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BGH · IV ZR 14/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 14/66

Der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Dr» Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf KapitalentSchädigung und Rente weiter» Das beklagte Land hat mitgoteilt, daß es sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen werde» Im Einklang mit dem Vorschlag des Sachverständigen Dr» W hat da3 Berufungsgericht die auf diesen sich wiederholenden Bronchitis-Attacken beruhende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf 20 $ geschätzt, "weil die Klägerin während des größten Teils des Jahres arbeitsfähig sei" und der Vertrauensarzt Dr» C bei Annahme einer £S?^£Z?i.§chen Bronchitis auch nur eine gesamte MdE von 20 angenommen habe» Die Frage, ob aufgrund des verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit 25 # oder mehr ausmacht, so daß nach §§ 31 Abs» 1, 36 BEG ein Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung besteht, kann daher nur für die Zeit gestellt werden, in der ein entschädigungsrechtlich zu berücksichtigender Schaden überhaupt vorliegt» Handelt es sich danach um jährlich wiederkehrende selbständige Erkrankungen an 'Bronchitis#;, so mußte der Tatrichter bei der Schätzung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit doch berücksichtigen, daß nach den Peststellungen des Berufungsrichters, wiederum im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen, die Anfälligkeit zu den Bronchitisattacken dauernd durch ein bei der Klägerin bestehendes Emphysem begünstigt worden ist. Bie-ses Emphysem, durch das nach den Angaben des Sachverständigen die Atemleistungen der Klägerin deutlich herabgesetzt worden sind, ist ein auf der Thoraxstarre der Klägerin beruhender Bauerzustand, der auch für sich betrachtet eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zur Polge hat. IJach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde in den Jahren I960 oder 1961 die damals bei der Klägerin aufgetretene Bronchitis durch andere Krankheiten verschlimmerte Hierauf ist das Berufungsgericht bei der Bemessung des Hundertsatzeo der MdE nicht eingegangen« Bas kann sich zu dem Nachteil der Klägerin ausgewirkt haben« Bei der rechtlich gebotenen "Würdigung aller die Gesundheit beeinträchtigenden Umstände hätte das Berufungsgericht für die Jahre I960 bzw« 1961 die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit besonders feststellen müssen« Es hätte dann» notfalls durch Schätzung, bestimmen müssen, in welchem Ausmaß die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf die verfolgungsbedington Ursachen entfiel (vgl« die Urteile des Senats, abgedruckt RzW 1961, 67 Nr« 22; 1961, 211 Nr« 9). 4« Bei der Schätzung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit hat das Berufungsgericht § 33 Abs« 1 BEG nicht angewandt» Die von ihm getroffenen Feststellungen lassen erkennen, daß eine Erhöhung des Grades der MdE aus den in § 33 Abs« 1 umschriebenen Gründen in Betracht kommt« Nach Aufgabe ihrer kaufmännischen Tätigkeit in Deutschland war die Klägerin im Auswanderungsland zunächst im Haushalt tätig, später arbeitete sie im Hotelund Gaststättengewerbe « In den letzten 10 oder 11 Jahren vor dem Ende ihrer Berufstätigkeit war sie Krankenpflegerin, was eine entsprechende Ausbildung oder wenigstens kurzzeitige Das Berufungsgericht hätte daher erörtern müssen, ob bei dieser Sachlage die Klägerin durch ihre wiederkehrende Bronchitis in der Ausübung des aufgrund der Verfolgung aufgenommenen Berufes besonders betroffen worden ist* Zv/ar stellt § 33 Abs« 1 Satz 2 BEG nur auf die besondere Schädigung aufgrund eines vor der Verfolgung ausgeübten, begonnenen oder erstrebten Berufes ab« Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist jedoch auch dann höher zu bewerten., wenn ein Verfolgter den vor der Verfolgung ausgeübten Beruf nicht wieder aufnehmen kann, aber seinen sozialen Abstieg dadurch zu vermeiden sucht, daß er sich einer neuen Berufsausbildung unterzieht und einen neuen Beruf ergreift« Wenn der Verfolgte diesen Beruf zunächst voll ausgefüllt, ihn aber später aufgrund einer danach eingetretenen, jedoch auf die Verfolgung zurückzuführenden Schädigung der Gesundheit nicht mehr voll ausüben kann, so ist auch das nach § 33 Abs« 1 BEG zu berücksichtigen« Pür diese Auslegung der genannten Gesetzesbestimmung spricht auch die Passung des § 30 BVG« Nach dieser Gesetzesvorschrift i3t bei der Bemessung der MdE zugunsten des Geschädigten zu berücksichtigen, wenn dieser durch die Schädigung daran gehindert wird, einen sozial gleich wertigen Beruf auszuüben, der erst später ergriffen worden ist«

