Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Hamburg vom 28. Wegen Schadens an Körper und Gesundheit hat der Verstorbene auf Grund des Hainburgischen Son-derhilfsrentengesetzes (im folgenden SHRG) eine Sonderhilfsrente in der Zeit vom 1. Das Landgericht hat durch Urteil vom 28» November 1956 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin als Erbin nach ihrem verstorbenen Ehemann Martin eine Ka- Juni 1949 auf Grund einer Erwerbsminderung von 30 v.H., einer Einstufung in den mittleren Dienst und eines Hundertsatzes von 40 zu zahlen» Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt soweit der Klage stattgegeben worden ist, und beantragt , Die Klägerin hat die Klage .zurückgenommen, soweit sie den Betrag von 3.752,85 DM übersteigt und im übrigen beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Anschlußberufung hat die Klägerin ferner beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie den Betrag von 3.752,85 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat durch das Urteil vom 11» Dezember 1957 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten auf die Anschlußberufung der Klägerin die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 3c752,85 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat diese Art der Berechnung der KapitalentSchädigung für zulässig gehalten und demgemäß angenommen, daß die Rentenbeträge, die der Ehemann der Klägerin auf Grund des SHRG erhalten hat, nur auf’ den Teil der KapitalentSchädigung angerechnet werden könnten, der auf den Zeitraum, in.dem diese Renten gezahlt worden sind, entfällt. Danach sollen Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Schadenstatbestand bewirkt worden sind oder bewirkt werden, nur auf die Entschädigung für dies-en Zeitraum oder für diesen Tatbestand angerechnet werden* Da die Klägerin für den Zeitraum, für den sie den Anspruch auf Kapitalentschädigung geltend macht, andere Leistungen, insbesondere Rentenleistungen nach dem SHRG nicht erhalten hat, können die füg* einen späteren Zeitraum bewirkten Rentenleistungen nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht angerechnet werden«. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 10» Juli 1957 - IV ZK 14-3/57 - ausgesprochen hat, ist für die Anrechnung von nach Landesrecht gewährten Renten auf die nach § 36 BEO zu leistende KapitalentSchädigung die Zeit vor dem 1. 4* Irrig ist auch die Meinung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei berechtigt, die Kapitalentschädigung nach § 36 BEG auf bestimmte Schadenszeiträume zu beschränken und damit einer Anrechnung von Rentenleistungen auf Grund des * SKRG insoweit zu entgehen, als die Kapitalentschädigung nur für einen Zeitraum geltend gemacht werde, in dem Rentenleistungen nicht bewirkt worden seien* Ungeachtet des das Entschädigungsrecht beherrschende AAtragsprinzips ist der Antragsteller nicht berechtigt, seinen einheitlichen Entschädigungsanspruch auf bestimmte Zeiträume zu verteilen» Für den Bereich des BerufsSchadens hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 13« November 1957 - IV.ZR 215/57 -die Einheitlichkeit des SchadensZeitraumes betont und ausgesprochen, daß es der Verfolgte nicht in der Hand habe, bestimmte Zeiträume auszuklammern, um etwa äuf diese Weise der Anrechnung anderweiter Einkünfte zu entgehen» Soweit es sich im Bereich der Entschädigung für Gesundheit- und Körperschaden um die Beistung der KapitalentSchädigung handelt, kommt die Frage der Aufteilbarkeit dieser Leistung deshalb nicht zu dem fragen, weil die KapitalentSchädigung nicht für einzelne ausscheidbare Zeiträume, vor allem nicht für bestimmte Monate, sondern für einen unteilbaren einheitlichen Schadenszeitraum bewirkt wird» Zwar kann der Berechtigte unter Berücksichtigung des das BEG beherrschenden Antragsprinzips sich darauf beschränken, nur einen feil der Kapitalentschädigung geltend zu machen» Damit entfällt aber nicht die Anrechnung der nach Landesrecht geleisteten Rentenzahlungen in voller Höhe auf den geltend gemachten feilan-spruch0 nenn auch der geltend gemachte feil der Kapitalentschädigung ist eine für den gesamten SchadensZeitraum vom Die Anrechnung der vollen Rentenbezüge nach Landesrecht auf die Kapitalentschädigung nach BEG verletzt den Grundsatz des § 226 Abs, 2 Satz 2 BEG nicht. 