Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. "Ich bitte Sie deshalb, die Angelegenheit bis dahin zurückzustellen und erkläre!ausdrücklich, daß meine Mandantin den Pflichtteilsanspruch Ihrer Auftraggeberin dem Grunde nach anerkennt. Ihnen mit, daß die Testaments fragen dadurch völlig geklärt sind, daß meine Tochter nach Ausschlagung der Erbschaft ihr Pflichtteil gewählt hat, was ihr von der Gema aus den Tantiemen in der gesetzlichen Höhe: nicht vorenthalten wird. Die Beklagte ließ von 1963 bis 1966 ein Viertel der Tantiemen auf einem Sonderkonto bei der GEMA stehen. Die Klägerin legte hiergegen Beschwerde mit der Begründung ein, die letztwillige Verfügung sei wegen Testierunfähigkeit des Erblassers nichtig. November 1967 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß ihr die Beklagte den vert eines Viertels der Erbschaft auszahlen müsse, wenn sie, die Klägerin, die im Testament des Erblassers festgesetzte Nacherbschaft in ni^ht rechtsverjähr ter Zeit ausschlage. i)ie Klägerin hat ihre hiergegen gerichtete Berufung mit den Hilfsanträgen verbunden, die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung des Wertes eines Viertels der Erbschaft festzustellen (ohne Hinzufügung einer Bedingung), weiter hilfsweise die Beklagte zur Zahlung von* 20.000,— DM zu verurteilen und die begehrte Feststellung wegen des überschießenden Wertes zu treffen. Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht die Überzeugung gewonnen), daß diese Verjährung trotz mehrfacher Unterbrechung vor Erhebung der Klage vollendet war. 1. Die Revision begehrt zu Unrecht die Unterstellung, die Klägerin sei im Oktober I960 von der Unwirksamkeit des Testaments überzeugt gewesen, mit der , Folge, daß die dreijährige Verjährung nicht vor 1966 zu laufen begonnen habe. Es trifft zu, daß für den Fristbeginn die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der ihn beeinträchtigenden Verfügung'nicht ausreicht, wenn er sie aus Gründen für rechtsunwirksam hält, die nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind (BGH LM BGB § 2332 Nr. 3). Die Klägerin hat jedoch in diesem Rechtsstreit nirgends vorgetragen, an der Gültigkeit des Testaments ge« zweifelt zu haben, als sie, seinen Inhalt aus der übersandten Abschrift ersah und bedenken konnte. Erst mehr als fünf Jahre später, in dem von der Beklagten betriebe* nen Erbscheinsverfahren, ist sie mit der {Behauptung hervorgetreten, der Erblasser sei bei der Errichtung des Hatte das Berufungsgericht schon aus diesen Gründen keinen Anlaß, einen späteren Verjährungsbeginn als Oktober I960 in Erwägung zu ziehen, so stand die von der Klägerin im Mai 1963 erhobene Klage auf Aus kunfterteilung vollends entgegen. In ihr(hat die Klägerin das Testament vorbehaltlos als wirksam behandelt und erklärt, sie beabsichtige, ihre Pfli^htteilsansprü-che geltend zu machen; weil diese von der Verjährung be droht seien, sei die Sache eilbedürftig. Die Klägerin hat damit nicht nur eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie selbst’auch in diesem Zeitpunkt hoch den Verjährungsbeginn im Oktober I960 für selbstverständlich hielt. Dezember 1966 in den Lauf der Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird» weil die Klägerin jedenfalls während ■dieses Zeitraums nach den von ihr im Erbjscheinsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen äh die Testierunfähigkeit des Erblassers habe glauben düjrfen. aufgezählten Gründe vorliegt,, Die Rechtsprechung» nach der ein Irrtum des Pflichtteilsberechtigten über die Wirksamkeit der ihh beeinträchtigenden Verfügung den Beginn der Verjährung hinauszuschieben vermag, kann zur Begründung nicht herangezogen werden. 2. Das Berufungsgericht hat es hiernach mit Recht als allein entscheidend angesehen, ob die im Oktober I960 begonnene Verjährung unter Berücksichtigung ihrer mehrfachen Unterbrechung bei Klageerhebung vollendet gewesen ist. