Der am Oktober 1889 in Polen geborene, seit dem Jahre 19 Io in Deutschland lebende und hier im Jahre 194o eingebürgerte Kläger ist nach vorübergehender Arbeitslosigkeit im Jahre 1942 wegen seiner Kenntnis slawischer Sprachen vom Arbeitsamt als Dolmetscher bei der Gestapo in KSBh dienstverpflichtet worden* Nachdem er, wie er angibt, wäh-rend seines Dienstes bei dieser ihr Wesen und die Art ihrer Tätigkeit erkannt habe, habe.er versucht, von der Gestapo wieder loszukommen, zunächst im Wege einer Kündigung seines Dienstverhältnisses, dann durch Portgang in die aifel nach einem Bombenangriff auf Kfll, schließlich durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, das ihn für arbeitsunfähig erklärte. Das Berufungsgericht hat dem Kläger auf die von ihm eingelegte Berufung, nachdem er anstelle einer Kapitalentschädigung eine Zahlung der ihm nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zustehenden Rente verlangt hat, vom io Oktober 1954 an eine monatliche Rente von 100 DM zugebilligto ült der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Urteilsausspruch des Berufungsgerichts ist daher nicht bedenkenfrei, auch wenn der Kläger den von ihm gestellten Antrag im Sinne deB Berufungsurteils verstanden haben wollte, da das Berufungsgericht dies nur nach Ausübung seiner Pragepflicht gemäß § 159 ZPO hätte annehmen können. teils aus diesem Grunde nicht, da, ohne daß dies vom beklagten -^and beanstandet wird, der Kläger seinen Antrag im Revisionsrechtszuge entsprechend der Entscheidung des Berufungsgerichts gestellt hat» Entgegen der Auffassung der Revision kann eine derartige Handlung auch darin liegen, daß sich jemand einer Arbeitsverpflichtung entzieht» Es geht aber zu weit, wenn das Berufungsgericht in dem Fernbleiben des Klägers von der Arbeit, das die Gestapo auf Grund des von ihm vorgelegten ärztlichen Attestes geduldet hat, bereits eine Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erblicken will» Denn dieses Verhalten betraf lediglich eine Dolmetschertätigkeit und diese konnte für sich allein nicht geeignet sein, der Herrschaft des Nationalsozialismus Abbruch zu tun oder zu demindest seine Folgen in beachtenswerter Weise zu mildern (vgl. Ob ein derartiges Bekämpfen vielleicht in der vom Berufungsgericht als erwiesen angesehenen Vernichtung von Briefen der Fremdarbeiter liegen kann, die der Kläger in deren Interesse vorgenoramen hat, kann dahinstehen, da diese Handlungen der Gestapo nicht bekannt geworden und dem Kläger daher auch nicht zur Last gelegt worden sind. Vor allem aber muß der Anspruch des Klägers daran scheitern, daß für die Zubilligung einer Entschädigung eine Schädigung allein nicht genügt, es muß vielmehr durch diese auch ein Schaden verursacht sein, für den das BEG eine Entschädigung gewähren will. Dem Berufungsgericht ist insoweit su-zustimmen, daß ein auf Grund der Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13» Februar 1939 (RGBl I 2o6) begründetes Dienstverhältnis ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 99 BEG sein kann. Es ist aber rechtairr-tümlich, wenn das Berufungsgericht die einseitige, nicht auf den Verfolgungsgründen des § 1 BEG beruhende Arbeitsaufgabe des Klägers als eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des 5 99 Abs. 1 Nr. 3 b BEG ansehen will. Denn der Kläger ist unstreitig von der Gestapo nicht entlassen worden, im Gegenteil hat diese ihn nicht freigegeben und seinen Dienstantritt verlangt, sobald er wieder gesund wäre. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann auch, wie dies § 88 BEG ergibt, nur dann von Bedeutung sein, wenn sie auf den Verfolgungsgründen des § 1 BEG beruht. Der Kläger hat auch nicht aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG, sondern nur infolge seiner Krankmeldung eine Ver- Da somit ein entschädigungsfähiger Schaden im beruflichen Fortkommen nicht vorliegt, war, ohne daß es einer Entscheidung Uber die weiteren Angriffe der Revision bedarf, unter Aufhebung des Berufungsurteils das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen.
