* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

a) Der Zeitraum* für den festzustellen ist* ob die Kaufkraft der in ausländischer Währung erzielten Einkünfte zu Ungunsten des Verfolgten um mindestens 10 % von dem amtlichen Devisenkurs abweicht* beginnt* wenn es sich um die Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage handelt, mit dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte ein nachhaltiges Einkommen erreicht hat* und endet, wenn das Einkommen dem Verfolgten offensichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage gewährleistet» ~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr* Krille in Karlsruhe gegen den Molkereiangestellten Mendel in Kl Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigt er $ Rechtsanwalt ini hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom % Juni 1959 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Dr* von Werner Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt $ Zur erneuten Verhandlung -und Entscheidung über den Antrag des Klägers, das beklagte Land zur Zahlung einer Kapitalentschädigung zu verurteilen, soweit darüber in dem Teilurteil des Oberlandesgerichts entschieden worden ist, sowie zur Verhandlung und Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen* eine ausreichende Lebensgrundlage nicht erlangt habey hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen an ihn wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einem privaten Dienstverhältnis eine Kapitalentschädigung von weiteren 15«235?- DM und seit dem 1« Januar 1958 monatliche Teilbeträge von 256DM so lange zu zahlen, bis der gesetzliche Höchstbetrag der Kapitalentschädigung von 40»000,- DM erreicht sei« Io Das Landgericht hat dem Kauptantrag des Klägers teilweise entsprochen und damit eine Entscheidung mit einem rechtlich unzulässigen Inhalt erlassen» Auch in Entschädigungssachen ist es ausgeschlossen, gesondert über einzelne Elemente für die Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs, wie ZoBo die Dauer des EntschädigungsZeitraums, zu erkennen» Als ^Teilurteil" hat das Landgericht seine Entscheidung offenbar deshalb bezeichnet, weil es festgestellt hat, daß der EntschädigungsZeitraum bis zu dem 31» März 1957 dauere, und sich Vorbehalten wollte, in einem weiteren Urteil darüber zu befinden, ob er noch über diesen Zeitpunkt hinaus gedauert habe» 2» Mit Hecht hat das Berufungsgericht demnach über den Hilfsantrag des Klägers auf Verurteilung des .beklagten Landes zur Zahlung einer weiteren Entschädigung entschieden» Rechtlich zulässig ist es, daß das Berufungsgericht durch Teilurteil über den auf Zahlung einer Xapitalent-Schädigung gerichteten Hilfsantrag noch nicht in vollem Umfang erkannt, sondern dem Kläger‘einen Teilbetrag zugesprochen und sich die Entscheidung über den weitergehenden Anspruch Vorbehalten hat (§§ 301, 523 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs» 1 BEG)» der Kläger, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, kein bares Gehalt bekommen hat, sondern von den Eltern unterhalten worden ist, so ist seine damalige Tätigkeit doch wie diejenige eines gegen Entgelt beschäftigten Angestellten zu beurteilen (§30 Abs» 2 3.DV-BEG? Da der Kläger seinerzeit ohne Gehalt im väterlichen Geschäft arbeitete, hat das Berufungsgericht nach § 30 Abs« 2 3oDV-BEG als tarifliche oder sonst übliche Vergütung ein Jahreseinkommen von 2,880 EM zugrunde gelegt. März 1952 erzielten Einkommens angenommen hat, der Kläger habe bis dahin noch keine nachhaltige lehensgrundlage erlangte Denn in dem angefochtenen Urteil ist festgestellt, daß der Kläger in dieser Zeit seinen Erwerb in wechselnden Stellungen durch schwere Arbeit im Baugewerbe, der er nicht dauernd gewachsen war, fand. b) Im Jahre 1952 erhielt der Kläger eine Anstellung in einer Molkerei, die zu dem 30o September 1958 gekündigt worden ist« Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob es sich dabei um eine nachhaltige Stellung gehandelt hat, und es hat für seine weitere Entscheidung unterstellt, daß dies der Eall gewesen seio Außerdem hat es unterstellt, daß In dieser Zeit die Vorsorge des Klägers für sein Alter und seine Hinterbliebenen hinreichend gesichert gewesen seio Irotzdem habe der Kläger, so meint das Berufungsgericht, vor dem 1« April 1955 keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt« Bei der Bewertung des von dem Kläger in israelischer Währung erzielten Einkommens sei dessen Kaufkraft nach § 12 Abs« 3, § 29 ’ 3oDV~BEG zu berücksichtigen, und dann ergebe sich, daß das Einkommen bis zu diesem Zeitpunkt das Durchschnittseinkommen eines vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes (§ 12 Abs« 1 3* DV-BEG in Verbindung mit Anlage 1 zur 3o DV-BEG) nicht erreicht habe Das Gesetz gibt keine Richtlinien