Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe, den Parteien an Verkündungs Statt am Oktober 1952 Versorgungs-bezüge, die nach der Vero£dung zur Durchführung des § 31 d BWGöD vom 1. Die Entschädigungsbohörde hat ihr eine Kapitalentschädigung von 3»138 DM zuerkannfc und dabei einen Entschädigungszeitraum vom 1. Die Klägerin beansprucht eine weitergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern, soweit die Klage abgewiesen ist, und das beklagte Land zur Zahlung von 9»899>26 DM zu verurteilen. 1. Das Berufungsgericht ist, ohne das ausdrücklich zu sagen, wie die Entschädigungsbehörde und das Landgericht zu treffend davon ausgegangen, daß die Klägerin nach § 112 in rbindung mit den §§ 75 Abs« 1, 2 BEG zu treffenden Feststei lung, wann die Klägerin aus ihrer Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe, ihrem eigenen Erwerbs einkommen das Erwerbseinkommen ihres Ehemannes hinzuzurechnen sei, kann jedoch nicht beigepflichtet werden« Der erkennende Senat hat in der Rzty 1961, 121 Nr. 18 veröffentlichten Entscheidung dargelegt, daß eine solche Zusammenrechnung zu un- hältnissen lebt, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau in der Regel einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgeht, oder wenn sie die tatsächliche Möglichkeit hat, eine in ihren Verhältnissen für eine Ehefrau übliche Erwerbstätigkeit auszuüben, mag sie von dieser BJöglichkeit Gebrauch machen oder auf Grund freiwilliger Entschließung davon ab sehen«. Der Senat hat zur Begründung dieses Rechtsgedankens den § 79 Abs» 1 BEG herangezogen und aus dem Wortlaut dieser Vorschrift hergeleitet, daß auch im Gesetz nicht ausdrücklich genannte Umstände den Sntschädigungszeitraum beenden können* Wenn § 79 BEG auch auf Entschädigungsansprüche von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und von Angestellten von Reli- gionsgesellschaften nicht anwendbar ist, so sind die dargelegten Grundsätze doch auch bei ihnen maßgebend, da die Sach läge insoweit keine andere ist als bei Ehefrauen, die aus einer selbständigen ErwerbStätigkeit oder aus dem privaten Dienst verdrängt v/orden sind* Darauf, ob nach dem BWGöD und den zu dessen Durchführung erlassenen Bestimmungen für eine spätere Zeit wieder Versorgungszahlungen zu leisten sind, kommt es nicht an* Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin die Ehe nicht erst nach ihrer verfolgungsbedingten Ausv/anderung, sondern schon vorher geschlossen hatte» Eine Frau, die bereits vor der Verfolgung als Ehefrau berufstätig war und als solche aus ihrem Beruf verdrängt wurde, muß es sich ebenso wie eine Frau, die erst nach der Auswanderung geheiratet hat, entgegenhalten lassen, wenn sie im weiteren Verlauf der Entv/icklung in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau nicht zu arbeiten pflegt, oder in denen sie die in ihren Verhältnissen üblichen Arbeitsmöglichkeiten hat und wahrzunehmen in der Lage ist» Auch bei ihr Sie hat dann ihre Eingliederung in das Aufnahmeland vollzogen und die Auswirkungen der Verfolgung, soweit für diese nach dem Bundesentschädigungsgesetz Entschädigung geleistet wird, überwunden* Andererseits ist er heblieh, welche Mittel der Familie damals zur Verfügung stan den, wobei auch das von dem Ehemann seinerzeit erzielte Erwerb seinkommen und ihm bereits damals unanfechtbar zuerkannte Entschädigungsleistungen von Bedeutung sind. Unter Beachtung aller'dieser Umstände ist dann zu klären, ob und seit wann die Klägerin die Möglichkeit zu einer Erwerbstätigkeit hatte, wie sie eine in ihren Verhältnissen lebende Ehefrau in dem Aufnahmeland auszuüben pflegt, sowie gegebenenfalls, ob und seit wann eine in den Verhältnissen der Klägerin lebende Ehefrau üblicherweise nicht mehr arbeitete.