242« 063 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; nein BSG § 99 Ein durch Dienstverpflichtung bei einer Behörde begründetes Dienstverhältnis kann ein solches im Sinne des § 99 Bii’G- sein. 3OH, Urt. v. 25. &ai i960 - IV ZK 13/6o - 010 Köln IG Aachen Verkündet an 25- ^ai 196o Justieangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten dui'ch den Regierungspräsidenten > Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen &on Rentner ffli, L(H|straße Kreis 6 - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 196o unter Mitwirkung des Senatsprüsi-denten Ascher und der Bandesrichter Raske, Dr. v, Werner, Wüstenberg und Br. Graf für Recht erkannt: Bas Urteil des 5o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 17. August 1959 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Aachen vom 27. Februar 1958 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen ft>sten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren frei von Gerichtsgebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am Oktober 1889 in Polen geborene, seit dem Jahre 19 Io in Deutschland lebende und hier im Jahre 194o eingebürgerte Kläger ist nach vorübergehender Arbeitslosigkeit im Jahre 1942 wegen seiner Kenntnis slawischer Sprachen vom Arbeitsamt als Dolmetscher bei der Gestapo in KSBh dienstverpflichtet worden* Nachdem er, wie er angibt, wäh-rend seines Dienstes bei dieser ihr Wesen und die Art ihrer Tätigkeit erkannt habe, habe.er versucht, von der Gestapo wieder loszukommen, zunächst im Wege einer Kündigung seines Dienstverhältnisses, dann durch Portgang in die aifel nach einem Bombenangriff auf Kfll, schließlich durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, das ihn für arbeitsunfähig erklärte. Auf Grund dieses Attestes sei es ihm möglich gewesen, ohne bei der Gestapo weiter tätig zu sein, sich in der DSM aufzuhalten. Die Gestapo habe ihn trotz seiner Bitte nicht freigegeben, sondern seinen Dienstantritt verlangt, sobald er wieder gesund sei* Hierdurch sei es ihm unmöglich gemacht worden, eine andere Stelle anzunehmen. Da er von der Gestapo sein Gehalt nur bis zu dem 1- Juli 1943 gezahlt bekommen und Krankengeld nicht erhalten habe, sei er von da ab ohne Arbeit und Einkommen gewesen« Wegen des ihm hierdurch entstandenen Schadens begehrt er die Zahlung einer Entschädigung. Die Sntschädigungsbehörde hat ihm eine solche versagt, weil er nicht die Voraussetzungen des § 1 BSG erfülle, außerdem durch seine Tätigkeit bei der Gestapo der nationalsozialistischen Herrschaft Vorschub geleistet habe. Die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht aus dem erstgenannten Grunde abgewieoen. Sine Vorschubleistung hat es verneint. Das Berufungsgericht hat dem Kläger auf die von ihm eingelegte Berufung, nachdem er anstelle einer Kapitalentschädigung eine Zahlung der ihm nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zustehenden Rente verlangt hat, vom io Oktober 1954 an eine monatliche Rente von 100 DM zugebilligto ült der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Der vom Kläger im Berufungsrechtszuge gestellte Antrag auf Verurteilung des beklagten Landes, an ihn die ihm nach den Vorschriften des BEG zustehende Rente zu zahlen, entbehrte der nach § 253 ZPO erforderlichen Bestimmtheit. Der Urteilsausspruch des Berufungsgerichts ist daher nicht bedenkenfrei, auch wenn der Kläger den von ihm gestellten Antrag im Sinne deB Berufungsurteils verstanden haben wollte, da das Berufungsgericht dies nur nach Ausübung seiner Pragepflicht gemäß § 159 ZPO hätte annehmen können. Jedoch bedarf es einer Aufhebung des Berufungsur- teils aus diesem Grunde nicht, da, ohne daß dies vom beklagten -^and beanstandet wird, der Kläger seinen Antrag im Revisionsrechtszuge entsprechend der Entscheidung des Berufungsgerichts gestellt hat» II. Io In der Sache selbst hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß der Kläger Gegner des Nationalsozialismus gewesen ist. Wie es aber weiter ausführt, sei dies allerdings der Gestapo nicht bekannt gewesen. Der Kläger habe aber durch die Aufgabe der Arbeit bei der Gestapo dem Nationalsozialismus Abbruch getan. Infolgedessen wäre auf ihn der § 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG anzu-wenden. Dadurch, daß et* von seiner Dienstverpflichtung nicht entbunden worden sei, sei er arbeitslos und vom 1o Juli 1943 an ohne Einkommen gewesen. Er sei somit in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden. Zwar habe ihn die Gestapo nicht freigegeben, vielmehr ihn aufgefordert, seine Arbeit als Dolmetscher wieder aufzuneh-men, sobald er gesund sei. Da der Kläger jedoch seine Arbeit nicht wieder aufgenommen habe, so läge auch ohne eine ausdrückliche Entlassung eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsvei'hältnisses im oinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3 b EEG vor« Da auch die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts nach § 94 BEG gegeben seien, nachdem der Kläger im Oktober 1954 das 65* Lebensjahr vollendet habe, stände ihm von da ab die Sünäestrente von monatlich 100 Diu zu. 