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BGH · IV ZK 14/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 14/6

Er hat ferner vorgebracht, er habe nach dem Kriege zunächst ein trostloses Leben geführt, bis sich die andere Frau seiner angenommen habe« Das sei erst 8 Jahre nach dem Ende des Krieges geschehen, nachdem er und die Beklagte sich völlig entfremdet gewesen seien. Sie hat der Scheidung widersprochen und ausgeführt; Der Kläger habe durch sein abweisendes Verhalten seit dem Jahre 1948 und durch das Zusammenleben mit der anderen Frau die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet« Diese Frau versuche, den Kläger unter allen Umständen von ihr, der Beklagten, fernzuhalten. Sie hat sich darauf berufen, daß die Khe stets harmonisch gewesen und der zwischen ihr und dem Kläger bestehende Altersunterschied nie von Bedeutung gewesen sei. Bas Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, die She der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden an der Scheidung treffe« Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will die Beklagte erreichen, daß das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. I« Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist (§ 48 Abs «. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger gegen die Beklagte keine Vorwürfe erheben könne* die Zerrüttung der Ehe beruhe allein darauf, daß der Kläger die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft verweigere und sich einer anderen Frau zugewendet habe« Mit den Angaben des Klägers vor dem Berufungsgericht, die Beklagte höbe noch 1945 mit seinen Eltern in den Westen kommen können, sie habe jedoch zu Hause nicht alles aufgeben wollen, brauchte sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen, da darin nicht ohne weiteres ein Schuldvorwurf liegt und der Kläger im übrigen stets erklärt hat, die Beklagte sei, nachdem die Parteien wieder Verbindung gehabt hätten, bereit gewesen, die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen. Bedenklich ist zwar die Meinung des Berufungsgerichts, der Kläger habe allein durch sein Verschulden die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt; denn die Auswirkungen der jahrelangen zwangsweisen, von ihm nicht verschuldeten Trennung, die die Entfremdung der Parteien förderten, dürfen nicht unterschätzt werden- Ihnen kommt jedoch gegenüber dem schuldhaften Verhalten des Klägers die geringere Bedeutung zu> Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist ein Ehegatte auch unter schwierigen äußeren Verhältnissen für die Bewahrung seiner ehelichen Gesinnung verantwortlich, und deshalb liegt in der Willensentscheidung, durch die er sich endgültig von der Ehe abwendet, auch unter solchen Umständen die maßgebliche, schuldhaft gesetzte Uriache für die Zerrüttung der Ehe (DM EheG § 48 Abs. 2 Hr. 23, § 48 Abs. 1 Hr. 7)- Die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen rechtfertigen es jedoch nicht, die Ehe auf das Verlangen des an der Zerrüttung mindestens Überwiegend schuldigen Klägers entgegen dem Widerspruch der an der jähe festhaltenden Beklagten zu scheiden«, Das Berufungsgericht hat verkannt, daß über den zulässigen Widerspruch des beklagten Ehegatten nur unter bestimmten Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen, hinweggegangen werden kann, daß es hingegen nicht der 3inn der Vorschrift des § 48 EheG ist, die Auflösung einer Ehe zu ermöglichen, wenn sie für den klagenden Ehegatten inhaltsleer geworden zu sein scheint«, Der Widerspruch ist nicht schon dann un-beachtlich, wenn die schuldhafte Handlungsweise des klagenden Ehegatten wegen der schwierigen Lage, in der er sich befunden hat, in gewissem Umfang menschlich verständlich erscheinen mag, sondern nur dann, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe nicht mehr vertretbar ist, wobei das Gesetz ausdrücklich auf sittliche Wertmaß3täbe verweist«, Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte kann auch bei