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BGH · IV ZR 93/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 93/62

Die am 9> ■■■9 1886 in Celle geborene nicht-jüdische Erblasserin der Kläger war seit dem 22, Juni 1912 mit dem jüdischen Kaufmann Arthur ver- Die Erblasserin der Kläger erhielt eine Lebensschadenorente, außordem von ihrem Ehemann ererbte KapitalontSchädigungen wegen GesundheitsSchadens, wegen Freihoitoschadeno und wegen Berufsschadens, Zur Abgeltung weiterer ererbter Entschädigungsansprüche wurde ihr durch den Vergleich vom 16./25. September 1961 eine Entschädigung voxi 3o ,000 DM zugesprochen, Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Anspruch der Erblasserin der Kläger wegen eines eigenen Gesundheits-schadenso Durch den Bescheid vom 11, Mai 1959 wurde ihr unter Einreihung in den höheren Dienst nach einer ver-folgungsbodington Erwerbsminderung von 25 v, H, und einen Ilundortoatz von 28 v« Ho für die Zeit vom I, Januar 1939 bis zu dem 31 o Dezember 194-2 eine Kapital-entochüdigung in Höhe von 2,576,16 DM zugebilligt„ Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung hat das Berufungsgericht durch dao Urteil von 21 „ Mürz 1962 zurUckgowicson«.Dieoo Entscheidung, beruht darauf, daß die Erblasserin nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht ^Verfolgte" im Sinne der §§1,2 BEG sei«, Nach dem lode der Erblasserin verfolgen die Kläger als deren Erben mit der vom Bundesgerichtshof zugelas-sonen Revision den Klaganspruch der Erblasserin insoweit weiter, als diese eine weitere KapitalentSchädigung verlangt hatteo Sie beantragen, das beklagte Land zu verurteilen, an sie über den der Erblasserin bereits zugebilligten Betrag von 2o576,16 DM hinaus weitere 47<>o42 DM zu zahlen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweison* Zutreffond geht allerdings das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, daß ein Entschädigungsanspruch auf Grund der Vorschriften des BEß nur besteht, wenn die nationalsozialistiaho Verfolgungsmaßnahme nach dem Willen der Verfolger gegen den Geschädigten gerichtet worden ist« Wie der erkennende Senat insbesondere in seiner Entscheidung vom Io« Oktober 196.2 - IV ZR 93/62 -, 66j ausgesprochen hat, muß in den Pallen, in denen Eheleute von einer nationalsozialistischen Verfolgungsnaßnahne gemeinsam getroffen wurden, festgestellt werden, daß diese Maßnahme auch gegen den Ehepartner gerichtet war, der den Entschädigungsanspruch geltend macht« Es genügt,wie der Senat bereits im Urteil vom 13-Dezenber 1957 - IV ZR 256/57 Rz\7 1958, Ho, dargelegt hat, nicht, daß eine Person von den Auswirkungen einer Verfolgungs-maßnahme, die nach dem Vfillen ihrer Urheber nicht gegen sie, sondern gegen eine andere Person gerichtet war, unmittelbar, sei es psychisch, physisch öder wirtschaftlich, . mitbotroffen worden ist« Die Richtung, die der Verfolgungs-naßnahmc von ihren Urhebern gegeben wurde, ist, wie der Senat.in Urtoil vom 13- Dezember 1957, aaO, formuliert hat, tatbestandserhcblich« Bereits in dieser Entscheidung hat der Senat aber unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß bei einer Mischehe auch der ” arische”. Die Darlegungen dieser Entscheidung machen jedoch, worauf es in dem nunmehr zu entscheidenden Pall ankommt, deutlich, daß die nationalsozialistischen Machthaber mit ihrer Verfolgungspolitik, insbesondere durch die von ihnen getroffenen gesetzlichen Maßnahmen, bei einer Mischehe vielfach auch den nicht jüdischen Ehetoil mittroffen wollten. Wenigstens von einem gewissen Zeitpunkt an dürfte sich in den Fällen, in denen ein Jude, der in einer Mischehe im Reichsgebiet wohnte, in seinem beruflichen Portkommen verfolgt wurde, diese Verfolgung grundsätzlich auch gegen den mit ihm verheirateten Ehepartner gerichtet liaben.Die nationalsozialistischen Machthaber wollten im allgemeinen diesen Ehegatten veranlassen, sich von seinem jüdischen Ehepartner zu trennen. 