VerfolgungBronchitisGrundBeeinträchtigungBerufungsgerichtMdEErwerbsfähigkeitberufenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 33 AbSo 1
Bio dem Verfolgten günstigere Bemessung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit kommt auch dann in Betracht, wenn der vor der Verfolgung beruflich ausgebildete Verfolgte im Auswanderungslande für einen neuen Beruf ausgebildet wird, um dem sozialen Abstieg zu entgehen, diesen neuen Beruf aber wegen einer später eingetretenen, verfolgungsbedingten Schädigung der Gesundheit nicht mehr oder nur noch unregelmäßig ausüben kann»
BGH, Urt0 v0 26o Mai 1967 - IV ZR 14/66 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV_JR_J4/66
URTEIL
Verkündet am
26o Mai 1967
1 j
Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungorechtsstreit
 der Rentnerin M.	M	geb°	G	,	L
Drive, I	/England,
 Klägerin und Revioionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt K , S-
gegen
 das land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf,
Beklagten und Revisionsbeklagten«
2
Der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Dr» Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21» Mai 1965 aufgehoben»
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren v/erden nicht erhoben»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die 1896 in B	geborene Klägerin wanderte
1939 nach England aus, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen, die ihr als Jüdin drohten» Ihr Ehemann war 1934 gestorben, die einzige Tochter aus der Ehe wurde in Auschv/itz uragebracht» In England war die Klägerin etwa ein Jahr lang als Hausgehilfin tätig» Hach längerer Arbeitslosigkeit arbeitete sie in Hotelund Gaststättenküchen; von 1948 oder 1949 ab war sie Krankenpflegerin» Seit 1961 ist sie nicht mehr erwerbstätig»
 
Dio Entschädigungsbehörde hat ihr wegen des Schadens, den sie durch den Verlust ihrer beruflichen Stellung in Deutschland erlitten hat, eine Rente zuerkannt» Sie fordert jetzt Entschädigung mit der Begründung, durch ihr Verfolgungsschicksal gesundheitliche Schäden erlitten zu haben» Durch die ungünstigen Lebensverhältnisse in England, so hat sie vorgetragen, habe sie sich eine chronische Bronchitis zugesogen» Eine Gallenblasendysfunktion und eine Osteoarthritis seien aus den genannten Gründen verschlimmmert worden»
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag auf Rente und KapitalentSchädigung abgelehnt, weil die durch die verfolgungsbedingte abgrenzbare Verschlimmerung der chronischen Bronchitis hervorgerufene Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit nur 20 i betrage» Sie hat der Klägerin einen Anspruch auf Heilverfahren gewährt»
Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Landgericht abgewiesen» Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg»
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf KapitalentSchädigung und Rente weiter» Das beklagte Land hat mitgoteilt, daß es sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen werde»
 
Entscheidungsgründe:
Las Rechtsmittel ist begründet»
Io Dan Berufungsgericht hat im Anschluß an das von ihm eingeholte ärztliche Gutachten des englischen Internisten Br» W im einzelnen erörtert, unter welchen Krankheiten die Klägerin leidet. Es hat für jedes der festgestellten leiden geprüft, ob das Verfolgungsschicksal der Klägerin als Ursache für die Entstehung oder die Verschlimmerung des Leidens in Betracht kommt. Einen solchen ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung, und zwar im Sinne der Entstehung, hat es nur für die Bronchitis bejaht» Dieses Leiden, das vor dem Beginn der Verfolgung noch nicht manifest geworden war, ist vom Berufungsgericht, das auch hierin dem Gutachter gefolgt ist, im Hinblick auf den pyknischen, adipösen und deshalb im besonderen Maße zu Infektionen der Luftwege neigendem Körperbau der Klägerin als anlagebedingt angesehen worden» Las feuchte, im Winter zu Hebelbildungen neigende englische Klima hat, wie in dem angefochtenen Urteil weiter festgestellt worden ist, die Entstehung einzelner, seit 1941 gewöhnlich alljährlich aufgetretener Bronchitiserkrankungon wesentlich mitverursacht (§4 der 2» LV-BEG), Trotz dieser wiederholten Bronchitiserkrankungen hat das Berufungsgericht das Bestehen einer chronischen Bronchitis verneint, weil der Gutachter bei seinen Untersuchungen am 21» Juli, 14» August und 1» Oktober 1964 keinerlei subjektive und objektive Anzeichen für das Bestehen der genannten Erkrankung feststellen konnte» Las wird in dem angefochtenen Urteil im einzelnen dargelegt» Auch die Klägerin hat dem Sachverständigen erklärt, daß sie im Sommer keine Beschwerden habe»
 
