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BGH · IV ZR 14/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 14/61

Der Kläger hat neben anderen Ansprüchen auch einen Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschadens geltend gemacht und zur Begründung dieses Anspruchs vorgetragen daß er durch die ungewohnte schwere körperliche Arbeit als Fabrikarbeiter im Jahre 1946 eine Netzhautablösung des rechten Auges erlitten habe, die zu dem Verlust des Auges geführt habe. Zur Begründung des Anspruchs hat er vorgetragen, daß die Gefahr der Netzhautablösung nie entstanden wäre, wenn er seinen früheren kaufmännischen Beruf hätte ter betreiben können. 1. Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß der Kläger im Jahre 1946 eine Netzhautablösung erlitten und hierdurch sein rechtes Auge eingebüßt habe. Ebenso kann nach der Auffassung des Berufungsgerichts als erwiesen angesehen werden, daß der Kläger unmittelbar vor der Erkrankung sehr schwere körperliche Arbeit leisten mußte. Gleichwohl kommt das Berufungsgericht zur Verneinung des geltend gemachten Anspruchs, weil der Schaden, den der Kläger durch die zu dem Verlust des Auges führende Erkrankung erlitten habe, der Verfolgung nicht eigentümlich sei. Denn, so führt das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung aus, in den höchstens 25 & der Fälle, in denen die Netzhautablösung nicht ohne erkennbaren äußeren Anlaß auftrete, in denen sie also einen Arbeitsunfall darstellen können, werde sie durch eine außerordentliche das gewöhnliche Maß übersteigende Körperbelast'&ig verursacht. Das Risiko, einen solchen Unfall zu erleiden, sei somit bei dem Kläger nicht dadurch erhöht worden, daß er vor der Verfolgung körperliche Schwerarbeit nicht gewohnt gewesen sei. besonderen Risikos, das gerade den Kläger als Verfolgten betroffen habe» Aus diesem Grunde könne dem Kläger für den geltend gemachten Schaden eine Entschädigung nicht gewährt werden, selbst wenn man unterstelle, daß die körperliche Belastung des Klägers eine derartige gewesen sei, daß der Zusammenhang zwischen ihr und der Netzhautablösung nach dem Sachverständigengutachten wahrscheinlich sei» Bas folgt allerdings nicht daraus, daß der Körperschaden des Klägers der Verfolgung nicht eigentümlich ist, sondern daraus, daß zwischen den gegen den Kläger gerichteten Verfolgungsmaßnahmen und der Netzhautablösung kein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Bin adäquat KausalZusammenhang chen der Verfolgung des Klägers und der Netzhautablösung, die später zu dem Verlust des erkrankten Auges führte, kann nur angenommen werden, wenn einem optimalen Beobachter oder dem Setzer der Bedingung zur Zeit der gegen den Kläger gerichteten Verfolgung erkennbar war, daß die Verfolgung zu den später ngetretene Schaden führen würde. Juli 1958 geforderten Voraussetzungen dafür vorlie gen daß der Kläger zu den höchstens 25 $ der Patienten gehört, bei denen die Netzhautablösung durch außerordentlich harte Körperarbeit hervorgerufen wird, konnte auch ein optimaler Beob achter im Zeitpunkt der VeA’olgung nicht yoraussehen, daß der Kläger 5 Jahre nach dem Beginn seiner Berufsausübung als Fabrik arbeiter an einer Netzhautablösung erkranken würde. Die Art der rkrankung beruht nicht auf der Natur des Berufs, an den sich der Kläger im Laufe seiner Berufsausübung gewöhnt hatte und in dem er nicht mehr besonders hilflos und ungeschickt war. Es mag sein, wie die Revision meint, daß der Kläger bei seiner beruflichen Ausbildung in seiner beruflichen Laufbahn ohne Verfolgung niemals einem Erwerb durch körperliche Arbeit nachgegangen wäre. Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der tenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO

körperlichVerfolgungschwermBerufungsgerichtNetzhautablösungAnspruchArbeitKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

IV ZR 14/61 Verkündet am
7. Juni 1961
Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Namen
 des
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In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Buchhalters Lewis
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USA,
Klägers und Revisionsklägers
 irozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Max Ca
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gegen
 das Land
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vertreten durch den
 straße
Minister des Innern in W
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV«, Zivilsenat des. Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 31. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main
 vo

