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BGH · TV ZR 14/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TV ZR 14/59

DV-BEG ist nur eine deutsche Sozialversicherung, Eine angemessene Vorsorge für das Alter des Verfolgten und für seine Hinterbliebenen kann auch durch soino Ansprüche aus einer ausländischen Sozialversicherung gewährleistet sein. Kann bei der Bewertung von Einkünften, die der Verfolgte im Ausland erzielt hat, ein amtlicher Devisenkurs der ausländischen Währung nicht zugrunde gelegt werden, weil ein solcher für den maßgebenden ZcitpirJEt nicht notiert ist, so kann die Bewertung in der Weise vorgenommen werden, daß dio Kaufkraft der ausländischen Währung ermittelt wird. Der Regierungspräsident in Düsseldorf wies den Anspruch wegen Berufs-schadcno durch Toilbcschcid vom Io. Dezember 1956 mit der Begründung zurück, der F.läger habe hinsichtlich der Höhe des Schadens bewußt oder doch grob fahrlässig die Unwahrheit gesagt. Das Oberlandosgox-icht hat das beklagte Land durch Toilurteil vcx’urtcilt, an den Klägex’ 9«5oo,- DU zu zahlen« Dio Entscheidung über einen weiteren Tcilbcti’ag von 1o9oo,- DM sowie über die Kosten des Vorfahx'ens hat es dem Schlußurteil Vorbehalten« Die woitox’gohondo Klage hat es abgewioson und insoweit die Berufung zurückgewiesen« Mit dex* Revision, die das Berufungsgericht zugelas-sen hat, verfolgt das beklagte Land seinen Anti’ag auf vo 11s bändige Abweisung der Hage weiter, Der Kläger erstrebt nit seiner Revision eine Verurteilung des "beklagten Lendes; auch soweit dao Berufungsgericht die Klage angewiesen hat* Das beklagte land hat jedoch die Auffassung vertreten, daß das Ent a c had igung s amt in seinem Teilbeschoid vom Io* Dezember 1956 den Anspruch dos Klägers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auf Grund dos § 7 Abs* 1 3EG mit Recht versagt habe, weil der Kläger vorsätzlich oder doch grob fahrlässig unrichtigo Angaben über die Höhe seines Anspruchs gemacht habe. Die Revision dos beklagten lardoo greift diosc Feststellung mit der Begründung an, das Berufungsgericht habe den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt* Diese Rüge ist nicht begründet« Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Angaben dos Klägers über die Höhe seines früheren Gehalts in Deutschland in erheblichem Hasso von der Wirklichkeit abwcichen« Es hätte freilich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, für’ den Kläger nahe gelegen, auch bei nur geringem Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben bzw. Von einer groben Fahrlässigkeit könnte aber auch insoweit nur gesprochen werden, wenn der Kläger sich hätte sagen müssen, daß seine Angaben erheblich von der Wirklichkeit abwichen, und wenn er damit rechnete, daß sie ohne nähere Nachprüfung durch das Entschädigungsamt der Schadensberech-nung zu Grunde gelegt würden. Es hat vielmehr aus der Tatsache, daß der Kläger aie Anschrift seines früheren Arbeitgebers aiigegeben hatte, geschlossen, daß er mit einer Rückfrage des Sntschädigungsamts bei den Kapokwerken gerechnet habe. Streitig ist jedoch die Frage} in welchem Seitpunkt der Kläger in Argentinien eine ausreichende lebcnsgrundlage erlangt hat. dos mittleren Dienstes im Alter von 45 bis 55 Jahren nach der Anlage 1 zur 3« DY bei einem Monatsgehalt von 575,- DU eine ausreichende Lebcnsgrundlage habe, sofern die Vorsorge für sein Alter* und seine Hinterbliebenen sichergestellt sei. Das Bei'ufungsgcricht hat jedoch mit Recht die Frage ererter und wegen dieser Frage die ^Revision zugelassen - , ob Vex'coi'gungsansprüche auf Grund cinex* ausländischen Sozialversicherung grundsätzlich geeignet sind, die Vorsoi*gc des Verfolgten für sein Alter und seine Hinterbliebenen hini’cichend sichex’zustcllen, so daß bei der Feststellung des Zeitpunktes, in dem er eine ausi'eichende Lebensgrundlage im Sinne der §§ 75 Abs.2. 