Ist der Verfolgte nach dem Inkrafttreten des BEG, jedoch vor der Entscheidung über seinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im privaten Dienst verstorben, so kann seinen Erben dor in § 92 Abs, 2 BEG vorgesehene Zuschlag auf die Kapitalentschädigung jedenfalls dann nicht gewährt werden,, wenn sie selbst auf Grund dor im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden vcrsichcrungsrechtlichen Bestimmungen eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, die auf dem Versicherungsverhältnis des Erblassers beruht, oder wenn sie von der Gewährung einer solchen Rente lediglich wegen i'ehlens einer in ihrer Person erforderlichen Voraussetzung ausgeschlossen sind,, dieses Hindernis für eine Rentengewährung also von der Ansprucholago des Erblassers gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig ist (im Anschluß an die Entscheidungen dos Senats RzW 1963* 177 Nr, 2o und 1963, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28* Juni 1963 unter Mitwirkung der Lundcsrichtör Kasko* Maaß, Wilden* Br« Loewenhoim und Drs Graf für Hecht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts (2eile vom 18o Juli 1962 wird zurückgewiesen« Februar 1954« Die Kläger haben ihn beerbt* Nach Mitteilung der Bundesvor-oichcrungoanstalt für Angestellte vom 4« Juni 1962 erhält die Klägerin zu 1* seit dom 1* Januar 1959 als Hinterbliebene des versicherten Erblassers eine monatliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung* Die Kläger haben Klage erhoben und eine weitere Kapital-ontschädigung von 27*857 DM begehrt* Das Landgericht hat ihnen durch rechtskräftiges Teilurteil vom 8, November 196o weitere 21 e 373 LM suerkannt*. eine etwaige Anwartschaft des Erblassers auf eine Rente aus \ der gesetzlichen Rentenversicherung habe wegen seines vor- \ zeitigen Todes nicht die Bedeutung eines Anspruchs erlangen ( können» \ der Entscheidung verstorben ist, kann die Rechtslage jeden- | falls dann nicht anders beurteilt werden, wenn die Erben, die den vom Erblasser im V/oge der Erbfolge auf sie überge-gangonon Anspruch geltend machen, zugleich auch seine Hinterbliebenen im Sinne des Sozialversichcrungsrechts sind» Stohpn ihnen, als solchen auf Grund der für den Versicherungs-fall maßgebenden, im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden vercichcrungorochtlichen Bestimmungen Vorsorgungsansprliche ' zu oder würden sio ihnen doch zu3tehen, sofern die in ihrer Person erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Vcrsorgungorente vorliogon würden, so steht damit fest, daß sich die Verfolgung des Erblassers weder auf dessen Rechtsstellung als Versicherten noch auf die Rechtsstellung seiner Hinterbliebenen hinsichtlich ihrer Versorgung ; aus der Rentenversicherung des Verfolgten nachteilig ausgewirkt hat. Insofern kann vor allem die Vorschrift des Art* 2 \ §17 AnVL'G von Bedeutung sein, in welcher bestimmt ist, daß » § 4o Abo. 2 des AVG n.F0 (Neuregelung der Voraussetzungen für [ Januar 1957, aber nach dom 51 - März 1945 eingetreten ist« Die Berücksichtigung dieser Gesetzesänderungen rechtfertigt sich vor allem auch aus dem Grunde, weil der Hinterbliebene eines Verfolgten keinen Vorteil gegenüber dem im Zeitpunkt der Entscheidung noch lebenden Verfolgten, bei dem es sich um die eigene Altersversorgung handelt, beanspruchen kann« Dieser erhält aber den in § 92 Abs« 2 BEG vorgesehenen Zuschlag nicht, wenn er Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, oder or ist genötigt, den ihm zunächst nach dieser . Bei dieser Rechtslage kann die Klägerin zu 1« den Zuschlag nach § 92 Abs« 2 BSG nicht beanspruchen, weil sie Witwenrente aus der Angestelltenversicherung des Erblassers erhält. in Verbindung mit § 44 AVG n<F, erfüllt hat* Er kann deshalb nicht auf dem Umwog über § 92 Abo0 2 BEG etwas beanspruchen, v/ao ihm auch ohne die Verfolgung des Erblassers nie zugekommen wäre«
Nachschlagewerks Amtliche Sammlung:
ja
nein
BE G § 92 Abs, 2
i
Ist der Verfolgte nach dem Inkrafttreten des BEG, jedoch vor der Entscheidung über seinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im privaten Dienst verstorben, so kann seinen Erben dor in § 92 Abs, 2 BEG vorgesehene Zuschlag auf die Kapitalentschädigung jedenfalls dann nicht gewährt werden,, wenn sie selbst auf Grund dor im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden vcrsichcrungsrechtlichen Bestimmungen eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, die auf dem Versicherungsverhältnis des Erblassers beruht, oder wenn sie von der Gewährung einer solchen Rente lediglich wegen i'ehlens einer in ihrer Person erforderlichen Voraussetzung ausgeschlossen sind,, dieses Hindernis für eine Rentengewährung also von der Ansprucholago des Erblassers gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig ist (im Anschluß an die Entscheidungen dos Senats RzW 1963* 177 Nr, 2o und 1963,
