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BGH · IV ZR 14/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 14/65

Im Jahre 1938 sei ihm die polnische Staatsangehörigkeit aberkannt worden, weil er nicht in Polen gewohnt habe« Bei dom Einmarsch der deutschen Truppen in das Sudentenland sei er nach Prag geflohen. Bio Entschädigungsbehörde des beklagten Landes hat die Ansprüche des Klägers durch den angefochtenen Bescheid aus sachlichen Gründen abgelehnt. 2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger wegen Schadens an Körper oder Gesundheit über die in 1 b) genannten Beträge hinaus in einem in das Ermossen des Gerichts gestellten Umfang nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu entschädigen und den Beklagten zu entsprechender Zahlung an den Kläger zu verurteilen, Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsscha-dens und Körper- und Gesundheitsschadens nach § 4 Abs.l Nr. 1 c BEG aus sachlichen Gründen, nach § 16o ff BEG wegen mangelnder Zuständigkeit des beklagten Landes abgelehnt. Soweit die Anspruchsgrundlage von § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG in Frage steht, hat das Berufungsgericht den Tatbestand der Auswanderung verneint. Für irgend eine andere Staatsangehörigkeit lägen keine Anhaltspunkte vor, und der Kläger habe hierzu auch nichts vorgetragen. vom 14* September 1965 eingeführten neuen Bestimmung von § 4 Abs. 2 BEG, nach der als Auswanderung im Sinne des Gesetzes auch gilt, wenn der Verfolgte vor dem 8. Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig verlegt hat, stellt das Berufungsgericht fest, daß der Wegzug des Klägers im Jahre 1912 von Frankfurt/Main nach Teplitz-Schönau nicht aus VerfolgungsgrUnden geschehen sei. Die Revision ist der Auffassung, daß der volle Beweis für eine andere als die vom Berufungsgericht angenommene österreichische Staatsangehörigkeit des Klägers ebensowenig erbracht werden könne wie der Beweis für die österreichische Staatsangehörigkeit. kommt, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für irgendeine andere Staatsangehörigkeit keine Anhaltspunkte vorliegen und der Kläger dazu auch nichts vorgetragen hat. Danach ist davon auszugehen, daß der Kläger 1912, als er von Frankfurt/Main nach Teplitz-Schönau übersiedelte, in das Land seiner Staatsangehörigkeit gezogen ist. Hach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt eine Auswanderung nicht vor, wenn ein verfolgter Ausländer nicht in ein fremdes Land, sondern nur in das Land seiner Staatsangehörigkeit übersiedelt (vgl. Daß nach der Meinung der Revision die Beweggründe des Vaters des Klägers dafür, 1912 mit seiner Familie nach Böhmen überzusiedeln, sicher nicht die Bindung an die österreichisch-ungarische Staatsangehörigkeit gewesen seien und daß ein aus Galizien stammender Österreicher als "Pole" in Böhmen ebenso fremd gewesen sei wie ein Zugewanderter ohne die österreichisch-ungarische Staatsangehörigkeit, ist rechtlich unerheblich. Das Berufungsgericht hat gleich dem Landgericht von einer Erörterung der Anspruehsgrundlage von §§ 16o ff BEG abgesehen, weil es für den Anspruch, sofern er auf diese Anspruchsgrundlage gestützt wird, die Zuständigkeit und damit gleichzeitig die PaBSivlegitimation des beklagten Landes verneint hat« Daß solche einmal angenommene Zuständigkeit auch für alle anderen Ansprüche die Zuständigkeit bewirke, gelte nur in den Fällen, in denen das in Anspruch genommene Land wenigstens einen Teilbetrag gewährt habe; hier habe es hingegen die Ansprüche des Klägers insgesamt abgelehnt. Unbeachtlioh sei hierfür auch, daß der Regierungspräsident in Köln der Entschädigungsbehörde in Wiesbaden gegenüber die Übernahme des Verfahrens abgelohnt habe; denn das sei irrtümlich geschehen, weil er zu Unrecht die Voraussetzungen von § 4 BEG für erfüllt angesehen habe. Es ist zwar zutreffend, daß der Senat in den vom Berufungsgericht angeführten Urteilen (RzW 1961, 227 Nr. 23; 1962, 421 Hr. 24) ausgesprochen hat, daß nach dem Grundzweck der Bestimmungen über die Zuständigkeit der Entschädigungebehörden und über die Passivlegitimation der Länder nach §§ 185, 188 BEG dio Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden eines Landes für einen Entschädigungsanspruch