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BGH · IV ZR 14/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 14/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die. Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski im schriftlichen Verfahren gemäß § 307 Satz 2 ZPO am 10. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 22. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 4.

Zitierte Normen: § 307 ZPO
LangenfeldDüsseldorfBUNDESGERICHTSHOFHarsdorf-GebhardtKlägerAzRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 14/10
ANERKENNTNIS-
URTEIL
An Verkündungs statt zugestellt an Klägervertreter am 17.02.2010
an Beklagtevertreter am 15.02.2010
Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
LG Düsseldorf - Az. 22 S 74/09 vom 09.10.2009; AG Langenfeld - Az. 11 C 326/08 vom 04.02.2009;
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die. Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski im schriftlichen Verfahren gemäß § 307 Satz 2 ZPO am 10. Februar 2010
für Recht erkannt:
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 4. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel verfahren. Streitwert: 2.312,50 €
- -- -- —- -- — - —- — Terno	Wendt		Felsch
 Harsdorf-Gebhardt		Dr. Karczewski