Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Seiffert am 6. 1. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 13. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht die Beweislastverteilung im Rahmen des § 10 Nr. 5 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen von 1961 (AUB 61) verkannt.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 13/96 BESCHLUSS vom 6. November 1996 in dem Rechtsstreit des Herrn Karl Michael Kl weg IV, Ml ', Unterer S| Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die durch den Vorstand, Sachversicherungs AG, vertreten H< Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. str. ■■ D 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Seiffert am 6. November 1996 beschlossen: 1. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO). 3. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 1995 wird nicht angenommen. 4. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 5. Streitwert: 110.000,- DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (s. dazu Senatsurteil vom 27. September 1995 - IV ZR 283/94 -VersR 1995, 1433). Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht die Beweislastverteilung im Rahmen des § 10 Nr. 5 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen von 1961 (AUB 61) verkannt. Das erweist sich jedoch deshalb als unschädlich, weil es festgestellt hat (BU 10), daß es bei dem Kläger allenfalls aufgrund einer unfallbedingten neurotischen Fehlentwicklung zu Beschwerden nervösen oder psychischen Ursprungs gekommen ist. Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Dr. Schlichting Seiffert