Auch wenn der Verfolgte vor der Verfolgung weniger verdient hat, als dem Einkommen eines vergleichbaren Beamten des einfachen Dienstes entspricht9 endet der Entschädigungszeitraum in Anwendung des § t2 3* BV-BEG erst, wenn er die für den einfachen Dienst maßgebenden Vergleichssätze der Anlage 1 zur Jo DV-BEG erreicht hato In das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert ist auch ein solcher Verfolgter regelmäßig erst dann, wenn er die einem guten Durchschnitt der einfachen Bevölkerung des Aufnahmelandes entsprechende Stellung erlangt hat; in Ausnahmefällen kann'er schon früher eingegliodort sein, /Argentinien, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johanns^n, Wüstenberg, Y/ildon und Lr« Locwenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 11«, April 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiosen Las Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno Von Rechts wegen Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen« Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 15o181 DM zuorkannt« Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und einen Entsehädigungszoitraum vom 1« Juli 1935 bis zu dem 31« Dezember 1955 zugrunde gelegt« Das Landgericht hat die Klage abgewicscn«, Auf die Berufung des Klägers, der das beklagte Land mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung entgegongetreten ist, hat das Oberlandesgericht das Urteil dos Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger eine weitere KapitalentSchädigung von 22.212 DM sowie vom 1 o April *96^: an monatliche Teilbeträge von 203 DM bis zur Erreichung des Höchstbetrages von 40.000 DM zu zahlen. Ohne sich mit dessen im Tatbestand des angefochtenen Urteils enthaltener Behauptung auseinanderzusetzen, er habe vor der Verfolgung von seinem Vater monatlich 200 RM und außerdem freie Verpflegung und Wohnung erhalten, hat das Berufungsgericht den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft und angenommen, daß sein Einkommen vor der Verfolgung unter dem sich aus der 'Anlege 3 zur 3o DV-BEG ergebenden Einkommen eines im Alter des Klägers stehenden Beamten des einfachen Dienstes gelegen habCo Davon ist in der Revisioneinstanz auszugehen«, 2, In dem angefochtenen Urteil wird weiter dargelegt, auch wenn der Verfolgte vor der Verfolgung weniger verdient habe, als dem Einkommen eines vergleichbaren Beamten 279 Nr» 45, I960, 390 Nr» 54, 463 Nr» 28)» Die Anwendung dieser Vorschriften muß sich im Rahmen des § 75 Abs» 1, 2 BEG, dessen Ergänzung sie dienen, sowie der sonstigen Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes halten» Dem Gesetz liegt aber weitgehend der Gedanke der Pauschalierung und Schematisierung zugrunde» So werden die Verfolgten unabhängig von ihren besonderen Verhältnissen in eine der vier vergleichbaren Beamtengruppen eingestuft; dabei kommt auch derjenige, dessen Einkommen vor Verfolgung unter dem eines Beamten des einfachen Dienstes geblieben ist, in die Gruppe des einfachen Dienstes, und er erhält für den Entschädigun^s-zeitraum die für den einfachen Dienst vorgesehene Kapitalentschädigung nicht anders als derjenige, dessen Einkommen vor der Verfolgung höher war, aber das Vergleichseinkommen dos mittleren Dienstes noch nicht erreichte (§ 76 Abs. 1 Satz 1 - 4 BEG, § 13 3« DV-BEG in Verbindung mit Anlage 2 nicht erreicht haben« Zutreffenl ist das Berufungsgericht mithin davon ausgegangen, daß bis I zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die vor I ihm stattgefunden hat, der Entschädigungszeitraum nach I 5» Nach der Rechtsprechung des Senats endet der Entschädigungszeitraum ferner unabhängig davon, ob der Verfolgte das Vergleichseinkommen erreicht hat, wenn er sich entsprechend seiner Vorbildung und früheren beruflichen Stellung in das Erwerbs-* und Wirtschaftsleben des Aufnahme-landcs eingegliedert hat; denn in § 75 Abs.» % 2 BEG kommt der Grundsatz zu dem Ausdruck, daß die an sich nur beschränkt mögliche Entschädigung nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet wird, in dem der Verfolgte eine neue seinem beruflichen Werdegang entsprechende Existenz