Verkündet Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Hilde Klägerin Prozeßbevollmächtigt und Revisionskläge Rechtsanwalt gegen das Land ministerium tr □ s vertreten durch das in St Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, \Vü3tenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe, den Parteien an Verkündungs Statt am o 1 April I960 zugestellt, aufgehoben und der Rechts streit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an da s Berufungsgericht zurückverv/iesen Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die am 26. Juli 1910 geborene Klägerin ist Jüdin, war, nachdem sie das Examen als Kindergärtnerin bestanden hatte, bis zu dem Jahre 1935 als Kindergärtnerin und Hortnerin beim jüdischen Kindergarten in Karlsruhe tätig. Sie war mit dem Anspruch auf Ruhegehalt bei der dortigen israelitischen Religionsgemeinschaft fest angestellt. Wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen v/anderte sie im März 1936 zusammen mit ihrem gleichfalls jüdischen Ehemann nach Palästina aus. Die Klägerin erhält als ehemalige jüdische Gemeindebedienstete für die Zeit seit dem 1. Oktober 1952 Versorgungs-bezüge, die nach der Vero£dung zur Durchführung des § 31 d BWGöD vom 1. Januar 1956 an auf monatlich 298,94 DM festgesetzt sind. Auch ihrem Ehemann i3t eine Entschädigung wegen Berufsschadens zuerkannt worden. Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die vor dem 1. Oktober 1952 liegende Zeit. Die Entschädigungsbohörde hat ihr eine Kapitalentschädigung von 3»138 DM zuerkannfc und dabei einen Entschädigungszeitraum vom 1. März 1936 bis zu dem 510 Dezember 1944 zugrunde gelegt. Die Klägerin beansprucht eine weitergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Das Landgericht hat ihr unter Einrechnung auch des Zeitraums vom 1. Januar 1936 bis zu dem 29» Februar 1936 weitere 72,74 DM zuerkannt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern, soweit die Klage abgewiesen ist, und das beklagte Land zur Zahlung von 9»899>26 DM zu verurteilen. 3 Das Oberlandesgericht hat die Berufung der zurückgewiesen <> Klägerin Mit der Revision, die von dom erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrecht szug gestellten Antrag weiter« Das beklagte Land hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen« Entscheidun ründe: 1. Das Berufungsgericht ist, ohne das ausdrücklich zu sagen, wie die Entschädigungsbehörde und das Landgericht zu treffend davon ausgegangen, daß die Klägerin nach § 112 in rbindung mit den §§ 09 02 06 BEG Entschädigung zu be pruchen habe« Der Auffassung, daß bei der nach 02 Abs 5 in Verbindung mit 75 Abs« 1, 2 BEG zu treffenden Feststei lung, wann die Klägerin aus ihrer Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe, ihrem eigenen Erwerbs einkommen das Erwerbseinkommen ihres Ehemannes hinzuzurechnen sei, kann jedoch nicht beigepflichtet werden« Der erkennende Senat hat in der Rzty 1961, 121 Nr. 18 veröffentlichten Entscheidung dargelegt, daß eine solche Zusammenrechnung zu un- angeme Ergebni führen kann und dem Sinn der *tZ liehen Regelung widerspricht« Das gilt auch dann, wenn der Verfolgte als früherer Angehöriger des Öffentlichen Dienstes oder als Angestellter einer Religionsgesellschaft zu ent- - 1, schädigen ist und deshalb die Vorschriften des § 75 Abs 2 BEG nicht unmittelbar, sondern auf Grund der in 102 Abs 5 BEG ausgesprochenen Verweisung anwendbar sind 2 Dagegen endet der Entschädigungszeitraum für eine ver heiratete Frau, wenn sie auf Grund der Eheschließung in Ver 4 hältnissen lebt, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau in der Regel einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgeht, oder wenn sie die tatsächliche Möglichkeit hat, eine in ihren Verhältnissen für eine Ehefrau übliche Erwerbstätigkeit auszuüben, mag sie von dieser BJöglichkeit Gebrauch machen oder auf Grund freiwilliger Entschließung davon ab sehen«. Der Senat hat zur Begründung dieses Rechtsgedankens den § 79 Abs» 1 BEG herangezogen und aus dem Wortlaut dieser Vorschrift hergeleitet, daß auch im Gesetz nicht ausdrücklich genannte Umstände den Sntschädigungszeitraum beenden können* Wenn § 79 BEG auch auf Entschädigungsansprüche von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und