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BGH · IV ZR 13/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 13/65

Zugleich hat sie wegen Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen» sie sei seit 1939 Französin und sei deshalb immer der Meinung gewesen» daß sie keinerlei Ansprüche auf Entschädigung nach dem BBG habe. Dieses Urteil ist der Klägerin durch Aufgabe zur Post am 21. Auf die Fristversäumung hingewiesen, hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten mit der Begründung, der Brief, der das Urteil enthalten habe, sei ihr erst am 23. Die Verkündung des Urteils sei auch unwirksam, weil es sich um ein schriftliches Verfahren gehandelt habe; infolgedessen ersetze die Zustellung die Verkündung mit der Folge, daß die Berufungsfrist erst am Abgesehen davon sei die Zustellung unwirksam, weil der Briefumschlag, in welchem das Urteil zugestellt worden aei, nicht mit dem Geschäftszeichen der Sache versehen gewesen sei. Hach der Auffassung des Berufungsgerichts ist das landgerichtliche Urteil am 9« Januar 1964 rechtswirksam verkündet worden, da ein Urteil nach § 209 Abs.3 Satz 2 BEG nicht an Verkündungs Statt zuzustellen, sondern in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin oder einem besonders angesetzten Verkündungstermin zu verkünden sei. April 1964 abgelaufene Berufungsfrist habe die Klägerin versäumt, weil ihre Berufungsschrift erst am 22* April 1964 bei Gericht eingegangen sei. Es sei nunmehr Aufgabe ihres rechtskundigen, insbesondere auch in Sntechädigungssachen erfahrenen Bevollmächtigten in Paris gewesen, entweder selbst nachzuprüfen, ob und wann das anzufechtende Urteil rechtswirksam zugestellt worden sei, oder diöse Nachprüfung dem deutschen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu übertragen. 2. Rechtsirrtümlich ist auch nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, der zur Zustellung des landgerichtlichen Urteils benutzte Briefumschlag (Bl. 49 8A) hätte nicht mit dem Geschäftszeichen der Sache versehen sein müssen. Gemäß §§ 209 Abs. 1 BEO, 211 ZPO muß zwar bei der - hier Platz ergreifenden (§ 209 Abs. 5 BEO) - Zustellung von Amts wegen durch die Post die zuzustellende Sendung mit einer Gesohäftsnummer versehen sein (Urteile des erkennenden Senats BOHZ 8, 314, 316; RzW 1966, 38 Nr. 35). Das gilt jedoch nicht auch bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post (§§ 175, 213 ZPO). Durch die Weglassung der Geschäftsnummer auf dem zur Zustellung des landgerichtlichen Urteils benutzten Briefumschlag wird auch der Eindruck vermieden. April 1964 ablaufende Berufungsfrist versäumt hat, weil ihre Berufungsschrift erst am 22* April 1964 bei Gericht eingegangen ist* Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beruht nicht auf Hechtsirrtum. Gemäß § 233 Abs* 1 ZPO kann die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist nur erteilt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Prist verhindert worden ist* Dabei muß die Partei das Verhalten des von ihr beauftragten Rechtsanwalts gegen sich gelten lassen* Hat dieser nicht die äußerste, nach Lage der Sache erforderliche Sorgfalt beobachtet und trifft ihn ein noch so leiohtes Verschulden, so steht dies der Wiedereinsetzung entgegen (Urteil des BGH vom 9. Wie das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar festgestellt hat, war der Pariser Bevollmächtigte der Klägerin ihr Vertreter im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO, da er von ihr beauftragt und bevollmächtigt war, ihre Rechte auf Entschädigung weiterzuverfolgen, insbesondere den Prozeßbevollmächtigten auszuwählen und zu beauftragen. hätte der nicht nur rechtsgelehrte, sondern auch entschädigungsrechtlich erfahrene Pariser Bevollmächtigte der Klägerin bei pflichtgemäßer Nachprüfung der Zu-stellungt des landgerichtlichen Urteils selbst oder durch den deutschen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin feststellen müssen, daß der Brief am 21. Br hätte dann aus § 173 Abs. 1 Satz 3 ZPO entnommen, daß damit an diesem Tage die Zustellung bewirkt war, oder würde den deutschen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin dazu veranlaßt haben, sich vom Gericht aus dem Aktenvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Zustellungsdatum mitteilen zulassen oder durch eigene Akteneinsicht festzustellen. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, diese Versäumnisse müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen, so daß ihre Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO beruhe. nahme der Gerichtsalcten gebeten (Bl. 18 R GA) und diese auch spätestens am 22« April 1964 erhalten; denn in der von diesem Tage datierten Berufungsschrift (Bl. 19 GA) hat'er angegeben» er füge die von ihm beigezogenen Akten des Landgerichts Arnsberg'wieder bei. Januar 1964 (Bl. 17 GA) festgestellt» daßda8landgeriehtliehe Urteil an diesem Tage durch ^Aufgabe zur Bost zugestellt worden war» so daß die Berufungsfrist gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 BEG am 21. Nach alledem hat das Berufungsgericht der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt und die Berufung daher ohne RechtsIrrtum verworfen. Daher ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs* 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen*