gefunden hat (RzV/ 1959? Abzustellen ist dabei nicht etwa auf die am wenigsten Bemittelten, zu demeist auch sozial am tiefsten stehenden Schichten, sondern auf einen guten Durchschnitt der einfachen Bevölkerung, Das gilt regelmäßig auch dann, wenn der Verfolgte früher weniger als ein Beamter des einfachen Dienstes verdiente. Es ist nicht entscheidend, daß der Kläger, der vor der Verfolgung in seinem Beruf nur ein der vergleichbaren Beamtongruppc des einfachen Dionstes entsprechendes Einkommen hatte erzielen können, in Argentinien nicht einem seiner Berufsausbildung als Fellhändler entsprechenden Erwerb nachgohen konnte. Es wird angebracht sein, daß das Einkommen des Klägers, möglichst nach Stundenlöhnen aufgegliedert, mit der vom Statistischen Bundesamt dem Berufungsgericht vorgolegton Tabelle Uber die tariflichen Mindestlöhne erwachsener männlicher Hilfsarbeiter in ausgewählten Berufen in Buenos Aires verglichen wird (Bio 57 GA)o Daraus könnten sich wichtige Gqoichtspunkte dafür ergeben, ob der Kläger ein Einkommen gehabt hat, das in der Handarbeit leistenden Bevölkerung Argentiniens, die etwa dem einfachen Dienst entsprechen wird, üblicherweise erreicht wird. In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird das beklagte Land Gelegenheit haben, gegebenenfalls geltend zu machen, wie nach seiner Auffassung im Rahmen des § 77 BEG die erreichbaren BienstbozÜge eines vergleichbaren Bundesbeamten zu errechnen sind (vglo Urteil des Senats RzW ^959, 553 Nr0 22),
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: nein ^ (i v BEG § 75; >. DV-BBG §12 Auch wenn der Verfolgte vor der Verfolgung weniger verdient hat, als dem Einkommen eines vergleichbaren Beamten des einfachen Dienstes entspricht9 endet der Entschädigungszeitraum in Anwendung des § t2 3* BV-BEG erst, wenn er die für den einfachen Dienst maßgebenden Vergleichssätze der Anlage 1 zur Jo DV-BEG erreicht hato In das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert ist auch ein solcher Verfolgter regelmäßig erst dann, wenn er die einem guten Durchschnitt der einfachen Bevölkerung des Aufnahmelandes entsprechende Stellung erlangt hat; in Ausnahmefällen kann'er schon früher eingegliodort sein, BGH, Ürtc Vo 20o Juni 1962 - IV Eli 14/62 - OLG Frankfurt/Main LG Darmstadt IV 2R 14/62 Verkündet am 20o Juni 1962 Schorm, Justizangest» als Urkundabeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit de3 Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister aes Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 15? Beklagten und Revisionsklägers, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr« Schilf, Karlsruhe - gegen den Eugen K Provo , CI /Argentinien, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johanns^n, Wüstenberg, Y/ildon und Lr« Locwenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 11«, April 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiosen Las Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno Von Rechts wegen Tatbestand; Der ani 15* Juni 1906 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung« Nach dem Besuch der Volksschule in seinem Geburtsort Laubach arbeitete er zwei Jahre als Volontär bei der Birma in Erkelonz/Reg«Bez. Aachen, um die Be- handlung von Rohfellen und Häuten zu erlernen« Anschließend war er in dom Geschäft seines Vaters in Laubach tätig, der einen kleinen Pellhandel betrieb« Bin eigenes Geschäftslokal hatte dieser nicht« Vater und Sohn kauften im Umherziehen in den umliegenden Dörfern Rohfelle auf, bearbeiteten 3ie und schickten sie nach Leipzig zu der Pellversteigerungsfirma Das Geschäft kam seit 1935 wegen örtlicher Boykottmaßnahmen fast völlig zu dem Erliegen«, Der Kläger wandorto 1937 über die Schweiz nach Argentinien aus« Seit 1938 ist er verheiratet o In Argentinien arbeitete er einige Monate in einer Roßhaarfabi’ik, anschließend war er Straßenhändler« Vom Februar 1942 bis zu dem Februar 1947 war er Nachtwächter bei einer Firma Seit dem März 1947 ist der Kläger bei der Firma einer chemischen Fabrik,, tätig« Bis 1957 wurde er dort als ungelernter Arbeiter beschäftigt« Seit 1957 ist er