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt» daß die Verjährung durch diesen letzten Brief arä weitesten hinausgeschoben worden ist und daß sie deshalb jedenfalls am 9. Die Erklärung des Anwalts der Beklagten, seine Mandantin erkenne den Pflichtteilsähspruch der Klägerin dem Grunde nach an und verzichte also auf die Einrede der Verjährung, läßt sich entgegen der Meinung der Revision nicht als ein zeitlich unbegrenzter Verzicht verstehen. Das Schreiben hatte den Zweck, Verhandlungen über die Höhe des dem Grunde nach anerkannten Pflichtteilsanspruchs ohne den Zeitdruck einer drohenden Verjährung zu ermöglichen. Hätten diese Verhandlungen über den durch das Anerkenntnis hinausgeschobenen Verjährungseintritt hinaus angedauert, so wäre die njunmehr von der Beklagten erhobene Einrede treuwidrig gewesen. September 1964 gefunden, in dem sie an ihrem Standpunkt festhielt, die Klägerin müsse, sich mit ihrer Beteiligung an den GEMA-Tan-tiemen in der gesetzlichen Höhe (gemeint war ein Viertel) zufrieden geben» Eben dies hatte die Klägerin stets abgelehnt. Die Klägerin jhat nichts Tatsächliches dafür vorgetragen, daß später |gleiobwohl erneut und ernsthaft unter dem Schutz der Erklärung vom 8. Daß die Beklagte in den Jahren 1963 bis 1966 ein Viertel der GEMA-Bezüge nicht abgehoben, sondern auf einem Sonderkonto bei der GEMA angesammelt hat, war nach der Ansicht des Berufungsgerichts nur eine vorsorgliche Maßnahme im Hinblick auf die von der Klägerin erhobenen Ansprüche. Wenn die GEMA bestätigt hätte, daß die Beklagte den fraglichen Teil der Bezüge nicht abgehoben hat, ’’weil sie ihn der Klägerin überlassen wollte", wäre hieraus nichts! T’enn die Beklagte nunmehr für den Fall» daß sich die Klägerin dieser Bedingung doch noch unterwerfen sollte» die alsdann zur Erfüllung ihres Anspruchs erforderlichen Beträge auf einem Sonderkonto ansammelte» so lag darin kein erneutes Anerkenntnis dem Grunde nach» Anders wäre es gewesen» wenn sie der Klägerin Nach Aufhebung der Sperre hat die Beklagte das Konto unstreitig unter Vorlage des ihr erteilten Erbscheins am 6. Die Klägerin hat hiernach niemals über das Sonderkonto selbst verfügen können; von einem die Verjährung unterbrechenden Leistungsäfegebot der Beklagten kann keine Rede sein. Äußerstenfalls könnte den fast drei Jahre lang fortgesetzten Zuweisungen auf das Sonderkonto entnommen werden, daß die Beklagte nach der ausdrücklichen Anerkennung dem Grunde nach auch eine Einigung über die Höhe . Es könnte weiterhin zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß sie ebenfalls die angestrebte Einigung über die Höhe noch als schwebend ansah, weil sie Kenntnis von den laufenden Einzahlungen auf das Sonderkonto und der damit verfolgten Absicht hatte. 3. Da das Berufungsgericht hiernach im Ergebnis zutreffend entschieden hat, mußte die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden»
BUNDESGERICHTSHOF
IM' NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 13/72
Verkündet am
14. November 1973 Hellmann,
Justizhauptsekretär
als Ürkundsfceamter
der Geschäft«'“-die
in dem Rechtsstreit
der Frau Evelyn
Straße
f9
geh
9
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwalt Er
gegen
Frau Edith
Straße
f9
Beklagte land Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2 -
Der IV. ZiviIoenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß find die Richter Prof. Johannsen, Dr. Pfretzschner, br. Reinhardt und Knüfer
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Dezember 1971 wirdI zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der' Revl- ■ sion.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
■i I
Die Klägerin erhebt Pflichtteilsänsprüche gegen die Beklagte. Der am 11. September I960 verstorbene: Erblasser hat durch eigenhändiges Testament|vom 12. Juli I960 die Beklagte (Ehefrau) als befreite jVorerbin und die Klägerin (Tochter) als Nacherbin eingesetzt. Der Klägerin wurde am 5. Oktober I960 eine Abschrift des eröff-neten Testaments übersandt. Sie verklagte am 15. Mai 1963 die Beklagte auf Auskunfterteilung über den Nachlaßbestand, um der drohenden Ver jährnmg ihrer jPflichtbeilsan-sprüche vorzubeugen, und erzielte am 24. Juni 1963 ein Anerkenntnisurteil.