Zitierte Normen: § 189 BEG § 194 ZK § 233 ZPO § 218 BEG § 234 ZPO § 225 BEG § 97 ZPO
RechtsanwaltGeschäftsstelleWiedereinsetzungBerufungsfristZustellungZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

1	2541	089	/I}
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 13/65	URTEIL	Verkfindet	am
23. März 1966 Broeske
 Juetizangeetellte
als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungarechtastreit
 der Prau Berthe L
geb
 Frankreich,
f
Klägerin und Reviaionaklögerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Band Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg,
 Beklagten und Revisionabeklagten
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden» Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt;	‘	»
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Die außergerichtlichen Kopsen des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Die am	1904 in	(Polen)	ge-
borene Klägerin hat mit Antrag vom 10. Oktober 1962 erstmalig Entschädigung wegen Schadens an Körper topbr Gesundheit und an Freiheit durch Verfolgung aus rassischen Gründen geltend gemacht. Zugleich hat sie wegen Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen» sie sei seit 1939 Französin und sei deshalb immer der Meinung gewesen» daß sie keinerlei Ansprüche auf Entschädigung nach dem BBG habe. Erst jetzt habe sie
 
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zufällig erfahren, daß auch sie auf Grund ihres ehemaligen deutschen Wohnsitzes Entschädigungsansprüche nach dem BEG geltend machen könne*
Bei der Entschädigungsbehörde hat die Klägerin wegen Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG keinen Erfolg gehabt. Aus dem gleichen Grirnde hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist der Klägerin durch Aufgabe zur Post am 21. Januar 1964 zugestellt worden, wie ein Aktenvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom selben Tage ergibt.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil am 22. April 1964 verspätet Berufung eingelegt. Auf die Fristversäumung hingewiesen, hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten mit der Begründung, der Brief, der das Urteil enthalten habe, sei ihr erst am 23. Januar 1964 zugegangen. Die beigefügte Hechtsmittelbelehrung habe nichts darüber enthalten, daß als Tag der Zustellung nach gesetzlicher Vorschrift der- Tag der Aufgabe zur Post gelte. Infolgedessen habe sie in schuldlosem Irrtum angenommen, daß die Berufungsfrist erst am 23. April 1964 ablaufe. Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr.	in	Ffllfe, habe mit Schreiben
 vom 17. März 1964 ihren Prozeßbevollmächtigten dahin informiert, daß die Berufungsfrist am 23. April 1964 ablaufeo Darauf habe sich ihr Prozeßbevollmächtigter mit Recht verlassen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, den Fristablauf von sich aus noch nachzuprüfen. Die Verkündung des Urteils sei auch unwirksam, weil es sich um ein schriftliches Verfahren gehandelt habe; infolgedessen ersetze die Zustellung die Verkündung mit der Folge, daß die Berufungsfrist erst am
 
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21. Juni 1964 begonnen habe und am 21. September 1964 abgelaufen aei. Abgesehen davon sei die Zustellung unwirksam, weil der Briefumschlag, in welchem das Urteil zugestellt worden aei, nicht mit dem Geschäftszeichen der Sache versehen gewesen sei.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung verworfen.
* Mit., der gemäß § 221 Abs. 1 BEG zulässigen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Bas beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Bntscheidungsgründe•
:Bie Revision ist nicht begründet.
I.
Hach der Auffassung des Berufungsgerichts ist das landgerichtliche Urteil am 9« Januar 1964 rechtswirksam verkündet worden, da ein Urteil nach § 209 Abs. 3 Satz 2 BEG nicht an Verkündungs Statt zuzustellen, sondern in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin oder einem besonders angesetzten Verkündungstermin zu verkünden sei.
T*
Bas landgerichtliche Urteil, so führt das Berufungsgericht aus, sei der Klägerin auch rechtswirksam am 21. Januar 1964 durch Aufgabe zur Bost zugestellt worden. Im Gegensatz zu den Fällen der §§ 194, 211 ZK) habe der zur Zustellung benutzte Briefumschlag hierbei nicht
 