278 Kr, 28).
BGH, Urto v, 3, Juli 1963 - IV ZR 14/63 - OLG Celle
LG Hildesheim
IV ZB 14/6?
Verkündet am 3* Juli 1963
Hoeppe9 Justizangestellte ala"Urkund s beamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Bntschädigungsrechtsstreit
Io der Witwe Chawa K 2a des Landwirts Samuel K
- Prozeßbevollmächtigter:
geh« Ho(
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Kläger und Hevisionsklägor* Hechtsanwalt in
gegen
das Land N i e d e r s a c h s e n 9
vertreten durch den lTicdersächsischen Minister dos Innern., Hannoverp Lavesallec 6?
, Beklagten und Revisionsbeklagten*
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28* Juni 1963 unter Mitwirkung der Lundcsrichtör Kasko* Maaß, Wilden* Br« Loewenhoim und Drs Graf
für Hecht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts (2eile vom 18o Juli 1962 wird zurückgewiesen«
Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Die außergerichtlichen Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt«
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Kläger sind die Witwe und der Sohn des am flHHHB 1898 in I4HHH (Kongreßpolen) geborenen jüdischen Landwirts David Dieser war nach dem ersten
Weltkrieg als Gutoverwaltor im Messingwerk bei EI in G^|^>Ga^|^ und zuletzt bis April 1933 in B: tätig« Sein Einkommen betrug in den letzten Jahren mindestens 4*2oo EM jährlich* Er wandorte im Juli 1933 aus Verfolgung©-gründen mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern nach Palästina aus*. Dort arbeitete er zunächst auf einer Citrus-Plantage, anschließend war er Verwalter einer landwirtschaftlichen Siedlung* Ende 1938 erwarb er eine eigene landwirtschaftliche Siedlers teile * Er verstarb am 17«. Februar 1954« Die Kläger haben ihn beerbt* Nach Mitteilung der Bundesvor-oichcrungoanstalt für Angestellte vom 4« Juni 1962 erhält die Klägerin zu 1* seit dom 1* Januar 1959 als Hinterbliebene des versicherten Erblassers eine monatliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung*
Die. Entschädigungsbehörde hat den Klägern wegen des vom Erblasser erlittenen Schadens im beruflichen Portkommen eine Kapitalcntschädigung von 9*727 DM zugebilligt * Sie hat den Erblasser in die vergleichbare Bearatengruppe des mittleren Dienstes oingestuft und den Entschädigungszeitraum vom 1* Mai 1933 bis zu dem 31* März 1949 bemessen*
Die Kläger haben Klage erhoben und eine weitere Kapital-ontschädigung von 27*857 DM begehrt* Das Landgericht hat ihnen durch rechtskräftiges Teilurteil vom 8, November 196o weitere 21 e 373 LM suerkannt*. Es hat diesen Betrag nach einer Einstufung des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des
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gehobenen Dienstes und einer Ausdehnung des Bntschädigungs- f Zeitraumes bis zu seinem Tode, jedoch ‘ohne den Zuschlag nach \ § 92 Abs* 2 BEG, berechnet* {
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Dos Landgericht hat ferner durch Schlußurteil vom ?