92 Ab So 1 BL'G erlangt hat, davon abgesehen werden kann, seinen maßgebenden Einkünften mit Rücksicht auf oinc fehlende Altersversorgung einen Betrag von 2o $ seiner Bezüge hinsuzurochncno Bas Berufungsgericht hat diese Frage bejaht» Maßgebend für ihre Entscheidung, so führt es dazu aus, seien die §§ 92 Abs, 1, 75 Absc 2 BEG. 12 Abs o 2 und 29 der 3= DV-BEG« In diesen Vorschriften sei der 2o >cige Zuschlag nicht von dom Pehlen einer gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ganz allgemein einer Altersversorgung abhängig gemachte Anders sei es bei der Feststellung der Höhe der Kapitalentschädigung» Hier seien die §§ 92 Abs» 2 BEG und 31 der 5c DV-BEG entscheidendc Nur dort sei von dem vom Kläger angeführten Begriff der "gesetzlichen Rentenversicherung" die Rede» Deshalb sei bezüglich der Bemessung des bei der Berechnung der Kapitalentschädigung für jeden Monat eihzüv/orfenden Betrages auf eine Versorgung nach deutschem Sozialvorsichorungsrecht absustollen« Diese üntorsc’ueicung entspreche dem \7oson der Sache, denn bei der Festsetzung dos Konatsbctrages sei zu gründe zu legen, was der Kläger verloren habe« Der Verlust sei aber in Deutschland eingotreten; daher komme cs insoweit auf die deutsche Altersrogolimg an. ten Einkünfte, die das Berufungsgericht ebenfalls im Hinblick auf die Frage vorZunahmen hatte, von welchem Zeitpunkt ab der Kläger dort eine ausreichende Lebens-grundlöge erlangt hatte. Der Kläger ist der Auffassung, daß das von ihm am 1, März 1949 bezogene Monatsgehalt von 8oo argentinischen Pesos hinsichtlich seiner Kaufkraft nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, einem Betrag von 442,4o DM, sondern einem Betrag von nur etwa 296,- UM entsprochen habe. Der Umstand, daß das Berufungsgericht die Revision nicht im Hinblick auf dieso Präge zugclassen hat, hindert das Revisionsgericht nicht, die vom Berufungsgericht vor-gcnomracnc Bewertung unter dem Gesichtspunkt nachzuprüfen, ob sie rechtlichen Bedenken unterliegt (vgl, BGHZ 9? Das Berufungsgericht konnte bei dieser Bewertung, wie auch der Kläger zugibt, nicht von einem gemäß § 12 Abs, 3 der 3« DV-BEG in erster Linie maßgebenden amtlichen Devisenkurs der argentinischen 7/ährung ausgehen, weil ein solcher für die hier maßgebende Zeit nicht besteht. Das Berufungsgericht hat deshalb auf die Kaufkraft der argentinischen Währung abgestellt und geprüft, durch welchen Betrag in DLI-Währung die Kaufkraft dos Einkommens, das der Kläger in Argentinien erhalten hat, ausgedrückt wird. Entsprechend seiner bereits erwähnten Auffassung, daß unter gesetzlicher Rentenversicherung im Sinne dos § 92 Abs« 2 BEG nur die deutscho Rentenversicherung zu verstellen sei, hat das Berufungsgericht boi dor Errechnung der Höhe der dem Kläger zustohenden Eep i talent Schädigung angenommen, daß ihm, sofern er keine Ansprüche aus einer solchen Versicherung habe, für den fostge-stollten Schcdenszcitraum (l. Die Revision des beklagten Landes vertritt demgegenüber die Auffassung, daß dem Kläger der ZuschlagBbetrag auch dann nicht zus tehc , wenn er Ansprüche aus der deutschen Rentenversicherung habo, weil seine Altersversorgung durch die argentinische Sozialversicherung gcv/ährloisbob sei. Für diesen Rcvioionsengriff ist kein Raum« Das Berufungsgericht hat sich zwar in den ürtoilsgründen bereits auf den von der Revision als unrichtig bekämpften Standpunkt gestellt. Er wird erst dann für die Entscheidung des Berufungsgericht maßgebliche Bedeutung erlangen, wenn das Beruf!ngsgcrieht dem Kläger den gesetzlichen Mehrbetrag mit der Begründung zugesprochen hat, daß der Kläger keine Altersversorgung aus der deutschen Rentenversicherung habe und daß es, im Gegensatz zu der Auffassung des beklagten Landes, auf seine; Altersversorgung durch die argentinische Sozialversicherung nicht ankommo. Führt die vom Berufungsgericht in Aussicht genommene Beweiserhebung zu dem Ergebnis, daß der Kläger Ansprüche zus der deutschen Rentenversicherung hat, durch die scino Altersversorgung gewährleistet ist, so will das Berufungsgericht die Blehrforde-rung des Klägers, soweit es sic nicht aus anderen Gründen abgewiosen hat, such in Höhe des zwanzigprozentigen Zuschlagsboträges abweisen« Das Berufungsgericht hat also den Anspruch des Klägers in Höhe dieses Betrages auch nicht etwa dem Grunde hach für gerechtfertigt erklärt, sondern dio Entscheidung darüber ausdrücklich dem Schlußurteil Vorbehalten« Die von dem beklagten Land vertretene Auffassung, der Kläger könne hinsichtlich des vom Berufungsgericht noch offengelassenen Rechtsanspruchs ohne Zurückverwcisung schon im Revisionsrechtszuge abgewiesen werden, würde. allenfalls dann zu treffen, wenn das Revisionsgcrichb auch, hinsichtlich des vom Berufungsgericht zugesprochenen Teil— ansprachs zur Slagcabweisung käme und der von •Him insoweit als maßgebend erkannte Abweisungsgrund auch für den noch nicht in die Rovisionsins tanz gelangte Rechtsanspruch zuträfc, wie das in den Fällen in Be bracht kam.