'Aber auch dann würde wegen der Regelung des § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG eine Rückzahlung der über die Kapitalentschüdi-gung hinausgehenden, auf Grund Landesrechts gewährten Leistungen nicht in Frage stehen können,
IV 2R 14/58 Verkündet am 7o Mai 1958 Sehorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2515 055 Im Hamen des Volkes In dem Ent schädigttngs rechtest reit der Freien und Hansestadt Haitiburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Hamburg 36, Drehbahn 54 - Amt für Wiedergutmachung - Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter% wait Dr, gegen die Witwe Henny K^U^straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmänhtigters Rgßitfcaajiwalt Dr. hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30* April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß und Wilden für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landesgerichts zu Hamburg vom 11. Dezember 1957 aufgehoben* Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Hamburg vom 28. Hovember 1956 geänderte Die Klage wird abgewiesen o Die Anschlußberufung der Klägerin wird zu-rückgewiesen* Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin* Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin ist .die Y/itwe des am 17* August 1952 verstorbenen Martin war, weil er Jude war? wäh- rend des Jahres 1938 mehrere Monate im Konzentrationslager Sachsenhausen inhaftiert. Wegen Schadens an Körper und Gesundheit hat der Verstorbene auf Grund des Hainburgischen Son-derhilfsrentengesetzes (im folgenden SHRG) eine Sonderhilfsrente in der Zeit vom 1. Juli 1948 bis zu dem 31. Oktober 1952 im Gesamtbeträge von 11.665?- DM erhalten. Der Antrag der Klägerin, ihr eine Witwenrente zu gewähren, ist durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5, Januar 1955 - 6 U (Entsch) 178/54 - rechtskräftig zurückgewiesen wordener Der weitere Antrag der Klägerin? ihr für die Zeit vom Eintritt des Gesundheitsschadens ihres Ehemannes bis zu seinem Tode eine Kapitalentschädigung nach den Vorschriften des BEG zu bewilligen, ist durch Bescheid vom 21. Juli 1955 abgelehnt worden. Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin mit der 4 sie in der letzten mündlichen Verhandlung beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, ihr nach ihrem am 17. ► August 1952 verstorbenen Ehemann eine Kapital ent- schädigung für eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 40 v.H. für die Zeit vom 1. Juli 1938 bis zura 17» August 1952 unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 45? unter Einstufung in den mittleren Dienst, sowie unter Anrechnung der für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zu dem 31. August 1952 gezahlten SHRG-Rente zu gewähren. Das Landgericht hat durch Urteil vom 28» November 1956 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin als Erbin nach ihrem verstorbenen Ehemann Martin eine Ka- pital entschädigung wegen Gesundheitsschadens für die Zeit vom 1, Juli 1938 bis 30. Juni 1949 auf Grund einer Erwerbsminderung von 30 v.H., einer Einstufung in den mittleren Dienst und eines Hundertsatzes von 40 zu zahlen» Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt soweit der Klage stattgegeben worden ist, und beantragt , unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat die Klage .zurückgenommen, soweit sie den Betrag von 3.752,85 DM übersteigt und im übrigen beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Anschlußberufung hat die