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BGH · IV ZR 15/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 15/64

Dezember 1952 eine monatliche Pension von 440,53 DM und beanspruche in diesem Verfahren Kapitalentschädigung für die Zeit vom I, Februar 1936 bis 30, September 1952, Bei der Festsetzung seiner Pension ist die zuständige Behörde davon ausgegangen, daß der Kläger wie in den ihr vorliegenden Vergleichsfällen vor seiner Verfolgung ein Bruttoeinkommen von jährlich 6»608 KM gehabt habe. Mit Bescheid vom 28o Februar 1959 hat der Regierungspräsident in Düsseldorf dem Kläger für Schaden im Dienst bei einer Religionsgesellschaft eine Kapitalentschädigung in Höhe von 20.410,39 DM zugesprocheno Die Fntschädigungsbehörde hat festgestellt, daß für den Kläger bis zu dem 31. halt der Klagschrift, Mit Schreiben vom 26, August 1959, eingegangen am 28, August 1959, hat der Kläger bei dem Regierungspräsidenten geltend gemacht, daß er außer dem Berufsschäden, den er im öffentlichen Dienst erlitten habe und für den er durch den Bescheid vom 28, Februar 1959 entschädigt worden sei, einen weiteren Berufsschäden durch Verlust einer nebenamtlichen Tätigkeit als Aufsichtsbeamter bei einer Margarinefabrik erlitten habe. Wenn man dieses Einkommen zu seinem Gehalt als Rabbiner in Höhe von 350 RM monatlich hinzurechne, ergebe sich das von ihm in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21, Oktober 1956 genannte gesamte Jahres einkommen von 6,600 RM, Er habe den Anspruch wegen des Verlustes dieser Uebentätigkeit in dem Beamtenpensions verfahren nicht^feltend gemacht, weil es sich insoweit nicht um eine pensionsfähige Stellenzulage gehandelt habe. Mit Bescheid vom 21, September I960 hat der Regierungspräsident in Düsseldorf den vom Kläger geltend gemachten weiteren^Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen abgelehnt, da der Kläger schon eine Entschädigung im beruflichen Fortkommen erhalten habe. Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klage ausdrücklich nur gegen den Bescheid vom 21 September I960 gerichtet ist« Dieser Bescheid sei ergangen, nachdem der Kläger nach dem Bescheide vom 28 Februar 1959 mit neuem Vortrag auch eine Benachteiligung in einer nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit im privaten Bienst geltend gemacht habe« Diesen Anspruc habe er im Wege der Gegenvorstellungen gegen den ers Bescheid nachgeschoben« Der hierauf ergangene Zweitbescheid sei nicht anfechtbar« Das Entscbädigungsver fahren sei zwar bei der Rntschädigungsbehörde noch nicht abgeschlossen gewesen und der Kläger hätte neu selbständige Ansprüche nacbsc.hieben können«, Es bandl sich hier aber nicht darum, daß er einen neuen selbe digen Anspruch nachgeschoben habe, denn der Anspruc* Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ein einheitlicher Schadensansprueb, für den auch nur eine einheitliche Entschädigung gewährt werden könne. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Kläger durch den ersten Bescheid nicht alles erhalten hat, was er für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen beansprucht batte. Sie hat bemerkt, daß sie damit den eigenen Angaben des Klägers folge* Die Revision rügt, daß sich aus den Akten nicht ergebe, daß der Kläger eine solche Angabe gemacht habe* Dieses mag auf sich beruhen* Der Kläger hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26* Juni 1959 erläutert, daß er als Rabbiner monatlich 350 RM bezogen habe und aus einer anderen Tätigkeit, die gleichfalls mit seinem religiösen Amt zusammenhing, weitere 150 bis 200 RM monatlich Da der Kläger in dem vorangegangenen Verfahren seine Bezüge bereits mit 6*600 RM jährlich angegeben hatte, hätte er eine höhere als die ihm durch den Bescheid gewährte Entschädigung mit einer Klage geltend machen und zu ihrer Begründung das vortragen können, was er in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26* Juni 1959 angegeben hatte* Die Ansicht des Berufungsgerichts daß der Bescheid vom 28* Februar 1959 nicht anfechtbar gewesen sei, ist irrig. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage kommt es allein darauf an, daß dem im Verfahren vor der Entschädigungs behörde geltend gemachten Anspruch durch den ersten Bescheid nicht voll entsprochen worden war. Denn der zweite Bescheid war nicht in dem durch das BEG geregel ft Verfahren ergangen« Er konnte daher nicht die Grundlage für eine Klage nach § 210 BEG bilden« Daß der Kläger in seiner Klagscbrift auch auf diesen Bescheid verwiesen hat, macht seine Klage nicht unzulässig» Denn es ist aus ihr klar ersichtlich, daß er mit der Klage eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen geltend machen wollte, die ihm von der Entschädigungsbehörde nicht gewährt worden war, weil sie von einem geringeren als dem von ihm angegebenen Einkommen ausgegangen war« Die Klage ist auch rechtzeitig erhoben« Die Frist für ihre Erhebung ist durch die Zustellung des ersten Bescheides nicht in Lauf gesetzt worden, da die Rechtsmittelbelehrung, die der Bescheid enthielt, unzulänglich war« Es fehlte die Angabe darüber, welchen Inhalt die Klage haben mußte (LM BEG § 195 Kr« 2)« Der Kläger hat auch sein Recht, Klage zu erheben, am 21« April 1961, als die Klage dem beklagten Land zugestellt wurde, nicht verwirkt« Eine Verwirkung wäre nur eingetreten, wenn ungeachtet der unzulänglichen Rechtsmittelbelehrung von dem Kläger hätte verlangt werden können, die Klage früher zu erheben, und wenn das beklagte Land dadurch, daß die Klage nicht erhoben worden war, in den berechtigten Glauben versetzt worden war, der Kläger wolle sich mit dem ergangenen Bescheid begnügen und keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen« An beidem fehlt es hier« Der Kläger hat innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des ersten Bescheides bei der Entschädigungsbehörde weitergehende Ansprüche für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. begnügen wollte» Damit, daß der Kläger nicht durch di( unzulängliche Rechtsmittelbelehrung gebindert worden sei, rechtzeitig Klage zu erheben, kann die Verwirkung nicht gerechtfertigt werden» Das gilt hier um so weniger, als es im Jahre 1959 vielleicht noch zweifelhaft sein konnte, wie die Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen zu erfolgen hatte, wenn ein Verfolgter zugleich im öffentlichen Dienst und im privaten Dienst geschädigt war* Überdies war auch im vorgedruckten Antragsformular nach beiden Schadensarten getrennt gefragt worden, es konnte deshalb die Meinung bestehen, daß auch jeder Schaden einzeln entschädigt werde und auch Uber beide Schäden durch einei besonderen (Peilbescheid entschieden werden kannte«,