Zitierte Normen: § 92 BEG § 287 ZK
FeststellungHöheBerufungsgerichtAuffassungAnspruchKaufkraftdosKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung;nein
BEG §§ 92 Abs. 2, 75 Abs. 2$ 3. DV-BEG §§ 31 Abs. 2,
12 Abs. 2 und 3
Gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 92 Abs. 2 BEGr § 31 Abs, 2 3. DV-BEG ist nur eine deutsche Sozialversicherung,
 Eine angemessene Vorsorge für das Alter des Verfolgten und für seine Hinterbliebenen kann auch durch soino Ansprüche aus einer ausländischen Sozialversicherung gewährleistet sein.
Kann bei der Bewertung von Einkünften, die der Verfolgte im Ausland erzielt hat, ein amtlicher Devisenkurs der ausländischen Währung nicht zugrunde gelegt werden, weil ein solcher für den maßgebenden ZcitpirJEt nicht notiert ist, so kann die Bewertung in der Weise vorgenommen werden, daß dio Kaufkraft der ausländischen Währung ermittelt wird. Hierbei bietet der sog. Ercikurs keinen sicheren Anhalt.
BGH, Ui-b. v, 1a Juli 1959 - -TV ZR 14/59 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
 Verkündet am 1j Juli '9 59 Scho rin Juctizaiigcstcll tcr als Urkundsboamtor der Gosche.fLsatolle
T. m Kamen des Volkes
 Tn dem Enbschädigungsrechtsstreit
 des Landes lTordrholn-VFosifelen; vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
 Beklagtend Rovioionsklägers und Revisionsbcklagton,
- Pro zoßbevollmäch bigter; Rechtsanwalt Dr<
in
 gegen
den kaufmännischen An, Argent ini on,
 es tell ten Leon
 Kläger, Revisionsboklagtcn und Rovisionoklügor,
- Pro
ßbcvollnüchbi* und Dr c
tc
; Roch baanv/älto Dr0 inflHB
hat der TV0 Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2GC Juni 1959 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenton Ascher und der Bundosrich-ber RaBke, Johannsen, llaaß und Dr, Loewenheim
 für Rocht erkannt?
Die Revision beider Parteien gegen das Urteil dos '|o Zivilsenats dos Ohorlandosgorichta in Düsseldorf vom 21» Oktober 1958 wird zu-rückgowiosen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges werden zu einem Drittel dem beklagten Land, zu zwei Dritteln dem Kläger auferlegt«
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen
 Der Kläger; der Jude ist; ist am	19oo
 geboren. Vom 1. Dezember 1927 bis 31. Dezember 1935 war er Ingestclltcr der Kapokv/erko in Viersenc Zuletzt unterstand ihn die Versandabteilung mit vier Untergebenen.
Jhn oblag auch die Versendbuchführung und Auftragster-mirsverfolgung. An 31 c Dezember 1935 löste er das Dienstverhältnis in Einverständnis mit seinem jüdischen Arbeitgeber. Er wandorte anschließend nach Argentinien aus. Dort wurde er zeitweise selbständiger Unternehmer. Seit dem Jahre '.944 ist er wieder kaufmännischer Angestellter.
Hach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes begehrte er Ersatz von Eigentums-; Vermögens-, Berufs-und A us w a nd c rung s s c haden. Er versicherte dabei wiederholt und zu dem Teil eidesstattlich, daß er in Viersen zuletzt l.ooo,- EU monatlich verdient hätte. Diese Behauptung hielt er auch nach Vorhaltung eines abweichenden Ermittlungsergebnisses aufrecht. Der Regierungspräsident in Düsseldorf wies den Anspruch wegen Berufs-schadcno durch Toilbcschcid vom Io. Dezember 1956 mit der Begründung zurück, der F.läger habe hinsichtlich der Höhe des Schadens bewußt oder doch grob fahrlässig die Unwahrheit gesagt. Hiergegen hat der Kläger formund fristgerecht die Entschädigungskammer angerufen.