17. Oktober 1961 der Klage auch hinsichtlich des Zuschlags [
otattgegobon und das beklagte Land antragsgemäß zur Zahlung t zusätzlicher 6»2o4 DM verurteilt* Es hat die Ansicht vertreten! eine etwaige Anwartschaft des Erblassers auf eine Rente aus \ der gesetzlichen Rentenversicherung habe wegen seines vor- \ zeitigen Todes nicht die Bedeutung eines Anspruchs erlangen ( können» \
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Dieses Schlußurteil hat das Oberlandesgericht auf die \
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Berufung des beklagten Landes geändert und die Klage abgewiesen^
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragen die Kläger, das Berufungsurtoil aufsuheben und die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichtsr Hildeshoim vom Io* Oktober 1961 curückzuweisen; hilfsweise, das engcfochteno Urteil aufeuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückcuverweisen*
Las beklagte Land hat sich im Revisionsrochtszug nicht vertreten lassen*
Sntscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet* Las Berufungsgericht hat den Klägern den Versorgungszuschlag zur Kapitalentschädigung in Ergebnis zu Recht versagt»
In seinem RzXf 19639 177 Nr« 20 veröffentlichten Urteil hat der Senat den Pall behandelt, daß der Verfolgte, in dessen Person ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in privaten Dienst erwachsen war, vor dem Inkrafttreten des BEG und demnach auch vor der Entscheidung über seinen Anspruch auf Entschädigung verstorben ist, Pür diesen Pall ist, wie der Senat auogeftihrt hat, die Gewährung des Versorgungs-Zuschlags unter dem Gesichtspunkt der dem Verfolgten selbst fehlenden Altersversorgung nicht zu rechtfertigen, weil die Präge seiner Altersversorgung mit seinem Tode gegenstandslos geworden ist, also weder im Zeitpunkt der Entscheidung noch in Zeitpunkt des Inkrafttretens des HEG noch davon gesprochen werden konnte, daß er einen Anspruch auf Altorsruhe-lohn habe« Die Schädigung dos Verfolgten in der Nutzung seiner Arbeitskraft kann sich jedoch in einem solchen Palle auch über seinen Tod.hinaus insofern nachteilig ausgewirkt haben, als er durch die Verfolgung daran gehindert worden ist, in dem Schadcnsseitraum hinreichend für die Versorgung seiner Hinterbliebenen zu sorgen« Pür den Pall einer solchen Auswirkung der Verfolgung bestand für den Gesetzgeber Anlaß, dafür auch den Erben des Verfolgten, die in aller Regel auch seine Hinterbliebenen sind, einen besonderen Ausgleich zu gewähren« An einem solchen Anlaß aber fehlte es, wenn nach den maßgeblichen vcrsichcrungsrechtlichon Bestimmungen beim Tode dos Verfolgten die Voraussetzungen dafür gegeben waren, daß seine Hinterbliebenen aus der Rentenversicherung die zu ihren Gunsten für den Todesfall des Versicherten vorgesehenen Vcrsorgungsloistungcn zu beanspruchen hatten (ebenso Beschluß dos Senats vom 12« Juli 1962 - IV ZB 224/62 -)«
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In dem hier zu entscheidenden Fall, daß der Verfolgte I nach dem Inkrafttreten des BUG, jedoch vor dem Zeitpunkt |