Klägerin ferner beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie den Betrag von 3.752,85 DM zu zahlen. Das beklagte Land beantragt,. die Anschlußberufung zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat durch das Urteil vom 11» Dezember 1957 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten auf die Anschlußberufung der Klägerin die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 3c752,85 DM zu zahlen. fl Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Die Klägerin beantragt, die Revision zürückzuweisen. Ent s chei dungsgründe % 1« Der von der Klägerin verlangte Betrag von 3o752,S5 EM ist der auf die Zeit vom 1. Juli 1938 bis zu dem 30. Juni 1948 entfallende Teilbetrag der KapitalentSchädigung, der sich rechnerisch ergibt, wenn man die KapitalentSchädigung auf monatliche Zeiträume aufteilt. Das Berufungsgericht hat diese Art der Berechnung der KapitalentSchädigung für zulässig gehalten und demgemäß angenommen, daß die Rentenbeträge, die der Ehemann der Klägerin auf Grund des SHRG erhalten hat, nur auf’ den Teil der KapitalentSchädigung angerechnet werden könnten, der auf den Zeitraum, in.dem diese Renten gezahlt worden sind, entfällt. Das Berufungsgericht stützt seine Rechtsauffassung auf die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 BEG. Danach sollen Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Schadenstatbestand bewirkt worden sind oder bewirkt werden, nur auf die Entschädigung für dies-en Zeitraum oder für diesen Tatbestand angerechnet werden* Da die Klägerin für den Zeitraum, für den sie den Anspruch auf Kapitalentschädigung geltend macht, andere Leistungen, insbesondere Rentenleistungen nach dem SHRG nicht erhalten hat, können die füg* einen späteren Zeitraum bewirkten Rentenleistungen nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht angerechnet werden«. 2. Die Angriffe der Revision gegen diese Rechtsauffassung sind begründet. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 10» Juli 1957 - IV ZK 14-3/57 - ausgesprochen hat, ist für die Anrechnung von nach Landesrecht gewährten Renten auf die nach § 36 BEO zu leistende KapitalentSchädigung die Zeit vor dem 1. November 1953 als einheitlicher Schadenszeitraum anzusehen» Diese Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wird von der Erwägung getragen, daß Ausnahmen von der Regel des § 10 Abs, 1 Satz 2 BEGr auch da., anzunehmen sind, wo Bundesund Landesgesetzgeber bei gleichem Entschädigungstatbestand die *in Betracht kommenden Entschädigungszeiträume verschieden abgegrenzt haben. An dieser Entscheidung hält der erkennende Senat fest. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts gibt auch nach erneuter Prüfung keine Veranlassung, von der bisherigen Meinung abzugehen, 3c* Es ist daran festzuhalten, daß die nach 5 36 BEO gewährte Kapital ent Schädigung nicht für einzelne ausscheid-bare Zeiträume, vor allem nicht für bestimmte Monate, sondern für einen unteilbaren einheitlichen Zeitraum, nämlich für die Zeit vom Beginn der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v,H. bis zu dem 31= Oktober 1953 bewirkt wird» Es kann daher dahin -stehen, ob die Meinung des Berufungsgerichts,!!! Wahrheit sei die Kapitalentschädigung nichts anderes als die Summe von Rentenrückständen, die seit dem Beginn der Entschädigung rückwirkend aufgelaufen seien, zutreffend ist oder nicht. Allein entscheidend ist, daß durch die Leistung der Kapitalentschädigung der gesamte vor dem 5 .5 \ i i * ft' I A' ? 