aus einem bestimmten Sachverhalt dann gegeben ist, wenn die Behörden oder Gerichte des Landes den Anspruch teilweise zugesprochen haben. April 1962 (RzW 1962, 421 Kr. 24) deutlich ergibt, hat der Senat die Annahme einer an und für sich in Widerspruch zu § 185 BEG stehenden Zuständigkeit nicht auf den Fall beschränkt, v/o den Verfolgten von den Entschädigungsbehörden oder Gerichten des in Anspruch genommenen Landes schon ein Teil des Anspruchs zuerkannt worden war. vielmehr gleichfalls darauf hingewiesen, daß auch dann, wenn sich ein aus Gründen der Zuständigkeit für die Bearbeitung einer Sache in Betracht kommendes Land gegenüber einem anderen Land zur Übernahme bereit erklärt, die Passivlegitimation des anderen Landes begründet wird. Auch hier hatten, wie sich aus den Entschädigungs-akton ergibt, die Entschädigungsbohörden des beklagten Landes einerseits und des Landes Nordrhein-Westfalen andererseits Zweifel an ihrer Zuständigkeit. Ber Senat hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß die Verknüpfung der Zuständigkeit der Entschädigungsbehörde (§§ 185, 186 BEG) mit der Passivlegitimation des Landes (§ 188 BEG) nur auf Gründen der zweckmäßigen Verwaltung beruhe, nicht aber dazu diene, den Bntsohädigungsauf-v/and der einzelnen Länder gegeneinander abzugrenzen (vgl. Bie dort näher dargelegten Grundsätze, auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird, führen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß das beklagte Land auch für die Geltendmachung des Anspruchs unter dom rechtlichen Gesichtspunkt von §§ 16o ff BEG der richtige Beklagte ist. Daraus folgt, daß, wenn ein und derselbe Anspruch aus mehreren rechtlichen Gesichtspunkten hergeleitet wird, für die nach § 185 BEG eine unterschiedliche Zuständigkeit gegeben ist, jede Entschädigungsbehörde, die wenigstens für einen der rechtlichen Gesichtspunkte nach dem Gesetz zuständig ist, den bei ihr geltend gemachten Entschädigungsanspruch unter jedem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt, also auch unter dem, aus dem allein ihre Zuständigkeit nach § 185 BEG nicht hergeleitet werden könnte, sachlich zu prüfen hat. Die Sache ist aufgrund des festgestellten Sachver-hältnisses zur Entscheidung reif.Der Kläger ist gemäß § 238 a BEG auch hach §§ 16o ff BEG nicht anspruchsberechtigt, da er im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz in der Tschechoslowakei, mithin in einem Land hat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen weder unterhält noch am 1. Nach beiden Vorschriften besteht ein Anspruch auf Wiedergutmachung nur, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält. Abschnitt des BEG beschränkt, sondern sie galt auch für Ansprüche der nach §§ 149 ff und 16o ff BEG berechtigten Personengruppen, die danach gleichfalls von der Entschädigung auszuschließen waren, v/enn sie in Staaten lobten, mit denen die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen miterhält. Für den Gesetzgeber konnte auch keine Veranlassung bestehen, bei Vorliegen ein und desselben Tatbestandes -daß nämlich die Berechtigten in Staaten lebten, mit denen die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhielt - allein die nach dem Gesetz in ihrem Anspruch auf Entschädigung stärker Berechtigten, nicht aber gleichzeitig auch die nach dem Gesetz schwächer berechtigten Verfolgten von der Entschädigung auszuschließen. Dem Kläger wäre somit, selbst wenn er die sonstigen Anspruchsvoraussetzungon von §§ 16o ff BEG erfüllte, durch die Einfügung von § 238 a BEG durch das BEG-SchlußG kein Anspruch entzogen worden, auf den er bisher ein Recht gehabt hätte. Das Bundesverfassungsgericht hat bei der verfassungsrechtlichen Prüfung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG a.P. in seinem Urteil vom 27. Für verfassungswidrig hat es lediglich die ungleichmäßige Anwendung der diplomatischen Klausel auf die Verfolgten jo nach dem Zeitpunkt ihrer Auswanderung erklärt. Ob die für das Bestehen der diplomatischen Beziehungen in § 238 a Abs. 1 BEG genannten Stichtage vom 1. Dio Revision hat sich deshalb im Ergebnis als unbegründet erwiesen, so daß sie mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 225 Abs. 1 BEO zurttckzuweisen war.