dafür, wie bei dem Vergleich der 'erzielten Einkünfte mit dem Einkommen eines entsprechenden deutschen Beamten (§ 12 Abs« 1 3oDV-BEG) die angemessene Berücksichtigung der Kaufkraft, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs«, 3 Satz 2 3oDV~BEG vorliegen, im einzelnen zu erfolgen hat© Aus Rechtsgründen ist an sich nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht als Werte, die ihm für die Kaufkraft maßgebend erschienen sind, diejenigen eingesetzt hat, die nach dem sogenannten ausländischen Wägungsschema ermittelt worden sind, also unter der Voraussetzung, daß der Ausgewanderte bei der Art der Verwendung seines Einkommens die in seiner neuen Heimat bestehenden Gewohnheiten angenommen habe© Immerhin wäre zu erwägen, daß die auf Grund des deutschen und des ausländischen Wägungsschemas gebildeten Mittelwerte allgemein den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommen dürften und es schon um der Einheitlichkeit der Entscheidungen willen nicht unangemessen wäre, sie zugrunde zu legen© Ob das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang mit Recht angenommen hat, besonders die Heizung sei in Israel teuer, oder ob die Revisionserwiderung diese aus den Angaben des Statistischen Bundesamts gezogenen Schlußfolgerungen zutreffend als fehlsam beanstandet, kann hier auf sich beruhen«, Die angemessene Berücksichtigung der Kaufkraft konnte in der Weise erfolgen, daß das Berufungsgericht bei der Umrechnung des von dem Kläger erzielten Einkommens in Deutsche Mark den Devisenkurs außer Betracht gelassen und den in israelischen Pfunden angegebenen Betrag mit der jeweiligen Kaufkraftrichtzahl verviel- facht hat« Jedoch ist es bedenklich,, daß das Berufungsgericht in denjenigen Jahren, in denen die Kaufkraft höher als der Devisenkurs gewesen ist, anders vorgegangen ist und als Vervielfachungsfaktor nicht die Kaufkraftriehtzahl, sondern den Devisenkurs eingesetzt hat; denn die Kaufkraft muß, wenn sie nach § 12 Abs* 3 3oDV-BEG- überhaupt zu berücksichtigen ist, für die ganze in Betracht kommende Zeit in Rechnung gestellt werden, und es wird regelmäßig geboten sein, dabei insgesamt einheitliche Maßstäbe anzuwenden.. Tor allem aber setzt die Anwendung des § 12 Abs0 3 3o DV-BEG voraus, daß dem^ganzenwin^Betnacht_kommenden Zeitraum der amtliche Devisenkurs um mindestens 10 $ von der Kaufkraft zu Ungunsten des Verfolgten abgewichen ist« Zu berücksichtigen sind für die Ermittlung des Verhältnisses zwischen Devisenkurs und Kaufkraft die Einkünfte erst von der Zeit an, in der der Verfolgte, ein nachhaltiges Einkommen gehabt hat, denn für die vorhergehende Zeit sind sie, was die Beendigung des Entschädigungszeitraums betrifft, von vornherein ohne Bedeutung« Nach der • von dem Berufungsgericht vorgenommenen Unterstellung sind also erst die Einkünfte in der Zeit, seitdem der Kläger bei der Molkerei beschäftigt war, erheblich« Das Jahr 1951? Ob die Kaufkraft in der danach hier maßgebenden Zeit um mehr als 10 fo von dem Devisenkurs abgewichen ist, ist in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt« Eine ausdrückliche Feststellung ist jedoch nötig, weil das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Kaufkraft zeitweise sogar höher als der Devisenkurs gewesen sei und ein Unterschied von mindestens 10 $ zwischen dem Devisenkurs und der Kaufkraft zu Ungunsten des Verfolgten nicht ohne weiteres zutage liegt, so daß es offen ist, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 12 Abs« 3 Satz 2 3oDV-BEG- gegeben sindo c) Außerdem endet der Entschädigungszeitraum nach § 75 Abs* 1, 2 BEO, wenn der-Verfolgte sich in das allgemeine Erwerbsund Wirtschaftsleben des Zufluchtslandes in einer Weise, die seiner Vorbildung und früheren Berufsausübung entspricht, eingegliedert hat, unabhängig davon, ob die Einkünfte diejenigen eines vergleichbaren deutschen Beamten erreicht haben* Das ist der Pall, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse denjenigen der Angehörigen seiner Berufsgruppe in diesem Lande entsprechen (Urteil des Senats vom 15 o Oktober 1958 IV ZR 114/58, 'RzW 1.959, \ 4o a) Bei der Berechnung der KapitalentSchädigung nach der Anlage 2 zur 3« DV-BEG hat das Berufungsgericht dem Kläger unabhängig davon, ob er in Israel sozialversichert ist oder nicht, den Zuschlag von 20 # wegen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugebilligt (§ 92 Abs«, 2 BEG-) 0 Es hat insoweit als allein maßgeblich angesehen, daß der Kläger in Deutschland’ als mithelfender Familienangehöriger nicht sozialversicherungspflichtig gewesen sei (jetzt § 4 Abs« 1 Kr« 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Passung vom 23o Februar 1957? In dieser Hinsicht begegnet das angefochtene Urteil keinen Bedenken« Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kommt