Danach stehe entgegen den Entscheidungsgründen des Urteils in der Scheidungssache fest dass nicht er,' sondern die Klägerin mit dem treulosen Verhalten begonnen habe. Wäre dem Gericht .dieser Vorfall in der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz des Schei $ungsrechtsstreits bekannt gewesen, so wäre die Ehe aus beiderseits gleicher Schuld geschieden worden, so dass die Klägerin keine Unterhaltsansprüche mit Erfolg an ihn habe stellen können. Diese Ausführungen haben dem Landgericht nach dem Inhalt seines Urteils vom 5-, März 1952 keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, da der Schuldausspruch im Scheidungsurteil für das Landgericht bindend und der Schluss, dass der Schuldausspruch durch den neu behaupteten Vorfall maßgeblich beeinflusst worden wäre, angesichts des ausgesprochenen beiderseitigen Verschuldens der Parteien nicht zwingend sei. Die Klägerin hat, nachdem die Berufung des Beklagten gegen das vorerwähnte Teilurteil des Amtsgerichts vom 31» Oktober 1951 rechtskräftig zurückgewiesen worden war, den Rechtsstreit bezüglich des noch unerledigt gebliebenen Restanspruchs ihrer Klage vordem Amtsgericht weiter betrieben. Si^ hat daher, nachdem ihr auf ihre Beschwerde hin das Armenrecht in diesem weiteren Umfange bewilligt war, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1, Kai 1951 bis zu dem 31. Zur Begründung seines Widerklageantrags hat der Beklagte das frühere Vorbringen wiederholt und ausserdem geltend gemachte die Klägerin habe den Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG verwirkt, weil sie ihn und die Verwandten seiner Ehefrau am 3« und 15. Das Landgericht hat den Beklagten mit der Widerklage ganz und die Klägerin insoweit mit ihrer Klage abgewiesen, als sie eine höhere Unterhaltsrente als monatlich 130,— DM verlangt• Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlussberufung eingelegt* Zur Begründung ihrer Rechtsmittel haben die Parteien im wesentlichen ihr früheres Vorbringen wiederholt., Mit der Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, verfolgt der Beklagte seine Widerklage nach Maßgabe des von ihm im zweiten Rechtszuge gestellten Antrages weiter., Wenn dem Oberlandesgericht bei dem Erlass dieses Urteils bekannt gewesen wäre, dass die Klägerin, wie er jetzt behaupte, im Jahre 1937 oder 1938 mit dem Zeugen L^fpll^ einen Ehebruch begangen habe, so würde es nicht seine, des Beklagten, überwiegende Schuld an der Scheidung festgestellt haben. Bestätigung dieses Urteils geführt hat, bereits die Behauptung des Beklagten berücksichtigt, dass die Klägerin im Jahre 1937 mit die Ehe gebrochen und dass sie das Gericht in dem Ehescheidungsrechtsstreit hierüber getäuscht habe. Aber auch soweit der Beklagte die Klägerin mit seiner Widerklage an der Ausnutzung des rechtskräftigen Scheidungsurteils hindern will, kann sein Begehren keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat zwar sein Vorbringen insoweit für schlüssig gehalten und ausgeführts Wenn die Klägerin den vom Beklagten behaupteten Ehebruch mit dem Zeugen L^HH^ begangen habe, so sei das Ehescheidungsurteil in der Tat unrichtig. klage des Beklagten bekannt gewesen sei, den gesamten Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme zu Ungunsten der Klägerin (der damaligen Beklagten) anders gewürdigt haben, so dass es nicht zu der Feststellung habe kommen können, dass den Beklagten (Scheidungskläger) die überwiegende Schuld an der Scheidung treffe* Bas hat das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt, indem es das Ver-handlungs- und Beweisergebnis des Scheidungsrechtsstreits nochmals, und zwar jetzt unter Berücksichtigung des - von ihm zunächst unterstellten - Ehebruchs der Klägerin würdigt„ Das Berufungsgericht hat dabei nicht verkannt, dass nach der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Tatsache der sachlichen Unrichtigkeit eines rechtskräftigen Urteils und die Kenntnis dieser Tatsache auf seiten dessen, zu dessen Gunsten es ergangen ist. Das Berufungsgericht erblickt ein solches besonders hohes Haß unsittlichen Verhaltens bei der Klägerin in der Tatsache, dass sie den Ehebruch mit I- wenn man diesen unterstellt - im Ehescheidungsrechtsstreit nicht nur. Auch das Berufungsgericht geht hiernach mit dem Reichsgericht und dem Bundesgerichtshof (RG 156, 269; MDR 1953, 157) zutreffend davon aus, dass in einem bloßen Verschweigen des Ehebruchs kein Umstand würde erblickt werden können, durch den die Ausnutzung des von der Klägerin als sachlich unrichtig erkannten rechtskräftigen Scheidungsurteils das Merkmal eines grob unsittlichen Verhaltens