Im Lauf der anschließenden Verhandlungen schrieb der Anwalt der Beklagten unter dem 8. Juli 1963 an den Anwalt der Klägerin u. a.:
"Ich bitte Sie deshalb, die Angelegenheit bis dahin zurückzustellen und erkläre!ausdrücklich, daß meine Mandantin den Pflichtteilsanspruch Ihrer Auftraggeberin dem Grunde nach anerkennt. Damit verzichtet sie also auf die Einrede der Verjährung gegen die von Ihrer Mandantin geltend gemachten Pflichtteilsansprüche."
Die Parteien stritten hauptsächlich um die Tantiemen, welche die GEMA laufend aus den Erträgen hinterlassener Kompositionen des Erblassers zahlte. Die(Klägerin beanspruchte hiervon die Hälfte gegen die::Verpflichtung, durch Werbung für die bestmögliche Nutzung zu sorgen. Die Beklagte schlug dagegen mit Schreiben vom 12. September 1963 vor, alle gegenseitigen Ansprüche bis zu dem 30. September 1963 als ausgeglichen anzusehen und die GEMA-Bezüge ab 1. Oktober 1963 zu einem Aiiertel der Klägerin zufließen zu lassen. Nach Ablehnung dieses Vorschlags schrieb die Beklagte am 8. September 1964 selbst an den Anwalt der Klägerin:
"Auf Ihren Brief vom 19. 8. 1964 tejile ich.
Ihnen mit, daß die Testaments fragen dadurch
völlig geklärt sind, daß meine Tochter nach Ausschlagung der Erbschaft ihr Pflichtteil gewählt hat, was ihr von der Gema aus den Tantiemen in der gesetzlichen Höhe: nicht vorenthalten wird.
Wenn meine Tochter glaubt, daß sie] durch ei-' gene Maßnahmen die Gema-Tantiemen! fördern kann, so steht ihr das frei. Bei den gegenwärtigen Verhältnissen sehe ich keinen Anlaß und auch keine Möglichkeit, dabei mitzuwirkj&n. Etwaige Erfolge aus einer solchen Werbeaktion kommen auch meiner Tochter im Rahmen ihrefe Pflichtteils bei der Gema zugute."
Eine Einigung kam nicht zustande. Die Beklagte ließ von 1963 bis 1966 ein Viertel der Tantiemen auf einem Sonderkonto bei der GEMA stehen.
Am 18. Mai 1966 erwirkte die Beklagte einen dem Testament entsprechenden Erbschein. Die Klägerin legte hiergegen Beschwerde mit der Begründung ein, die letztwillige Verfügung sei wegen Testierunfähigkeit des Erblassers nichtig. Am 26. Januar 1967 nahm sie das Rechtsmittel zurück. Durch notariell beglaubigte Erklärung vom 2. Februar 1967 schlug sie die Erbschaft gemäß dem Testament aus und focht zugleich hilfsweise die Annahme "der Nacherbschaft an. Später hat sie diese ihre Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht als riijchtig bezeichnet.
Mit der am 10. November 1967 eingegangenen Klage
hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß ihr die Beklagte den vert eines Viertels der Erbschaft auszahlen müsse, wenn sie, die Klägerin, die im Testament des Erblassers festgesetzte Nacherbschaft in ni^ht rechtsverjähr ter Zeit ausschlage. Die Beklagte hat umjAbweisung der Klage gebeten; sie hat die Einrede der Verjährung erhoben
Das Landgericht hat die Feststellungsklage teils
wegen der Möglichkeit eines Leistungsantrags als unzu-
. \
lässig, im übrigen mit Blick auf die eingetretene Verjährung als unbegründet zurückgewiesen. i)ie Klägerin hat ihre hiergegen gerichtete Berufung mit den Hilfsanträgen verbunden, die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung des Wertes eines Viertels der Erbschaft festzustellen (ohne Hinzufügung einer Bedingung), weiter hilfsweise die Beklagte zur Zahlung von* 20.000,— DM zu verurteilen und die begehrte Feststellung wegen des überschießenden Wertes zu treffen. Das Oberlandesge-
... 5 -
rieht hat die Berufung zurückgewiesen. der Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge v/eiter.
Entscheidungsgründe:
Nach § 2332 Abs. 1 BGB verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritte des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht die Überzeugung gewonnen), daß diese Verjährung trotz mehrfacher Unterbrechung vor Erhebung der Klage vollendet war. Hiergegen greifen die Rügen der Revision nicht durch.
