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BGH

Gericht: BGH

Der IV o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17 • Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Di\ Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Br» Pfretzschner, Br* Reinhardt und Dr* Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom November 1968 aufgehoben * Wie der erkennende Senat rechtsgrunisätzlich in der in BGHZ 50, 3i§ (- VersR 19^B, 1153) veraffentlichten tntschei-dung ausgesprochen und seitdem in zahlreichen Urteilen bestätigt hat, liegt die in § 23 Abs«, 1 VVG vorausgesetzte Vornahme oder Gestattung einer Gefahrerhöhung nur dann vor, wenn der nicht Diese Rechtsprechung ist von dem Berufungsgericht noch nicht berücksichtigt worden0 Ihr haben die Parteien in ihrem Sachvortrag auch noch nicht Rechnung getragen „ Die Frage ist daher noch offen, ob der Kläger oder ein Repräsentant, dessen Kenntnisse und Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen muß (vgl* dazu das Urteil des erkennenden Senats vom Io Oktober 1969 - IV ZR 652/68 - VersR 1969, 1086), den mangelhaften Zustand des rechten Vorderreifens gekannt hatP v/as von der Beklagten zu bevrei sen ist» Um die dazu notwendigen Feststellungen treffen zu können, muß die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV
URTEIL
Verkündet am
17 o Dezember 1969 3 1 e c h e r , Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Kaufmanns IstraBd
 in Al
 Klägers und Revisionsklägers ? Prozefibevollmächtigter: Rechtsanv/alt Prof 0 Dr.h.c
die	Al
 mit Sitz in ihren Vorstand:
Pro Brich Br. Erich FflR
•Aktiengesellschaft
 Werner
Br o Heinrich
 Dr,
und
 durch
Ernst
 Beklagte und Revisionsbeklagte ?
- ProzeBbevollmichtigter;
 
Der IV o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17 • Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Di\ Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Br» Pfretzschner, Br* Reinhardt und Dr* Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom November 1968 aufgehoben *
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und intscheidungj auch über die Kosten des Revi-
sionsverfahrens, anIdas Berufungsgericht
 Von Rechts wegen
 Der Kläger hatte sich als Halter; eines Personenkraft-wagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert* Sein Wagen kam am 19* Januar 1964 gegen 21*30 Uhr auf der Bundesstraße 35 ins Schleudern, geriet auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit einem entgegenkommenden Volkswagen zusammeno An den Unfallfolgen starben drei Personen* Der Sohn des Klägers und dessen Bekannter, Gerhard Jfli|fe> der das Fahrzeug gesteuert hatte, sowie mehrere andere Personen wurden schwer verletzt*
 
Die Beklagte versagte dem Kläger den Versicherungsschutz, weil der vordere rechte Reifen an den Seiten völlig
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesenc Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen3 weil der Kläger die ihm gemäß § 12 Als, 3 TO gesetzte Klagefrist nicht eingehalten habe« Auf die Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof (II ZR 104/66) das Berufungsurteil auf o Nach erneuter Verhandlung der Sache hat das Oberlandes-gericht die Berufung des Klägers nunmehr mit der Begründung zurückgewi esen, die Beklagte sei wegen der vom Kläger vorgenommenen Gefahrerhöhung lei stungsfrei geworden„ Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten weitere Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels<,
Das Berufungsgericht hat festgestellt <> daß der am Kraftwagen des Klägers aufgezogene Reifen zur Zeit des Unfalls nicht mehr verkehrssicher gewesen isto In der Benutzungdes Kraftwagens mit dem mangelhaften Reifen hat es eine Gefahrerhehung im Sinne der §§ 25 ffc VVG gesehen0
Wie der erkennende Senat rechtsgrunisätzlich in der in BGHZ 50, 3i§ (- VersR 19^B, 1153) veraffentlichten tntschei-dung ausgesprochen und seitdem in zahlreichen Urteilen bestätigt hat, liegt die in § 23 Abs«, 1 VVG vorausgesetzte Vornahme oder Gestattung einer Gefahrerhöhung nur dann vor, wenn der
 nicht
Diese Rechtsprechung ist von dem Berufungsgericht noch nicht berücksichtigt worden0 Ihr haben die Parteien in ihrem Sachvortrag auch noch nicht Rechnung getragen „ Die Frage ist daher noch offen, ob der Kläger oder ein Repräsentant, dessen Kenntnisse und Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen muß (vgl* dazu das Urteil des erkennenden Senats vom Io Oktober 1969 - IV ZR 652/68 - VersR 1969, 1086), den mangelhaften Zustand des rechten Vorderreifens gekannt hatP v/as von der Beklagten zu bevrei sen ist» Um die dazu notwendigen Feststellungen treffen zu können, muß die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
Dr0 Hauß	Johannsen	Dr,	Pfretzschner
 Dr, Reinhardt	Dr,	Buchholz