Ber IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26* April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raake, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br* Loewenhetm für Recht erkannt: Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Klage-begehren weitere Ras beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen«. Ras Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin in dem von der Wohnung aus geführten Großhandelsunternehmen ihres Ehemannes, in dem sechs Vertreter, aber keine Angestellten beschäftigt gewesen seien, sämtliche Büroarbeiten erledigt und ihren Ehemann bei Abwesenheit, insbesondere während seiner häufigen Geschäftsreisen, vertreten habe«, Sie habe ganztägig bei Bedarf für betriebliche Arbeiten, insbesondere für die Buchführung, schriftliche Arbeiten wie Rechnungenschreiben, Korrespondenz und dergleichen sowie auch für etwaige Verhandlungen mit Kunden zur Verfügung gestandene Da der Betrieb ohne Angestellte gearbeitet und sich in der Wohnung befunden habe, habe eine derartige Tätigkeit aber nicht den Rahmen des Üblichen überstiegen^ Die Klägerin habe nicht unter voller Ausnutzung ihrer Arbeitskraft eine Hilfskraft ersetzen müssen«, Vielmehr ergebe eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse der Eheleute, daß die Klägerin, die im Haushalt durch eine Angestellte entlastet gewesen sei, diese Arbeiten ohne Vernachlässigung ihrer Hausfrauenpflichten nebenher habe durchführen können«, Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß es sich auch dann um eine übliche, um der Ehe willen geleistete und keine Erwerbstätigkeit darstellende'Mitarbeit der Ehefrau im Geschäft des Mannes gehandelt haben kann, wenn das in dem Unternehmen erzielte Einkommen der Familie einen guten Lebenszuschnitt gewährleistete und die Mitarbeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht notwendig war (Senatsurteile FamRZ 1963, 429 Nr. 200, RzW 1965, 26? Seihst eine ganztägige, eine bezahlte Arbeitskraft ersetzende Mitarbeit kann noch eine übliche, um der Ehe willen und nicht aus einem eigenen Erwerbsstreben geleistete Tätigkeit gewesen sein, und zwar sogar dann, wenn sie in den Verhältnissen, in denen die Eheleute lebten, nicht allzu oft vorkam, aber doch nicht als außergewöhnlich angesehen wurde (Senatsurteile RzW 1961, 317 Kr. 25, 1963, 372 Hr. 21, 1964, sprach* Es kommt mithin, unabhängig davon, wie das Verhalten der Ehefrau in einem Scheidungsrechtsstreit zu beurteilen gev/esen sein könnte, darauf an, ob gerade in den Verhältnissen,;in denen die Klägerin und ihr Ehe mann lebten, dieser von der Klägerin als seiner Ehefrau erwarten durfte, daß sie ihm in seinem Geschäft so, wie sie es tat, zur Seite stand* Die notwendige umfassende Prüfung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen, so daß das angefoehtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in die Vorinatanz zurückverwiesen werden muß» Sin die Üblichkeit der Mitarbeit der Ehefrau be-treffender Erfahrungssatz, wie er für die Zeit vor dem zweiten Weltkrieg für viele Zweige des Handwerks und des Einzelhandels und für bäuerliche Betriebe bestand (Urteile RzW 1961, 215 Nr* 13, 517 Nr* 25), kann für den Großhandei iitib landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten nicht angenommen werden, trotzdem mag es für die Üblichkeit der Mitarbeit der Klägerin sprechen, daß das Geschäft von der Shewohnung aus betrieben wurde und sich die Tätigkeit der Klägerin mit ihren Hausfrauenpflichten vereinbaren ließ; es könnte daraus zu folgern sein, daß eine Ehefrau sich einer auf diese V/eise durchzuführenden Tätigkeit im Rahmen ihrer ehelichen Pflichten widmete* Andererseits ist zu bedenken, daß sich der Ehemann nach den getroffenen Feststellungen häufig auf Geschäftsreisen befand, so daß die Klägerin dann nicht nur das Büro versorgen, sondern ihn vertreten und Verhandlungen mit den Kunden führen mußte, und