4« Das Berufungsgericht wird unter Beachtung dieser rechtlichen Ge sicht spunlcte den Sachverhalt erneut prtifen müssen» Da3 gilt zunächst von der Schließung des dem Ehemann der Erblasserin gehörenden Geschäfts» Y/enn auch die Erblasserin selbst nach den PestStellungen des Berufungsgerichts an dem Geschäft nicht beteiligt war, so ist damit noch nicht ausgeschlossen, daß die aus dem Teppichgeschäft gezogenen Einnahmen die Grundlage der gemeinsamen Bebensführung. v/aren, so daß durch die erzwungene Geschäftsaufgabe auch die Erblasserin unmittelbar getroffen v/orden ist» Das könnte auch dem Villen der nationalsozialistischen Staats- und Parteiführung, wie in den vorstehenden Ausführungen dargelegt worden ist, entsprochen haben» ln diesem Zusammenhang kann es auch von Bedeutung sein, daß gerade die Erblasserin während der Verhaftung ihres Ehemannes zur Liquidation dos Teppichgeschäfts und damit zur Vernichtung auch ihrer Existenzgrundlage gezwungen wurde» Auch unter der nationalsozialistischen Herrschaft haben die in einer Mischehe lobenden "arischen” Ehegatten ihren jüdischen Ehepartner im Unglück nicht verlassen, sondern dem Gebot ihrer Ehe entsprechend Not und Gefahren mit ihm geteilt.

Zitierte Normen: § 64 BEG
jüdischEhepartnerMischeheEhemannErblasserinBerufungsgerichtnationalsozialistischenKläger

Volltext der Entscheidung

Nach© chlagewerk t	ja
 Amtliche Sammlungs nein
BEGf§ ^28
In Fällen einer Mischehe können nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmon, die in erotor Linie den jüdischen Ehepartner treffen sollten, auch gegen den nichtjüdischen Ehepartner gerichtet worden sein (vgl, BGH vom Io, Oktober 1962 - IV ZR 93/62 -),
BGH, Urt. v, 3- Juli 1963 - iv ZR 13/63
- OLG Celle
LG Hildesheim
XV BR 13/63
Verkündet am 3* Juli 1963
Hoeppc, Justisangostellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dom Entschädigungsrochtsstreit
1o des Arthur William M LW SoWo 0,
2c dor Ellon RoselI K0H0-on~!Ph00, El
 als Erben nach der Witwe Lina Bo00P
Kläger und Revisionskläger,
- Prozoßbevollmächtigtors Rechtsanwalt Er,	in
 Karlsruhe -
gegen
 das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedorsächoischen Minister des Innern in Hannover, Laveoallee 6,
Beklagten und Revisionobeklagtcn,
 hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundosrichtcr Johannson, Y/Üstenborg, Maaß, Y/ilden und Br*Graf
 für Rocht erkannt?
Auf die Revision der Kläger v/ird das Urteil des 2c Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Ober-landesgcrichts Cello vom 21o Mörz 1962 aufgehoben«
Bor Rechtsstreit v/ird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dos Revisiono-rochtssuges, an das Berufungsgericht surückverv/ieson«
Von Rochts y/egen
 
Tatbestand .8
Die am 9> ■■■9 1886 in Celle geborene nicht-jüdische Erblasserin der Kläger war seit dem 22, Juni 1912 mit dem jüdischen Kaufmann Arthur	ver-
heiratete Dieser war seit 191o Mitinhaber und seit 1918 Alloininhabor eines Groß- und Kleinhandelsgoschäfts für Teppiche und Antiquitäten in DflH9° Vom Io, November bis 15o Dezember 1938 befand er sich im Gefängnis in D0H9» In dieser Zeit mußte seine Ehefrau das Geschäft liquidieren. Im Frühjahr 1939 wanderten die Erblasserin, ihr Ehemann und ihre Tochter nach E^HIBaus, wohin ihr Sohn bereits im Jahre 1936 ausgewandert war. Der Ehemann der Erblasserin verstarb im Jahre 1955 in L<
Die Erblasserin der Kläger erhielt eine Lebensschadenorente, außordem von ihrem Ehemann ererbte KapitalontSchädigungen wegen GesundheitsSchadens, wegen Freihoitoschadeno und wegen Berufsschadens, Zur Abgeltung weiterer ererbter Entschädigungsansprüche wurde ihr durch den Vergleich vom 16./25. September 1961 eine Entschädigung voxi 3o ,000 DM zugesprochen, Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Anspruch der Erblasserin der Kläger wegen eines eigenen Gesundheits-schadenso Durch den Bescheid vom 11, Mai 1959 wurde ihr unter Einreihung in den höheren Dienst nach einer ver-folgungsbodington Erwerbsminderung von 25 v, H, und einen Ilundortoatz von 28 v« Ho für die Zeit vom I, Januar 1939 bis zu dem 31 o Dezember 194-2 eine Kapital-entochüdigung in Höhe von 2,576,16 DM zugebilligt„