es für die Höhe der KapitalentSchädigung nicht darauf an, ob der Kläger oder seine Hinterbliebenen in Israel Anspruch auf eine Rente haben» Wehn der in seiner unselbständigen ErwerbStätigkeit Geschädigte im Gegensatz zu demjenigen, der in einer selbständigen ErwerbStätigkeit geschädigt ist, den Zuschlag nicht regelmäßig, sondern nur beim Fehlen von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, so wird damit dem Umstand Rechnung getragen, daß jener anders als dieser in der Mehrzahl der Fälle aus seiner früheren Berufstätigkeit eine gesetzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung hat» Eine nach dem Abschluß der Verfolgung im Ausland erlangte Versorgung kann die Ansprüche auf den Zuschlag genau so wenig beseitigen« wie das eine Versorgung tut; die ein in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit benachteiligter Verfolgter im Ausland erlangt hat«, Unter den Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 92 Abso 2 BEG fällt deshalb nur eine deutsche Rentenversicherung* Wenn dieser Begriff in § 21 Abs* 3 3oDV-BEG anders zu verstehen sein sollte« was der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13o März 1959 IV ZR 283/58 offen gelassen haty so besagt das für die hier zu entscheidende Frage nichts« Auch die Ausführungsvorschriften des § 16 und des § 31 Abs«, 1 3o DV-BEG ergeben für sie nichts. § 32 3.DV-BEG vorgesehene Berechnung, daß von der mit-dem Alters- und Hinterbliebenenzuschlag errechneten Kapitalentschädigung der Betrag abgesetzt wird, um den die ohne den Zuschlag errechnete Kapitalentschädigung für den gesamten Entschädigungszeitraum zusammen mit dem seit dem 1« Juli 1948 erzielten Arbeitseinkommen die in dem gesamten Entschädigungszeitfaum erreichbaren Bezüge eines vergleichbaren Beamten übersteigt (Urteile des Senats vom 28o Mai 1958 IV ZK 28/58, RzW 1958, 314, und vom 15. Wenn auch dadurch das beklagte Land nicht beschwert ist, so ist es jedoch dadurch belastet, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung der erreichbaren Dienstbezüge nicht nur die Altersstufe nach dem Ende des Entschädigungszeitraums bestimmt hat, sondern auch den für diesen Zeitpunkt nach der Anlage 3 zur 3. 5o Aus alledem ergibt sich, daß der Rechtsstreit auch in dem Umfang, in dem das Berufungsgericht durch Teilurteil glaubte erkennen zu können, noch nicht zur Entscheidung reif ist, daß es vielmehr der weiteren Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht bedarf«, Das angefochtene Urteil muß, soweit in ihm über den Hilfsantrag des Klägers entschieden worden ist, aufgehoben werden,, In diesem Umfang

Zitierte Normen: § 287 ZPO
LandZeitTeilurteilBerufungsgerichtDevisenkursKaufkraftEinkommenKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein
2544 057
HEG § 92
Gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 92 Abs» 2 BEG
ist nur eine deutsche Rentenversicherung»
-3. DV-BEG v0 20- März 1957* BGBl I 269* §§ 12, 17* 29* 32
a)	Der Zeitraum* für den festzustellen ist* ob die Kaufkraft der in ausländischer Währung erzielten Einkünfte zu Ungunsten des Verfolgten um mindestens 10 % von dem amtlichen Devisenkurs abweicht* beginnt* wenn es sich um die Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage handelt, mit dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte ein nachhaltiges Einkommen erreicht hat* und endet, wenn das Einkommen dem Verfolgten offensichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage gewährleistet»
*
b)	Venn es sich um die Anrechnung anderweitig erzielten Einkommens handelt, beginnt dieser Zeitraum frühestens am lo- Juli 1948; er endet in diesem Pall spätestens, wenn der Verfolgte nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat«,
c)	Zur Frage, wie die Kaufkraft zu ermitteln und zu berücksichtigen ist»
BGH* Urto Vo 10o Juni 1959 - IT ZR 13/59 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
 Verkünde 1; am 10. Juni 1959 -jiormy Justizangestellter "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Hordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungs Präsidenten in Düsseldorf*
Beklagten und Revisionsklägers*
~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr* Krille in Karlsruhe
 gegen
den Molkereiangestellten Mendel
 in Kl
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigt er $ Rechtsanwalt	ini
 hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom % Juni 1959 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Dr* von Werner Wüstenberg und Maaß
 für Recht erkannt $
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Teil-urteil des 11» Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21 <, Oktober 1958 auf gehobene
 Das Teilurteil der 1« Entschädigungskammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 14» Marz 1958 wird aufgehoben.»