Io
 Mai 196o wird zurückgewiesen
 Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der am 25. August 19o8 geborene jüdische Kläger hat sich nach dem Besuch der höheren Schule bis zur Obersekunda
 reife als Angestellter kaufmännisch betätigt. Nachde
 im November/Dezember 1938 etwa einen Monat lang im Konzentrationslager Buchenwald inhaftiert gewesen war, wanderte er über England nach den USA aus. Dort fand er Mitte des Jahres 194o eine Beschäftigung als Packer in einer Briefmarkengroßhandlung. Seit Mitte 1941 war er Fabrikarbeiter, bis er diese Stellung 1946 wegen eines schweren Augenleidens verlor. Seitdem ist er als Buchhalter tätig.
Der Kläger hat neben anderen Ansprüchen auch einen Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschadens geltend
 gemacht und zur Begründung dieses Anspruchs vorgetragen
9
daß er durch die ungewohnte schwere körperliche Arbeit als Fabrikarbeiter im Jahre 1946 eine Netzhautablösung des rechten Auges erlitten habe, die zu dem Verlust des Auges geführt habe.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt
 Der

Kläger hat Klage erhoben und beantragt, ihm eine Kapital
 entschädigung und eine Bente wegen Gesundheitsschadens zuzubilligen. Zur Begründung des Anspruchs hat er vorgetragen, daß die Gefahr der Netzhautablösung nie entstanden wäre, wenn
 er seinen früheren kaufmännischen Beruf hätte
 ter betreiben
 können. Erst die ungewohnte körperliche Schwerarbeit habe
 das Leiden verursacht

Las Landgericht hat nach Einholung eines Aktengutachtens der Universitäts-Augenklinik in Mainz die Klage durch das Urteil
 vo

27. Januar 1959 abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb
 erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter. Das beklagte
 Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen
 ründe:
Ent 8
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß der Kläger im Jahre 1946 eine Netzhautablösung erlitten und hierdurch sein rechtes Auge eingebüßt habe. Ebenso kann nach der Auffassung des Berufungsgerichts als erwiesen angesehen werden, daß der Kläger unmittelbar vor der Erkrankung sehr schwere körperliche Arbeit leisten mußte. Gleichwohl kommt das Berufungsgericht zur Verneinung des geltend gemachten Anspruchs, weil der Schaden, den der Kläger durch die zu dem Verlust des Auges führende Erkrankung erlitten habe, der Verfolgung nicht eigentümlich sei.
Denn, so führt das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung aus, in den höchstens 25 & der Fälle, in denen die Netzhautablösung nicht ohne erkennbaren äußeren Anlaß auftrete, in denen sie also einen Arbeitsunfall darstellen können, werde sie durch eine außerordentliche das gewöhnliche Maß übersteigende Körperbelast'&ig verursacht. Sie könne sich also bei jedem Arbeiter ereignen, der eine solche besonders schwere Arbeit leiste, insbesondere auch bei demjenigen, der von jeher körperlich gearbeitet habe. Das Risiko, einen solchen Unfall zu erleiden, sei somit bei dem Kläger nicht dadurch erhöht worden, daß er vor der Verfolgung körperliche
 Schwerarbeit nicht gewohnt gewesen sei. Hinzu komme noch, daß
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er im Zeitpunkt des Unfalls schon 5 Jahre lang Fabrikarbeiter gewesen sei, er körperlichen Arbeiten also keinesfalls völlig ungewohnt gegenübergestanden habe. Daß er erst kurze Zeit vor dem Unfall mit der besonders schweren Arbeit betraut worden sei, spiele keine entscheidende Rolle, denn jedem anderen Arbeiter an seiner Stelle hätte der Unfall ebenso geschehen können. Der Unfall sei also nicht Ausfluß eines
9
4
besonderen Risikos, das gerade den Kläger als Verfolgten betroffen habe» Aus diesem Grunde könne dem Kläger für den geltend gemachten Schaden eine Entschädigung nicht gewährt werden, selbst wenn man unterstelle, daß die körperliche Belastung des Klägers eine derartige gewesen sei, daß der Zusammenhang zwischen ihr und der Netzhautablösung nach dem Sachverständigengutachten wahrscheinlich sei»
2.
Im Ergebnis hat das Berufungsgericht mit Recht den Klag
 anspruch als unbegründet angesehen. Bas folgt allerdings nicht daraus, daß der Körperschaden des Klägers der Verfolgung nicht eigentümlich ist, sondern daraus, daß zwischen den gegen den Kläger gerichteten Verfolgungsmaßnahmen und der
 Netzhautablösung kein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
' - * *
Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, besteht ein Anspruch auf Entschädigung nicht schon dann, wenn zwischen dem schadenstiftenden Ereignis und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein Entschädigungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn die allgemeine
 Gefahren
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läge, aus der heraus es zudlem Schaden gekommen ist, gerade
 durch die Verfolgung bei dem Verfolgten im Vergleich zu
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nichtverfolgten Personen erhöht worden ist. Ber Schaden muß
 also
9
um einen Entschädigungsanspruch zu rechtfertigen, der
 Verfolgung eigentümlich sein (vgl. BGH vo