einer lange Zeit andauernden Trennung entgegen dem Willen des anderen Ehegatten die Auflösung der Ehe nicht schon deshalb beanspruchen, weil die Fortsetzung der Ehe von ihm schwere Verzichte und Opfer forderte Es gehört wesensmäßig zur ehelichen Bindung, schicksalhafte Belastungen, die in der verschiedenartigsten Y/eise ein-treten können, zu tragen und sie nicht zu dem Anlaß zu nehmen» In diesem Zusammenhang ist hier von Bedeutung, daß die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, es sei vor allem der Kläger gewesen, der auf eine Heirat gedrängt habe. Dem Widerspruch des nicht oder minder schuldigen Ehegatten kann in der Regel die Beachtung nur dann versagt werden, wenn da3 eheliche Zusammenleben von Anfang an durch objektive Mängel so stark behindert war, daß die Entwicklung der Ehe zu einer echten und erfüllten Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden konnte, oder wenn es auch bei dem widersprechenden Ehegatten an einer inneren Bindung an die Ehe fehlt, unter besonderen Umständen schließlich dann, wenn der widersprechende Ehegatte in seiner Roaktion auf das ehewidrige Verhalten des Klägers ein so halt- und hemmungsloses Wesen an den Tag gelegt hat, daß nunmehr auch von seiner Seite aus die Grundlagen der Ehe erschüttert worden sind. Die Beklagte hat sich, wie das Berufungsgericht fest-gestellt hat, nicht ehewidrig verhalten und stets um die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft bemüht, die nach dem Besuch der Beklagten in der Bundesrepublik hätte erfolgen können, wenn der Kläger die Beklagte nicht abge-wiesen hätte. unbeachtlich«, Der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß der Altersunterschied die Ehe von vornherein belastet und sie sich aus diesem Grunde als Fehlehe erwiesen habe, mag auch bei dem Entschluß des Klägers, die ältere Beklagte zu heiraten, seine damalige Jugend und der Umstand mitgesprochen haben, daß nach seinen Angaben die mit der Beklagten angeknüpfte Beziehung seine erste nähere Begegnung mit einer Frau war. Es ist auch nichts in der Richtung hervorgetreten, daß der Kläger in der Beklagten mehr einen mütterlichen Menschen gesucht und die sich daraus für die Entwicklung der Ehe ergebenden Schwierigkeiten unterschätzt habe (Urteil des Senats FaraRZ i960, 187)» Diese Schwierigkeiten sind allerdings, wie nicht zu verkennen ist, dadurch erhöht worden, daß die Parteien nur kurze Zeit zusammenlebten und ihnen die Wiedervereinigung erst nach dem Ablauf derjenigen Jahre ermöglicht worden ist, in denen sich normalerweise ihre V&rbin dung durch Kinder zur Familiengemeinschaft hätte erweitern können«, Aber dadurch ist es nicht sittlich unvertretbar geworden, daß der Kläger an die Beklagte gebunden bleibt, die ebenfalls auf ein solches Familienleben hat verzichten müssen und unter den schwierigen Verhältnissen, unter denen sie in der Nachkriegszeit gel&t hat, besonders darauf angewiesen wäre, an ihrem Ehemann einen Halt zu finden. Bio Bindung der Beklagten an die Ehe hat sich vor allem darin gezeigt, daß sie nach ihren von dem Berufungsgericht ersichtlich für glaubhaft gehaltenen Angaben die Leiden der Nachkriegsjahre nur ertragen konnte, weil sie an die Liebe ihres Mannes und eine Rückkehr zu ihm glaubte. Es ist eine nicht unzu demutbare Folge der zwischen den Parteien bestehenden ehelichen Verbundenheit, daß der Kläger mit der inzwischen älter gewordenen Eeklagten die eheliche Gemeinschaft wieder hatte aufnehmen müssen, sobald ihm das möglich gewesen wäre.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 97 ZPO
ehelichenBerufungsgerichtParteiEheGEheEhegatteKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	nein
 Amtliche Sammlung: nein
iÄheG § 48 Abs. 2
Der zulässige Widerspruch der beklagten iihefrau gegen die Scheidung ist nicht schon deshalb unbeachtlich, weil die Ehefrau Io Jahre älter als der iCläger ist und die JSheleute infolge der politischen Verhältnisse der Nachkriegszeit lange voneinander getrennt waren.