Aus diesem Grunde ist der Berufungsrichter unter Würdigung aller ärztlicher Äußerungen davon ausgegangen, daß die Klägerin auf Grund der Verfolgung unter "sich wiederholenden bronchitischen Attacken" leidet» Die hierauf beruhende MdE hat der Berufungsrichter nach § 4 der 2» DV-BEG im ganzen Umfange der Verfolgung zugerechnet»
Im Einklang mit dem Vorschlag des Sachverständigen Dr» W hat da3 Berufungsgericht die auf diesen sich wiederholenden Bronchitis-Attacken beruhende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf 20 $ geschätzt, "weil die Klägerin während des größten Teils des Jahres arbeitsfähig sei" und der Vertrauensarzt Dr» C bei Annahme einer £S?^£Z?i.§chen Bronchitis auch nur eine gesamte MdE von 20 angenommen habe»
2» Da3 Berufungsgericht hat demnach bei der Schätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt, daß die Klägerin während des größten Teils der Jahre, in denen sie zeitweise an Bronchitis gelitten hatte, gesund und arbeitsfähig gewesen war»
Diese Schätzungsmethode, bei der die Zeit der Bronchitiserkrankung im Verhältnis zu den krankheitsfreien Zeitabschnitten berücksichtigt wurde, entspricht nach Ansicht der Revision nicht dem Gesetz» Die Bedenken der Revision sind unbegründet»
Der Anspruch auf Entschädigung eines durch die Verfolgung verursachten Gesundheitoschadens besteht nach § 28 Abs. 1, 3 ioV» mit § 5 der 2» DV-BEG nur für die Zeit, in der die Leistungsfähigkeit des Geschädigten beeinträchtigt war oder ist, sofern die gesundheitlichen Nachteile nicht nur vorübergehend bestanden haben oder
 
bestehen» Bei Gesundheitsschäden, die in den für die Entscheidung des Tatrichters maßgebenden Zeitpunkt nicht mehr bestehen, kommt es also darauf an, ob und in welchem Ausmaß in der Vergangenheit eine mehr als vorübergehende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit gegeben war»
Die Frage, ob aufgrund des verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit 25 # oder mehr ausmacht, so daß nach §§ 31 Abs» 1, 36 BEG ein Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung besteht, kann daher nur für die Zeit gestellt werden, in der ein entschädigungsrechtlich zu berücksichtigender Schaden überhaupt vorliegt»
Bei wiederkehrenden Erkrankungen kann allerdings dann nicht nur auf die Dauer der einzelnen Erkrankungen abgestellt werden, wenn diese nur als kurzzeitige Aktivierungen eines chronischen Krankheitsprozesses anzusehen sind» In einem derartigen Fall ist der Grad der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit für die ganze Dauer der chronischen Erkrankung einheitlich zu bemessen» Dabei ist zu berücksichtigen, daß während einzelner Zeitabschnitte, in denen der Krankheitsprozeß aufgeflackert war, die Erwerbsfähigkeit in stärkerem Maße als sonst beeinträchtigt war» Es ist zu erwägen, inwieweit sich diese Tatsache nachteilig für die Verwertung der Arbeitskraft im Erwerbsleben auswirkt» Es kann möglich sein, daß ein Verfolgter in seinem Beruf keine Stellung finden kann, weil er alljährlich einige Zeit arbeitsunfähig ist, während er den größten Teil des Jahres seinen Beruf ausüben könnte» In einem solchen Fall müßte eine Mindferung-yder;'Erwerbsfä-:'-higkeit um' *100 $ angenommen werden»
 