Zur erneuten Verhandlung -und Entscheidung über den Antrag des Klägers, das beklagte Land zur Zahlung einer Kapitalentschädigung zu verurteilen, soweit darüber in dem Teilurteil des Oberlandesgerichts entschieden worden ist, sowie zur Verhandlung und Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Der am ft« ■■ft 1907 geborene Kläger ist Jude« Sein Vater betrieb seit dem Jahre 1927 in £■■ ein Lebensmitte1-Sinzeihandelsgeschäft= Der Kläger arbeitete im Laden neben seinem Vater als Hauptkraft« Er lebte im Elternhaus und bezog kein Gehalt. Im Mai 1935 wanderte er wegen der gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen über Dänemark nach Palästina aus» Dort war er längere Zeit arbeitslos; zeitweise arbeitete er in Orangenplantagen oder als Gelegenheitsarbeiter * Seit dem Jahre 1952 war er in einer Molkerei beschäftigt» Diese Stellung wurde ihm zu dem 30o September 1958 gekündigt«
Der Klager verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen«
Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 15o96l,24 DM. zuerkannt« Dabei hat sie ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft und einen Entschädigung^ Zeitraum vom 15o Mai 1935 bis zu dem 31» März 1951 zugrunde gelegt«
Der Kläger, begehrt eine weitergehende Entschädigung und hat deswegen Klage erhoben« Im ersten Rechtszug hat er beantragt, festzustellen, daß er bis zu dem 21« Februar 19585 dem Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht. eine ausreichende Lebensgrundlage nicht erlangt habey hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen an ihn wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einem privaten Dienstverhältnis eine Kapitalentschädigung von weiteren 15«235?- DM und seit dem 1« Januar 1958 monatliche Teilbeträge von 256DM so lange zu zahlen, bis der gesetzliche Höchstbetrag der Kapitalentschädigung von 40»000,- DM erreicht sei«
 
Das Landgericht hat durch Teilurteil festgestellt, daß der Kläger bis zu dem 31«. März 1957 eine ausreichende Lebensgrundlage nicht erreicht habe*
Das beklagte Land hat Berufung eingelegt und beantragt , das Teilurteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweiseno
 Der Kläger hat im zweiten Rechtszug beantragt, die Berufung zurückzuweisen; ferner hat er auf seinen im ersten Rechtszug gestellten Hilfsantrag Bezug genommen«.
Das Oberlandesgericht hat seinerseits Teilurteil erlassen und durch dieses wie folgt erkannt;
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das «,.0 Teilurteil «rv«, des Landgerichts o«» teilweise abgeändert 8
Das beklagte Land wird insoweit unter Zurückweisung seines Rechtsmittels verurteilt, an den Kläger als Kapitalentschädigung wegen BerufsSchadens für die Zeit ab 1«, April 1951 einen weiteren Betrag von zunächst 12 «,288,- DM zu zahlen«,
Die Entscheidung über die Mehrforderung des Klägers o o o bleibt dem Schlußurteil des Senates Vorbehalt en«.
ODO
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seine im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter«.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen«.
 
Entscheidv^gs^rmde^
Io
 Das Landgericht hat dem Kauptantrag des Klägers teilweise entsprochen und damit eine Entscheidung mit einem rechtlich unzulässigen Inhalt erlassen» Auch in Entschädigungssachen ist es ausgeschlossen, gesondert über einzelne Elemente für die Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs, wie ZoBo die Dauer des EntschädigungsZeitraums, zu erkennen» Als ^Teilurteil" hat das Landgericht seine Entscheidung offenbar deshalb bezeichnet, weil es festgestellt hat, daß der EntschädigungsZeitraum bis zu dem 31» März 1957 dauere, und sich Vorbehalten wollte, in einem weiteren Urteil darüber zu befinden, ob er noch über diesen Zeitpunkt hinaus gedauert habe»
Durch die Berufung des beklagten Landes ist der Hilfsantrag des Klägers auf Verurteilung zur Zahlung ohne weiteres im Berufungsrechtszug anhängig geworden, ohne daß es einer hilfsweisen Anschlußberufung des Klägers bedurfte (BUH LM ZPO § 525 Er» 1), Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht nur ein Teilurteil hat erlassen wollen» Denn eine Teilung,der Entscheidung derart, daß in der ersten ausgesprochen:wird, der Entschädigungszeitraum habe bis zu einem bestimmten Tag fortgedauert, und in der zweiten, es sei das auch oder nicht in der späteren Zeit der Pall gewesen, ist rechtlich nicht statthaft» ln der ersten Instanz ist von dem Hauptantrag kein Teil, über den noch für sich entschieden werden könnte, anhängig geblieben» Hinzu kommt, daß das beklagte Land in der Berufungsinstanz, wie sein Vortrag ergibt, die Abweisung der ganzen Klage begehrt hat, und daß der Kläger sich auf diesen Antrag eingelassen hat (BGH ZPO § 303 Nr» 4). Über die Klage hatte deshalb in vollem Umfang das Berufungsgericht zu befinden»
 
IX.