daß es dabei nicht wie in Handwerksbetrieben und im Einzel-handel um den Abschluß von Geschäften des täglichen Lebens ging, sondern möglicherweise in der Hauptsache In der Mitarbeit der Klägerin könnte um so eher eine Nutzung der Arbeitskraft und eine Erwerbstätigkeit gelegen haben, wenn sie dafür von ihrem Ehemann ein Gehalt bezogen hätte» Das Berufungsgericht hat die dahingehende Behauptung der Klägerin nicht als erwiesen angesehen» Da das angefochtene Urteil aus anderen Gründen aufgehoben und der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht nochmals verhandelt werden muß, wird die Klägerin Gelegenheit haben, ihre dagegen erhobenen Einwendungen vor diesem Gericht vorzubringen»
2452 106 Hi BUNDESGERICHTSHOF ZR 13/66 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 3o Mai 1967 Justizangestellte als U rk tin els beam ter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsreehtsstreit der trau Ruth J Street» Israel, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen land Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31» Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten Ber IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26* April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raake, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br* Loewenhetm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17° Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19° Februar 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Bas Verfahren des Revisionsrechtezugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen* Von Rechts wegen Tatbestand: Bie am 1909 geborene Klägerin ist Jüdin* Früher war sie als Schneiderin tätig« Im Bezember 1932 heiratete sie einen ebenfalls jüdischen Mann* Dieser betrieb von der Wohnung der Eheleute in aus einen Großhandel mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten* Im Januar 1939 mußte das Geschäft geschlossen werden* Bie Eheleute wanderten im August 1939 nach Palästina aus* Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, von denen die ältere in Beutschland vor der Auswanderung geboren ist« ~ 3 ~ Dem Ehemann ist wegen Verdrängung aus einer selbständigen ErwerbStätigkeit für die Zeit vom Io November 1953 an eine Rente und für die vorhergehende Zeit ein Rentenjahresbetrag unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zuerkannt worden« Die Klägerin verlangt ebenfalls Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen« Sie hat vorgetragen, sie habe im Geschäft ihres Ehemannes ganztägig mitgearbeitet und eine volle Arbeitskraft ersetzt. Sie habe die Kasse geführt, Rechnungen kontrolliert und geschrieben und während der häufigen Geschäftsreisen ihres Mannes alle geschäftlichen Angelegenheiten erledigt« Für den Haushalt habe sie eine Angestellte gehabt. Die^ Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage, mit der sie unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes nach einem Entschädigungs-zeitrauro vom 1« Februar 1939 bis zu dem 31o August 1963 die Verurteilung des beklagten Bandes zur Zahlung einer KapitalentSchädigung von 4Ö 000 DM verlangt hat, ist von dem Landgericht abgewiesen worden. Die Klägerin hat Berufung eingelegt« Im Berufungsrechtszug hat sie vorgebracht, sie habe seinerzeit von ihrem Ehemann ein monatliches Gehalt von 200 RM erhalten, von dem sie regelmäßig 1ÖQ HM auf ein Sonderkonto bei einer Bank für ihre Tochter eingezahlt habe. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zu-ruckgewiesen» 4 - Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Klage-begehren weitere Ras beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen«. EntscheidungsgrUnde: Ras Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin in dem von der Wohnung aus geführten Großhandelsunternehmen ihres Ehemannes, in dem sechs Vertreter, aber keine Angestellten beschäftigt gewesen seien, sämtliche Büroarbeiten erledigt und ihren Ehemann bei Abwesenheit, insbesondere während seiner häufigen Geschäftsreisen, vertreten habe«, Sie habe ganztägig bei Bedarf für betriebliche Arbeiten, insbesondere für die Buchführung, schriftliche Arbeiten wie Rechnungenschreiben, Korrespondenz und dergleichen sowie auch für etwaige Verhandlungen mit Kunden zur Verfügung gestandene Da der Betrieb ohne Angestellte gearbeitet und sich in der Wohnung befunden habe, habe eine derartige Tätigkeit aber nicht den Rahmen des Üblichen überstiegen^ Die Klägerin habe nicht unter voller Ausnutzung ihrer Arbeitskraft eine Hilfskraft ersetzen müssen«, Vielmehr ergebe eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse der Eheleute, daß die Klägerin, die im Haushalt durch eine Angestellte entlastet gewesen sei, diese Arbeiten ohne Vernachlässigung ihrer Hausfrauenpflichten nebenher habe durchführen können«, - 5 ~ Die von der Revision gegen die Feststellung des Sachverhalts erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen sind jedenfalls zu einem Teil nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht worden, da mit ihnen die den Mangel ergebenden Tatsachen im einzelnen unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm hätten angegeben werden müssen (§ 554 Abs. 5 Nr, 2 b 2FD, § 209 Abs« 1 BEO); sie können deshalb insoweit nicht berücksichtigt werden« Doch ergibt die sachlichrechtliohe Nachprüfung des Berufungsurteils, daß die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben kann« Die Frage, ob die Tätigkeit einer Ehefrau im Geschäft des Mannes sich im Rahmen des § 1556 Abs« 2 BGB aF hielt, ist nicht, wie die Revision meint, danach zu beurteilen, ob die hartnäckige Verweigerung der Mitarbeit eine Eheverfehlung im Sinne des Scheidungsrechts und einen Bcheidungsgrund darstellen würde« Dafür, wie ein derartiges Verhalten scheidungsrechtlich zu beurteilen ist, können die mannigfaltigsten Umstände mit-beotiramend sein« Scheidungsrechtliche Erwägungen führen in diesem Zusammenhang eher zu Unklarheiten als zu eindeutigen Abgrenzungen. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß es sich auch dann um eine übliche, um der Ehe willen geleistete und keine Erwerbstätigkeit darstellende'Mitarbeit der Ehefrau im Geschäft des Mannes gehandelt haben kann, wenn das in dem Unternehmen erzielte Einkommen der Familie einen guten Lebenszuschnitt gewährleistete und die Mitarbeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht notwendig war (Senatsurteile FamRZ 1963, 429 Nr. 200, RzW 1965, 26? Nr. 16). Es kann für eine Mit- (i hilfe im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft sprechen, wenn die Frau im Haushalt durch Hausangestellte weitgehend entlastet wurde (Urteile RzW 1961, 317 Kr. 25, 1966, 134 Hr. 32). Seihst eine ganztägige, eine bezahlte Arbeitskraft ersetzende Mitarbeit kann noch eine übliche, um der Ehe willen und nicht aus einem eigenen Erwerbsstreben geleistete Tätigkeit gewesen sein, und zwar sogar dann, wenn sie in den Verhältnissen, in denen die Eheleute lebten, nicht allzu oft vorkam, aber doch nicht als außergewöhnlich angesehen wurde (Senatsurteile RzW 1961, 317 Kr. 25, 1963, 372 Hr. 21, 1964, 514 Hr. 25). Eie Annahme, die Ehefrau habe entsprechend der ihr nach § 1356 Abs. 2 BG-B aF obliegenden Verpflichtung Mithilfe um der Ehe willen geleistet, ist aber nur dann berechtigt, wenn ihr Verhalten unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse der Eheleute sich im Rahmen dessen hielt, was in ihren Lebenskreisen Üblich war. Ein abschließendes Urteil ist deshalb nur zu gewinnen, wenn geklärt ist, ob sich in einem nicht mehr dem Kleingewerbe zugehörigen Unternehmen von der Art, wie es der Ehemann der Klägerin betrieb, die durch den Haushalt nicht übermäßig belastete Ehefrau des Inhabers in Auswirkung der ehelichen Vex»bundenheit in der Weise zu betätigen pflegte, wie es die Klägerin tat, oder ob jedenfalls eine solche