IXit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat die Erblasserin weitere Entschädigungsansprüche wegen ihres Gosundhoitoschadens geltend gemacht. Das Landgericht hat dio Klage durch das Urteil vom 27* Juni 1961 ohne
 
oachlicho Prüfung als unzulässig mit der Begründung angewiesen, daß die Erblasserin keinen ordnüngsgo-näßen Klageantrag gestellt habe*
Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung hat das Berufungsgericht durch dao Urteil von 21 „ Mürz 1962 zurUckgowicson«.Dieoo Entscheidung, beruht darauf, daß die Erblasserin nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht ^Verfolgte" im Sinne der §§1,2 BEG sei«,
Nach dem lode der Erblasserin verfolgen die Kläger als deren Erben mit der vom Bundesgerichtshof zugelas-sonen Revision den Klaganspruch der Erblasserin insoweit weiter, als diese eine weitere KapitalentSchädigung verlangt hatteo Sie beantragen,
 das beklagte Land zu verurteilen, an sie über den der Erblasserin bereits zugebilligten Betrag von 2o576,16 DM hinaus weitere 47<>o42 DM zu zahlen,
 hilfsweise,
den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweison*
Das beklagte Land hat im Revisionsverfahren keine Anträge gestellte
 Entscheidungsgründes
Die Revision der Kläger ist begründet» Gemäß dem Ililfsantrag ist der Rechtsstreit zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurücksuvcrwoisen.
1» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Erblasserin der Kläger ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit nach den §§ 28 ff BEG nicht zustehe» Denn, so führt das Berufungsgericht aus, nicht sie, sondern allein ihr jüdischer Ehemann sei durch nationalsozialistische Vorfolgungsmaßnahnon im Sinne des § 2 BEG verfolgt worden» Diese Maßnahmen seien nach dem Willen der Verfolger allein gegen den Ehemann gerichtet gowosen* Das gelte zunächst für die gegen das Geschäft des Ehemannes der Erblasserin ergriffenen Maßnahmen, an dom diese nicht beteiligt gewesen sei» Auch die Haussuchungen hätten sich ersichtlich allein gegen den Ehemann der Erblasserin gerichtet» Einen Grund für eine auch gegen sie gerichtete Haussuchung sei nicht angegeben und auch sonst nicht feststellbar» Was schließ lieh die anonymen Zusendungen des "Stürmers” und von Schmähbriefen anlange, so spreche auch insoweit nichts für eihe gegen die Erblasserin unmittelbar gerichtete Gewaltmaßnahme* Die Erblasserin der Kläger habe ungeachtet wiederholter Aufforderungen auch keine Angaben über eine unmittelbare Verfolgung gemacht» Eerner sei nicht ersichtlich, auf Veranlassung oder mit Billigung welcher Staats- oder Parteistelle etwa eine Verfolgung in den genannten Zusendungen gegen die Erblasserin gerichtet gewesen wäre» Die Angabe, daß diese Zusendungen anonym erfolgt seien, lasse den Schluß zu, daß sie von Privatleuten und nicht von Staats- oder Parteistollcn ausgegangen sei» Allgemein gebilligt hätten Staats- oder Partoistelien solche Zusendungen nicht» Eine Billigung im Binzolfall sei nicht feststellbar» Ebensowenig sei die Auswanderung der Erblasserin durch eine gegen sie unmittelbar gerichtete Gowaltmaßnahmo veranlaßt worden» Vielmehr sei die Erblasserin nur deswegen ausgewandort, weil sie ihren
 
Ehemann nicht habe verlassen wollen« Dieser allei'dings sei als Jude damals zur Auswanderung gezwungen worden«
Aber der Erblasserin solbst als Nichtjüdin habe in Deutschland keine persönliche Gefahr gedroht«
2« Diese Ausführungen tragen das Urteil des Berufungsgericht s nicht«
Zutreffond geht allerdings das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, daß ein Entschädigungsanspruch auf Grund der Vorschriften des BEß nur besteht, wenn die nationalsozialistiaho Verfolgungsmaßnahme nach dem Willen der Verfolger gegen den Geschädigten gerichtet worden ist« Wie der erkennende Senat insbesondere in seiner Entscheidung vom Io« Oktober 196.2 - IV ZR 93/62 -,