4 1> November 1953 liegende Schaden»Zeitraum ausgeglichen werden solle 4* Irrig ist auch die Meinung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei berechtigt, die Kapitalentschädigung nach § 36 BEG auf bestimmte Schadenszeiträume zu beschränken und damit einer Anrechnung von Rentenleistungen auf Grund des * SKRG insoweit zu entgehen, als die Kapitalentschädigung nur für einen Zeitraum geltend gemacht werde, in dem Rentenleistungen nicht bewirkt worden seien* Ungeachtet des das Entschädigungsrecht beherrschende AAtragsprinzips ist der Antragsteller nicht berechtigt, seinen einheitlichen Entschädigungsanspruch auf bestimmte Zeiträume zu verteilen» Für den Bereich des BerufsSchadens hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 13« November 1957 - IV.ZR 215/57 -die Einheitlichkeit des SchadensZeitraumes betont und ausgesprochen, daß es der Verfolgte nicht in der Hand habe, bestimmte Zeiträume auszuklammern, um etwa äuf diese Weise der Anrechnung anderweiter Einkünfte zu entgehen» Soweit es sich im Bereich der Entschädigung für Gesundheit- und Körperschaden um die Beistung der KapitalentSchädigung handelt, kommt die Frage der Aufteilbarkeit dieser Leistung deshalb nicht zu dem fragen, weil die KapitalentSchädigung nicht für einzelne ausscheidbare Zeiträume, vor allem nicht für bestimmte Monate, sondern für einen unteilbaren einheitlichen Schadenszeitraum bewirkt wird» Zwar kann der Berechtigte unter Berücksichtigung des das BEG beherrschenden Antragsprinzips sich darauf beschränken, nur einen feil der Kapitalentschädigung geltend zu machen» Damit entfällt aber nicht die Anrechnung der nach Landesrecht geleisteten Rentenzahlungen in voller Höhe auf den geltend gemachten feilan-spruch0 nenn auch der geltend gemachte feil der Kapitalentschädigung ist eine für den gesamten SchadensZeitraum vom Eintritt des Schadens bis zu dem 31 * Oktober 1953 zu gewähren-den Leistung, der die im selben Zeitraum gewährten landesrechtlichen Rentenleistungen im vollen Umfange gegenüberzu-, stellen sindo 5* Die Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 2 BEG im Sinne der Rechtsauffassung des erkennenden Senats führt schließlich auch nicht zu einer Verkürzung der landesrechtlichen Rentenleistungen des Beklagten und damit zu einer Verletzung des § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG. Hach dieser Vorschrift bleiben im Geltungsbereich des BEG geltende entschädigungs-rechtliche Vorschriften zugunsten der Usher Anspruchsberechtigten in Kraft, Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 22. Februar 1957 - IV ZR 300/56 - ausgeführt hat, ist die Frage, ob die Entschädigung nach Bundesrecht oder nach Landesrecht günstiger geregelt ist, nicht abstrakt, sondern konkret nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden. Hierbei ist nicht darauf abzustellen, wie der Gesetzgeber einen zur Entschädigung berechtigenden Tatbestand insgesamt g geregelt hat, vielmehr sind die auf Grund des Schadenstatbestandes gegebenen selbständigen Einzelansprüche miteinander zu vergleichen. Die Anrechnung der vollen Rentenbezüge nach Landesrecht auf die Kapitalentschädigung nach BEG verletzt den Grundsatz des § 226 Abs, 2 Satz 2 BEG nicht. Der Klägerin verbleiben die an ihren verstorbenen Ehemann auf Grund Landesrechts bewirkten Rentenleistungen im vollen Umfange. Eine Kürzung und eine Rückzahlungspflicht bleiben auch dann außer Betracht, wenn die Kapitalentschädigung des BEG der Höhe nach hinter den Rentenleistungen nach dem SHRG Zurückbleiben würde. Dann würde allerdings die Kapitalentschä digung auch nicht teilweise an die Klägerin ausgezahlt werden, da sie in vollem Umfange durch die Anrechnung der an ihren Ehemann bewirkten Rentenleistungen verbraucht sein würde H & /- 'Aber auch dann würde wegen der Regelung des § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG eine Rückzahlung der über die Kapitalentschüdi-gung hinausgehenden, auf Grund Landesrechts gewährten Leistungen nicht in Frage stehen können, 6« Ra unstreitig die Sonderhilfsrentenzahlungen auf Grund des Hamburg!sehen Landesrechts die KapitalentSchädigung des BBG übersteigen, mußte die Klage der Klägerin in voller Hohe abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den 91 ZPO und 225 Abs o 1 BBG* Ascher Baske Johannsen Maaß Wilden s, $ (