bei diesem Unternehmen Nachtwächter« Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen« Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 15o181 DM zuorkannt« Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und einen Entsehädigungszoitraum vom 1« Juli 1935 bis zu dem 31« Dezember 1955 zugrunde gelegt« Der Kläger verlangt eine höhere Entschädigung und hat deshalb Xlage erhoben« Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 24«819 TM zu zahlen« Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen« Das Landgericht hat die Klage abgewicscn«, Auf die Berufung des Klägers, der das beklagte Land mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung entgegongetreten ist, hat das Oberlandesgericht das Urteil dos Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger eine weitere KapitalentSchädigung von 22.212 DM sowie vom 1 o April *96^: an monatliche Teilbeträge von 203 DM bis zur Erreichung des Höchstbetrages von 40.000 DM zu zahlen. Mit der Revision, die von dein erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers weiter* Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuwoisenj, JBntschei d ungsgrunde; % Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger aus rassischen Gründen aus einer unselbständigen .Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist. Ohne sich mit dessen im Tatbestand des angefochtenen Urteils enthaltener Behauptung auseinanderzusetzen, er habe vor der Verfolgung von seinem Vater monatlich 200 RM und außerdem freie Verpflegung und Wohnung erhalten, hat das Berufungsgericht den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft und angenommen, daß sein Einkommen vor der Verfolgung unter dem sich aus der 'Anlege 3 zur 3o DV-BEG ergebenden Einkommen eines im Alter des Klägers stehenden Beamten des einfachen Dienstes gelegen habCo Davon ist in der Revisioneinstanz auszugehen«, 2, In dem angefochtenen Urteil wird weiter dargelegt, auch wenn der Verfolgte vor der Verfolgung weniger verdient habe, als dem Einkommen eines vergleichbaren Beamten r n \ des einfachen Dienstes entsprochen habe, ende der Entschä-digungszcitraum nach § 75 Abs«, % 2 BEO, § -2 3- DV-BEG erst, wenn er die für den einfachen Dienst maßgebenden Vergleichssätze der Anlage * zur 3« DV-BEG erreicht habe«. Von diesen Sätzen solle auch dann nicht abgewichen werden, wenn das Vorvcrfolgungseinkommen unter dein Vergleichs-einkommon des einfachen Dienstes gelegen habe» Dom ist zuzustimmen» Die Vorschriften des § 12 2°DV-BEG geben Richtlinien für die Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage im Interesse einer einheitlichen Behandlung der Entachädigungsfalle, die freilich nicht ausnahmslos gelten, wie die in § 12 Abs» * Satz * 3» DV-BEG enthaltenen Worte: ”in der Regel” deutlich machen (Entscheidungen des Senats RzW 1958, 314 Nr» 51 , 368 Nr» 33, 1959, T27 Nr» 29, 279 Nr» 45, I960, 390 Nr» 54, 463 Nr» 28)» Die Anwendung dieser Vorschriften muß sich im Rahmen des § 75 Abs» 1, 2 BEG, dessen Ergänzung sie dienen, sowie der sonstigen Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes halten» Dem Gesetz liegt aber weitgehend der Gedanke der Pauschalierung und Schematisierung zugrunde» So werden die Verfolgten unabhängig von ihren besonderen Verhältnissen in eine der vier vergleichbaren Beamtengruppen eingestuft; dabei kommt auch derjenige, dessen Einkommen vor Verfolgung unter dem eines Beamten des einfachen Dienstes geblieben ist, in die Gruppe des einfachen Dienstes, und er erhält für den Entschädigun^s-zeitraum die für den einfachen Dienst vorgesehene Kapitalentschädigung nicht anders als derjenige, dessen Einkommen vor der Verfolgung höher war, aber das Vergleichseinkommen dos mittleren Dienstes noch nicht erreichte (§ 76 Abs. 1 Satz 1 - 4 BEG, § 13 3« DV-BEG in Verbindung mit Anlage 2 zur 3» DV-BEG). Dem entspricht es, daß auch bei der Feststellung, wann ein solcher ^erfolgter eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, die Richtlinien und Tabellen- Sätze angewendet werden, die allgemein für die in den einfachen Dienst eingostuften Personen gelten,, Es iut nicht unangemessen, daß