Der Kläger hat behauptet, er sei zur Auswanderung zwar nicht durch unmittelbare Gewalt, wohl aber durch die Eurcht vor Rassenvorfolgung genötigt worden. Es möge sein, daß er bei den Kapokwcrlccn nur etwa 3oo,- bis 4oo,- RM monatlich verdient habe. V/enn er früher höhere Zahlen genannt habe, so sei er bei der Länge der verflossenen Zeit
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und infolge des Währungsverfalls in Argentinien einem Irrtum zun Opfer gefallen* Nach der Auswanderung habe er sich lange als Hilfsarbeiter durchschlagen müssen« Auch als selbständiger Unternehmer habe ex* viel Unglück gehabt« Erst in Jahre 1955 habe ex* wiedex* eine Stellung erhalten, die sich mit soincr frühex*on vex*gleiclien lasse«
Uex' Kläger hat beantragt, an ihn eino Kapitalent-schädigung untex* Einstufimg in die Beamtcngi’uppc dos mittleren Dienstes mit der Maßgabe zu zahlen, daß der Entschädigungszeitraum am 31« Dez'ombcx’ 1954 beendet sei«
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzu-v/oisen« Es ist bei dem Standpunkt des angefochtenen Bescheides verblieben«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger über die Höhe seines Einkommens vox* dex’ Verfolgung grob fahx’lässig die Unr/chrheit gesagt habe« Der Kläger hat hiei'gcgen Berufung eingelegt mit dem Antx’ag,
 das beklagte Land unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung von 52«647,- DM zu verurteilen*
Das Oberlandosgox-icht hat das beklagte Land durch Toilurteil vcx’urtcilt, an den Klägex’ 9«5oo,- DU zu zahlen« Dio Entscheidung über einen weiteren Tcilbcti’ag von 1o9oo,- DM sowie über die Kosten des Vorfahx'ens hat es dem Schlußurteil Vorbehalten« Die woitox’gohondo Klage hat es abgewioson und insoweit die Berufung zurückgewiesen«
Mit dex* Revision, die das Berufungsgericht zugelas-sen hat, verfolgt das beklagte Land seinen Anti’ag auf
 vo 11s bändige Abweisung der Hage weiter, Der Kläger erstrebt nit seiner Revision eine Verurteilung des "beklagten Lendes; auch soweit dao Berufungsgericht die Klage angewiesen hat*
Beide Parteien "beantragen eine Zurückweisung der Revision des Gegners.
"BnbscheidungBftr linde*
Gegenstand dieses Rechtsstreits ist der Anspruch des Klägers auf Entschädigung wogen Schadens in beruflichen Fortkommen. Das Berufungsgericht hat dazu fostgoabell b, daß der Schadensgrund dos § 88 Ab3, 3 BEG boira Klüger gegeben sei* weil er seinen Arbeitsplatz dadurch verloren liatc« daß er, um nationalsozialistischen Gcwalhnaßnehmen zu entgehen, nach Argenbinien ausgewandert sei.
Gegen die Feststellung dieses Schadensbabbestandes bostohon keine rechtlichen Bedenken, Fr ist auch unter den Parbeien niche streitig.
Das beklagte land hat jedoch die Auffassung vertreten, daß das Ent a c had igung s amt in seinem Teilbeschoid vom Io* Dezember 1956 den Anspruch dos Klägers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auf Grund dos § 7 Abs* 1 3EG mit Recht versagt habe, weil der Kläger vorsätzlich oder doch grob fahrlässig unrichtigo Angaben über die Höhe seines Anspruchs gemacht habe.
Das Berufungsgericht hat da3 Bestehen dieses Versagungsgrundes - also die Voraussetzung für eine entsprechende Ermos3onscntseheidung des Entcchädigungsamto, verneint.