Zitierte Normen: § 210 BEG
BerufungsgerichtgeltenEntschädigungBEGSchadenAnspruchRMKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

0« ' 13
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 15/64
URTEIL
Verkündet am
16• Dezember 1964 Broeske Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Entscbädigungsrechtestreit
 des Rabbiners Moses
v
Israel,
'9
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
in
 gegen
das Land Nordrbein-“Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagte:
n
hat der iVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 9» Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr» Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19• Juni 1963 aufgehoben»
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben»
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Der Kläger hat am 24» November 1956 Entschädigungsansprüche angemeldete Hinsichtlich seines Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen hat er angegeben, er sei in einem privaten Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden oder Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Stelle geschädigt worden und habe einen Ausfall an
 
•Bezügen im öffentlichen Bienst für dje Zeit vor dem lo Oktober 1952 erlitten. Zur Begründung dieses Anspruchs hat er angegeben, daß er ein Jahresbrutto-gehalt von 6.600 KM als Rabbiner bezogen habe. Diese Stellung habe er infolge nationalsozialistischer Verfolgung verloren, Er erhalte jetzt ab 1. Dezember 1952 eine monatliche Pension von 440,53 DM und beanspruche in diesem Verfahren Kapitalentschädigung für die Zeit vom I, Februar 1936 bis 30, September 1952, Bei der Festsetzung seiner Pension ist die zuständige Behörde davon ausgegangen, daß der Kläger wie in den ihr vorliegenden Vergleichsfällen vor seiner Verfolgung ein Bruttoeinkommen von jährlich 6»608 KM gehabt habe. Nachdem der Kläger seinen Anspruch in der oben angegebenen Weise spezifiziert hatte, hat er darauf hingewiesen, daß er seinen Antrag für entscheidungsreif halte. Mit Bescheid vom 28o Februar 1959 hat der Regierungspräsident in Düsseldorf dem Kläger für Schaden im Dienst bei einer Religionsgesellschaft eine Kapitalentschädigung in Höhe von 20.410,39 DM zugesprocheno Die Fntschädigungsbehörde hat festgestellt, daß für den Kläger bis zu dem 31. Oktober 1936 bei der Sozialversicherung Beitragsmarken entsprechend einem Monatsgehalt von 200 bis 300 RM geklebt worden sind» Sie hat in dem Bescheid ausgeführt, der Kläger habe angegeben, daß er bis zu dem Zeitpunkt der Schädigung ein ungekürztes Gehalt von 350 RM monatlich erhalten habe. Diesen Betrag hat sie gemäß § 106 BEG der Berechnung der Entschädigung zugrundegelegt* Die dem Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung war unvollständig, sie enthielt keine Angaben über den durch § 195 Abs, 2	3	BEG vorgeschriebenen In-
halt der Klagschrift, Mit Schreiben vom 26, August 1959, eingegangen am 28, August 1959, hat der Kläger
 bei dem Regierungspräsidenten geltend gemacht, daß er außer dem Berufsschäden, den er im öffentlichen Dienst erlitten habe und für den er durch den Bescheid vom 28, Februar 1959 entschädigt worden sei, einen weiteren Berufsschäden durch Verlust einer nebenamtlichen Tätigkeit als Aufsichtsbeamter bei einer Margarinefabrik erlitten habe. In einer gleichseitig eingereichten eidesstattlichen Versicherung bat der Kläger erklärt, erhabe für diese Tätigkeit keine feste Vergütung bekommen. Diese habe sich nach dem jeweiligen Umsatz der Firma gerichtet und durchschnittlich etwa 150 bis 200 BM monatlich betragen. Wenn man dieses Einkommen zu seinem Gehalt als Rabbiner in Höhe von 350 RM monatlich hinzurechne, ergebe sich das von ihm in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21, Oktober 1956 genannte gesamte Jahres einkommen von 6,600 RM, Er habe den Anspruch wegen des Verlustes dieser Uebentätigkeit in dem Beamtenpensions verfahren nicht^feltend gemacht, weil es sich insoweit nicht um eine pensionsfähige Stellenzulage gehandelt habe. Mit Bescheid vom 21, September I960 hat der Regierungspräsident in Düsseldorf den vom Kläger geltend gemachten weiteren^Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen abgelehnt, da der Kläger schon eine Entschädigung im beruflichen Fortkommen erhalten habe. Eine weitere Entschädigung für diesen Schaden sei für den gleichen Schadenszeitraum, für den der Kläger bereits entschädigt worden sei, nicht möglich«
Mit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Klage verfolgt der Kläger den vor der Entschädigungsbehörde geltend gemachten Anspruch weiter. Er hat darauf verwiesen, daß dieser Anspruch durch den
 