Zitierte Normen: § 4 BEG § 565 ZPO § 238a BEG Art. 3 GG § 238a BEG § 97 ZPO
LandStaatsangehörigkeitBEGBerufungsgerichtAnspruchZuständigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BEG § 238 a
Die sogenannte diplomatische Klausel des § 238 a ist verfassungsmäßig.
BGH, Urt. v. 23. März 1966 ~ IV ZR 14/65 - OLG Frankfurt(Main)
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 14/65	URTEIL
Verkündet am
23. Mörz 1966 B r o e s k e Justizangestellte
 als Urknadsbeamter der GeschlHustelle
 in dem Entschädigungsrechtestreit
 des Wilhelm L
♦
Tschechoslowakei,
 Klägers und Revieionsklögers,
- Prozcßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt
>-gegen
 das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstr. 13,
Beklagten und Revisionsbeklagten,

■* a
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes richter Johannsen, Wilden» Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Bio Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats dos Oberlandes-gerichts in Frankfurt/Main vom 12* Mai 1964 wird zurtiokgewiosen.
Bas Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der 19o9 in	geborene	jüdische
 Kläger macht Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und an Körper und Gesundheit geltend.
Der Kläger ist im Jahre 1912 nach Teplitz-Schönau im houtigen Staatsgebiet der Tschechoslowakei übergesiedelt, wo er seit Kriegsende wieder lebt. Im Jahre 195o hat er dio tschechoslowakische Staatsangehörigkeit erworben.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei früher polnischer
 
Staatsangehöriger gewesen, habe sich aber im Jahre 193o, da er im Sudetenland gelebt habe, zur deutschen Nation bekannt. Im Jahre 1938 sei ihm die polnische Staatsangehörigkeit aberkannt worden, weil er nicht in Polen gewohnt habe« Bei dom Einmarsch der deutschen Truppen in das Sudentenland sei er nach Prag geflohen. Später sei er in das Plüchtlingslager Eibenschütz bei Brünn gegangen, welches von der Gestapo übernommen worden sei. Bort soi er als Staatenloser geführt worden. Im März 1943 sei er in das Konzentrationslager Theresienstadt oingeliofert worden, wo er - unterbrochen durch eine Außenarbeit bei Berlin -bis zur Befreiung im Mai 1945 geblieben sei. Er habe sich während dieser Haft Erkrankungen zugezogen«
Ber Kläger hatte seine Entschädigungsansprüche zunächst bei der Entschädigungsbehörde in Berlin an-gomeldet. Mit seinem Einverständnis wurde das Verfahren jedoch zuständigkeitshalber an die Entschädigungsbehörde in Wiesbaden abgegeben. Eine von der Entschädigungsbehörde in Wiesbaden beabsichtigte Weitergabe des Verfahrens an die Entschädigungsbehörde in Köln wurde von dieser abgelehnt.