Die Revision dos beklagten lardoo greift diosc Feststellung mit der Begründung an, das Berufungsgericht habe
 den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt*
Diese Rüge ist nicht begründet« Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Angaben dos Klägers über die Höhe seines früheren Gehalts in Deutschland in erheblichem Hasso von der Wirklichkeit abwcichen«
Es hat aber in rechtlich unangreifbarer Weise aus den Angaben dos Klägers gefolgert, daß er infolge des Währungsverfalls in Argentinien joden Maßstab für dlo Kaufkraft der Reichsmark im Jahro 1935 verloren gehabt habe« Der Irrtum d03 Klägers beruhte also nach der Annahme dco Berufungsgerichts darauf, daß er, von einer unrichtigen Vorstellung über die Kaufkraft der Reichsmark im Jahre 1935 ausgehend, auf die Höhe seines damaligen Gehalts, die er zahlenmäßig nicht mehr in Erinnerung hatte, schloß® Dieser Sachverhalt als solcher, also das Aufkommonlasson der irrigen Vorstellung über die Kaufkraft der Reichsmark und die darauf gegründete Schlußfolgerung des Klägers, zwingt nicht zu der Feststellung, daß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe« Eine solcho Feststellung wäre nur dann geboten, wenn schon oinfacho, ganz naheliegende Überlegungen den Kläger veranlaßt haben müßten, an der Richtigkeit seiner Angaben zu zwoifeln<> Davon kann jedoch nicht gesprochen worden, wenn, wie das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, im Gedächtnis dos Elä--gers in der Tat nur noch Vorstellungen darüber haften geblieben waren, welcher Lebenszuschnitt ihm durch sein; früheres Gehalt ermöglicht worden war, jedoch keinerlei Vorstellungen über die zahlenmäßige Höhe diooos GehaltSo Diese Annahme scheint aber umso mehr gerechtfertigt, wenn man die allgemeine Erfahrungstatsache berücksichtigt, daß Flüchtlinge und Heimatvortriebeno geneigt sind, dio le-bensverhältnisse, aus denen sie verdrängt worden sind.
 
nachträglich in einem weit günstigeren Lichte zu sehen als es der Wirklichkeit entspricht. Gelingt es in einer solchen Lage einem Verfolgten zunächst nicht, sich voii den irrigen Vorstellungen, die sich auf diese Weise in seiner Srinnerung eingewurzelt haben, frei zu machen, so rechtfertigt ein. solche Verhalten noch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.
Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht,. ohne rechtlich fehl zu gehen, auch die Tatsache, daß der Kläger trotz Vorhaltungen zunächst hartnäckig bei seinen unrichtigen Angaben verblieb, als Anzeichen dafür werten, wie stark er von deren Richtigkeit überzeugt war.
Es hätte freilich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, für’ den Kläger nahe gelegen, auch bei nur geringem Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben bzw. bei einer Unsicherheit über die Höhe seines früheren Gehalts bei den Kapokwerken anzufragen, um sich darüber Gewißheit zu verschaffen, bevor er beim Entschädigungsamt bestimmte Angaben machte. Auch das Berufungsgericht erblickt ersichtlich darin, daß der Kläger dies unterließ, eine Fahrlässigkeit. Von einer groben Fahrlässigkeit könnte aber auch insoweit nur gesprochen werden, wenn der Kläger sich hätte sagen müssen, daß seine Angaben erheblich von der Wirklichkeit abwichen, und wenn er damit rechnete, daß sie ohne nähere Nachprüfung durch das Entschädigungsamt der Schadensberech-nung zu Grunde gelegt würden. Das hat aber das Berufungsgericht nicht für erwiesen angesehen. Es hat vielmehr aus der Tatsache, daß der Kläger aie Anschrift seines früheren Arbeitgebers aiigegeben hatte, geschlossen, daß er mit einer Rückfrage des Sntschädigungsamts bei den Kapokwerken gerechnet habe.
Nach allem konnte das Berufungsgericht das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit, ohne diesen Rechtsbegriff zu:/ verkennen, verneinen.
Hinsichtlich dex* Höhe des vom Kläger geltend gemachten Berufs Schadens besteht kein Zv/oifcl darüber p daß er in den mittleren Dienst cinsustufen ist. Streitig ist jedoch die Frage} in welchem Seitpunkt der Kläger in Argentinien eine ausreichende lebcnsgrundlage erlangt hat. Das Bei'ufungsgcx’icht hat dazu ausgeführt, daß ein Beamter. dos mittleren Dienstes im Alter von 45 bis 55 Jahren nach der Anlage 1 zur 3« DY bei einem Monatsgehalt von 575,- DU eine ausreichende Lebcnsgrundlage habe, sofern die Vorsorge für sein Alter* und seine Hinterbliebenen sichergestellt sei. Fehle es an dieser Voraussetzung, so sei eine £usx*cichendo Lebensgrundlage erst bei einem um 2o $ höheren Monatsgehalt von 45o Dfä erreicht.
Das Monatsgehalt des Klägers sei am 1. März 1949 auf 8oo argentinische Pesos erhöht worden und in der Folgezeit ständig gestiegen. 8oo argentinische Pesos aber seien in Jahx*o 1949, hinsichtlich ihrer Kaufkraft, einen Betrag von 442,4o DM glcichzusetzen gewesene
 Die Altersversorgung des Klägers sei . durch die ar-gcntinische Sozialvei’sichei'ung sichergestellt. Der Kläger habe deshalb bereits am 1. März 1949 eine ausreichende Lebensgrundlago erlangt.