1. Die Revision begehrt zu Unrecht die Unterstellung, die Klägerin sei im Oktober I960 von der Unwirksamkeit des Testaments überzeugt gewesen, mit der , Folge, daß die dreijährige Verjährung nicht vor 1966 zu laufen begonnen habe. Es trifft zu, daß für den Fristbeginn die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der ihn beeinträchtigenden Verfügung'nicht ausreicht, wenn er sie aus Gründen für rechtsunwirksam hält, die nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind (BGH LM BGB § 2332 Nr. 3). Die Klägerin hat jedoch in diesem Rechtsstreit nirgends vorgetragen, an der Gültigkeit des Testaments ge« zweifelt zu haben, als sie, seinen Inhalt aus der übersandten Abschrift ersah und bedenken konnte. Erst mehr als fünf Jahre später, in dem von der Beklagten betriebe* nen Erbscheinsverfahren, ist sie mit der {Behauptung hervorgetreten, der Erblasser sei bei der Errichtung des
\
Testaments nicht testierfähig gewesen. Aber auch nunmehr hat sie nicht angegeben, dieser Ansicht bereits im Oktober I960 gewesen zu sein. Sie hat im Gegenteil im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen, sie habe sich nachträglich belehren lassen, daß sie möglicherweise Erbin sei.
Hatte das Berufungsgericht schon aus diesen Gründen keinen Anlaß, einen späteren Verjährungsbeginn als Oktober I960 in Erwägung zu ziehen, so stand die von der Klägerin im Mai 1963 erhobene Klage auf Aus kunfterteilung vollends entgegen. In ihr(hat die Klägerin das Testament vorbehaltlos als wirksam behandelt und erklärt, sie beabsichtige, ihre Pfli^htteilsansprü-che geltend zu machen; weil diese von der Verjährung be droht seien, sei die Sache eilbedürftig. Die Klägerin hat damit nicht nur eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie selbst’auch in diesem Zeitpunkt hoch den Verjährungsbeginn im Oktober I960 für selbstverständlich hielt. Sie hat darüber hinaus mit der Klage eine Maßnahme ergriffen, die den Eintritt der Verjährung verhindern sollte. Damit liegt gerade nicht der in der Rechtsprechung behandelte Fall vor, daß der Berechtigte Maßnahmen zur Wahrung seiner Ansprüche versäumt hat,
weil er die letztwillige Verfügung irrtümlich für un-
: )
wirksam hielt. Daß die Klage auf Auskunfterteilung entgegen der späterhin von der Klägerin vertretenen Auffassung die Verjährung tatsächlich nicht unterbrechen konnte, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; auf die Wirksamkeit der von dem Berechtigten ergriffenen Maßnahmen kommt es nicht an.
.In zweiter Linie möchte die Revision denn auch erreichen» daß zu demindest die Zeit vom 15.: Februar bis zu dem 5. Dezember 1966 in den Lauf der Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird» weil die Klägerin jedenfalls während ■dieses Zeitraums nach den von ihr im Erbjscheinsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen äh die Testierunfähigkeit des Erblassers habe glauben düjrfen. Die Revision begehrt damit eine Hemmung der Verjährung, für die keiner der in §§ 202 f. BGB abschließend! aufgezählten Gründe vorliegt,, Die Rechtsprechung» nach der ein Irrtum des Pflichtteilsberechtigten über die Wirksamkeit der ihh beeinträchtigenden Verfügung den Beginn der Verjährung hinauszuschieben vermag, kann zur Begründung nicht herangezogen werden. Dieser Rechtsbatz läßt sich nicht dahin erstrecken» daß auch eine begonnene Verjäh- . rungsfrist zu laufen aufhört, wenn der pjflichtteilsbe-rechtigte die letztwillige Verfügung entgegen seiner ursprünglich zutreffenden Beurteilung später fehlsam für unwirksam hält. ■ . / j