Betätigung der Ehefrau nichts Außergewöhnliches war. Weiter bedarf es einer umfassenden Aufklärung und Würdigung der persönlichen Verhältnisse der Eheleute. Diese sind für die Frage der Üblichkeit der Mitarbeit der Ehefrau von um so größerer Bedeutung, je weniger eine solche Mitarbeit in dem betreffenden Erwerbszweig einer allgemeinen Regel ent- sprach* Es kommt mithin, unabhängig davon, wie das Verhalten der Ehefrau in einem Scheidungsrechtsstreit zu beurteilen gev/esen sein könnte, darauf an, ob gerade in den Verhältnissen,;in denen die Klägerin und ihr Ehe mann lebten, dieser von der Klägerin als seiner Ehefrau erwarten durfte, daß sie ihm in seinem Geschäft so, wie sie es tat, zur Seite stand* Die notwendige umfassende Prüfung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen, so daß das angefoehtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in die Vorinatanz zurückverwiesen werden muß» Sin die Üblichkeit der Mitarbeit der Ehefrau be-treffender Erfahrungssatz, wie er für die Zeit vor dem zweiten Weltkrieg für viele Zweige des Handwerks und des Einzelhandels und für bäuerliche Betriebe bestand (Urteile RzW 1961, 215 Nr* 13, 517 Nr* 25), kann für den Großhandei iitib landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten nicht angenommen werden, trotzdem mag es für die Üblichkeit der Mitarbeit der Klägerin sprechen, daß das Geschäft von der Shewohnung aus betrieben wurde und sich die Tätigkeit der Klägerin mit ihren Hausfrauenpflichten vereinbaren ließ; es könnte daraus zu folgern sein, daß eine Ehefrau sich einer auf diese V/eise durchzuführenden Tätigkeit im Rahmen ihrer ehelichen Pflichten widmete* Andererseits ist zu bedenken, daß sich der Ehemann nach den getroffenen Feststellungen häufig auf Geschäftsreisen befand, so daß die Klägerin dann nicht nur das Büro versorgen, sondern ihn vertreten und Verhandlungen mit den Kunden führen mußte, und daß es dabei nicht wie in Handwerksbetrieben und im Einzel-handel um den Abschluß von Geschäften des täglichen Lebens ging, sondern möglicherweise in der Hauptsache — 8 “ um den An- und Verkauf landwirtschaftlicher Maschinen, also von Gegenständen von erheblichem Wert» Dabei ist insbesondere von Bedeutung, daß die der Klägerin in dem Geschäft des Ehemannes obliegenden Aufgaben mit dem Beruf einer Schneiderin, den sie vor der Ehe ausgeübt hatte, nichts zu tun hatten» Wenn es sich um eine für sie berufsfremde Beschäftigung handelte, die ihr als Ehefrau nicht ohne weiteres zugänglich war und in die sie sich neu hatte einarbeiten müssen, so könnte das dafür ins Gewicht fallen, daß es sich um einen Einsatz der Klägerin in dem Geschäft ihres Mannes handelte, der Uber ihre ehelichen Pflichten hinausging» Hinzu kommt, daß die Klägerin nach den eingereichten schriftlichen Erklärungen von Zeugen, auf die in dem angefochtenen Urteil verwiesen wird und in denen davon gesprochen wird, daß sie selbständig habe disponieren und Entscheidungen treffen müssen, möglicherweise eine verantwortliche und selbständige, dem Inhaber nur wenig nachgeordnete Stellung hatte» Auch das könnte dagegen sprechen, daß es sich nur um eine von der Klägerin um der Ehe willen ausgeübte Hilfstätigkeit handelte (Senatsurteil RzW 1966, 134 »r. '32). ' 1 In der Mitarbeit der Klägerin könnte um so eher eine Nutzung der Arbeitskraft und eine Erwerbstätigkeit gelegen haben, wenn sie dafür von ihrem Ehemann ein Gehalt bezogen hätte» Das Berufungsgericht hat die dahingehende Behauptung der Klägerin nicht als erwiesen angesehen» Da das angefochtene Urteil aus anderen Gründen aufgehoben und der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht nochmals verhandelt werden muß, wird die Klägerin Gelegenheit haben, ihre dagegen erhobenen Einwendungen vor diesem Gericht vorzubringen» ftach § 225 Abs» 1 BEG ist daa Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Raske Wüstenberg Maaß Wilden Br. Loewenheim