RzY/ 1963? 66j ausgesprochen hat, muß in den Pallen, in denen Eheleute von einer nationalsozialistischen Verfolgungsnaßnahne gemeinsam getroffen wurden, festgestellt werden, daß diese Maßnahme auch gegen den Ehepartner gerichtet war, der den Entschädigungsanspruch geltend macht« Es genügt,wie der Senat bereits im Urteil vom 13-Dezenber 1957 - IV ZR 256/57 Rz\7 1958, Ho, dargelegt hat, nicht, daß eine Person von den Auswirkungen einer Verfolgungs-maßnahme, die nach dem Vfillen ihrer Urheber nicht gegen sie, sondern gegen eine andere Person gerichtet war, unmittelbar, sei es psychisch, physisch öder wirtschaftlich,
. mitbotroffen worden ist« Die Richtung, die der Verfolgungs-naßnahmc von ihren Urhebern gegeben wurde, ist, wie der Senat.in Urtoil vom 13- Dezember 1957, aaO, formuliert hat, tatbestandserhcblich« Bereits in dieser Entscheidung hat der Senat aber unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß bei einer Mischehe auch der ” arische”. Eheteil v/egen seiner Beziehung zu dem
 jüdischen Eheteil nationalsozialistischen Verfolgungs-maßnahmen ausgesetzt gewesen sein könne, die entweder gegen ihn allein oder gegen ihn gemeinsam mit dem jüdischen Eheteil gerichtet gewesen seien» Es sei daher im einzelnen Falle zu prüfen, ob nach den besonderen Umständen des Einzelfalles die Verfolgungsmaß- . nahmen gegen den zunächst Verfolgten nicht äuch gegen den anderen Partner gerichtet waren, so daß dieser Mitverfolgter und Entochädigungoberechtigter sei»
3» Das Berufungsgericht hat die Rechtslage insoweit zutreffend erkannt» Es verneint den Anspruch der Erblasserin gleichwohl mit der Begründung, es könne nicht feotgestellt worden, daß der Gesundheitsschaden der Erblasserin durch eine Verfolgungsmaßnahme eingetreten sei, die nach dem Y/illen der Verfolger nicht nur gegen ihren Ehemann, sondern auch gegen sie selbst gerichtet gewesen sei» Diese Auffassung des Berufungsgerichts beruht jedoch auf einer nicht erschöpfenden Würdigung der seinerzeit bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Lage der in einer Mischehe lebenden Ehegatten und der besonderen Umstände des vorliegenden Palles» Sie läßt die Stellung, die in einer Mischehe dem nichtjüdischen Ehepartner nach der Auffassung der nationalsozialistischen Gewalthaber zukam, außer acht» Die gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmäßnahmen sollten in Fällen der Mischehe weitgehend nicht nur den jüdischen, sondern auch den nicht jüdischen Ehepartner treffen, der durch sein Pesthalten an dem jüdischen Partner der Judenpolitik der nationalsozialistischen Staats- und Parteiführung Widerstand leistete und sich damit als Feind der nationalsozialistischen Ideologie erwies» In welchem Ausmaß die nationalsozialistische Verfolgungspolitik auch gegen den nichtjüdischen Eheteil gerichtet
y/ar, hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 1957 - IV ZR H5/57 RzW 1958, llo, iia einzelnen dargelegt * Auf dieses Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Diese Ausführungen sind allerdings nur zu der Präge gemacht worden, ob die im Entschädigungsbereich wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß § 64 Abs. 2 BEG geltende Vermutung auch den jüdisch versippten Personen zur Seite stehe. Die Darlegungen dieser Entscheidung machen jedoch, worauf es in dem nunmehr zu entscheidenden Pall ankommt, deutlich, daß die nationalsozialistischen Machthaber mit ihrer Verfolgungspolitik, insbesondere durch die von ihnen getroffenen gesetzlichen Maßnahmen, bei einer Mischehe vielfach auch den nicht jüdischen Ehetoil mittroffen wollten. Wenigstens von einem gewissen Zeitpunkt an dürfte sich in den Fällen, in denen ein Jude, der in einer Mischehe im Reichsgebiet wohnte, in seinem beruflichen Portkommen verfolgt wurde, diese Verfolgung grundsätzlich auch gegen