2. Das Berufungsgericht hat es hiernach mit Recht als allein entscheidend angesehen, ob die im Oktober I960 begonnene Verjährung unter Berücksichtigung ihrer mehrfachen Unterbrechung bei Klageerhebung vollendet gewesen ist. Es hat die Frage ohne Rechtsirrtum, oder Verfahrensverstoß bejaht. Als die Verjährung gemäß!§ 208 BGB unter-
;
brechende Anerkenntnisse sind gewürdigt worden das gerichtliche Anerkenntnis vom 24. Juni 1963, das Schreiben des Anwalts der Beklagten vom 8. Juli 1963» der Vergleichsvorschlag vom 12. September 1963 und schließlich das Schreiben der Beklagten'vom 8. September 1964. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt» daß die Verjährung durch diesen letzten Brief arä weitesten hinausgeschoben worden ist und daß sie deshalb jedenfalls am 9. September 1967 vollendet war. ;
Die Revision rügt zu Unrecht, "hierbei sei das Anwaltschreiben vom 8. Juli 1963 rechtlich fehlsam auf-gefaßt worden. Die Erklärung des Anwalts der Beklagten, seine Mandantin erkenne den Pflichtteilsähspruch der Klägerin dem Grunde nach an und verzichte also auf die Einrede der Verjährung, läßt sich entgegen der Meinung der Revision nicht als ein zeitlich unbegrenzter Verzicht verstehen. Das Schreiben hatte den Zweck, Verhandlungen über die Höhe des dem Grunde nach anerkannten Pflichtteilsanspruchs ohne den Zeitdruck einer drohenden Verjährung zu ermöglichen. Hätten diese Verhandlungen über den durch das Anerkenntnis hinausgeschobenen Verjährungseintritt hinaus angedauert, so wäre die njunmehr von der Beklagten erhobene Einrede treuwidrig gewesen. Indessen hat bereits das Landgericht festgestellt,: daß die Vergleichsverhandlungen spätestens Ende 1964; gescheitert waren. Dieses negative Ergebnis hat seinen Ausdruck in dem Schreiben der Beklagten vom 8. September 1964 gefunden, in dem sie an ihrem Standpunkt festhielt, die Klägerin müsse, sich mit ihrer Beteiligung an den GEMA-Tan-tiemen in der gesetzlichen Höhe (gemeint war ein Viertel) zufrieden geben» Eben dies hatte die Klägerin stets abgelehnt. Die Beklagte hat die Endgültigkeit ihrer Stellung-
I
nähme noch durch den Zusatz unterstrichen;, ihr Anwalt sei zu einem weiteren Briefwechsel nicht jbefugt» sein Auftrag habe sich erledigt. Die Klägerin jhat nichts Tatsächliches dafür vorgetragen, daß später |gleiobwohl erneut und ernsthaft unter dem Schutz der Erklärung vom 8. Juli 1963 über eine vergleichsweise Regelung verhandelt worden wäre. Die Revision kann dies nicht durch die Einführung weiterer Teile des Briefwechsels nachholen.
Im übrigen ergibt sich aus diesen Schreiben nichts für ihren Standpunkt. Die im Jahre 196? geführte Korrespondenz
erschöpft sich in dem stets zurückgewleienen Bemühen des Anwalts der Klägerin, den Pflichtteilsanspruch
i
als noch nicht verjährt hinzustellen. Aijich daß der neue Bevollmächtigte der Beklagten ünteh dem 15. September 196? um eine Frist zur Prüfung des ihm vorgelegten Schreibens vom 8. September 19641 gebeten hat, läßt sich mit Blick auf seine unverändert ablehnende Stellungnahme vom.10. Oktober 1967 nicht als eine Wiederaufnahme der Verhandlungen deuten. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit seiner Fragepflicht nicht genügt, ist hiernach schon deshalb unbegründet, weil der als unterblieben bezeichnete Tatsachenvortrag für die Entscheidung unerheblich gewesen wäre.