BGH, Urt. v. ioo Juni i960 - IV ZK 14/6o - 01G Hamm/Weatf.
LG Dortmund
 Verkündet am Io. Juni i960
1, Justizangestellter als {Jrkundabeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 geb. H
der Prau I|
Bezirk ,______
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
den Bergmann WflHHl K straße f|f
- Prozeßbevollmächtigter:
in C<
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, wilden und Br« Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf• vom 29« September 1959 aufgehoben«
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5«. Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 16« März 1959 wird zurückgewiesen«
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisions-rechtszuges.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Parteien, von denen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht der evangelische Kläger 41 Jahre, die katholische Beklagte 51 Jahre alt war, sind Volksdeutsche aus Polen. Sie haben am 25» Dezember 194o in	Kreis	die	Ehe geschlossen.
Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Beklagte hat eine im Jahre 1935 geborene uneheliche Tochter.
Nach der Eheschließung lebten der Kläger, der damals Gendarm bei der deutschen Eolip-ei war, und die Beklagte 9 Monate in	zusammen.	Dann	wurde	der Kläger Soldat
 in der deutschen Wehrmacht, Die Parteien besuchten sich während des Krieges, soweit da3 die außergewöhnlichen Verhältnisse zuließen. Der letzte eheliche Verkehr fand nach den Angaben der Parteien im Oktober 1944 statt.
Anfang Mai 1945 geriet der Kläger in Kriegsgefangenschaft. Aus dieser wurde er im September 1945 entlassen.
Kr lebte zunächst bei den Kltorn eines Kriegskameraden in Mittelfranken und zog im Herbst 195o zu seiner Mutter, die inzwischen aus Polen nach DiflHiM» Kreis LHHHk, gekommen war. 3eit dem Februar 1951 ist der Kläger in C( als Bergmann tätig.
Die Beklagte blieb nach dem Krieg zunächst in Später siedelte sie nach MaflMBHBHI über, wo sie zusammen mit ihrer Tochter wohnt.
Seit 1946 standen die Parteien miteinander in Briefwechsel. Beide bemühten sich, die eheliche Gemeinschaft in
iVeötdeutschland wiederherzustellen. Y/egen der politischen Verhältnisse konnten sie dieses Ziel jedoch zunächst nicht erreichen. Im Jahre 1948 schlug der Kläger, der infolge der vergeblichen Versuche an der Möglichkeit, die Gemeinschaft mit der Beklagten wiederherzustellen, verzweifelte, dieser die Echeidung der She vor. Die Beklagte widersprach brieflich den Plänen des Klägers.
Im Jahre 1933 lernte der Kläger in ein Mädchen kennen, mit dem er seitdem zusammenlebt. Als die Zusammenführung der in den von Polen verwalteten Ostgebieten und den polnischen Gebieten lebenden Deutschen mit ihren in der Bundesrepublik lebenden Angehörigen in größerem Umfang erfolgte, tat der Kläger nichts mehr, um der Beklagten den Zuzug in die Bundesrepublik zu erleichtern. Ihre dahingehenden Bitten ließ er unbeachtet.
Im Kerbst 1958 war die Beklagte zu Besuch bei Verwandten des Klägers in DiflBB« Eie suchte den Kläger zweimal in CHHHH auf. Uer Kläger lehnte die von ihr gewünschte Herstellung der ehelichen Gemeinschaft ab. Die Beklagte kehrte daraufhin nach	zurück.