I. Der von dem beklagten Land gestellte Antrag, den Hauptantrag des Klägers abzuweisen, muß nach dem oben Gesagten ohne weiteres Erfolg haben» Es ist deshalb ausdrücklich dahin zu erkennen, daß das Teilurteil des Landgerichts vollständig aufgehoben wird» Einer besonderen Abweisung des Hauptantrages des Klägers bedarf es nicht»
2» Mit Hecht hat das Berufungsgericht demnach über den Hilfsantrag des Klägers auf Verurteilung des .beklagten Landes zur Zahlung einer weiteren Entschädigung entschieden» Rechtlich zulässig ist es, daß das Berufungsgericht durch Teilurteil über den auf Zahlung einer Xapitalent-Schädigung gerichteten Hilfsantrag noch nicht in vollem Umfang erkannt, sondern dem Kläger‘einen Teilbetrag zugesprochen und sich die Entscheidung über den weitergehenden Anspruch Vorbehalten hat (§§ 301, 523 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs» 1 BEG)»
III.
1» Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Kläger, der aus rassischen Gründen zur Auswanderung veranlaßt worden ist und deshalb die Tätigkeit in seinem väterlichen Geschäft aufgegeben hat,nach § 88 Br» 3
BEG Anspruch auf eine Kapitalentschädigung hat» Wenn auch
\
der Kläger, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, kein bares Gehalt bekommen hat, sondern von den Eltern unterhalten worden ist, so ist seine damalige Tätigkeit doch wie diejenige eines gegen Entgelt beschäftigten Angestellten zu beurteilen (§30 Abs» 2 3.DV-BEG? Blessin/ Wilden BEG 2» Aufl» § 87 Anm» 4, van Dam/Loos BEG § 87 Anm.» 4 c)» Die für ihn bestehende Aussicht, das väterliche
-• 6 -
Geschäft später übernehmen zu können« rechtfertigt es nicht, seine Erwerbstätigkeit als eine selbständige zu bezeichnen? denn die Frage der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nicht nach wirtschaftlichen« sondern rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (Urteile des Senats vom 220 Februar 1957 IV ZE 299/55, BzW 1957, 159, und vom 5« Juli 1957 IV ZR 108/57,
RzW 1957, 319).
20 Rechtlich nicht unbedenklich ist es dagegen, daß der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft worden ist. Da der Kläger seinerzeit ohne Gehalt im väterlichen Geschäft arbeitete, hat das Berufungsgericht nach § 30 Abs« 2 3oDV-BEG als tarifliche oder sonst übliche Vergütung ein Jahreseinkommen von 2,880 EM zugrunde gelegt. Über die danach in Betracht kommende Einreihung in die Gruppe des einfachen Dienstes ist es hinausgegangen, weil es den Kläger als* Berufsan-fänger angesehen und berücksichtigt hat, daß unter normalen Verhältnissen mit der späteren Übernahme des Geschäfts durch ihn zu rechnen war«. Der Kläger, der bei der Auswanderung 28 Jahre alt war, kann aber schwerlich noch als Berufsanfänger bezeichnet werden, und die Aussicht, daß er das väterliche, wohl nicht sehr umfangreiche Geschäft später einmal übernehmen würde, stellt auch abgesehen davon nicht ohne weiteres einen Umstand dar, der eine über' den einfachen Dienst hinausgehende Einstufung rechtfertigen könnte«. Die Einstufung des Klägers kann daher mit dieser Begründung nicht gerechtfertigt werden. Die von der Entschädigungsbehörde vorgenommene Einstufung ist nicht bindend,
3c In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt, daß der Kläger in jedem Fall vor dem 1<> April 1955 aus seiner
 
ErwerbStätigkeit noch nicht nachhaltig eine neue ausreichende Lehensgrundlage erlangt habe (§ 75 Abs» 1, 2, § 92 Abs, 1 BEGr)o
a)	Unangreifbar ist es, wenn das Berufungsgericht trotz des vom Kläger in der Zeit vom 1« April 1951 bis zu dem 31. März 1952 erzielten Einkommens angenommen hat, der Kläger habe bis dahin noch keine nachhaltige lehensgrundlage erlangte Denn in dem angefochtenen Urteil ist festgestellt, daß der Kläger in dieser Zeit seinen Erwerb in wechselnden Stellungen durch schwere Arbeit im Baugewerbe, der