Daß die Beklagte in den Jahren 1963 bis 1966 ein Viertel der GEMA-Bezüge nicht abgehoben, sondern auf einem Sonderkonto bei der GEMA angesammelt hat, war nach der Ansicht des Berufungsgerichts nur eine vorsorgliche Maßnahme im Hinblick auf die von der Klägerin erhobenen Ansprüche. Die Revision möchte dagegen das Stehenlassen jedes einzelnen Betrages auf diesem Konto als jeweils erneuertes Anerkenntnis dem Grunde nach gewertet haben. Zu diesem Ergebnis! hätte auch die angebotene Auskunft der GEMA nicht führen können, deren Nichteinholung die Revision rügt. Wenn die GEMA bestätigt hätte, daß die Beklagte den fraglichen Teil der Bezüge nicht abgehoben hat, ’’weil sie ihn der Klägerin
überlassen wollte", wäre hieraus nichts! für ein der Klä-
■
gerin gegenüber abgegebenes Anerkenntnis zu entnehmen gewesen. Die Absicht, die Klägerin ah 1963 mit einem Viertel an den Tantiemen zu beteiligen, hat die Beklagte während der gesamten Vergleichsverhandlungen in den Jahren 1963 bis 1964 bekundet. Sie war stets an die Vor-
10
aussetzung geknüpft, daß die Klägerin damit ihren Pflicht« teilsanspruch als erfüllt ansah. T’enn die Beklagte nunmehr
für den Fall» daß sich die Klägerin dieser Bedingung doch noch unterwerfen sollte» die alsdann zur Erfüllung ihres Anspruchs erforderlichen Beträge auf einem Sonderkonto ansammelte» so lag darin kein erneutes Anerkenntnis dem Grunde nach» Anders wäre es gewesen» wenn sie der Klägerin
.. . i
das Viertel der Tantiemen bedingungslos :z|ur Verfügung gestellt hätte» nur unter demfselbstverständlichen Vorbehalt der späteren Verrechnung auf den d|er Höhe nach noch festzustellenden Pflichtteilsansprücjh. Dann hätte es sich um Abschlagszahlungen oder doch felin gleichzuachtendes Leistungsangebot mit der in § 2jp8 BGB bestimmten Folge gehandelt. Die Beklagte hajt jedoch die GEMA niemals angewiesen, die angesammelten Beträge der Klägerin auf, Verlangen auszuzahlen. Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag lediglich erreicht, daß das Sonderkonto im Lauf des Erbscheinsverfahrens zeitweilig gesperrt wurde. Nach Aufhebung der Sperre hat die Beklagte das Konto unstreitig unter Vorlage des ihr erteilten Erbscheins am 6. Juli 1966 aufgelöst und den angesammelten Betrag für sich abgehoben. Die Klägerin hat hiernach niemals über das Sonderkonto selbst verfügen können; von einem die Verjährung unterbrechenden Leistungsäfegebot der Beklagten kann keine Rede sein.
Äußerstenfalls könnte den fast drei Jahre lang fortgesetzten Zuweisungen auf das Sonderkonto entnommen werden, daß die Beklagte nach der ausdrücklichen Anerkennung dem Grunde nach auch eine Einigung über die Höhe . der Pflichtteilsansprüche gemäß ihrem Vergleichsvorschlag vom 12. September 1963 immer noch für möglich hielt. Es könnte weiterhin zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß sie ebenfalls die angestrebte Einigung über die Höhe
noch als schwebend ansah, weil sie Kenntnis von den laufenden Einzahlungen auf das Sonderkonto und der damit verfolgten Absicht hatte. Selbst wenn hieraus gefolgert würde, daß die unter dem Schutz des Verjährungsverzichts vom 8. Juli 1963 angestellten Vergleichsbemühungen entgegen dem Gesagten Ende 1964 noch nicht endgültig abgebrochen waren, könnte dies der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Das müßte selbst dann gelten, wenn der Klägerin ferner zugute gehalten würde, daß sie das Ergebnis ihrer Beschwerde im Erbscheinsverfahren ab-warten durfte,' das mit deren Rücknahme am 26. Januar 196? vorlag, und daß sie weiter zur klageweisen Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs erst die Voraussetzung schaffen mußte, indem sie die Nacherbschaft durch Erklärung vom 2. Februar 196? ausschlug. Von diesem äußersten Zeitpunkt ab könnte ihr im Hinblick auf die deutlich negative Ge samtentwi cklung nur noch eine' kurz bemessene Überlegungsfrist bis zur Erhebung der Klage zugebilligt werden, die keinesfalls den tatsächlich in Anspruch genommenen Zeitraum von mehr als neun Mohaten erreichen könnte (vgl. hierzu die Beispiele in der! Entscheidung BGH LH BGB § 222 Nr. 2). Die Beklagte hätte daher auch bei einer denkbar weiten Auslegung ihrer voraufgegangenen Erklärungen nicht treuwidrig gehandelt,rals sie nunmehr die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs! geltend machte, die nach der unangreifbaren Feststellung' des Berufungsgerichts am 9. September 1967 eingetreten war.
3. Da das Berufungsgericht hiernach im Ergebnis zutreffend entschieden hat, mußte die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden»
Dr. Hauß Johannsen
Dr. Pfretzschner
i)r. Reinhardt
Knüfer