Bio Entschädigungsbehörde des beklagten Landes hat die Ansprüche des Klägers durch den angefochtenen Bescheid aus sachlichen Gründen abgelehnt. Mit der gegen den Bescheid erhobenen Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche wegen Preiheits-, Gesundheits-und Körperschadens weiter.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Soweit die Anspruchsvoraussetzungen von § 4 BEG in Präge stehen, hält es diese für nicht gegeben; soweit die von § 16o ff BEG in Präge stehen, hält es daa beklagte Land für nicht passivlegitimiert.
Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Hit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Er hat beantragt,
 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
1.	den Beklagten zu verurteilen,
a)	an den Kläger wegen Schadens an Freiheit lo.95o,- DH zu zahlen,
b)	dem Kläger wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ein Heilverfahren wegen Nervenleidens zu gewähren, an den Kläger eine Kapitalontschädigung von
5.800,- DH, eine Rentennachzahlung von 15.670,- DM sowie ab 1. Februar 1965 eine laufende Rente von 147,- DM zu zahlen,
2.	festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger wegen Schadens an Körper oder Gesundheit über die in 1 b) genannten Beträge hinaus in einem in das Ermossen des Gerichts gestellten Umfang nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu entschädigen und den Beklagten zu entsprechender Zahlung an den Kläger zu verurteilen,
5* die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen*
Das beklagte Land ist der Revision entgcgen-gotroton.
 
Entscheidungsgründe:
Eie Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsscha-dens und Körper- und Gesundheitsschadens nach § 4 Abs.l Nr. 1 c BEG aus sachlichen Gründen, nach § 16o ff BEG wegen mangelnder Zuständigkeit des beklagten Landes abgelehnt.
Soweit die Anspruchsgrundlage von § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG in Frage steht, hat das Berufungsgericht den Tatbestand der Auswanderung verneint. Nach seinen Feststellungen ha® der Kläger im Jahre 1912, als er im Alter von erst 3 Jahren mit seinen Eltern von Frankfurt/Main nach Teplitz-Schönau umsiedelte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die österreichisch-ungarische Staatsangehörigkeit besessen. Für irgend eine andere Staatsangehörigkeit lägen keine Anhaltspunkte vor, und der Kläger habe hierzu auch nichts vorgetragen. Er sei deshalb als Österreicher in das Land seiner Staatsangehörigkeit gezogen, denn Teplitz-Schönau habe bis zu dem 1. Weltkrieg zu Böhmen, also ebenfalls zu Österreich-Ungarn gehört. Von einer Auswanderung könne aber dann nicht gesprochen werden, wenn jemand in das Land zieht, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Eas Berufungsgericht verweist hierfür auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats in RzW 1962, 497 Nr. 8; 1963, 67 Nr. 14 und lo8 Nr. 9. Hinsichtlich der zeitlich nach dem Berufungsurteil durch das damals bevorstehende BEG-SchlußG
 
vom 14* September 1965 eingeführten neuen Bestimmung von § 4 Abs. 2 BEG, nach der als Auswanderung im Sinne des Gesetzes auch gilt, wenn der Verfolgte vor dem 8. Hai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig verlegt hat, stellt das Berufungsgericht fest, daß der Wegzug des Klägers im Jahre 1912 von Frankfurt/Main nach Teplitz-Schönau nicht aus VerfolgungsgrUnden geschehen sei.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.
Die Feststellung der österreichisch-ungarischen Staatsangehörigkeit des Klägers durch das Berufungsgericht, um deren Nachprüfung die Revision bittet, beruht allein auf tatrichterlichen Erwägungen, die der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen sind.