den mit ihm verheirateten Ehepartner gerichtet liaben.Die nationalsozialistischen Machthaber wollten im allgemeinen diesen Ehegatten veranlassen, sich von seinem jüdischen Ehepartner zu trennen. Wenn er das nicht tat, erwies er sich als. Gegner der nationalsozialistischen Rassenideologie und es entsprach dann ihrem Willen, daß er das. seinem jüdischen Ehegatten zugefügte wirtschaftliche Unrecht in derselben Weise zu spüren bekam. Der Pall unterscheidet sich insoweit von der Entscheidung vom 26.. Juni 1963 - IV ZR 283/62 -, in der es den Verfolgern allein darauf ankam, zu verhindern, daß deutsche Firmen im Ausland weiterhin von dort ansässigen Juden vertreten wurden« Hier interessierte das wirtschaftliche Schicksal dieser Juden,
 
insbesondere aber das Schicksal ihrer jüdischen oder nicht jüdischen Ehegatten, die nationalsozialistischen Machthaber damals vielleicht nicht»
4« Das Berufungsgericht wird unter Beachtung dieser rechtlichen Ge sicht spunlcte den Sachverhalt erneut prtifen müssen» Da3 gilt zunächst von der Schließung des dem Ehemann der Erblasserin gehörenden Geschäfts» Y/enn auch die Erblasserin selbst nach den PestStellungen des Berufungsgerichts an dem Geschäft nicht beteiligt war, so ist damit noch nicht ausgeschlossen, daß die aus dem Teppichgeschäft gezogenen Einnahmen die Grundlage der gemeinsamen Bebensführung. v/aren, so daß durch die erzwungene Geschäftsaufgabe auch die Erblasserin unmittelbar getroffen v/orden ist» Das könnte auch dem Villen der nationalsozialistischen Staats- und Parteiführung, wie in den vorstehenden Ausführungen dargelegt worden ist, entsprochen haben» ln diesem Zusammenhang kann es auch von Bedeutung sein, daß gerade die Erblasserin während der Verhaftung ihres Ehemannes zur Liquidation dos Teppichgeschäfts und damit zur Vernichtung auch ihrer Existenzgrundlage gezwungen wurde»
Dio gleichen Gesichtspunkte können auch bei der Würdigung der Aufregungen und Sorgen der Erblasserin über die Kränkungen und Diffamierungen eine Rolle spielen, denen sie und ihr Ehemann auf Grund der nationalsozialistischen Hassenpolitik ausgesetzt waren» Die Aufregungen und Sorgen der Klägerin können nicht nur Sorgen um das Schicksal naher Angehöriger gewesen sein, sondern ebenso auch Aufregungen und Sorgen um ihre eigene Zukunft, weil sie nicht gewillt war, sich von ihrem Ehegatten zu trennen, und aus diesem Grunde seine Wirtschaft liehen Sorgen und Nöte teilen mußte»
Schließlich können auch die Emigration der Erblasserin und die dadurch bedingte Verschlechterung ihrer Lebensführung im Hinblick auf ihre Verfolgungssituation in einem anderen Lichte erscheinen. Gewiß ist es richtig, daß die Erblasserin nur deshalb ausgewandert ist, weil sie ihren Ehemann nicht verlassen wollte. Es mag auch, wie das Berufungsgericht meint, zutroffen, daß der Erblasserin als Nichtjüdin in Deutschland keine persönliche Gefahr drohte. Die vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstände sind jedoch nicht allein entscheidend. Daß die Erblasserin ihren Ehemann in die Emigration folgte, kann in der Linie der Judenpolitik der nationalsozialistischen Staats- und Parteiführung gelegen haben. Auch unter der nationalsozialistischen Herrschaft haben die in einer Mischehe lobenden "arischen” Ehegatten ihren jüdischen Ehepartner im Unglück nicht verlassen, sondern dem Gebot ihrer Ehe entsprechend Not und Gefahren mit ihm geteilt. Mit dieser Grundhaltung dürften auch die nationalsozialistischen Machthaber gerechnet haben, so daß ihnen dann auch eine gesundheitliche Schädigung, die dem nicht-jüdischen Ehepartner dadurch entstanden ist, daß er dem jüdischen Ehegatten in die Emigration folgte, zur Last gelegt werden kann.
5« Damit das Berufungsgericht den Rechtsstreit nach Maßgabe dieser rechtlichen Gesichtspunkte neu prüfen kann, mußte das angcfochtone Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-v/iesen werden«
Johannsen
 Wüstenberg Maaß
 Wilden-
Dr«Graf