 er nicht dauernd gewachsen war, fand. Es war also fraglich, ob er weiterhin ständig ausreichend verdienen würde, so daß es nicht auf die Hohe der Einkünfte in dieser Zeit und auch nicht darauf ankommt, daß die Einnahmen des Klägers später stets höher gewesen sind»
b)	Im Jahre 1952 erhielt der Kläger eine Anstellung in einer Molkerei, die zu dem 30o September 1958 gekündigt worden ist« Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob es sich dabei um eine nachhaltige Stellung gehandelt hat, und es hat für seine weitere Entscheidung unterstellt, daß dies der Eall gewesen seio Außerdem hat es unterstellt, daß In dieser Zeit die Vorsorge des Klägers für sein Alter und seine Hinterbliebenen hinreichend gesichert gewesen seio Irotzdem habe der Kläger, so meint das Berufungsgericht, vor dem 1« April 1955 keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt« Bei der Bewertung des von dem Kläger in israelischer Währung erzielten Einkommens sei dessen Kaufkraft nach § 12 Abs« 3, § 29 ’ 3oDV~BEG zu berücksichtigen, und dann ergebe sich, daß das Einkommen bis zu diesem Zeitpunkt das Durchschnittseinkommen eines vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes (§ 12 Abs« 1 3* DV-BEG in Verbindung mit Anlage 1 zur 3o DV-BEG) nicht
 erreicht habe
 
Das Gesetz gibt keine Richtlinien dafür, wie bei dem Vergleich der 'erzielten Einkünfte mit dem Einkommen eines entsprechenden deutschen Beamten (§ 12 Abs« 1 3oDV-BEG) die angemessene Berücksichtigung der Kaufkraft, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs«, 3 Satz 2 3oDV~BEG vorliegen, im einzelnen zu erfolgen hat© Aus Rechtsgründen ist an sich nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht als Werte, die ihm für die Kaufkraft maßgebend erschienen sind, diejenigen eingesetzt hat, die nach dem sogenannten ausländischen Wägungsschema ermittelt worden sind, also unter der Voraussetzung, daß der Ausgewanderte bei der Art der Verwendung seines Einkommens die in seiner neuen Heimat bestehenden Gewohnheiten angenommen habe© Immerhin wäre zu erwägen, daß die auf Grund des deutschen und des ausländischen Wägungsschemas gebildeten Mittelwerte allgemein den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommen dürften und es schon um der Einheitlichkeit der Entscheidungen willen nicht unangemessen wäre, sie zugrunde zu legen© Ob das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang mit Recht angenommen hat, besonders die Heizung sei in Israel teuer, oder ob die Revisionserwiderung diese aus den Angaben des Statistischen Bundesamts gezogenen Schlußfolgerungen zutreffend als fehlsam beanstandet, kann hier auf sich beruhen«,
Die angemessene Berücksichtigung der Kaufkraft konnte in der Weise erfolgen, daß das Berufungsgericht bei der Umrechnung des von dem Kläger erzielten Einkommens in Deutsche Mark den Devisenkurs außer Betracht gelassen und den in israelischen Pfunden angegebenen Betrag mit der jeweiligen Kaufkraftrichtzahl verviel-
 
facht hat« Jedoch ist es bedenklich,, daß das Berufungsgericht in denjenigen Jahren, in denen die Kaufkraft höher als der Devisenkurs gewesen ist, anders vorgegangen ist und als Vervielfachungsfaktor nicht die Kaufkraftriehtzahl, sondern den Devisenkurs eingesetzt hat; denn die Kaufkraft muß, wenn sie nach § 12 Abs* 3 3oDV-BEG- überhaupt zu berücksichtigen ist, für die ganze in Betracht kommende Zeit in Rechnung gestellt werden, und es wird regelmäßig geboten sein, dabei insgesamt einheitliche Maßstäbe anzuwenden..