Die Revision ist der Auffassung, daß der volle Beweis für eine andere als die vom Berufungsgericht angenommene österreichische Staatsangehörigkeit des Klägers ebensowenig erbracht werden könne wie der Beweis für die österreichische Staatsangehörigkeit. Deshalb müsse entsprechend dem Grundsatz von § 176 Abs. 2 BEG eine Auswanderung im Sinne von § 4 BEG für festgestellt erachtet werden. Hierbei übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht “mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit” die Österreichischrungarisohe Staatsangehörigkeit des Klägers festgestellt hat. Damit ist diese Staatsangehörigkeit des Klägers als bewiesen angesehen. Für die Anwendung von § 176 Abs. 2 BEG bleibt deshalb schon aus diesem Grund kein Raum. Hinzu
 
kommt, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für irgendeine andere Staatsangehörigkeit keine Anhaltspunkte vorliegen und der Kläger dazu auch nichts vorgetragen hat. § 176 Abs. 2 BEG ersetzt aber nur den vollen Beweis; er ist deshalb nur anwendbar, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bereits gegeben ist. Daran fehlt es jedoch hier.
Danach ist davon auszugehen, daß der Kläger 1912, als er von Frankfurt/Main nach Teplitz-Schönau übersiedelte, in das Land seiner Staatsangehörigkeit gezogen ist. Damit entfällt der Tatbestand der Auswanderung.
Hach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt eine Auswanderung nicht vor, wenn ein verfolgter Ausländer nicht in ein fremdes Land, sondern nur in das Land seiner Staatsangehörigkeit übersiedelt (vgl. RzW 1959, 312 Kr. 11 und 389 Nr. 3o; 1962, 497 Nr. 8; 1963,
67 Nr. 14 und lo8 Nr. 9)« An dieser Rechtsprechung wird festgehalten.
Daß nach der Meinung der Revision die Beweggründe des Vaters des Klägers dafür, 1912 mit seiner Familie nach Böhmen überzusiedeln, sicher nicht die Bindung an die österreichisch-ungarische Staatsangehörigkeit gewesen seien und daß ein aus Galizien stammender Österreicher als "Pole" in Böhmen ebenso fremd gewesen sei wie ein Zugewanderter ohne die österreichisch-ungarische Staatsangehörigkeit, ist rechtlich unerheblich. Dafür, ob jemand in seine "Heimat» üborsiedelt iat undt.ob er dorthin habe "auswandern" können, iat ausschließlich seine Staatsangehörigkeit entscheidend. Niemand kann in seine "Heimat" auswandern, selbst wenn er dieser bisher nur durch die Staatsangehörigkeit verbunden war (vgl. BGH RzW 1959, 312 Nr. 11).
 
II.
Danach können sich die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nur noch aus §§ 16o ff BEG ergehen.
Das Berufungsgericht hat gleich dem Landgericht von einer Erörterung der Anspruehsgrundlage von §§ 16o ff BEG abgesehen, weil es für den Anspruch, sofern er auf diese Anspruchsgrundlage gestützt wird, die Zuständigkeit und damit gleichzeitig die PaBSivlegitimation des beklagten Landes verneint hat«
Hach seiner Auffassung ist nicht das beklagte Land, sondern nach §§ 16o ff, 185 Abs. 5 Hr. 1 BEG das Land Nordrhein-Westfalen zuständig. Daran ändere auch nichts, daß das beklagte Land seine Zuständigkeit angenommen habe. Daß solche einmal angenommene Zuständigkeit auch für alle anderen Ansprüche die Zuständigkeit bewirke, gelte nur in den Fällen, in denen das in Anspruch genommene Land wenigstens einen Teilbetrag gewährt habe; hier habe es hingegen die Ansprüche des Klägers insgesamt abgelehnt. Unbeachtlioh sei hierfür auch, daß der Regierungspräsident in Köln der Entschädigungsbehörde in Wiesbaden gegenüber die Übernahme des Verfahrens abgelohnt habe; denn das sei irrtümlich geschehen, weil er zu Unrecht die Voraussetzungen von § 4 BEG für erfüllt angesehen habe.
Das hält der rechtlichen Hachprüfung nicht stand.