Daß dem Kläger Ansprüche auf Versorgungsleistungen aus der argentinischen Sozialversicherung zustehen, ist unsti'eitig. Das Bei'ufungsgcricht hat jedoch mit Recht die Frage ererter und wegen dieser Frage die ^Revision zugelassen - , ob Vex'coi'gungsansprüche auf Grund cinex* ausländischen Sozialversicherung grundsätzlich geeignet sind, die Vorsoi*gc des Verfolgten für sein Alter und seine Hinterbliebenen hini’cichend sichex’zustcllen, so daß bei der Feststellung des Zeitpunktes, in dem er eine ausi'eichende Lebensgrundlage im Sinne der §§ 75 Abs. 2.
 
92 Ab So 1 BL'G erlangt hat, davon abgesehen werden kann, seinen maßgebenden Einkünften mit Rücksicht auf oinc fehlende Altersversorgung einen Betrag von 2o $ seiner Bezüge hinsuzurochncno Bas Berufungsgericht hat diese Frage bejaht» Maßgebend für ihre Entscheidung, so führt es dazu aus, seien die §§ 92 Abs, 1, 75 Absc 2 BEG.
12 Abs o 2 und 29 der 3= DV-BEG« In diesen Vorschriften sei der 2o >cige Zuschlag nicht von dom Pehlen einer gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ganz allgemein einer Altersversorgung abhängig gemachte Anders sei es bei der Feststellung der Höhe der Kapitalentschädigung» Hier seien die §§ 92 Abs» 2 BEG und 31 der 5c DV-BEG entscheidendc Nur dort sei von dem vom Kläger angeführten Begriff der "gesetzlichen Rentenversicherung" die Rede» Deshalb sei bezüglich der Bemessung des bei der Berechnung der Kapitalentschädigung für jeden Monat eihzüv/orfenden Betrages auf eine Versorgung nach deutschem Sozialvorsichorungsrecht absustollen« Diese üntorsc’ueicung entspreche dem \7oson der Sache, denn bei der Festsetzung dos Konatsbctrages sei zu gründe zu legen, was der Kläger verloren habe« Der Verlust sei aber in Deutschland eingotreten; daher komme cs insoweit auf die deutsche Altersrogolimg an. Boi der Beendigung des . Schadenszeitraumos sei dagegen ausschlaggebend, was' der Kläger wieder erlangt habe« Dies sei nach den ausländischen Verhältnissen seines späteren Arbeitsortes zu beurteilen»
Dieser Auffassung und ihrer Begründung ist beizutre-ten» Sie ist auch im Rovisionsrcchtszug vom Kläger nicht mehr bekämpft worden*
Die Revision des Klägers richtet sich vornehmlich gegen die Bewertung der vom Kläger in Argentinien erziel-
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ten Einkünfte, die das Berufungsgericht ebenfalls im Hinblick auf die Frage vorZunahmen hatte, von welchem Zeitpunkt ab der Kläger dort eine ausreichende Lebens-grundlöge erlangt hatte. Der Kläger ist der Auffassung, daß das von ihm am 1, März 1949 bezogene Monatsgehalt von 8oo argentinischen Pesos hinsichtlich seiner Kaufkraft nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, einem Betrag von 442,4o DM, sondern einem Betrag von nur etwa 296,- UM entsprochen habe. Der Umstand, daß das Berufungsgericht die Revision nicht im Hinblick auf dieso Präge zugclassen hat, hindert das Revisionsgericht nicht, die vom Berufungsgericht vor-gcnomracnc Bewertung unter dem Gesichtspunkt nachzuprüfen, ob sie rechtlichen Bedenken unterliegt (vgl,
 BGHZ 9? 357),
Diese Präge ist indes zu verneinen. Das Berufungsgericht konnte bei dieser Bewertung, wie auch der Kläger zugibt, nicht von einem gemäß § 12 Abs, 3 der 3« DV-BEG in erster Linie maßgebenden amtlichen Devisenkurs der argentinischen 7/ährung ausgehen, weil ein solcher für die hier maßgebende Zeit nicht besteht. Das Berufungsgericht hat deshalb auf die Kaufkraft der argentinischen Währung abgestellt und geprüft, durch welchen Betrag in DLI-Währung die Kaufkraft dos Einkommens, das der Kläger in Argentinien erhalten hat, ausgedrückt wird. Gegen dieses Vorfahren können aus rechtlichen Erwägungen keine Einwendungen erhoben werden. Auch im § 12 Abs. 3 der 3, BV-BEG ist die Berücksichtiglang der Kaufkraft neben dem amtlichen Devisenkurs unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschrieben. Der Gesetzgeber geht dabei ersichtlich davon aus, daß die Feststellung der Kaufkraft für die Bewertung der Einkünfte eines Verfolgten im Ausland grundsätzlich zu einem richtigeren.Ergebnis führt als die zu dem Zwecke der Vereinfachung für aus-