eben genannten Bescheid abgelebnt worden sei, mit der Begründung, daß er durch den Bescheid vom 28«, Februar 1959 bereits eine Entschädigung erhalten habe«,
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen o Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter«
Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen«

Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klage ausdrücklich nur gegen den Bescheid vom 21 September I960 gerichtet ist« Dieser Bescheid sei ergangen, nachdem der Kläger nach dem Bescheide vom 28 Februar 1959 mit neuem Vortrag auch eine Benachteiligung in einer nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit im privaten Bienst geltend gemacht habe« Diesen Anspruc habe er im Wege der Gegenvorstellungen gegen den ers Bescheid nachgeschoben« Der hierauf ergangene Zweitbescheid sei nicht anfechtbar« Das Entscbädigungsver fahren sei zwar bei der Rntschädigungsbehörde noch nicht abgeschlossen gewesen und der Kläger hätte neu selbständige Ansprüche nacbsc.hieben können«, Es bandl sich hier aber nicht darum, daß er einen neuen selbe digen Anspruch nachgeschoben habe, denn der Anspruc* Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen
 ein einheitlicher Schadensansprueb, für den auch nur eine einheitliche Entschädigung gewährt werden könne.
Das Berufungsgericht bat es offen gelassen, ob die Klagscbrift auch als gegen den Erstbescheid gerichtet angesehen werden könne. Es hat ausgeführt, auch gegen diesen Bescheid stehe dem Kläger kein Anfechtungsrecht zu. Dem Kläger sei durch diesen Bescheid alles zugesprochen worden, was er beantragt babe. Er sei daher durch den Erstbescheid nicht beschwert und er könne nach § 210 BEG keine weitergehenden Ansprüche mit der Klage geltend machen. Die für die Klage erforderliche Beschwer könne nicht dadurch geschaffen werden, daß der Kläger mit der Klage etwas begehrt, was er in dem Verfahren vor der Entscbädigungsbebörde noch nicht begehrt hatte.
Die vom Kläger hiergegen gerichtete Revision ist begründet.
Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Kläger durch den ersten Bescheid nicht alles erhalten hat, was er für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen beansprucht batte. Der Kläger batte bei der Anmeldung seiner Entschädigungsansprüche angegeben, daß er im öffentlichen und im privaten Dienst geschädigt worden sei. Er hatte angegeben, daß er als Rabbiner ein Gehalt von jährlich 6.600 RM bezogen habe. Dabei hat er darauf hingewiesen, daß dieses Einkommen auch bei der Berechnung seines Ruhegehalts von der zuständigen Behörde zugruodegelegt worden sei. Die Entschä-digungsbebörde hat jedoch für die Berechnung der dem Kläger zustehenden Kapitalentschädigung für den Schaden, den er im Dienst der Religionsgesellscbaft er-
 