Es ist zwar zutreffend, daß der Senat in den vom Berufungsgericht angeführten Urteilen (RzW 1961, 227 Nr. 23; 1962, 421 Hr. 24) ausgesprochen hat, daß nach dem Grundzweck der Bestimmungen über die Zuständigkeit
 
der Entschädigungebehörden und über die Passivlegitimation der Länder nach §§ 185, 188 BEG dio Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden eines Landes für einen Entschädigungsanspruch aus einem bestimmten Sachverhalt dann gegeben ist, wenn die Behörden oder Gerichte des Landes den Anspruch teilweise zugesprochen haben. Wie sich aber gerade aus dem Senatsurteil vom 18. April 1962 (RzW 1962, 421 Kr. 24) deutlich ergibt, hat der Senat die Annahme einer an und für sich in Widerspruch zu § 185 BEG stehenden Zuständigkeit nicht auf den Fall beschränkt, v/o den Verfolgten von den Entschädigungsbehörden oder Gerichten des in Anspruch genommenen Landes schon ein Teil des Anspruchs zuerkannt worden war. Der erkennende Senat hat aaO. vielmehr gleichfalls darauf hingewiesen, daß auch dann, wenn sich ein aus Gründen der Zuständigkeit für die Bearbeitung einer Sache in Betracht kommendes Land gegenüber einem anderen Land zur Übernahme bereit erklärt, die Passivlegitimation des anderen Landes begründet wird. Liesen Fall hat der Senat in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 14. März 1962 -IV ZR 271/61- entschieden. So liegt es - wie die Revision richtig erkannt hat - auch im vorliegenden Fall.
Auch hier hatten, wie sich aus den Entschädigungs-akton ergibt, die Entschädigungsbohörden des beklagten Landes einerseits und des Landes Nordrhein-Westfalen andererseits Zweifel an ihrer Zuständigkeit. Las führte dazu, daß dio Entschädigungsbehörde des beklagten Landes das zunächst bei ihr anhängig gemachte Verfahren an die Entschädigungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen abgab. Liese lehnte jedoch die Übernahme des Verfahrens
- Io
 ab und gab es an die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes zurück, weil sic die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG und damit dio Zuständigkeit des beklagten Landes nach § 185 Abs. 2 Nr. 3a BEG für gegeben hielt. Bas beklagte Land hat dann schließlich auch in seinem Bescheid vom 31. Januar 1961 seine Zuständigkeit unter Hinweis auf die genannten Bestimmungen ausdrücklich bejaht und seine früheren Bedenken dagegen fallen gelassen. Es hat den Anspruch des Klägers aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG wie auch aus §§ 16o ff BEG aus sachlichen Gründen abgewiesen.
Aus diesem Sachverhalt folgt die Zuständigkeit der übernehmenden Entschädigungsbehörde und die Passiv-legitimation des beklagten Landes. Ber Senat hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß die Verknüpfung der Zuständigkeit der Entschädigungsbehörde (§§ 185, 186 BEG) mit der Passivlegitimation des Landes (§ 188 BEG) nur auf Gründen der zweckmäßigen Verwaltung beruhe, nicht aber dazu diene, den Bntsohädigungsauf-v/and der einzelnen Länder gegeneinander abzugrenzen (vgl. RzW 1959, 475 Nr. 31; I960, 2o Nr. 8; 1961, 227 Nr. 23 und 417 Nr. 49; 1962, 421 Nr. 24). Bie dort näher dargelegten Grundsätze, auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird, führen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß das beklagte Land auch für die Geltendmachung des Anspruchs unter dom rechtlichen Gesichtspunkt von §§ 16o ff BEG der richtige Beklagte ist. Bas ergibt sich auch aus dem für das gerichtliche Entschädigungsverfahren geltenden Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung. Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit wie auch die gebotene beschleunigte Burchführung der Entschädigungsverfahren erfordern
 
in gleicher Weise, daß die Entschädigungagerichte den an sie herangetragenen Entschädigungsanspruch unter jedem entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkt prüfen. Daraus folgt, daß, wenn ein und derselbe Anspruch aus mehreren rechtlichen Gesichtspunkten hergeleitet wird, für die nach § 185 BEG eine unterschiedliche Zuständigkeit gegeben ist, jede Entschädigungsbehörde, die wenigstens für einen der rechtlichen Gesichtspunkte nach dem Gesetz zuständig ist, den bei ihr geltend gemachten Entschädigungsanspruch unter jedem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt, also auch unter dem, aus dem allein ihre Zuständigkeit nach § 185 BEG nicht hergeleitet werden könnte, sachlich zu prüfen hat.