Der Kläger verlangt die dcheidung der1 Ehe nach § 48 EheG. Er hat v-orge trägen: Er sei bei der Eheschließung völlig unerfahren gewesen. Seinen ersten geschlechtlichen Verkehr habe er mit der Beklagten gehabt. Erst später sei ihm die Unnatürlichkeit des Altersunterschiedes recht zu dem Bewußtsein gekommen. Er befinde sich in einem Alter, in dem er noch aas Bedürfnis habe, mit einer altersmäßig zu ihm passenden Frau eine Familie zu gründen, was mit der 51 Jahre alten Beklagten nicht mehr möglich sein werde.
Er habe unter der ehelichen Bindung sehr gelitten.
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Er hat ferner vorgebracht, er habe nach dem Kriege zunächst ein trostloses Leben geführt, bis sich die andere Frau seiner angenommen habe« Das sei erst 8 Jahre nach dem Ende des Krieges geschehen, nachdem er und die Beklagte sich völlig entfremdet gewesen seien. Die Beklagte habe hingegen noch einen Anhalt daran gehabt, daß sie ihre Tochter bei sich gehabt habe und auch ihre Eltern an ihrem Wohnort gelebt hätten.
Der Kläger hat beantragt, die Khe ohne Schuldausspruch zu scheiden«
Dia Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat der Scheidung widersprochen und ausgeführt; Der Kläger habe durch sein abweisendes Verhalten seit dem Jahre 1948 und durch das Zusammenleben mit der anderen Frau die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet« Diese Frau versuche, den Kläger unter allen Umständen von ihr, der Beklagten, fernzuhalten.
Seinerzeit habe der Kläger sich sehr um eine Heirat mit ihr bemüht, und sie habe ihn gegen den Willen ihrer Familie geheiratet, obwohl sie damals mit einem anderen Hahn verlobt gewesen sei. In der Nachkriegszeit habe sie sich eine Herz- und Nervenkrankheit zugezogen. Alle Leiden habe sie nur deshalb ertragen können, weil sie an die Liebe ihres Mannes geglaubt und gehofft habe, zu ihm zu kommen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt«
 
Die Beklagte hat im zweiten Hechtszug für den Pall, daß auf Scheidung erkannt werde, beantragt, auazusprechen, daß den Klager ein Verschulden treffe•
Sie hat sich darauf berufen, daß die Khe stets harmonisch gewesen und der zwischen ihr und dem Kläger bestehende Altersunterschied nie von Bedeutung gewesen sei.
Bas Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, die She der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden an der Scheidung treffe«
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will die Beklagte erreichen, daß das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen,
 Kntscheidungsgründe i
I« Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist (§ 48 Abs «. 1 EheG).
2, Unangreifbar wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe sei zulässig (§ 48 Abs. 2 Satz 1 EheG).
 
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger gegen die Beklagte keine Vorwürfe erheben könne* die Zerrüttung der Ehe beruhe allein darauf, daß der Kläger die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft verweigere und sich einer anderen Frau zugewendet habe«
Mit den Angaben des Klägers vor dem Berufungsgericht, die Beklagte höbe noch 1945 mit seinen Eltern in den Westen kommen können, sie habe jedoch zu Hause nicht alles aufgeben wollen, brauchte sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen, da darin nicht ohne weiteres ein Schuldvorwurf liegt und der Kläger im übrigen stets erklärt hat, die Beklagte sei, nachdem die Parteien wieder Verbindung gehabt hätten, bereit gewesen, die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen.
