BUG- §§ 79 Abs» 1; 92 Abs0 Io gestellte Vermutung, daß der Verfolgte mit der Vollendung des 70» Lebensjahres arbeitsunfähig geworden ist, wird nicht ausgeschlossen, daß die Ausübung einer ErwerbStätigkeit für ihn aus anderen, (nicht verfolgungsbedingten) Gründen als seiner Arbeitsunfähigkeit bereits vor deren Eintritt ihr Ende findet0 Februar 1957 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Zugrundelegung eines bis zur Vollendung ihres 65» Lebensjahres reichenden Entschädigungszeitraumes wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 8.006,40 DM, auf die die bereits gewährte Entschädigung anzurechnen sei, sowie wahlweise ab 1. Oegen diesen Bescheid hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben» Sie ist der Auffassung, daß bei der Berechnung der ihr zustehenden Kapitalentschädigung ein Schadens Zeitraum zugrunde gelegt werden müsse, der bis zur Vollendung ihres 70» Lebensjahres reiche. Sie hat sich in "Übereinstimmung mit ihrem Bescheid vom 12* Februar 1957 auf den Standpunkt gestellt, daß bei der Berechnung der Kapitalentschädigung der Entschädingszeit-raum nicht über das 65* Lebensjahr hinaus erstreckt werden könneo Es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, daß unselbständig tätig gewesene weibliche Personen auch ohne Verfolgung nicht über das 60» Lebensjahr hinaus gearbeitet haben würden«, Die Klägerin habe nichts vorgetragen, was diese Vermutung entkräften könne* Daher müsse es bei dem zu ihren*'Gunsten bereits sehr weit gesteckten Ende des Entschädigungszeitraums bleiben* Da sie als Sekretärin aus rassischen Gründen im Jahre 1933 und im Jahre 1938 aus ihrer Tätigkeit entfernt worden sei, handele es sich um den gleichen Berufsschäden aus gleichen Gründen* Zwischen den Parteien besteht auch im Revisions-rechtszuge kein Streit darüber, daß der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen zusteht, weil sie wegen ihrer jüdischen Abstammung zweimal aus ihrer Dienststellung verdrängt worden ist. Die Parteien streiten lediglich darüber, wie der Zeitraum zu berechnen ist, für den die begehrte Kapitalentschädigung zu leisten ist* Die Beklagte vertritt mit dem Landgericht die Auffassung, daß die Klägerin ihre Stellung, auch wenn sie nicht daraus verdrängt worden wäre, spätestens mit Erreichung ihres 65» Lebensjahres würde aufgegeben haben, so daß sie für die darüber hinaus liegende Zeit keine Entschädigung mehr verlangen könne. Diese Erwägungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht* Sie lassen den das ganze Entschädings-gesetz beherrschenden Grundsatz außer acht, daß jeweils nur der durch die Verfolgung tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen ist und daß der Verfolgte nicht mehr erhalten soll, als er ohne die Verfolgung gehabt hätte. Das gilt auch für den Schaden im beruflichen Fortkommen, Nur soweit der Verfolgte tatsächlich in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt ist, hat er Anspruch auf Entschädigung, In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Gesetz im § 75 bestimmt, daß die Entschädigung nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet wird, in dem der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. In einem weiteren zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13* November 1957 - IV ZR 215/57 - hat der Senat aus ähnlichen Erwägungen ausgeführt, daß bei der Bemessung der Entschädigung auch berücksichtigt werden muß, ob der Verfolgte ohne die Verfolgung zu dem Wehrdienst einberufen worden wäre. Nach § 79 BEO endet der Zeitraum, für den die Kapitalentschädigung geleistet wird, spätesten^ mit dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte nicht mehr arbeitsfähig ist, weil mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die Möglich-keit einer Nutzung seiner Arbeitskraft in jedem Palle ihr Ende findet. Ob und wann ein bestimmtes Dienstverhältnis, aus dem ein Verfolgter verdrängt wurde, auch ohne die Verfolgung beendet worden wäre, ist unter Anwendung der Grundsätze des § 176 BEG in Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere aber auch unter Berücksichtigung der Bebens-erfahrung zu entscheiden«, .Gegebenenfalls hat das Gericht die für den Umfang der zu gewährenden Entschädigung maßgebende Dauer des Entschädigungszeitraumes gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung zu schätzen. Dabei gilt auch hier, daß der vom Gesetz besonders hervorgehobene Eintritt der (nicht verfolgungsbedingten) Arbeitsunfähigkeit des Verdrängten, auf den die Vermutung des § 79 Abs«, 1 Satz 2 BEG sich ausschließlich bezieht, nicht der allein mögliche Beendigungsgrund für ein Dienstverhältnis ist«, Als andere von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers unabhängige Beendigungsgründe können ZoB«. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht geprüft, obwohl es nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden kann, daß das erste oder zweite Dienstverhältnis der Klägerin auf eine andere Weise als durch Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit aus einem der angeführten Gründe bereits vor der Vollendung ihres 70«, Lebensjahres beendet worden wäre«, Insbesondere ist nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß ihr Dienstverhältnis auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Befristung seiner Dauer, durch rechtsmäßige Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsrechts oder durch gegenseitige Vereinbarung bereits in dem Zeitpunkt sein Ende gefunden hätte, in dem sie das für den Eintritt ihrer gesetzlichen Altersversorgung erforderliche Lebensalter erreicht hatte• Wegen dieses Mangels muß das Berufungsurteil aufgehoben werden« Falls das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zu der Feststellung gelangt, daß das erste oder das zweite Dienstverhältnis der Klägerin auch ohne die Verfolgung vor dem Zeitpunkt beendet worden wäre, zu dem die Klägerin das 70«, Lebensjahr vollendet hat, so wird sich möglicherweise die Frage ergeben, ob die Klägerin ohne die Verfolgung, nach dem etwa festzustellonden nicht verfolgungsbedingten Ablauf ihres Arbeitsverhält-♦
nicht für die Amtliche Sammlung! 2515 043 Gesetz? BUG- §§ 79 Abs» 1; 92 Abs0 Io gestellte Vermutung, daß der Verfolgte mit der Vollendung des 70» Lebensjahres arbeitsunfähig geworden ist, wird nicht ausgeschlossen, daß die Ausübung einer ErwerbStätigkeit für ihn aus anderen, (nicht verfolgungsbedingten) Gründen als seiner Arbeitsunfähigkeit bereits vor deren Eintritt ihr Ende findet0 Rechtssatz? Lurch die in § 79 Abs« 1 Satz 2 BEG auf- Aktenzeichen? IV ZR 13/58 Urteil des BGH.vom 2. April 1958 OLG Hamburg IV_ZR_J5/58 (9 U (E) 175/57) Verkündet am 2o April 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Breien und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde in Hamburg 36, Drehbahn 54 (Amt für Wiedergutmachung ), Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen Brau Jennie & 9, P # Sto P^^Aveo, Lgflfc, Klägerin und Revisionsbeklagtes ^ -Prozeßbevollmächtigte ; hat der IVc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Jo-hannsen, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9* Zivilsenats de's Hanseatischen Oberlandes-gerichts zu Hamburg vom 27. November 1957 aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«. Rächt sanwä' mmm älte Er Von Rechts wegen Tatbestands Die am 26. März 1883 geborene Klägerin war in Hamburg bei dem Verein der Kassenärzte als Sekretärin tätig. Am 31» Januar 1933 mußte sie diese Stellung wegen ihrer jüdischen Abstammung aufgeben. Eine im Juni 1935 neu gefundene Beschäftigung als Sekretärin übte sie bis zu ihrer Auswanderung nach England Ende November 1938 aus. Sie lebt auch heute noch in London. Die Parteien sind darüber einig, daß die Klägerin nach ihrer verfolgungsbedingten Auswanderung eine Tätigkeit mit ausreichender Lebensgrundlage nicht hat ausüben können. Durch Teilbescheid vom 12. Februar 1957 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Zugrundelegung eines bis zur Vollendung ihres 65» Lebensjahres reichenden Entschädigungszeitraumes wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 8.006,40 DM, auf die die bereits gewährte Entschädigung anzurechnen sei, sowie wahlweise ab 1. November 1953 gemäß § 93 ff BEO eine Rente in Höhe von monatlich 166,80 DM. Die Entscheidung darüber, ob den Bezügen der Klägerin gemäß § 92 Abs» 3 BEO für die etwa fehlende Alters- und Hinterbliebenenversorgung ein Betrag in Höhe von 20 v.H. hinzuzurechnen sei, blieb Vorbehalten. Oegen diesen Bescheid hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben» Sie ist der Auffassung, daß bei der Berechnung der ihr zustehenden Kapitalentschädigung ein Schadens Zeitraum zugrunde gelegt werden müsse, der bis zur Vollendung ihres 70» Lebensjahres reiche. Ferner müsse, so meint sie, für den mit ihrer Auswanderung.am 1. Dezember 1938 beginnenden zweiten Schadenszeitraum entsprechend ihrem damaligen Lebensalter die vierte, und nicht wie das Wiedergutmachungsamt angenommen habe, die dritte Lebensstufe als maßgebend angesehen werden«. Gemäß ihrer Berechnung in der Klageschrift hat die Klägerin im ersten Rechtszuge beantragt, die Beklagte.zu verurteilen- an sie, die Klägerin, 14«,678,40 DM, wahlweise ab 1«, November 1953 eine Rente in Höhe von 505* 60 DM monatlich, abzüglich gezahlter 9*591DM zu zahlen* Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Sie hat sich in "Übereinstimmung mit ihrem Bescheid vom 12* Februar 1957 auf den Standpunkt gestellt, daß bei der Berechnung der Kapitalentschädigung der Entschädingszeit-raum nicht über das 65* Lebensjahr hinaus erstreckt werden könneo Es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, daß unselbständig tätig gewesene weibliche Personen auch ohne Verfolgung nicht über das 60» Lebensjahr hinaus gearbeitet haben würden«, Die Klägerin habe nichts vorgetragen, was diese Vermutung entkräften könne* Daher müsse es bei dem zu ihren*'Gunsten bereits sehr weit gesteckten Ende des Entschädigungszeitraums bleiben* Da sie als Sekretärin aus rassischen Gründen im Jahre 1933 und im Jahre 1938 aus ihrer Tätigkeit entfernt worden sei, handele es sich um den gleichen Berufsschäden aus gleichen Gründen* Es könne daher bei der Festsetzung der für die Berechnung ihrer Entschädigung maßgebenden Altersstufe nur auf ihr Lebensalter zu Beginn der Schädigung ankommen* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszuge beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, vorbehaltlich einer Entscheidung über den 20 #igen Zuschlag für die fehlende Alters- und Hinterbliebenenversorgung 17o481,- DM zu zahlen* Das Oberlandesgericht hat die Berufung für sachlich begründet erachtet, die der Klägerin noch zustehende Kapitalentschädigung jedoch unbeschadet des in dem angefochtenen Teilbescheid gemachten Vorbehalts auf einen Betrag von 15*061,80 DM errechnet und die Beklagte demgemäß verurteilte Mit der Revision,die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weitere Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen* i i i i Ent s che i dungsgründe t Zwischen den Parteien besteht auch im Revisions-rechtszuge kein Streit darüber, daß der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen zusteht, weil sie wegen ihrer jüdischen Abstammung zweimal aus ihrer Dienststellung verdrängt worden ist. Die Parteien streiten lediglich darüber, wie der Zeitraum zu berechnen ist, für den die begehrte Kapitalentschädigung zu leisten ist* Die Beklagte vertritt mit dem Landgericht die Auffassung, daß die Klägerin ihre Stellung, auch wenn sie nicht daraus verdrängt worden wäre, spätestens mit Erreichung ihres 65» Lebensjahres würde aufgegeben haben, so daß sie für die darüber hinaus liegende Zeit keine Entschädigung mehr verlangen könne. Hach Ansicht der Klägerin muß dagegen die Entschädigung nach einem Zeitraum bemessen werden,, der sich darüber hinaus bis zu dem Zeitpunkt erstreckt, in dem sie, die Klägerin, ihr 70. Lebensjahr vollendet hat. Das Berufungsgericht hält die Auffassung der Klägerin für zutreffend, pür die Berechnung des Entschädigungs- anspruchs eines Verfolgten, der aus einer priyaten Dienststellung verdrängt worden sei, seien, so führt das Berufungsgericht aus, die in § 92 Abs, 1 BEG für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften der §§ 75? 76 Abs„ 1, 2 und 4 sowie der §§ 78 bis 80 BEG maßgebende Hach § 79 AbSo 1 Satz 1 ende der Zeitraum, für den die Kapitalentschädigung geleistet werdeh. müsse, spätestens in dem Augenblick, in dem der Verfolgte tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig sei«. Hach § 79 Abs«, 1 Satz 2 werde vermutet, daß dies der Fall sei, wenn der Verfolgte das 70«, Lebensjahr vollendet habe» Diese Erwägungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht* Sie lassen den das ganze Entschädings-gesetz beherrschenden Grundsatz außer acht, daß jeweils nur der durch die Verfolgung tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen ist und daß der Verfolgte nicht mehr erhalten soll, als er ohne die Verfolgung gehabt hätte. Das gilt auch für den Schaden im beruflichen Fortkommen, Nur soweit der Verfolgte tatsächlich in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt ist, hat er Anspruch auf Entschädigung, In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Gesetz im § 75 bestimmt, daß die Entschädigung nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet wird, in dem der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Derselbe Grundsatz hat aber - zu demal in seiner besonderen Ausgestaltung durch die ' Bestimmung des § 9 Abs, 5 BEG, nach der für Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistet wird - auch notwendig zur Folge, daß der Entschädigungsanspruch wegen eines Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen entfällt, sobald eine Erwerbstätigkeit auch ohne die Verfolgung nicht mehr ausgeübt werden kann bzw, konnte, (ebenso van Dam/Loos Anm, 2 zu § 79 BEG)» 6 - Demgemäß hat der Senat in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 11. Oktober 1957 - IV ZR 146/57 -bereits ausgesprochen, daß Zeiträume, in denen der Schaden nicht auf nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen, sondern auf anderen Ursachen/beruht, bei der Peststellung des Schadens außer Betracht bleiben. In einem weiteren zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13* November 1957 - IV ZR 215/57 - hat der Senat aus ähnlichen Erwägungen ausgeführt, daß bei der Bemessung der Entschädigung auch berücksichtigt werden muß, ob der Verfolgte ohne die Verfolgung zu dem Wehrdienst einberufen worden wäre. Nach § 79 BEO endet der Zeitraum, für den die Kapitalentschädigung geleistet wird, spätesten^ mit dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte nicht mehr arbeitsfähig ist, weil mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die Möglich-keit einer Nutzung seiner Arbeitskraft in jedem Palle ihr Ende findet. Wie sich aus dieser Bestimmung eindeutig ergibt, hat das Gesetz die Möglichkeit, daß die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für den Verfolgten aus anderen, nicht verfolgungsbedingten Gründen bereits vor dem Eintritt seiner Ai’be its Unfähigkeit aufhört, nicht ausschließen wollen. Derv Eintritt der (nicht verfolgungsbedingten) Arbeitsunfähigkeit ist lediglich einer unter den möglichen Umständen, die der Nutzung der Arbeitskraft ein Ende setzen können. Nur für diesen Umstand gilt die Vermutung, daß er eintritt, sobald der Verfolgte das 70. Lebensjahr vollendet. Diese Grundsätze gelten auch, wenn einem Verfolgten ein Schaden in der Nutzung seiner Arbeitskraft dadurch ent standen ist, daß er aus einem unselbständigen Arbeitsver- 7 ‘hältnis verdrängt worden ist* In diesem Falle isi! der Umfang des ihm dadurch zugefügten Schadens zunächst durch den Zeitraum hestimr.it, für den dieses Dienstverhältnis ohne die Verfolgung bestanden haben würde0 Durch die Verdrängung aus ihm ist über den Zeitpunkt hinaus, zu dem es auch ohne die Verfolgung sein Ende gefunden hatte, ein verfolgungsbedingter Schaden nur entstanden, v/enn der Verfolgte durch die Verfolgung daran gehindert worden ist, nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses eine neue Erwerbstätigkeit zu finden«, Ob und wann ein bestimmtes Dienstverhältnis, aus dem ein Verfolgter verdrängt wurde, auch ohne die Verfolgung beendet worden wäre, ist unter Anwendung der Grundsätze des § 176 BEG in Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere aber auch unter Berücksichtigung der Bebens-erfahrung zu entscheiden«, .Gegebenenfalls hat das Gericht die für den Umfang der zu gewährenden Entschädigung maßgebende Dauer des Entschädigungszeitraumes gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung zu schätzen. Dabei gilt auch hier, daß der vom Gesetz besonders hervorgehobene Eintritt der (nicht verfolgungsbedingten) Arbeitsunfähigkeit des Verdrängten, auf den die Vermutung des § 79 Abs«, 1 Satz 2 BEG sich ausschließlich bezieht, nicht der allein mögliche Beendigungsgrund für ein Dienstverhältnis ist«, Als andere von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers unabhängige Beendigungsgründe können ZoB«. ein Y/egfall des Arbeitgebers infolge Tod, Betriebsaufgabe oder Konkurs in Betracht kommen (vgl«, van Dam/Loos § 92 Anm 2 a bb)„ Vor allem ist aber eine von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers., un-abhängige zeitliche Befristung des Dienstverhältnisses auf Grund der für seine Dauer maßgebenden vertraglichen Bestimmungen, sowie eine Beendigung auf Grund gegenseitiger Vereinbarung oder auf Grund einer Kündigung möglich, die im Einklang mit diesen Bestimmungen von einem der Vertragspartner rechtmäßig ausgesprochen wird (van Dam/Loos aaO) o Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht geprüft, obwohl es nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden kann, daß das erste oder zweite Dienstverhältnis der Klägerin auf eine andere Weise als durch Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit aus einem der angeführten Gründe bereits vor der Vollendung ihres 70«, Lebensjahres beendet worden wäre«, Insbesondere ist nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß ihr Dienstverhältnis auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Befristung seiner Dauer, durch rechtsmäßige Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsrechts oder durch gegenseitige Vereinbarung bereits in dem Zeitpunkt sein Ende gefunden hätte, in dem sie das für den Eintritt ihrer gesetzlichen Altersversorgung erforderliche Lebensalter erreicht hatte• Wegen dieses Mangels muß das Berufungsurteil aufgehoben werden« Falls das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zu der Feststellung gelangt, daß das erste oder das zweite Dienstverhältnis der Klägerin auch ohne die Verfolgung vor dem Zeitpunkt beendet worden wäre, zu dem die Klägerin das 70«, Lebensjahr vollendet hat, so wird sich möglicherweise die Frage ergeben, ob die Klägerin ohne die Verfolgung, nach dem etwa festzustellonden nicht verfolgungsbedingten Ablauf ihres Arbeitsverhält-♦ nisses eine andere gleichv/ertige entgeltliche Beschäftigung gefunden haben würde„ Auch diese Frage wäre gegebenen- ... 9 - falls unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach der freien Überzeugung des Gerichts zu entscheiden. Im Palle ihrer Bejahung würde mit dem Zeitpunkt; in dem die Klägerin ohne Verfolgung eine solche Erwerbsmöglichkeit hätte finden können, ein neuer Entschädigungszeitraum beginnen» Ascher Raske Bundesrichter Johannsen und Bundesrichter \7ilden sind beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen. Wüstenberg Ascher I