III.
Boi dieser Sachlage bedarf es der Prüfung und Entscheidung, ob der Klaganspruch aus §§ 16o ff BEG begründet ist. Nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann das Revisionsgericht vorliegend in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist aufgrund des festgestellten Sachver-hältnisses zur Entscheidung reif.
Der Kläger ist gemäß § 238 a BEG auch hach §§ 16o ff BEG nicht anspruchsberechtigt, da er im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz in der Tschechoslowakei, mithin in einem Land hat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen weder unterhält noch am 1. Oktober 1953 oder 1. Januar 1963 unterhalten hat.
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Die Bestimmung von § 238 a BEG ist durch das BEG-SchlußG vom 14* September 1965 in das BEG eingefügt worden. Ihrem Inhalt nach stellt sie allerdings keine neue Vorschrift dar. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG war ein entsprechender Vorbehalt für die Entschädigungsansprüche der Auswanderer, Deportierten und Ausgewiesenen enthalten. Bio Herausnahme aus § 4 BEG und die Einfügung eines entsprechenden allgemeinen Vorbehalts in die Schlußvorschriften des BEG hat die Rechtslage nicht verändert. Die "diplomatische Klausel" gibt einen das gesamte Wiedergutmachungsrecht beherrschenden allgemeinen Rechtsgedanken wieder. Ihre Normierung in § 238 a BEG steht in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften von § 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. März 1952 (BGBl 1952 T 137) und von § 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiedergutmachung des nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland vom 25. Juni 1958 (BGBl 1958 T 414). Nach beiden Vorschriften besteht ein Anspruch auf Wiedergutmachung nur, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält. Auch § 45 BRÜG macht die Befriedigung eines rückerstattungsrechtlichen Anspruchs von denselben Bedingungen abhängig. Die sogenannte diplomatische Klausel in § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG war danach Ausdruck eines allgemeinen Rochtsgedankens
 
und ill ihrer Anwendung nicht auf die Ansprüche lediglich nach dem 2. Abschnitt des BEG beschränkt, sondern sie galt auch für Ansprüche der nach §§ 149 ff und 16o ff BEG berechtigten Personengruppen, die danach gleichfalls von der Entschädigung auszuschließen waren, v/enn sie in Staaten lobten, mit denen die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen miterhält. Für den Gesetzgeber konnte auch keine Veranlassung bestehen, bei Vorliegen ein und desselben Tatbestandes -daß nämlich die Berechtigten in Staaten lebten, mit denen die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhielt - allein die nach dem Gesetz in ihrem Anspruch auf Entschädigung stärker Berechtigten, nicht aber gleichzeitig auch die nach dem Gesetz schwächer berechtigten Verfolgten von der Entschädigung auszuschließen. Dem Kläger wäre somit, selbst wenn er die sonstigen Anspruchsvoraussetzungon von §§ 16o ff BEG erfüllte, durch die Einfügung von § 238 a BEG durch das BEG-SchlußG kein Anspruch entzogen worden, auf den er bisher ein Recht gehabt hätte. § 238 a BEG dient lediglich der Klarstellung der Rechtslage, wie sie schon bei Inkrafttreten des BEG-SchlußG bestanden hat. Daraus ergibt sich auch seine Verfassungsmäßigkeit insoweit.