damit bei den Verfolgten, die vor der Verfolgung zu den BevÖlkorungsgruppen mit dom niedrigsten, noch unter dem einfachen Dienst liegenden Einkommen gehörten, der seinerzeit ohne die Verfolgung bestehenden Möglichkeit einer Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in gewissem Umfang Rechnung getragen wird« Von Bedeutung ist ferner, daß die Entschädigung selbst auf 3/4 der Dienstbozüge eines vergleichbaren Beamten pauschaliert ist und den entstandenen Schaden regelmäßig nicht aus-gleicht, daß aber andererseits die Pauschalierung es mit sich bringt, daß die sich aus ihr ergebenden Beträge auch dann zu leisten sind, wenn sie im Einzelfall den oingetre-tenen Schaden übersteigen sollten, ohne daß geltend gemacht werden könnte, die Entschädigung führe zu einer Bereicherung des Verfolgten« Es ist nach alledem allein sachgemäß und liegt im Sinne des Gesetzes, daß auch für den Verfolgten mit einem unter der Stufe des einfachen Dienstes liegenden früheren Einkommen sich das Ende des Entschädigungszeitrau-mes nach § \2 3» DV~3EG bestimmt, indem seine Einkünfte I den sich aus der Anlage 1 zur 3o DV-BEG für den einfachen I Dienst ergebenden fabellonsätzeu gegenübergestellt werden« I Ohne Rechtsirrtum hat cms Berufungsgericht fostge- I stellt, daß die Einkünfte des Klägers das Vergleichsoin- I kommen mit dem in § 12 Abs« 2 3« DV-BEG vorgesehenen Zu- I schlag, wenn es nach den vein Statistischen Bundesamt auf I Grund des deutschen Wägungsschemas errechneten Kaufkraft- I werten in die deutsche Währung umgerechnet wird, bis finde I März 1961, abgesehen von den Jahren '%956 und, wie zu organ- I zen ist, von dem Jahre 1949? nicht erreicht haben« Zutreffenl ist das Berufungsgericht mithin davon ausgegangen, daß bis I zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die vor I ihm stattgefunden hat, der Entschädigungszeitraum nach I J 75 Abs, ■, 2 BEGin Verbindung mit § *2 3, DV-BEG nicht sein Ende gefunden habe* 5» Nach der Rechtsprechung des Senats endet der Entschädigungszeitraum ferner unabhängig davon, ob der Verfolgte das Vergleichseinkommen erreicht hat, wenn er sich entsprechend seiner Vorbildung und früheren beruflichen Stellung in das Erwerbs-* und Wirtschaftsleben des Aufnahme-landcs eingegliedert hat; denn in § 75 Abs.» % 2 BEG kommt der Grundsatz zu dem Ausdruck, daß die an sich nur beschränkt mögliche Entschädigung nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet wird, in dem der Verfolgte eine neue seinem beruflichen Werdegang entsprechende Existenz gefunden hat (RzV/ 1959? Nr, 29, 553 Nr, 22, "960, 46" Nr, 27, 196% 230 Nr, 27 sowie Urteile worn 29, November "961 IV ZR ?46/61 und vom ^8. April 1962 IV ZR 275/6%, Doch ist auch in diesem Zusammenhang eine schematisierende Betrachtungsweise geboten. Es kommt nicht darauf an, daß der Verfolgte wieder in seinem früheren besonderen Beruf oder entsprechend seiner eigentlichen Berufsausbildung eine Existenz gefunden hat. Bei dem in den einfachen Dienst ein-gostuften Verfolgten ist zu fragen, oib er nachhaltig diejenige Stellung erlangt hat, die in dem Aufnahmeland Personen der einfachen Bevölkerungskreise haben. Abzustellen ist dabei nicht etwa auf die am wenigsten Bemittelten, zu demeist auch sozial am tiefsten stehenden Schichten, sondern auf einen guten Durchschnitt der einfachen Bevölkerung, Das gilt regelmäßig auch dann, wenn der Verfolgte früher weniger als ein Beamter des einfachen Dienstes verdiente. Unter Scheidungen zwischen einfachen und einfachsten Bevölkerungs kreisen kommen hier im allgemeinen ebensowenig in Betracht wie bei der Prüfung, ob die fabellensätze des einfachen Dienstes der Anlage '■ zur 3* DV-BEG erreicht sind. Anders kann es sein, wenn sich der Verfolgte seiner Konstitution und Veranlagung nach auch ohne die Verfolgung nicht Uber die sozial am tiefsten stehenden Teile der Bevölkerung erhoben hätte. Dafür, daß es beim Kläger so liegt, bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Trotzdem hat das Berufungsgericht mit unzureichender Begründung die Eingliederung des Klägers verneint. Diese sei erst erfolgt, wenn der Verfolgte eine