mit dem Geschäftszeichen der Sache versehen zu sein brauchen* Denn bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post kenne der Gerichtsvollzieher oder der Urkunde-
* c	r
beamte der Geschäftsstelle den Inhalt des aufgegebenen Briefes aus eigener Anschauung und könne deshalb aus eigener Kenntnis beurkunden, daß das durch Aufgabe zur Post zuzustellende Schriftstück tatsächlich zur Aufgabe gelangt und damit zugestellt sei* Das gelte auch, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle einen Gehilfen damit beauftrage, den Brief in den Briefkasten einzuwerfen oder am Postschalter einzuliefern*
Die am 21. April 1964 abgelaufene Berufungsfrist habe die Klägerin versäumt, weil ihre Berufungsschrift erst am 22* April 1964 bei Gericht eingegangen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei ihr nicht zu gewähren. Sie selbst habe mindestens 5 Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist alles getan, um die Berufungsfrist zu wahren. Es sei nunmehr Aufgabe ihres rechtskundigen, insbesondere auch in Sntechädigungssachen erfahrenen Bevollmächtigten in Paris gewesen, entweder selbst nachzuprüfen, ob und wann das anzufechtende Urteil rechtswirksam zugestellt worden sei, oder diöse Nachprüfung dem deutschen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu übertragen. Seine irrtümliche Mitteilung an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, die Berufungsfrist laufe am 23. April 1964 ab, stelle deshalb keinen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO dar. Das müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen, da ihr Pariser Bevollmächtigter ihr Vertreter gewesen sei.
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II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.	Das gilt zunächst von ihrer Annahme, das landgerichtliche Urteil habe nicht am 9. Januar 1964. verkündet werden dürfen. Vielmehr wird nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (IM Nr. 15, ö1, 35 zu $ 209 BEO 1956 * RzW 1958, 194 Nr. 43J I960, 271 Nr. 28; 1961,
40 Nr. 36) das nach § 209 Abs. 3 Satz 2 BEO ergehende Urteil mit der Verkündung existent; § 310 Abs. 2 ZPO ist nicht anwendbar.
2.	Rechtsirrtümlich ist auch nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, der zur Zustellung des landgerichtlichen Urteils benutzte Briefumschlag (Bl. 49 8A) hätte nicht mit dem Geschäftszeichen der Sache versehen sein müssen.
Gemäß §§ 209 Abs. 1 BEO, 211 ZPO muß zwar bei der - hier Platz ergreifenden (§ 209 Abs. 5 BEO) - Zustellung von Amts wegen durch die Post die zuzustellende Sendung mit einer Gesohäftsnummer versehen sein (Urteile des erkennenden Senats BOHZ 8, 314, 316; RzW 1966, 38 Nr. 35). Das gilt jedoch nicht auch bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post (§§ 175, 213 ZPO). Hier hat lediglich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist. Ein solcher Vermerk befindet sich auf Bl. 17 GA. Durch die Weglassung der Geschäftsnummer auf dem zur Zustellung des landgerichtlichen Urteils benutzten Briefumschlag wird auch der Eindruck vermieden.
 
als wolle die Geschäftsstelle des Landgerichts außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland Amtshandlungen vornehmen*
3* Das Berufungsgericht ist also zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin die am 21. April 1964 ablaufende Berufungsfrist versäumt hat, weil ihre Berufungsschrift erst am 22* April 1964 bei Gericht eingegangen ist* Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beruht nicht auf Hechtsirrtum.
Gemäß § 233 Abs* 1 ZPO kann die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist nur erteilt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Prist verhindert worden ist* Dabei muß die Partei das Verhalten des von ihr beauftragten Rechtsanwalts gegen sich gelten lassen* Hat dieser nicht die äußerste, nach Lage der Sache erforderliche Sorgfalt beobachtet und trifft ihn ein noch so leiohtes Verschulden, so steht dies der Wiedereinsetzung entgegen (Urteil des BGH vom 9. Januar 1963 - VIII ZR 232/61 -, Versicherungsrecht 1963, 287).
Wie das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar festgestellt hat, war der Pariser Bevollmächtigte der Klägerin ihr Vertreter im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO, da er von ihr beauftragt und bevollmächtigt war, ihre Rechte auf Entschädigung weiterzuverfolgen, insbesondere den Prozeßbevollmächtigten auszuwählen und zu beauftragen. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeftihrt, die Klägerin selbst treffe kein Verschulden, dagegen
 