Die diplomatische Klausel in § 238 a BEG ist auch nicht aus anderen Gründen verfassungswidrig. Sie verstößt, wie der erkennende Senat schon in seiner in RzW 1957» 361 Hr. 22 abgedruckten Entscheidung fest-gestellt hat, nicht gegen Art. 3 GG. Der Kläger wird nicht wegen seiner Heimat ungünstiger als andere Verfolgt o behandelt, sondern,' genau wie jeder andere Verfolgte, ganz gleich wo dessen Heimat ist, allein
 
wogen seines derzeitigen Wohnsitzes oder Aufenthalts«
Die hierauf beruhende unterschiedliche Behandlung bedeutet aber ebensowenig eine Verletzung des GG, wie dies bei den Deutschen Devisenvorschriften der Pall ist, die auch eine verschiedene Behandlung der außerhalb der Bundesrepublik befindlichen Personen vorsehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat bei der verfassungsrechtlichen Prüfung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG a.P. in seinem Urteil vom 27. Juni 1961 (BVerfGE 13» 31) ausgeführt, daß politische Erwägungen den Ausschluß aller Personen rechtfertigen könnten, die in Staaten leben, mit denen keine diplomatischen Beziehungen bestehen. Für verfassungswidrig hat es lediglich die ungleichmäßige Anwendung der diplomatischen Klausel auf die Verfolgten jo nach dem Zeitpunkt ihrer Auswanderung erklärt. Wie sioh aus der zu §§ 4 und 238 a BEG gegebenen Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BEG (Verhandlungen des Deutschen Bundestags, 4. Wahlperiode, Durcks. IV/155o) ergibt, hat der Gesetzgeber gerade die angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Anlaß genommen, die diplomatische Klausel,um ihre Geltung für alle Ansprüche nach dem BEG klarzustellen, unter die Schlußvorschriften des BEG einzureihen. Sie verletzt auch nicht das Hechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1, 2o Abs. 2 GG). Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz, daß jeder Staat berechtigt ist, seine Leistungen an bestimmte Personengruppen zu modifizieren oder einzuschränken (Blessin-Wilden, Anm. 3 zu § 45 BEUG). So verbietet auch der völkerrechtliche Gleich-heitosatz nicht,daß unter Beachtung des Willkürverbots die zv/ischen den Staaten bestehenden politischen
 
Verschiedenheiten ihren rechtssatzmäßigon Niederschlag finden (vgl. Strupp-Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, i960, Band 1, Stichwort "Gleichheit der Staaten" 4« Gleichbehandlung, Seite 697). Deshalb erscheint es gerechtfertigt, daß ein Verfolgter wegen Fehlens von diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik mit dem Staat, in dem er lebt, von der Entschädigung durch die Bundesrepublik ausgeschlossen ist*
Ob die für das Bestehen der diplomatischen Beziehungen in § 238 a Abs. 1 BEG genannten Stichtage vom 1. Oktober 1953 und 1. Januar 1963 verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfen, kann vorliegend nach Sachlage dahinotehen. Hit der Tschechoslowakei, in der der Kläger lebt, hat die Bundesrepublik nach dem zweiten Y/eltkrieg zu keinem Zeitpunkt diplomatische Beziehungen untorhalten. Härten, die jeder Stichtagsregelung innewohnen, müssen dann hingenommen werden, wenn dio Einführung eines Stichtags Überhaupt und die Wahl dos Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist (BVerfGE 3,
 58 (148); 3> 288 (337) ). Etwaige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Aufstellung dieser Stichtage könnten ira Hinblick auf die oben erwähnten Klauseln in anderen Gesetzen nicht zur Nichtigkeit des § 238 a aaO überhaupt, sondern allenfalls zur Streichung dieser Stichtage unter.Aufreohterhslt*mg der Klausel im übrigen führen.
“ 16 -
IV.
Dio Revision hat sich deshalb im Ergebnis als unbegründet erwiesen, so daß sie mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 225 Abs. 1 BEO zurttckzuweisen war.
Ascher	Johannsen	Wilden
 Dr o Loewenhoim	von	der	Mühlen