6
Bezember 1957
IV ZR 191/57
RzW 1958, 138 mit weiteren Nachweisungen;
ebenso auch BGH vom 14. Januar 1959 - XV ZR 226/58
216).
9
RzW
959
Bas Erfordernis der Eigentümlichkeit des Schadens be
 deutet demgemäß für den Bereich des Entschädigungsrechts eine Einschränkung des Grundsatzes, daß zur Anspruchsbegründung der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der zu dem Schaden führenden Verfolgungsmaßnahme und dem Schaden, für den Entschädigung verlangt wird, ausreicht. Einer rechtlichen Prüfung
*
ob der Schaden der Verfolgung eigentümlich ist, bedarf es
 daher in den Pallen nicht, in denen es bereits an der Adäquanz
 des Kausalzusammenhanges zwischen Verfolgung und Schaden fehlt. Das ist, wie der erkennende Senat auf Grund der Fest Stellungen des Berufungsgerichts selbst entscheiden kann,
 hier der Fall. Bin adäquat
 KausalZusammenhang
 chen der
 Verfolgung des Klägers und der Netzhautablösung, die später zu dem Verlust des erkrankten Auges führte, kann nur angenommen werden, wenn einem optimalen Beobachter oder dem Setzer der Bedingung zur Zeit der gegen den Kläger gerichteten Verfolgung
 erkennbar war, daß die Verfolgung zu den später
 ngetretene
Schaden führen würde. Hiervon kann jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, das sich hierbei auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen stützt, nicht die Rede sein. Auch wenn man als erwiesen ansieht, daß der Klage unmittelbar vor der Augenerkrankung besonders schwere körper
 liehe Arbeit leisten mußte, und wenn man unterstellt, daß hierin
 die von der Universitäts-Klinik in Heidelberg in ihrem Gutach
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Juli 1958 geforderten Voraussetzungen dafür vorlie
 gen
daß der Kläger zu den höchstens 25 $ der Patienten gehört,
 bei denen die Netzhautablösung durch außerordentlich harte Körperarbeit hervorgerufen wird, konnte auch ein optimaler Beob
m
achter im Zeitpunkt der VeA’olgung nicht yoraussehen, daß der Kläger 5 Jahre nach dem Beginn seiner Berufsausübung als Fabrik
 arbeiter an einer Netzhautablösung erkranken würde. Die
 Art
der
 rkrankung beruht nicht auf der Natur des Berufs, an den
 sich der Kläger im Laufe seiner Berufsausübung gewöhnt hatte und in dem er nicht mehr besonders hilflos und ungeschickt war. Zu dem gleichen Ergebnis führt die Zugrundelegung der
■ft
 Begriffsbestimmung des adäquaten Kausalzusammenhangs in der
 Rechtsprechung des Reichsgerichts. Denn die Möglichkeit des Eintritts des Schadens infolge der/Verfolgung war eine so entfernte, daß sie nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht mehr in Betracht gezogen werden konnte. Auch wenn man hierbei im Auge behält, daß es sich bei dem Problem der adäquaten Ver ursachung nicht eigentlich um eine Frage der Kausalität handelt,
 sondern um die Bestimmung der Grenze, bis zu der dem Urheber
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einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen billigerweise zuzu demuten ist, entspricht es der Billigkeit, im vorliegenden Fall die Berechtigung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs zu verneinen. Es mag sein, wie die Revision meint, daß der Kläger bei seiner beruflichen Ausbildung in seiner beruflichen Laufbahn ohne Verfolgung niemals einem Erwerb
 durch körperliche Arbeit nachgegangen
 wäre. Allein hierauf
 kommt es nicht an. Entscheidend für die Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhanges ist, daß die Art der Erkrankung des Klägers nicht auf der besonderen Berufsausübung beruht, sondern auf Umstände zurückzuführen ist, die bei einer Berufstätigkeit, wie sie der Kläger ausgeübt hat, nur ausnahmsweise eintreten.
Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der
 tenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
225 Abs. 1 BEG zurückzuweisen
 Asche

Johannsen
 Wüstenberg
Wilden
 Br
Graf
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