von Angestellten von Reli- gionsgesellschaften nicht anwendbar ist, so sind die dargelegten Grundsätze doch auch bei ihnen maßgebend, da die Sach läge insoweit keine andere ist als bei Ehefrauen, die aus einer selbständigen ErwerbStätigkeit oder aus dem privaten Dienst verdrängt v/orden sind* Darauf, ob nach dem BWGöD und den zu dessen Durchführung erlassenen Bestimmungen für eine spätere Zeit wieder Versorgungszahlungen zu leisten sind, kommt es nicht an* Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin die Ehe nicht erst nach ihrer verfolgungsbedingten Ausv/anderung, sondern schon vorher geschlossen hatte» Eine Frau, die bereits vor der Verfolgung als Ehefrau berufstätig war und als solche aus ihrem Beruf verdrängt wurde, muß es sich ebenso wie eine Frau, die erst nach der Auswanderung geheiratet hat, entgegenhalten lassen, wenn sie im weiteren Verlauf der Entv/icklung in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau nicht zu arbeiten pflegt, oder in denen sie die in ihren Verhältnissen üblichen Arbeitsmöglichkeiten hat und wahrzunehmen in der Lage ist» Auch bei ihr 5 ist es ein selbständiger Beendigungsgrund für den Entschä-digungszeitraum, wenn die Verhältnisse, in denen sie im Auf-nahmeland lebt, denjenigen entsprechen, die dort für eine vergleichbare Ehefrau allgemein bestehen. Sie hat dann ihre Eingliederung in das Aufnahmeland vollzogen und die Auswirkungen der Verfolgung, soweit für diese nach dem Bundesentschädigungsgesetz Entschädigung geleistet wird, überwunden* Es kommt mithin darauf an, wie die Lebensverhältnisse der Klä vor dem 1. Oktober 1952 waren. E Z komöit eine Entschädigung ohnehin nach eine spätere 2 Satz 2 BEG nicht in Betracht. Von Bedeutung sind die damaligen Bedürf nisse der Familie der Klage für deren Umfang nach Maß gäbe der Lebensgewohnheiten des Aufnahmelandes u.a. die 3il~ dungsschicht, zu der die Familie gehört, sowie die Zahl und das Alter der Kinder eine Holle spielen. Andererseits ist er heblieh, welche Mittel der Familie damals zur Verfügung stan den, wobei auch das von dem Ehemann seinerzeit erzielte Erwerb seinkommen und ihm bereits damals unanfechtbar zuerkannte Entschädigungsleistungen von Bedeutung sind. Wichtig ist ferner der Gesundheitszustand der Klägerin in der in Betracht kommenden Zeit; etwa vorhandene, eine Erwerbstätigkeit verbietende körperliche Beeinträchtigungen, die auf die Verfolgung zurückgehen, müssen allerdings als Umstände, die gegen die Erwerbstätigkeit einer in den Verhältnissen der Klägerin lebenden Ehefrau sprechen, außer Betracht bleiben. Unter Beachtung aller'dieser Umstände ist dann zu klären, ob und seit wann die Klägerin die Möglichkeit zu einer Erwerbstätigkeit hatte, wie sie eine in ihren Verhältnissen lebende Ehefrau in dem Aufnahmeland auszuüben pflegt, sowie gegebenenfalls, ob und seit wann eine in den Verhältnissen der Klägerin lebende Ehefrau üblicherweise nicht mehr arbeitete. Lassen sich in diesen Richtungen eindeutige Feststellungen, die nach 287 ZPO in Verbindung mit 209 Abs. 1 BEG vorzunehmen I b sind, für einen vor dem 1. Oktober 1952 liegenden Zeitpunkt treffen, so endet damit der Entschädigungszeitraum<> Damit die erforderlichen Prüfungen vorgenommen werden können, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverv/iesen werden. Falls es noch darauf ankommt, wird das Berufungsge berei zuer 3. rieht untersuchen müssen, ob die der Kläge kannten und die von ihr begehrten weiteren Entschädigungsleistungen richtig berechnet sind. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Regelungen maßgebend, die am 1. April 1951 für die im Dienst des Bundes stehenden Angestellten gal ten (van Dam/Loos, BEG § 109 Anm. Blessin/Ehrig/vVilden, BEG 3. Aufl §109 Anm 3) es versäumt hat d Bemerkt sei, daß das Landgericht 1936 von ihm für den Januar und Februar errechneten Bezüge entsprechend dem insoweit anwendbaren § 102 Abs 1 Nr 1 BEG um 1/4 zu kür Ascher Raske V/üstenberg Maaß Wilden