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hätte der nicht nur rechtsgelehrte, sondern auch entschädigungsrechtlich erfahrene Pariser Bevollmächtigte der Klägerin bei pflichtgemäßer Nachprüfung der Zu-stellungt des landgerichtlichen Urteils selbst oder durch den deutschen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin feststellen müssen, daß der Brief am 21. Januar 1964 beim Postamt Arnsberg 1 aufgegeben worden war. Br hätte dann aus § 173 Abs. 1 Satz 3 ZPO entnommen, daß damit an diesem Tage die Zustellung bewirkt war, oder würde den deutschen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin dazu veranlaßt haben, sich vom Gericht aus dem Aktenvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Zustellungsdatum mitteilen zulassen oder durch eigene Akteneinsicht festzustellen. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, diese Versäumnisse müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen, so daß ihre Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO beruhe. Auf die Rechtsmittelbelehrung kann sich der Pariser Bevollmächtigte der Klägerin nicht berufen. Vielmehr muß sich auch ein ausländischer Bevollmächtigter, wenn er Bntschädigungs-ansprüche vor den EntschädigungsOrganen der Bundesrepublik Deutschland verfolgen will, mit den im Bnt-schädigungsrecht geltenden materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften in dem erforderlichen Maße vertraut machen.
Abgesehen davon trifft aber auch den deutschen Bevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt D^|^ in	ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
 ausschließendes Verschulden. Denn er hat es versäumt,
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rechtzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzusuchen. Rechtsanwalt	hatte	um Einsicht-
nahme der Gerichtsalcten gebeten (Bl. 18 R GA) und diese auch spätestens am 22« April 1964 erhalten; denn in der von diesem Tage datierten Berufungsschrift (Bl. 19 GA) hat'er angegeben» er füge die von ihm beigezogenen Akten des Landgerichts Arnsberg'wieder bei. Bei sorgfältigem Studium der Akten hätte Rechtsanwalt	aus	dem
 Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 21. Januar 1964 (Bl. 17 GA) festgestellt» daßda8landgeriehtliehe Urteil an diesem Tage durch ^Aufgabe zur Bost zugestellt worden war» so daß die Berufungsfrist gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 BEG am 21. April 1964 endete. Nach §§ 209 Abs. 1 BEG» 234 ZPO hätte Rechtsanwalt nunmehr binnen zwei Wochen die Wiedereinsetzung beantragen müssen. Baß er das nicht getan hat» war schuldhaft. Beim er het die ihm zugänglich'gemachten Gerichtsakten offensichtlich entweder überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgesehen und sich deshalb weiter darauf verlassen, daß die Berufungsfrist am 23. April 1964 ablaufe, wie der Pariser Bevollmächtigte der Klägerin es ihm mit seinem Schreiben vom 17. März 1964 (Bl. 28 GA) fälschlich mitgeteilt hatte.
Erst durch den fernmündlichen Hinweis des Berufungsgerichts vom 4. Mai 1964 (Bl. 21 R GA) ist sich Rechtsanwalt B^Bfe darüber klar geworden, daß die Berufung vom 22. April 1964 (Bl. 19 GA) an diesem Tage verspätet eingegangen war; denn erst daraufhin hat er mit seinem am 12. Mai 1964 eingegangenen Schriftsatz vom 11. Mai 1964 (Bl. 22 ff GA) unter Wiederholung der Berufungseinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war aber, wie dargelegt worden ist, die Zweiwochenfrist des
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-10*
§ 234 ZPO bereite abgelaufen* Sie hatte spätestens am 22. April 1964 zu laufen begonnen, da jedenfalls von diesem Zeitpunkt an der Irrtum über die Dauer der Berufungsfrist nicht mehr unverschuldet war*
Nach alledem hat das Berufungsgericht der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt und die Berufung daher ohne RechtsIrrtum verworfen.
III.
Daher ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs* 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen*
Ascher	Johannsen	Wilden
 Dr* Loewenheim
 von der Mühlen