reichend erklärte Zugrundelegung dos amtlichen Devisenkurse 3c Der Kläger meint, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob an Stelle.des fehlenden amtlichen Devisenkurses der sogenannte Freikurs dos argentinischen Pesos habe fcstgostcllt werden müssen, vio er sich aus den Kursnotierungen an den Hauptbörsenplätzen der Welt (Zürich, New York und jetzt auch Frankfurt/Main) ergebec
 Dem kann nicht gefolgt wordene Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12« November 1958 - IV ZR 145/58 -III Nr« 5 zu BIG § Io Abs. 1 ausgoführt, daß allenfalls bei einem freien Waren-, Dicnstlcistungs-, Käpital-und Devisenaustausch zwischen ländern mit verschiedener Währung der Wechselkurs die Kaufkraftrclation der beiden Währungen widcrspiogolc« Von einem solchen freien Handelsverkehr zwischen Argentinien und der Bundesrepublik konnte aber zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt nicht gesprochen werden« Dieser Verkehr unterlag vielmehr von beiden Seiten aus ganz erheblichen staatlichen Bewirtschaftungs- und Lenkungsmaßnahmen (vgl. Encyklopädisehes Lexikon für das Geld-, Bank-und Börsenwesen Frankfurt 1957 S« 84/86 und S« 459 ff)«
Auch Hortmann. Die Kaufkraftparität von US-Dollar und Dll-\7ert, Wiesbaden 1959, S« 26 ff, 28. lehnt eine Messung der Kaufkraftparität durch den Wechselkurs grundsätzlich ab» Die Behauptung, «der Wechselkurs sei der geeignete Ausdruck für die Relation der allgemeinen Kaufkraft zweier Währungen« (Cassel), könnte nach ihm nur aufrecht erhalten werden, wenn man
a)	die Bedeutung der Kapitalbowcgung und der Kredit-
und Währungspolitik der., beteiligten Länder eliminiere,
b)	eine gleichlaufende Bewegung von allgemeinem und
 partiellem Preisniveau annehme und
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c)	glaube, daß die Sin- und Ausfuhrmengen repräsentative Wägungsfaktoren abgeben.
Derartige Annahmen sind • jedoch zu wirklichkeitsfremd, um annähernd brauchbaro Ergebnisso zu ermöglichen«
Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung der Xaufkraftrelation zwischon der deutschen und der argentinischen Währung verschiedene Erke r.ntnio quollen berücksichtigt, nämlich dio Auskunft der Xönsularabtci-lung der Botschaft clor Bundesrepublik in Buenos Airos vom 27. Juni 1957, auf dio auch in Rz\7 58, 211 hingo-wieson ist, fernor dio Broschtiro dos Statistischen Bundesamts fUr den internationalen Vergleich der Preise für dio Lebenshaltung und schließlich cino BroochUro dos Justizministeriums ven Baden-Württemberg. Das Berufungs-goricht hat schließlich noch eine Auskunft dos Statistischen Bundesamts vom 31« März 1958 eingcholt, in v/olchem das Bundesamt soino von dor Auskunft der Konsularabtoilung dor Deutschen Botschaft abwoichendo Auffassung näher begründet hat. Das Berufungsgericht hat dann schließlich dio Angaben des Statistischen
 Bundesamts seiner Bewertung zugrunde gelegt und daboi
%
näiior begründet, warum os diesor Stellungnahme den Vorzug gegeben hat. Dieso Entscheidung beruht elso auf oincr tatrichtorlichcn Würdigung dor vom Berufungsgericht vorliegenden Auskünfte, dio im Revisionsverfahren nicht nachgoprüft werden kann. Der orkennendo ' Senat hat bereits in seinem. Urtoil vom 3o. Mal 1958 - IV ZR 54/56 - RzW 58, 568 - ausgosprochon, daß das Revisionsgoriclit auf diösom Gebiet koino bindenden Richtlinien geben kann. Die Feststellung der Kaufkraft eines in ausländischer Währung bezogenen Gehalts im Hinblick auf die Abgrenzung des Sohadenszeitraums ist
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ein Element der Schadensfcststellung, über die das Ta t s ach enge rieht gemäß § 287 ZK) unter Würdigung aller Umstände noch freier Überzeugung zu entscheiden hat« Bei dem im Rahnen dioscr Würdigung vor zunehmenden Kaufkreftvcrgloich sind, vio der Senat in seinem vorerwähnten Urtoil im Anschluß an dio in BGEZ 14, 212,
219 222 = III Hr. 11 zu Art« 7 EG-BEG veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat, vemünftigo Schätzungen nicht zu vermeiden.