Bedenklich ist zwar die Meinung des Berufungsgerichts, der Kläger habe allein durch sein Verschulden die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt; denn die Auswirkungen der jahrelangen zwangsweisen, von ihm nicht verschuldeten Trennung, die die Entfremdung der Parteien förderten, dürfen nicht unterschätzt werden- Ihnen kommt jedoch gegenüber dem schuldhaften Verhalten des Klägers die geringere Bedeutung zu> Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist ein Ehegatte auch unter schwierigen äußeren Verhältnissen für die Bewahrung seiner ehelichen Gesinnung verantwortlich, und deshalb liegt in der Willensentscheidung, durch die er sich endgültig von der Ehe abwendet, auch unter solchen Umständen die maßgebliche, schuldhaft gesetzte Uriache für die Zerrüttung der Ehe (DM EheG § 48 Abs. 2 Hr. 23, § 48 Abs. 1 Hr. 7)-
 
3* Baa Berufungsgericht ist der Ansicht, die Aufrechterhaltung der Ehe der Parteien sei bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt (§48 Abs. 2 Satz 2 EheG). Die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen rechtfertigen es jedoch nicht, die Ehe auf das Verlangen des an der Zerrüttung mindestens Überwiegend schuldigen Klägers entgegen dem Widerspruch der an der jähe festhaltenden Beklagten zu scheiden«, Das Berufungsgericht hat verkannt, daß über den zulässigen Widerspruch des beklagten Ehegatten nur unter bestimmten Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen, hinweggegangen werden kann, daß es hingegen nicht der 3inn der Vorschrift des § 48 EheG ist, die Auflösung einer Ehe zu ermöglichen, wenn sie für den klagenden Ehegatten inhaltsleer geworden zu sein scheint«, Der Widerspruch ist nicht schon dann un-beachtlich, wenn die schuldhafte Handlungsweise des klagenden Ehegatten wegen der schwierigen Lage, in der er sich befunden hat, in gewissem Umfang menschlich verständlich erscheinen mag, sondern nur dann, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe nicht mehr vertretbar ist, wobei das Gesetz ausdrücklich auf sittliche Wertmaß3täbe verweist«,
Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte kann auch bei einer lange Zeit andauernden Trennung entgegen dem Willen des anderen Ehegatten die Auflösung der Ehe nicht schon deshalb beanspruchen, weil die Fortsetzung der Ehe von ihm schwere Verzichte und Opfer forderte Es gehört wesensmäßig zur ehelichen Bindung, schicksalhafte Belastungen, die in der verschiedenartigsten Y/eise ein-treten können, zu tragen und sie nicht zu dem Anlaß zu nehmen»
 
die Bindung an den Ehepartner preiszugeben, der im allgemeinen die -^he in dem Vertrauen eingegangen ist, daß sein Ehegatte sich auch in schweren Zeiten zu ihm bekennen und an die Ehe gebunden wissen werde. In diesem Zusammenhang ist hier von Bedeutung, daß die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, es sei vor allem der Kläger gewesen, der auf eine Heirat gedrängt habe.
Dem Widerspruch des nicht oder minder schuldigen Ehegatten kann in der Regel die Beachtung nur dann versagt werden, wenn da3 eheliche Zusammenleben von Anfang an durch objektive Mängel so stark behindert war, daß die Entwicklung der Ehe zu einer echten und erfüllten Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden konnte, oder wenn es auch bei dem widersprechenden Ehegatten an einer inneren Bindung an die Ehe fehlt, unter besonderen Umständen schließlich dann, wenn der widersprechende Ehegatte in seiner Roaktion auf das ehewidrige Verhalten des Klägers ein so halt- und hemmungsloses Wesen an den Tag gelegt hat, daß nunmehr auch von seiner Seite aus die Grundlagen der Ehe erschüttert worden sind. Alle diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Beklagte hat sich, wie das Berufungsgericht fest-gestellt hat, nicht ehewidrig verhalten und stets um die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft bemüht, die nach dem Besuch der Beklagten in der Bundesrepublik hätte erfolgen können, wenn der Kläger die Beklagte nicht abge-wiesen hätte.