Nun hat hier das Berufungsgericht im Einklang mit dem Gutachten des Sachverständigen Br. W angenommen, daß bei der Klägerin keine Anzeichen für das Bestehen einer chronischen Bronchitis vorliegen. Biese Peststellungen beruhen auf Untersuchungsergebnissen, die an drei verschiedenen, auseinanderliegenden Zeitpunkten gewonnen worden sind. Zu keinem Zeitpunkt waren die für das Bestehen einer Bronchitis kennzeichnenden Befunde festgestellt worden.
Handelt es sich danach um jährlich wiederkehrende selbständige Erkrankungen an 'Bronchitis#;, so mußte der Tatrichter bei der Schätzung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit doch berücksichtigen, daß nach den Peststellungen des Berufungsrichters, wiederum im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen, die Anfälligkeit zu den Bronchitisattacken dauernd durch ein bei der Klägerin bestehendes Emphysem begünstigt worden ist. Bie-ses Emphysem, durch das nach den Angaben des Sachverständigen die Atemleistungen der Klägerin deutlich herabgesetzt worden sind, ist ein auf der Thoraxstarre der Klägerin beruhender Bauerzustand, der auch für sich betrachtet eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zur Polge hat. Ba dieser Zustand die Anfälligkeit der Klägerin für jede Bronchitis erhöht hat, mußte das Berufungsgericht der Pestsetzung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit das Bronchitisleiden und das Emphysem als Bauerzustand zugrunde legen. Bar-aus folgt, daß das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler beging, wenn es die Zeiten mit und ohne Bronchitiserkrankung als Ganzes betrachtete.
3. Gegen die Bemessung des Hundertsatzes der MdE bestehen allerdings aus anderen Gründen rechtliche Bedenken.
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IJach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde in den Jahren I960 oder 1961 die damals bei der Klägerin aufgetretene Bronchitis durch andere Krankheiten verschlimmerte Hierauf ist das Berufungsgericht bei der Bemessung des Hundertsatzeo der MdE nicht eingegangen« Bas kann sich zu dem Nachteil der Klägerin ausgewirkt haben« Bei der rechtlich gebotenen "Würdigung aller die Gesundheit beeinträchtigenden Umstände hätte das Berufungsgericht für die Jahre I960 bzw« 1961 die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit besonders feststellen müssen« Es hätte dann» notfalls durch Schätzung, bestimmen müssen, in welchem Ausmaß die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf die verfolgungsbedington Ursachen entfiel (vgl« die Urteile des Senats, abgedruckt RzW 1961, 67 Nr« 22; 1961, 211 Nr« 9). Es kann ferner die Möglichkeit in Betracht kommen, daß die Bronchitis für die Entstehung oder Verschlimmerung der gleichzeitig aufgetretenen anderen Erkrankungen ursächlich war« Wenn das der Pall gewesen sein sollte, so müssen auch diese Krankheiten ganz oder im Ausmaß ihrer Verschlimmerung der Verfolgung zugerechnet werden« In der RzW 1965, 28 Nr« 20 abgedruckten Entscheidung werden ähnliche Fragen erörtert«
4« Bei der Schätzung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit hat das Berufungsgericht § 33 Abs« 1 BEG nicht angewandt» Die von ihm getroffenen Feststellungen lassen erkennen, daß eine Erhöhung des Grades der MdE aus den in § 33 Abs« 1 umschriebenen Gründen in Betracht kommt« Nach Aufgabe ihrer kaufmännischen Tätigkeit in Deutschland war die Klägerin im Auswanderungsland zunächst im Haushalt tätig, später arbeitete sie im Hotelund Gaststättengewerbe « In den letzten 10 oder 11 Jahren vor dem Ende ihrer Berufstätigkeit war sie Krankenpflegerin, was eine entsprechende Ausbildung oder wenigstens kurzzeitige
 
Schulung vorausgesetzt haben muß., Das Berufungsgericht hätte daher erörtern müssen, ob bei dieser Sachlage die Klägerin durch ihre wiederkehrende Bronchitis in der Ausübung des aufgrund der Verfolgung aufgenommenen Berufes besonders betroffen worden ist* Zv/ar stellt § 33 Abs« 1 Satz 2 BEG nur auf die besondere Schädigung aufgrund eines vor der Verfolgung ausgeübten, begonnenen oder erstrebten Berufes ab« Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist jedoch auch dann höher zu bewerten., wenn ein Verfolgter den vor der Verfolgung ausgeübten Beruf nicht wieder aufnehmen kann, aber seinen sozialen Abstieg dadurch zu vermeiden sucht, daß er sich einer neuen Berufsausbildung unterzieht und einen neuen Beruf ergreift« Wenn der Verfolgte diesen Beruf zunächst voll ausgefüllt, ihn aber später aufgrund einer danach eingetretenen, jedoch auf die Verfolgung zurückzuführenden Schädigung der Gesundheit nicht mehr voll ausüben kann, so ist auch das nach § 33 Abs« 1 BEG zu berücksichtigen« Pür diese Auslegung der genannten Gesetzesbestimmung spricht auch die Passung des § 30 BVG« Nach dieser Gesetzesvorschrift i3t bei der Bemessung der MdE zugunsten des Geschädigten zu berücksichtigen, wenn dieser durch die Schädigung daran gehindert wird, einen sozial gleich wertigen Beruf auszuüben, der erst später ergriffen worden ist«
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5o Auö diesen Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben„ Der. Rechtsstreit muß daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen v/erden»
Johannsep Maaß Wilden Dr* Graf von der Mühlen