der Entscheidung verstorben ist, kann die Rechtslage jeden- | falls dann nicht anders beurteilt werden, wenn die Erben, die den vom Erblasser im V/oge der Erbfolge auf sie überge-gangonon Anspruch geltend machen, zugleich auch seine Hinterbliebenen im Sinne des Sozialversichcrungsrechts sind» Stohpn ihnen, als solchen auf Grund der für den Versicherungs-fall maßgebenden, im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden vercichcrungorochtlichen Bestimmungen Vorsorgungsansprliche ' zu oder würden sio ihnen doch zu3tehen, sofern die in ihrer Person erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Vcrsorgungorente vorliogon würden, so steht damit fest, daß sich die Verfolgung des Erblassers weder auf dessen Rechtsstellung als Versicherten noch auf die Rechtsstellung seiner Hinterbliebenen hinsichtlich ihrer Versorgung ; aus der Rentenversicherung des Verfolgten nachteilig ausgewirkt hat. Nach dom Sinn und Zweck des § 92 Abs* 2 BEG fehlt es deshalb in einem solchen Falle an einer inneren Berechtigung für die Gewährung des VersorgungsZuschlags an die Erben*
Zu den für den Versicherungsfall maßgebenden Bestimmungen in dom dargolegten Sinne gehören auch die nach dem lode des Erblasser (also auch nach dem 1*10.1953) bis zu dem Zeitpunkt der : Entscheidung im Sosialvorsiehorungsrceht ergangenen Gosetzes-ünderungen, bowoit ihnen eine auf den Vorsicherungsfall rückwirkende Geltung beigelogt ist (Urteil des Senats EzW 1965, [
270 Nr. 20). Insofern kann vor allem die Vorschrift des Art* 2 \ §17 AnVL'G von Bedeutung sein, in welcher bestimmt ist, daß » § 4o Abo. 2 des AVG n.F0 (Neuregelung der Voraussetzungen für [
die Gewährung von Hinterbliebenenrenten) auch dann gilt, wenn \
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dor Tod des Versicherten vor dem 1. Januar 1957, aber nach dom 51 - März 1945 eingetreten ist« Die Berücksichtigung dieser Gesetzesänderungen rechtfertigt sich vor allem auch aus dem Grunde, weil der Hinterbliebene eines Verfolgten keinen Vorteil gegenüber dem im Zeitpunkt der Entscheidung noch lebenden Verfolgten, bei dem es sich um die eigene Altersversorgung handelt, beanspruchen kann« Dieser erhält aber den in § 92 Abs« 2 BEG vorgesehenen Zuschlag nicht, wenn er Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, oder or ist genötigt, den ihm zunächst nach dieser . Vorschrift gewährten Zuschlag surüokzuzahlen, wenn er später hinreichende Gewißheit über das Bestehen solcher Ansprüche im Sinne der Möglichkeit ihrer tatsächlichen Verwix'klichung bekommt (vgl« u.a, Urteil vom 19« Oktober i960 - IV ZR 121/6o Rs\7 1961, 125 Kr« 21)«
Bei dieser Rechtslage kann die Klägerin zu 1« den Zuschlag nach § 92 Abs« 2 BSG nicht beanspruchen, weil sie Witwenrente aus der Angestelltenversicherung des Erblassers erhält. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß es sich bei ihrer Rente um sog, Kannleistungen nach § loo Abs, 5 AVG n,Ec handelt. Denn noch den Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen keine Anhaltspunkte für einen späteren Widerruf dieser Leistungen-(vgl.-Urteil des Senats vom 12, Juli 1961 - IV ZU 7o/61 Rcw 1961, 56o Kr, 25),
Aber auch der Kläger zu 2, kann keinen Anspruch auf den Zuschlag erhoben. Denn er erhält eine'Waisenrente jedenfalls schon, deshalb nicht, weil er bereits beim Tode des Erblassers das 25« Lebensjahr überschritten hatte, also nicht festzu-stcllcn ist, daß er die Erfordernisse des Art, 2 § 19 AnVKG
in Verbindung mit § 44 AVG n<F, erfüllt hat* Er kann deshalb nicht auf dem Umwog über § 92 Abo0 2 BEG etwas beanspruchen, v/ao ihm auch ohne die Verfolgung des Erblassers nie zugekommen wäre«
Nach allem kann die Revision keinen Erfolg haben«
Die Kostenentochoidung beruht auf § 97 Abs« 1 ZPO, § 225 Abs« 1 BEG«
Kasko
Maaß
Wilden Br« Loewenheim
Br«. Graf