2. Der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Zunächst ist es rechtsirr- tluulichj den Kläger auf Grund der Bestimmung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG einem Verfolgten im oinne des § 1 gleich-zusetzen. Zwar ist diese Vorschrift anzuwenden, wenn ein Geschädigter in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft odei’ in Abwehr von nationalsozialistischen Unrechtshandlungen eine ihm zur Last gelegte Handlung begangen hat und wegen dieser Handlung geschädigt worden ist, obwohl er vor den Verfolgern ihren Beweggrund, wie z. B. seine politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, verbergen konnte. Entgegen der Auffassung der Revision kann eine derartige Handlung auch darin liegen, daß sich jemand einer Arbeitsverpflichtung entzieht» Es geht aber zu weit, wenn das Berufungsgericht in dem Fernbleiben des Klägers von der Arbeit, das die Gestapo auf Grund des von ihm vorgelegten ärztlichen Attestes geduldet hat, bereits eine Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erblicken will» Denn dieses Verhalten betraf lediglich eine Dolmetschertätigkeit und diese konnte für sich allein nicht geeignet sein, der Herrschaft des Nationalsozialismus Abbruch zu tun oder zu demindest seine Folgen in beachtenswerter Weise zu mildern (vgl. RzW 1957, 116^® = IM Nr. 4 zu § 1 BSG), ganz abgesehen davon, daß nach den Angaben des Klägers eine Beibehaltung dieser Tätigkeit im Interesse der Fremdarbeiter gelegen hätte. Ob ein derartiges Bekämpfen vielleicht in der vom Berufungsgericht als erwiesen angesehenen Vernichtung von Briefen der Fremdarbeiter liegen kann, die der Kläger in deren Interesse vorgenoramen hat, kann dahinstehen, da diese Handlungen der Gestapo nicht bekannt geworden und dem Kläger daher auch nicht zur Last gelegt worden sind. Vor allem aber muß der Anspruch des Klägers daran scheitern, daß für die Zubilligung einer Entschädigung eine Schädigung allein nicht genügt, es muß vielmehr durch diese auch ein Schaden verursacht sein, für den das BEG eine Entschädigung gewähren will. Das Berufungsgericht glaubt, eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses im üinne de3 § 99 Abs. 1 Nr. 3h BEG annehmen zu können. Dem Berufungsgericht ist insoweit su-zustimmen, daß ein auf Grund der Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13» Februar 1939 (RGBl I 2o6) begründetes Dienstverhältnis ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 99 BEG sein kann. Denn durch die Dienstverpflichtung wurde, wie aus § 2 der 1» Dienstpflichtdurchführungsverordnung vom 2. März 1939 (RGBl I 4o3) zu entnehmen ist, ein Arbeits- oder Dienstvertrag zwischen dem Dienstberechtigten und Dienstverpflichteten geschlossen. Der zu einer Dienststelle des Reichs Verpflichtete ist somit als Angehöriger des öffentlichen Diensteo anzusehen (vgl. § 1 Abs, '1, § 2 Abs. 1 Kr. 1 B7/GÖD). Es ist aber rechtairr-tümlich, wenn das Berufungsgericht die einseitige, nicht auf den Verfolgungsgründen des § 1 BEG beruhende Arbeitsaufgabe des Klägers als eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des 5 99 Abs. 1 Nr. 3 b BEG ansehen will. Denn der Kläger ist unstreitig von der Gestapo nicht entlassen worden, im Gegenteil hat diese ihn nicht freigegeben und seinen Dienstantritt verlangt, sobald er wieder gesund wäre. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann auch, wie dies § 88 BEG ergibt, nur dann von Bedeutung sein, wenn sie auf den Verfolgungsgründen des § 1 BEG beruht. Der Kläger hat auch nicht aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG, sondern nur infolge seiner Krankmeldung eine Ver- gütung vom I» Juli 1943 ab nicht mehr erhalten» Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung Rz"/ 1959, pc ' 471 ^ = IM Nr. 4 zu § 99 BEG ausgesprochen hat, sind auch die Schadenstatbestände des 5 99 BEG erschöpfend und können grundsätzlich nicht auf andere, selbst verfolgungsbedingte Maßnahmen ausgedehnt werden» Für den Fortfall einer Vergütung infolge Krankmeldung oder für die nicht verfolgungsbedingte Verweigerung einer Freigabe aus einem Arbeitsverhältnis und die dadurch bedingte Unmöglichkeit, eine andere bezahlte Tätigkeit aufzunehmen, sieht aber § 99 B3G eine Entschädigung nicht vor. Da somit ein entschädigungsfähiger Schaden im beruflichen Fortkommen nicht vorliegt, war, ohne daß es einer Entscheidung Uber die weiteren Angriffe der Revision bedarf, unter Aufhebung des Berufungsurteils das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen. Pie Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 97 ZPO, 225 Abs. 1 BSG. Ascher Raake v. Werner WUstenberg Pr.Graf