litten hat, nur ein monatliches Einkommen von 350 RM zugrundegelegt. Sie hat bemerkt, daß sie damit den eigenen Angaben des Klägers folge* Die Revision rügt, daß sich aus den Akten nicht ergebe, daß der Kläger eine solche Angabe gemacht habe* Dieses mag auf sich beruhen* Der Kläger hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26* Juni 1959 erläutert, daß er als Rabbiner monatlich 350 RM bezogen habe und aus einer anderen Tätigkeit, die gleichfalls mit seinem religiösen Amt zusammenhing, weitere 150 bis 200 RM monatlich Da der Kläger in dem vorangegangenen Verfahren seine Bezüge bereits mit 6*600 RM jährlich angegeben hatte, hätte er eine höhere als die ihm durch den Bescheid gewährte Entschädigung mit einer Klage geltend machen und zu ihrer Begründung das vortragen können, was er in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26* Juni 1959 angegeben hatte* Die Ansicht des Berufungsgerichts daß der Bescheid vom 28* Februar 1959 nicht anfechtbar gewesen sei, ist irrig.
Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Klage ist auch zulässig. Nach § 210 BEG kann der Antragsteller Klage erheben, soweit durch den Bescheid der Entschädigungsbebcrde der geltend gemachte Anspruch ab gelehnt worden war. Der Kläger hat in seiner Klage aus-geführt, daß der mit der Klage geltend gemachte Anspru< abgelehnt worden sei. Er hat dafür sowohl auf den erst» als auch auf den zweiten Bescheid verwiesen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage kommt es allein darauf an, daß dem im Verfahren vor der Entschädigungs behörde geltend gemachten Anspruch durch den ersten Bescheid nicht voll entsprochen worden war. Denn der zweite Bescheid war nicht in dem durch das BEG geregel
 ft
Verfahren ergangen« Er konnte daher nicht die Grundlage für eine Klage nach § 210 BEG bilden« Daß der Kläger in seiner Klagscbrift auch auf diesen Bescheid verwiesen hat, macht seine Klage nicht unzulässig» Denn es ist aus ihr klar ersichtlich, daß er mit der Klage eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen geltend machen wollte, die ihm von der Entschädigungsbehörde nicht gewährt worden war, weil sie von einem geringeren als dem von ihm angegebenen Einkommen ausgegangen war«
Die Klage ist auch rechtzeitig erhoben« Die Frist für ihre Erhebung ist durch die Zustellung des ersten Bescheides nicht in Lauf gesetzt worden, da die Rechtsmittelbelehrung, die der Bescheid enthielt, unzulänglich war« Es fehlte die Angabe darüber, welchen Inhalt die Klage haben mußte (LM BEG § 195 Kr« 2)« Der Kläger hat auch sein Recht, Klage zu erheben, am 21« April 1961, als die Klage dem beklagten Land zugestellt wurde, nicht verwirkt« Eine Verwirkung wäre nur eingetreten, wenn ungeachtet der unzulänglichen Rechtsmittelbelehrung von dem Kläger hätte verlangt werden können, die Klage früher zu erheben, und wenn das beklagte Land dadurch, daß die Klage nicht erhoben worden war, in den berechtigten Glauben versetzt worden war, der Kläger wolle sich mit dem ergangenen Bescheid begnügen und keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen« An beidem fehlt es hier« Der Kläger hat innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des ersten Bescheides bei der Entschädigungsbehörde weitergehende Ansprüche für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. Daraus konnte die Entschädigungsbehörde entnehmen, daß er sich mit der ihm gewährten Entschädigung nicht
 
begnügen wollte» Damit, daß der Kläger nicht durch di( unzulängliche Rechtsmittelbelehrung gebindert worden sei, rechtzeitig Klage zu erheben, kann die Verwirkung nicht gerechtfertigt werden» Das gilt hier um so weniger, als es im Jahre 1959 vielleicht noch zweifelhaft sein konnte, wie die Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen zu erfolgen hatte, wenn ein Verfolgter zugleich im öffentlichen Dienst und im privaten Dienst geschädigt war* Überdies war auch im vorgedruckten Antragsformular nach beiden Schadensarten getrennt gefragt worden, es konnte deshalb die Meinung bestehen, daß auch jeder Schaden einzeln entschädigt werde und auch Uber beide Schäden durch einei besonderen (Peilbescheid entschieden werden kannte«,
Der erkennende Senat bat erstmals in dem Urteil vom 18. Mai I960 (DM BEO 1956 § 102 Nr. 7) Gelegenheit gehabt, auszuführen, daß auch in diesen Fällen nur eine einheitliche Entschädigung zu gewähren und wie sie zu berechnen sei.
1U -
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
Die Kostenentscheidung folgt aus § 22$ Abs»l BEGr»
Ascher	Jobannsen	Maaß
 Wilden	Dr»	Graf