Tor allem aber setzt die Anwendung des § 12 Abs0 3 3o DV-BEG voraus, daß	dem^ganzenwin^Betnacht_kommenden
 Zeitraum der amtliche Devisenkurs um mindestens 10 $ von der Kaufkraft zu Ungunsten des Verfolgten abgewichen ist« Zu berücksichtigen sind für die Ermittlung des Verhältnisses zwischen Devisenkurs und Kaufkraft die Einkünfte erst von der Zeit an, in der der Verfolgte, ein nachhaltiges Einkommen gehabt hat, denn für die vorhergehende Zeit sind sie, was die Beendigung des Entschädigungszeitraums betrifft, von vornherein ohne Bedeutung« Nach der • von dem Berufungsgericht vorgenommenen Unterstellung sind also erst die Einkünfte in der Zeit, seitdem der Kläger bei der Molkerei beschäftigt war, erheblich« Das Jahr 1951? in dem nach den getroffenen Feststellungen der Unterschied zwischen dem künstlich gestützten Devisenkurs und der Kaufkraft besonders groß war, in dem der Kläger aber noch nicht nachhaltig mit einem festen Einkommen rechnen konnte, ist hier demnach auszuscheiden«
Rechtlich schwieriger ist die Festlegung des Zeitpunktes, von dem an die Einkünfte für das Verhältnis zwischen dem Devisenkurs und der Kaufkraft keine Rolle mehr spielen« Er läßt sich nur dahin bestimmen? daß erst die-
 
jenigen Zeiten außer Betracht bleiben können, in denen das Einkommen dem Verfolgten offensichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage gewährleistet hat, auf die es also keinesfalls mehr ankommen kann«
i
Ob die Kaufkraft in der danach hier maßgebenden Zeit um mehr als 10 fo von dem Devisenkurs abgewichen ist, ist in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt« Eine ausdrückliche Feststellung ist jedoch nötig, weil das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Kaufkraft zeitweise sogar höher als der Devisenkurs gewesen sei und ein Unterschied von mindestens 10 $ zwischen dem Devisenkurs und der Kaufkraft zu Ungunsten des Verfolgten nicht ohne weiteres zutage liegt, so daß es offen ist, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 12 Abs« 3 Satz 2 3oDV-BEG- gegeben sindo
c)	Außerdem endet der Entschädigungszeitraum nach § 75 Abs* 1, 2 BEO, wenn der-Verfolgte sich in das allgemeine Erwerbsund Wirtschaftsleben des Zufluchtslandes in einer Weise, die seiner Vorbildung und früheren Berufsausübung entspricht, eingegliedert hat, unabhängig davon, ob die Einkünfte diejenigen eines vergleichbaren deutschen Beamten erreicht haben* Das ist der Pall, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse denjenigen der Angehörigen seiner Berufsgruppe in diesem Lande entsprechen (Urteil des Senats vom 15 o Oktober 1958 IV ZR 114/58, 'RzW 1.959,	\
127)o Deshalb ist es gegebenenfalls zusätzlich nötig,	I
ohne Bindung an § 12 3oDV-BEO und die Anlage 1 zur 3«	j
DV-BEGr zu prüfen, ob und seit wann der Kläger unter den	\
in Israel herrschenden Einkommens- und Lebensverhält-	*
nissen nachhaltig ein Einkommen erzielt und eine Versor-
1
gungsmöglichkeit erlangt hat, wie sie dort Personen, die	J
imgefähr einem vergleichbaren deutschen Beamten entsprechen,	*
*
*
11
allgemein haben* Die in dieser Sichtung erforderlichen Fest-' Stellungen9 die das Berufungsgericht bisher nicht getroffen hat, sind, da sie für die Hohe des Entschädigungsanspruchs von Bedeutung sind* nach § 287 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs« 1 BEO vorzunehmen.
4o a) Bei der Berechnung der KapitalentSchädigung nach der Anlage 2 zur 3« DV-BEG hat das Berufungsgericht dem Kläger unabhängig davon, ob er in Israel sozialversichert ist oder nicht, den Zuschlag von 20 # wegen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugebilligt (§ 92 Abs«, 2 BEG-) 0 Es hat insoweit als allein maßgeblich angesehen, daß der Kläger in Deutschland’ als mithelfender Familienangehöriger nicht sozialversicherungspflichtig gewesen sei (jetzt § 4 Abs« 1 Kr« 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Passung vom 23o Februar 1957? BGBl I 88) und keine Ansprüche auf Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung . habe 0
In dieser Hinsicht begegnet das angefochtene Urteil keinen Bedenken« Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kommt es für die Höhe der KapitalentSchädigung nicht darauf an, ob der Kläger oder seine Hinterbliebenen in Israel Anspruch auf eine Rente haben» Wehn der in seiner unselbständigen ErwerbStätigkeit Geschädigte im Gegensatz zu demjenigen, der in einer selbständigen ErwerbStätigkeit geschädigt ist, den Zuschlag nicht regelmäßig, sondern nur beim Fehlen von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, so wird damit dem Umstand Rechnung getragen, daß jener anders als dieser in der Mehrzahl der Fälle aus seiner früheren Berufstätigkeit eine gesetzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung hat» Eine nach dem Abschluß der Verfolgung im Ausland erlangte Versorgung kann die Ansprüche auf den Zuschlag
•• 12
genau so wenig beseitigen« wie das eine Versorgung tut; die ein in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit benachteiligter Verfolgter im Ausland erlangt hat«, Unter den Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 92 Abso 2 BEG fällt deshalb nur eine deutsche Rentenversicherung* Wenn dieser Begriff in § 21 Abs* 3 3oDV-BEG anders zu verstehen sein sollte« was der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13o März 1959 IV ZR 283/58 offen gelassen haty so besagt das für die hier zu entscheidende Frage nichts« Auch die Ausführungsvorschriften des § 16 und des § 31 Abs«, 1 3o DV-BEG ergeben für sie nichts. Sie beziehen sich nicht auf eine im Ausland erlangte Versorgung von der Art der deutschen Sozialversicherung; sondern schließen den Zuschlag aus? wenn der Verfolgte inzwischen in den öffentlichen Dienst getreten ist und aus diesem Grunde Versor-...gungsansprüche hat (Begründung zu den §§ 16? 31 des Entwurfs zur 3o DV-BEG s BR-Drucks<> 37/57) o
b) Eei der Ermittlung des seit dem 1, Juli 1948 durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommens; das nach Maßgabe der §§ 77, 92 Abs, 3 BEG? §§
17? 32	3=DV-BEG bei der Berechnung der Kapitalentschä-
digung zu berücksichtigen ist5 sind die in israelischer Währung erzielten Einkünfte nach § 12 Abs0 3? § 17 Abs«. 2? § 32 3oDV-BEG in die deutsche Währung umzurechneno Hier kommt es dafür? ob die Kaufkraft um mindestens 10 $ zu Ungunsten des Klägers von dem amtlichen Devisenkurs ab-weicht? auf diejenige Zeit seit dem 10 Juli 1948 an5 in der der Kläger ein Einkommen hatte? ohne nachhaltig eine ausreichende Debensgrundlage -erreicht zu haben.
Wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des § 12 Abs, 3 BEG vorliegen? kann die Kaufkraft ebenfalls in der
13 -
Y/eise berücksichtigt werden; daß die aus ihr abgeleiteten Riehtzahlen als Vervielfachungsfaktoren für das in israelischer Währung angegebene Jahreseinkommen verwendet werden« Es wären dann aber die Jahre, in denen die Kaufkraft den Devisenkurs überstiegen hat, grundsätzlich auch hier nicht anders zu behandeln«
c) Im übrigen verlangt die in § 77 BEO, § 17 Abs« 1,
§ 32 3.DV-BEG vorgesehene Berechnung, daß von der mit-dem Alters- und Hinterbliebenenzuschlag errechneten Kapitalentschädigung der Betrag abgesetzt wird, um den die ohne den Zuschlag errechnete Kapitalentschädigung für den gesamten Entschädigungszeitraum zusammen mit dem seit dem 1« Juli 1948 erzielten Arbeitseinkommen die in dem gesamten Entschädigungszeitfaum erreichbaren Bezüge eines vergleichbaren Beamten übersteigt (Urteile des Senats vom 28o Mai 1958 IV ZK 28/58, RzW 1958, 314, und vom 15. Oktober 1958 IV ZR 114/58, RzW 1959, 127).
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Kapitalentschädigung mit dem Zuschlag und das Arbeitseinkommen addiert. Wenn auch dadurch das beklagte Land nicht beschwert ist, so ist es jedoch dadurch belastet, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung der erreichbaren Dienstbezüge nicht nur die Altersstufe nach dem Ende des Entschädigungszeitraums bestimmt hat, sondern auch den für diesen Zeitpunkt nach der Anlage 3 zur 3. DV-BEG maßgebenden Betrag für die ganze Entschädigungszeit eingesetzt hat, anstatt die zeitlich gestaffelten Beträge für die entsprechenden Zeiträume (bis zu dem 30. September 1951	4.600 RM bzw0 DM, bis zu dem 31. März 1953
5.336 DM usw.) zu verwenden. Die unrichtige Berechnung des Berufungsgerichts ergibt für die erreichbaren Dienstbezüge einen zu hohen Betrag.
14 -
d)	Schließlich ist zu bemerken, daß das Berufungsgericht die Entschädigung für den gesamten Entschädigungszeitraum selbständig hätte berechnen und davon die durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde zuerkannte Entschädigung hätte absetzen müssen«, Da es das nicht getan hat, ist durch seine Berechnung der Fehler nicht ausgeglichen worden, der darauf beruht, daß die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid noch nicht die höheren Tabellensätze der Anlage 2 zur J>0 DV-BEGr berücksichtigen konntea Durch diesen Fehler ist aber nicht das beklagte Land, sondern der Kläger beschwert•
5o Aus alledem ergibt sich, daß der Rechtsstreit auch in dem Umfang, in dem das Berufungsgericht durch Teilurteil glaubte erkennen zu können, noch nicht zur Entscheidung reif ist, daß es vielmehr der weiteren Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht bedarf«, Das angefochtene Urteil muß, soweit in ihm über den Hilfsantrag des Klägers entschieden worden ist, aufgehoben werden,, In diesem Umfang
i
und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das den Sachverhalt entsprechend den	,\
dargelegten Grundsätzen erneut zu prüfen haben v/ircL«
k
Ascher Raske	v«Werner	Wüstenberg Bundesrichter	1
Maaß ist durch Krankheit verhindert zu
* 1
unterschreiben
 Ascher