seiner Berufsausbildung oder einer ähnlichen Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit aufgenommen habe. Zumindest müsse die neue Tätigkeit der sozialen Lage entsprechen, die Personen mit der beruflichen Ausbildung des Verfolgten gewöhnlich erreichten. Der Kläger, der don Beruf des Pollhändlers mit den dazu erforderlichen Kenntnissen als Volontär und im Geschäft seines Vaters erlernt habe, habe aber in Argentinien nur Arbeit als Hilfsarbeiter oder Nachtwächter findon können. Damit hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht unter den richtigen Gesichtspunkten geprüft. Es ist nicht entscheidend, daß der Kläger, der vor der Verfolgung in seinem Beruf nur ein der vergleichbaren Beamtongruppc des einfachen Dionstes entsprechendes Einkommen hatte erzielen können, in Argentinien nicht einem seiner Berufsausbildung als Fellhändler entsprechenden Erwerb nachgohen konnte. Entscheidend ist vielmehr, ov seine von ihm im Aufnanme-land ausgeübte Tätigkeit ihm nachhaltig ein Einkommen und eine Stellung verschaffte, wie sie in Argentinien dom guten Durchschnitt der einfachen Bevölkerung entsprechen. Absustellen ist auf die Verhältnisse der Bevölkerungsteile europäischer Herkunft* die sich oingegliedert haben und nicht mehr Benachteiligungen im Erwerbsund Wirtschaftsleben ausgesetzt sind, wie sie ausländische Einwanderer zunächst vielfach auf sieh nehmen müssen, ln diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen zu verweisen, die in dem Urteil des Senats vom *8. April 1962 XV ZR 215/61 8 enthalten sindo Dort ist u.a. dargelegt, wie sich die angespannte Lage der Sozialversicherung in Argentinien auf die Eingliederung eines Verfolgten ausv/irken kann« Es wird angebracht sein, daß das Einkommen des Klägers, möglichst nach Stundenlöhnen aufgegliedert, mit der vom Statistischen Bundesamt dem Berufungsgericht vorgolegton Tabelle Uber die tariflichen Mindestlöhne erwachsener männlicher Hilfsarbeiter in ausgewählten Berufen in Buenos Aires verglichen wird (Bio 57 GA)o Daraus könnten sich wichtige Gqoichtspunkte dafür ergeben, ob der Kläger ein Einkommen gehabt hat, das in der Handarbeit leistenden Bevölkerung Argentiniens, die etwa dem einfachen Dienst entsprechen wird, üblicherweise erreicht wird. Besonders zu klären wäre freilich, ob die erwähnte Tabelle sich auf die Bevölkerung europäischer Herkunft bezieht oder nur für die eingeborene Bevölkerung gilt, die möglicherweise ein niedrigeres Einkommen hat als der Bevölkerungsteil, dem der Kläger angohört. Jedenfalls läßt sich nicht ausschließen, daß sich bei der Prüfung des Sachverhalts unter diesen Gesichtspunkten die Eingliederung des Klägers ergibt• Das angofochtone Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben und dor Hechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß auf die weiteren Rügen der levis mu eingegangen zu werden braucht * 4» Hinzuweisen ist Jedoch darauf, daß eine Verurteilung zur Zahlung monatlicher Teilbeträge der Kap it alentSchädigung in der Zukunft bis zu dem Erreichen des Höchstbetrages nach § 80 BEG nicht ohne den Vorbehalt des Y/idorrufs oder der Rückforderung für den Palldaß sich die Kapitalont-schädigung nach § 77 BEG mindert oder der Entschädigungs-zeitraum vorzeitig endet, erfolgen kann« Ein solcher Vorbehalt zu Gunsten des Landes ist auch in einem gerichtlichen Urteil nicht ausgeschlossen« Der Auffassung, daß Einkünfte aus einer anderweitigen Verwertung der Arbeitskraft auf den Jahresbetrag nicht anzurechnen seien (so Blessin/Ehrig/Wildon, BEO? 3» Aufl* § 80 Anm* 4, anders van Bam/Loos, BEG, § 80 Aniru 4) ist nicht zuzustimrucn» In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird das beklagte Land Gelegenheit haben, gegebenenfalls geltend zu machen, wie nach seiner Auffassung im Rahmen des § 77 BEG die erreichbaren BienstbozÜge eines vergleichbaren Bundesbeamten zu errechnen sind (vglo Urteil des Senats RzW ^959, 553 Nr0 22), Bas Berufungsgericht wird auch die Frage der Einstufung des Klägers unter Berücksichtigung seiner Behauptungen zu Überprüfen haben0 Raske Johannsen Wüstenberg Wilden Br0Loev/enheim ... •iSid