Die Tatsache, daß die Beklagte io Jahre älter als der Kläger ist, macht ihren Widerspruch ebenfalls nicht
 
unbeachtlich«, Der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß der Altersunterschied die Ehe von vornherein belastet und sie sich aus diesem Grunde als Fehlehe erwiesen habe, mag auch bei dem Entschluß des Klägers, die ältere Beklagte zu heiraten, seine damalige Jugend und der Umstand mitgesprochen haben, daß nach seinen Angaben die mit der Beklagten angeknüpfte Beziehung seine erste nähere Begegnung mit einer Frau war. Es ist auch nichts in der Richtung hervorgetreten, daß der Kläger in der Beklagten mehr einen mütterlichen Menschen gesucht und die sich daraus für die Entwicklung der Ehe ergebenden Schwierigkeiten unterschätzt habe (Urteil des Senats FaraRZ i960, 187)» Diese Schwierigkeiten sind allerdings, wie nicht zu verkennen ist, dadurch erhöht worden, daß die Parteien nur kurze Zeit zusammenlebten und ihnen die Wiedervereinigung erst nach dem Ablauf derjenigen Jahre ermöglicht worden ist, in denen sich normalerweise ihre V&rbin dung durch Kinder zur Familiengemeinschaft hätte erweitern können«, Aber dadurch ist es nicht sittlich unvertretbar geworden, daß der Kläger an die Beklagte gebunden bleibt, die ebenfalls auf ein solches Familienleben hat verzichten müssen und unter den schwierigen Verhältnissen, unter denen sie in der Nachkriegszeit gel&t hat, besonders darauf angewiesen wäre, an ihrem Ehemann einen Halt zu finden. Bio Bindung der Beklagten an die Ehe hat sich vor allem darin gezeigt, daß sie nach ihren von dem Berufungsgericht ersichtlich für glaubhaft gehaltenen Angaben die Leiden der Nachkriegsjahre nur ertragen konnte, weil sie an die Liebe ihres Mannes und eine Rückkehr zu ihm glaubte.
Auch dadux’ch hat mithin die Ehe in ihrem Leben eine wesentliche Bedeutung erlangt, und wenn sie mit aus diesem Grunde

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an ihr festhält, so ist das voll berechtigt (LM EheG § 48 Abs. 2 Er. 23). Es ist eine nicht unzu demutbare Folge der zwischen den Parteien bestehenden ehelichen Verbundenheit, daß der Kläger mit der inzwischen älter gewordenen Eeklagten die eheliche Gemeinschaft wieder hatte aufnehmen müssen, sobald ihm das möglich gewesen wäre.
Wollte man unter Umständen, wie sie hier vorliegen, den Ehemann von seinen Pflichten gegenüber der Ehefrau freistellen, um ihm Gelegenheit zu geben, mit einer altersmäßig besser zu ihm passenden Frau die Ehe einzugehen, so würde zwar seinen wünschen Rechnung getragen werden und denjenigen der Frau, mit der er zusammenlebt, wie in deren vom Kläger nicht bestrittenen Brief vom 24« September 1958 unverhüllt zu dem Ausdruck kommt; es würde aber dem Kläger damit ermöglicht, sich der Erfüllung der ihm gestellten sittlichen Aufgaben zu entziehen. Dadurch würde nicht nur die in der Ehe verwurzelte-Persönlichkeit sei-nor Ehefrau mißachtet, sondern auch seine eigene sittliche Persönlichkeit einen nicht mehr zu beseitigenden Schaden erleiden, der, solange die Ehe bestehen bleibt, immer noch durch eine entschlossene Umkehr wiedergutgemacht werden kann. Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 2 EheG i3t nicht dazu da, die Ehegatten als dem sittlichen Gesetz unterstehende Persönlichkeiten von ihrer Verantwortlichkeit freiz.usteilen und eine rein äußerliche Bereinigung der Vei’hältnisse herbeizuführen, die mit der rechten Ordnung nicht zu vereinbaren ist«,
4«, Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif. Da die auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage unbegründet ist, muß das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklag-
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ten aufgehoben und die Berufung des Klagers gegen das Urteil des Landgerichts, durch das die Klage angewiesen worden ist, zurückgewiosen werdon.
Bio Entscheidung über die Kosten de3 Berufungs- und Revisionsrechtszuges beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher Raske	y/Listenberg	Wilden	Br.	Graf