl. 111 GA), beantwortet werden. Sollte es sich um Reste einer Abformmasse handeln, dann liegt die Annahme nahe, daß ein Nachschlüssel angefertigt wurde. Dieser Umstand wird im Zusammenhang mit den festgestellten Schürfspuren an dem Schließzylinder der Eingangstür wie aber auch mit den übrigen von der Kriminalpolizei festgestellten Spuren zu würdigen sein, zu demal nach diesen Spuren sicher ist, daß in das Gebäude nicht eingebrochen wurde.
3.	Der Schluß, daß ein Nachschlüssel benutzt wurde, läßt sich auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ziehen, wenn Beweisanzeichen die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich machen (Senatsbeschluß vom 7. Februar 1990 aaO). Dazu hat der Kläger mit Beweisantritt vorgetragen, der Annahme seiner Mitwirkung oder der eines Mitarbeiters stünden die von der Ermittlungsbehörde geprüften Alibis entgegen (Bl. 7 GA). Die Schlüssel besitzenden Mitarbeiter und die Aushilfen hätten keine Geräte entwendet (Bl. 8 GA). Weder er selbst noch einer der Mitarbeiter der Firma	habe	für	den	Diebstahl ei-
nen Schlüssel zur Verfügung gestellt oder unter berechtigter Verwendung eines Schlüssels die Geräte weggeschafft (Bl. 105 GA) .
4.	Das Berufungsgericht wird also unter anderem Feststellungen darüber zu treffen haben, ob es sich bei dem Kunststoff an dem Schlüssel des Mitarbeiters	um
 Reste einer Abformmasse handelt und ob gegebenenfalls der berechtigte Gebrauch der Schlüssel zur Durchführung des be-
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haupteten Diebstahls unwahrscheinlich ist. Es wird alsdann alle Umstände neu zu würdigen und gegebenenfalls über die Höhe des Anspruchs, die bestritten ist, zu entscheiden haben. Der Kläger wird Gelegenheit haben, seinen Vortrag zu ergänzen, insbesondere auch dazu, ob seine Darstellung hinsichtlich der Schlüssel, die sich in den Händen seiner Mitarbeiter befinden, auch für die Eingangstür zu den Räumen der Firma	gelten	soll.
Bundschuh
 Rottmüller
Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Römer