Entsprechend seiner bereits erwähnten Auffassung, daß unter gesetzlicher Rentenversicherung im Sinne dos § 92 Abs« 2 BEG nur die deutscho Rentenversicherung zu verstellen sei, hat das Berufungsgericht boi dor Errechnung der Höhe der dem Kläger zustohenden Eep i talent Schädigung angenommen, daß ihm, sofern er keine Ansprüche aus einer solchen Versicherung habe, für den fostge-stollten Schcdenszcitraum (l. Januar 1936 bis 1« Kürz 1949) ein Ebnatsbotrag von 25o,- Hi (umsurcchncn auf 5o,- PK) bzw« 25o,” EU custchc. Ehtfallo close Voraussetzung - Uichtbostchcn von Ansprüchen aus der deutschen Rentenversicherung -, so erhöho sich dor Ebnatsbctrag auf 3oo,- EH.
Bio Tatfrago, ob diese Voraussetzung i gegeben sei, sei noch nicht zur Entscheidung reif* Ber geringere Betrag von monatlich 25o,- PJI bzw. DU stohe aber dem Kläger in jedem Fallo zu. Bicser Botrag habe ihm deshalb durch Toilurtoil zugesprochen werden müssen. Ob ihm auch der zwenzigprozentige Zuschlagsbctrag zuerkannt werden könne, hängo lodiglich von der Entscheidung der angeführten Tatfrago ab.
Die Revision des beklagten Landes vertritt demgegenüber die Auffassung, daß dem Kläger der ZuschlagBbetrag
 auch dann nicht zus tehc , wenn er Ansprüche aus der deutschen Rentenversicherung habo, weil seine Altersversorgung durch die argentinische Sozialversicherung gcv/ährloisbob sei. Für diesen Rcvioionsengriff ist kein Raum« Das Berufungsgericht hat sich zwar in den ürtoilsgründen bereits auf den von der Revision als unrichtig bekämpften Standpunkt gestellt. Dieser ist aber noch nicht Grundlage des vorliegenden mit der Revision angefochtenen Urteils geworden. Er wird erst dann für die Entscheidung des Berufungsgericht maßgebliche Bedeutung erlangen, wenn das Beruf!ngsgcrieht dem Kläger den gesetzlichen Mehrbetrag mit der Begründung zugesprochen hat, daß der Kläger keine Altersversorgung aus der deutschen Rentenversicherung habe und daß es, im Gegensatz zu der Auffassung des beklagten Landes, auf seine; Altersversorgung durch die argentinische Sozialversicherung nicht ankommo. Ob es zu einer solchen Entscheidung des Berufungsgerichts kommt, ist noch ungewiß. Führt die vom Berufungsgericht in Aussicht genommene Beweiserhebung zu dem Ergebnis, daß der Kläger Ansprüche zus der deutschen Rentenversicherung hat, durch die scino Altersversorgung gewährleistet ist, so will das Berufungsgericht die Blehrforde-rung des Klägers, soweit es sic nicht aus anderen Gründen abgewiosen hat, such in Höhe des zwanzigprozentigen Zuschlagsboträges abweisen« Das Berufungsgericht hat also den Anspruch des Klägers in Höhe dieses Betrages auch nicht etwa dem Grunde hach für gerechtfertigt erklärt, sondern dio Entscheidung darüber ausdrücklich dem Schlußurteil Vorbehalten«
Die von dem beklagten Land vertretene Auffassung, der Kläger könne hinsichtlich des vom Berufungsgericht noch offengelassenen Rechtsanspruchs ohne Zurückverwcisung schon im Revisionsrechtszuge abgewiesen werden, würde.
 
allenfalls dann zu treffen, wenn das Revisionsgcrichb auch, hinsichtlich des vom Berufungsgericht zugesprochenen Teil— ansprachs zur Slagcabweisung käme und der von •Him insoweit als maßgebend erkannte Abweisungsgrund auch für den noch nicht in die Rovisionsins tanz gelangte Rechtsanspruch zuträfc, wie das in den Fällen in Be bracht kam. die der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom n. Februar 1954 - III ZR 312/52 -(BGHZ 12, 273) und vom 25. Februar 1955 - I ZR 124/53 = III Nr. 14 zu ITCG § 16 - zu entscheiden hatte. Biese Voraussetzung ist hier niclve gegeben. Im übrigen mag bemerkt werden, daß der Senat« wie bereits oben argcdcutct, die Auffassung des Oberlandesgorichts für zutreffend hält. Er hat dies bereits in seiner Bnxschcidung von Io. Juni 1959 - IV ZR 13/59 - ausgesprochen.
Nach allem konnte die Revision beider Parteien keinen Erfolg haben. Die KöstcnontScheidung beruht auf den §§ 97,
92 ZPO.
Ascher Raske Johannsen Bundesrichtcr Maaß Dr. Locwenheira
 ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher