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BGH · IV ZH 13/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 13/56

, ui , Z^Mallee, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV« Zivilsenat des' Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 5. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision beantragt das.beklagte Land eine Abweisung der Klage in Höhe von 5.100,- DM und hinsichtlich des Restbetrages eine Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht hat einen Wohnsitz der Klägerin in dem beklagten Lande für den 1. April 1940 entnehmen, auf Grund dessen die Umsiedlung der Klägerin vorgenommen worden ist und nach dem ein erster Transport von Zigeunern in einer Stärke von 2500 Personen aus den westlichen und nordwestlichen Grenzgebieten - erforderlichenfalls unter Rückgriff auf die angrenzenden Gebiete - in geschlossenen Sippen nach dem Generalgouvernement in Marsch zu setzen war» Hinsichtlich der Auslegung dieser Anordnungen, die als Verwaltungsakte einer Nachprüfung im Revisionsrechtszuge unterliegen, kann jedoch dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Januar 1956 - IV ZR 211/55 -in einem ähnlich liegenden Pall ausgesprochen, bei dem auch eine Umsiedlung auf Grund des Schnellbriefs vom 27o April 1940 erfolgt war und bei dem das Berufungsgericht dieselbe Auffassung vertreten hatte. her auf die in dieser Entscheidung gemachten Ausführungen verwiesen werden, latsachen, die für den Pall der Klägerin eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt oder sonstwie ersichtlich. Feststellungen in dieser Hinsicht sind vom Berufungsgericht - bei dem von ihm schon für einen früheren Zeitpunkt angenommenen Beginn einer rassischen Verfolgung folgerichtig - nicht getroffen worden.

Zitierte Normen: § 87 ZPO
EntschädigungBerufungsgerichtzigeunernMärzKlägerin

Volltext der Entscheidung

IV ZH 13/56
Verkündet am 4. April 1956
Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau, dieser vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Sonja W
, ui , Z^Mallee,
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV« Zivilsenat des' Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr«Kregel, Dr«v.Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 3« Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 4. Oktober 1955 wird aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts in Mainz vom 2. Dezember 1954 teilweise geändert. Die Klage wird wegen eines Teilan-
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Spruchs in Höhe von 4.950,- DM abgewiesen. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die im Jahre 1928 geborene Klägerin, die Zigeunerin ist und Anfang des Krieges in	ansässig	war,	ist	am
16. Hai 1940 festgenommen worden, als sie, wie sie angibt, zu Besuch bei einer Tante in VMi gewesen sei»
Sie ist dann mit ihren Pamilienangehörigen Uber ein Sammellager zwangsweise nach Polen gebracht worden* Sie behauptet, dort bis zu dem 17. Januar 1945 in verschiedenen lagern, zuletzt in einem Konzentrationslager, festgehalten worden zu sein. Sie will am 1. Januar 1947 im beklagten lande ihren Wohnsitz gehabt haben und begehrt unter Anrechnung einer Vorauszahlung von 1.220,- DM eine Haftentschädigung in Höhe von 7.180,- DM, von denen entsprechend einer von ihr erklärten Abtretung 1.780,- DM an das Städt. Jugendamt in MflBB gezahlt werden sollen.
Die Entschädigungsbehörde hat eine Entschädigung abgelehnt, einmal weil die Umsiedlung in das Generalgouvernement lediglich eine militärische und sicherheitspolizeiliche Maßnahme gewesen sei und sodann, weil der Klägerin in Polen nicht die Preiheit entzogen gewesen, auch die Dauer ihres dortigen Aufenthalts nicht nachgewiesen sei.
Dagegen haben das Landgericht und Oberlandesgericht ihr die begehrte Entschädigung zugesprochen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision beantragt das.beklagte Land eine Abweisung der Klage in Höhe von 5.100,- DM und hinsichtlich des Restbetrages eine Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründes
 Das Berufungsgericht hat einen Wohnsitz der Klägerin in dem beklagten Lande für den 1. Januar 1947 bejaht und ihren Angaben über die Art und Dauer der Freiheitsentziehung Glauben geschenkt. Es ist weiter der Auffassung, daß für die Umsiedlungsaktion, die im Frühjahr 1940 gegen die in den Westgebieten ansässigen Zigeuner durchgeführt wurde, überwiegend rassepolitische Gesichtspunkte maßgebend gewesen seien. Das Berufungsgericht will dies aus einem Runderlaß vom 8. Dezember 1938 und der Ausführungsanweisung hierzu vom 1. März 1939, ferner aus einem Schnellbrief des Reichssicherheitshauptamtes vom 17. Oktober 1939 und vor allem aus dem Schnellbrief vom 27. April 1940 entnehmen, auf Grund dessen die Umsiedlung der Klägerin vorgenommen worden ist und nach dem ein erster Transport von Zigeunern in einer Stärke von 2500 Personen aus den westlichen und nordwestlichen Grenzgebieten - erforderlichenfalls unter Rückgriff auf die angrenzenden Gebiete - in geschlossenen Sippen nach dem Generalgouvernement in Marsch zu setzen war»
Hinsichtlich der Auslegung dieser Anordnungen, die als Verwaltungsakte einer Nachprüfung im Revisionsrechtszuge unterliegen, kann jedoch dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Aus diesen Anordnungen allein läßt sich nämlich nicht schließen, daß die Umsiedlungsaktion im Frühjahr 1940 aus Rassegründen erfolgt ist. Der erkennende Senat hat dies bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 7. Januar 1956 - IV ZR 211/55 -in einem ähnlich liegenden Pall ausgesprochen, bei dem auch eine Umsiedlung auf Grund des Schnellbriefs vom 27o April 1940 erfolgt war und bei dem das Berufungsgericht dieselbe Auffassung vertreten hatte. Es kann da-
her auf die in dieser Entscheidung gemachten Ausführungen verwiesen werden, latsachen, die für den Pall der Klägerin eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt oder sonstwie ersichtlich.
Wie jedoch bereits in der erwähnten Entscheidung ausgeführt, ist nach dem sogenannten Auschwitz-Erlaß Himmlers vom 16. Dezember 1942 eine entscheidende Wendung in der Behandlung der Zigeuner eingetreten insofern, als mit dem Beginn der Durchführung dieses Erlasses, nämlich dem l.März 1943, eine Verfolgung der Zigeuner aus Rassegründen eingesetzt hat. Es liegt daher sehr nahe, daß von diesem Zeitpunkt ab die weitere Festbaltung der von der Umsiedlungsaktion betroffenen Zigeuner aus rassischen Gründen erfolgt ist. Feststellungen in dieser Hinsicht sind vom Berufungsgericht - bei dem von ihm schon für einen früheren Zeitpunkt angenommenen Beginn einer rassischen Verfolgung folgerichtig - nicht getroffen worden. Sie sind aber für dieBeurteilung der Entschädigungsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 1. März 1943 ab von Erheblichkeit.
Infolgedessen war die Klage, soweit mit ihr eine Haftentschädigung für die Zeit bis zu dem 28. Februar 1943 verlangt wird, abzuweisen, während der Rechtsstreit hinsichtlich einer Entschädigung für die Zeit vom 1. März 1943 ab zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 ZPO. dchmidt Ascher Kregel VpWerner WUstenberg