erhalten würde. Es wäre somit nicht dargetan, dass sie das Ehescheidungsurteil durch dasjenige Verhalten erschlichen hat, das vom Berufungsgericht als besonders verwerflich angesehen wird, ob mit anderen Worten zwischen jenem Verhalten und dem Inhalt des Scheidungsurteils ein ursächlicher Zusammenhang bestanden haben würde. Ob dieser Standpunkt Billigung verdient, obwohl die Rechtsprechung stets betont hat, dass die Berufung auf § 826 BGB gegenüber der Ausnutzung eines rechtskräftigen Urteils nur in Ausnahmefällen zu dem Erfolge führen könne, und dass die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles nach einem strengen Maßstab zu beurteilen seien (HG in JW 1934, 613; BGH in NJW 1951, 759 a.E.), kann dahinstehen, weil das Berufungsgericht ohne Rechts-Irrtum den vom Beklagten behaupteten Ehebruch der Klägerin mit nicht als bewiesen angesehen hat. Das Berufungsgericht hat eine Reihe von Umständen angeführt, die nach seiner Meinung gegen die Richtigkeit diese» Behauptung des Beklagten sprechen* Bei der Würdigung dieser Beweisgründe hat es auch erwogen, dass der Beklagte mit dieser seiner Behauptung die Voraussetzungen für eine Abweichung von dem Grundsatz der Unumstösslich-keit eines rechtskräftigen Urteils darzutun, also eine Rechtsfolge von besonders einschneidender Bedeutung herbeizuführen suche. Seine Überzeugung, dass der behauptete Ehebruch nicht bewiesen sei, wird ersichtlich schon vcn diesen Umständen allein getragen, besteht also unabhängig von der beiläufigen Erwägung, dass an den Nachweis dieser Tatsache mit Rücksicht auf ihre einschneidenden Folgen hohe Anforderungen gestellt werden müssten. Anscheinend will die Revision dem Berufungsgericht in dieser Hinsicht vorwerfen, dass es für die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen L^m^und der Wahrscheinlichkeit des von ihm bezeugten Ehebruchs der Klägerin das Charakter-* Es kann der Revision auch nicht zugegeben werden, dass das Berufungsgericht die Lebenserfahrung verletzte, wenn es den vom Zeugen wiedergegebenen Vorgang als "sehr ungewöhnlich" betrachtet,, Es ist in der Tat sehr ungewöhnlich, dass eine Ehefrau, die wie die Klägerin, trotz mancher Verfehlungen immer an ihrer Ehe festgehalten hat, sich unter den von dem Zeugen geschilderten Umständen einem anderen Manne hingibt. Der Beklagte hatte seine Widerklage auch darauf gestützt, dass die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe, weil sie ihn, den Beklagten, nach der Scheidung mit groben Ausdrücken und Redewendungen beleidigt habe. Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Klägerin, das der Beklagte ihr insoweit zu dem Vorwurf macht, gewürdigt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine schwere Verfehlung der Klägerin, wie sie nach § 66 EheG Voraussetzung für die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ist, in ihrem Verhalten nicht erblickt werden könne. Dass das Berufungsgericht das Wesen des zwischen den Parteien als ehemaligen Eheleuten bestehenden rechtlichen und sittlichen Verhältnisses und der daraus sich für sie ergebenden pflichten verkannt habe, ist nicht ersichtlich. Das Ergebnis seiner Würdigung erscheint umsoweniger bedenklich, als es festgestellt hat, dass die Klägerin zur Zeit der Begehung der ihr zur Last gelegten Verfehlungen über die kurz vorher erfolgte Wiederverheiratung des Beklagten mit der Zer-störerin ihrer Ehe sowie auch darüber besonders erregt gewesen sei, dass der Beklagte ihr damals seit Monaten die Unterhaltsrente von 130,— DM auf 70,— DM willkürlich und grundlos gekürzt habe.
IV ZE l?/54 2458 039 Verkündet am 3oJuni 1954 Hoffmeister, Just«,Ang„ als Urkundsbeamter der Ge s chäft s st eIle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Josef H in Al Beklagten, V/iderklägers und Revisions lclägers, - Prozessbevollmächtigter j Rechtsanwalt Dr,| gegen seine geschiedene Ehefrau Elisabeth n in * AÄBfcstr0 geb»K( Klägerin, Viderbeklagte und Revisionsbeklagte, - prozessbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr, x -4.' hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind liehe Verhandlung vcm 3« Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichtfer Ascher, Raske Johannsen und Scheffler für Recht erkannt % Die Revision gegen das Teilurteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4, Dezember 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie s en„ Von Rechts wegen 1 >) Tatbestands Die Parteien waren seit dem Jahre 1933 kinderlos miteinander verheiratet, Ihre Ehe ist durch Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf - desselben Zivilsenats, der auch das angefochtene Urteil im vorliegenden Rechtsstreit erlassen hat - am 9. März -1951 rechtskräftig aus beider Schuld, jedoch aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten (damaligen Klägers) geschieden. Das , Oberlandesgericht ist in den Gründen des Scheidungsurteils zu der Feststellung gelangt, dass der jetzige Beklagte seit September 1946 ein ehebrecherisches Verhältnis mit der früheren Ehefrau unterhalten hat, mit der er seit dem 13. Oktober 1951 verehelicht ist. Das Verschulden der jetzigen Klägerin hat es darin gesehen, dass sie im Oktober 1946 in der Wohnung des Zeugen geduldet hat, dass dieser sich an ihrem Oberschenkel geschlechtlich befriedigte. W.''» Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin beim Amtsgericht in M.-Gladbach gegen den Beklagten Klage auf Zahlung einer Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 200,- DM erhoben. Sie hat jedoch ihren Antrag vorerst auf Zahlung . von 130?— DM monatlich beschränkt, nachdem ihr das Armenrecht für ihr weitergehendes Klagebegehren versagt war. Der Beklagte hat gebeten,’ die Klage abzuweisen. Das Amtsgericht in M.-Gladbach hat durch Teilurteil vom 31. Oktober 1951 dem Antrag der Klägerin entsprochen. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten zurückgewiesen. In einem nach dem letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 1952 eingegangenen Schriftsatz vom 3. März 1952 hat der Beklagte behauptet, er habe am 29. Februar 1952 von dem Vertreter Karl erfahren, dass die Klägerin sich diesem im Sommer 1937 gelegentlich eines geschäftlichen Besuchs in der damaligen ehelichen Wohnung förmlich angeboten und dabei erklärt tobe,, er, der Beklagte, sei verreist. Hierdurch sei es zu dem Geschlechtsverkehr gekommen. Danach stehe entgegen den Entscheidungsgründen des Urteils in der Scheidungssache fest dass nicht er,' sondern die Klägerin mit dem treulosen Verhalten begonnen habe. Wäre dem Gericht .dieser Vorfall in der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz des Schei $ungsrechtsstreits bekannt gewesen, so wäre die Ehe aus beiderseits gleicher Schuld geschieden worden, so dass die Klägerin keine Unterhaltsansprüche mit Erfolg an ihn habe stellen können. Die Klägerin habe das ihr im Schuldausspruch günstige Ehescheidungsurteil erschlichen. Zum mindesten nutze sie in diesem Unterhaltsrechtsstreit ein objektiv falsches Urteil, dessen sachliche Unrichtigkeit sie von Anfang an gekannt habe, aus. Damit verstosse sie den gesamten Umständen nach gegen die guten Sitten. In dem Scheidungsrechtsstreit habe sie bei ihrer Anhörung im ersten Rechtszuge den glücklichen Verlauf der Ehe bis zu dem Jahre 1946 besonders betont. In der Berufungsbegründung habe sie hervorgehoben, dass er, der Beklagte, ihr nicht eine einzige Handlung - Verfehlung sei schon zu viel gesagt - vorwerfen könne, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem ehevvidrigen und ehebrecherischen Verhältnis zu seiner jetzigen Ehefrau stehe. Sie habe sich auch bereit erklärt, zu beschwören, dass sie ausser ihm niemals einen Mann mit in die eheliche Wohnung genommen und mit keinem anderen Mann geschlechtlich verkehrt habe. Werde seine, - des Beklagten, neue Behauptung dargetan, so seien auch die weiteren von ihm zu Lasten der Klägerin vorgetragenen Vorfälle, die das Gericht auf Grund der Beweisaufnahme des früheren Scheidungs zwischen L und der Klägerin in der ehelichen Wohnung ~ 4 - rechtsstreits nicht fur erwiesen angesehen habe, zu ihren Ungunsten als festgestellt zu erachten, ** Diese Ausführungen haben dem Landgericht nach dem Inhalt seines Urteils vom 5-, März 1952 keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, da der Schuldausspruch im Scheidungsurteil für das Landgericht bindend und der Schluss, dass der Schuldausspruch durch den neu behaupteten Vorfall maßgeblich beeinflusst worden wäre, angesichts des ausgesprochenen beiderseitigen Verschuldens der Parteien nicht zwingend sei. Die Klägerin hat, nachdem die Berufung des Beklagten gegen das vorerwähnte Teilurteil des Amtsgerichts vom 31» Oktober 1951 rechtskräftig zurückgewiesen worden war, den Rechtsstreit bezüglich des noch unerledigt gebliebenen Restanspruchs ihrer Klage vordem Amtsgericht weiter betrieben. Sie hat behauptet, der Beklagte habe nunmehr ein Mindesteinkommen von monatlich brutto 620,— DM und beziehe ausserdem Reisespesen, Verkaufsspesen und Aufwandsentschädigungen. Si^ hat daher, nachdem ihr auf ihre Beschwerde hin das Armenrecht in diesem weiteren Umfange bewilligt war, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1, Kai 1951 bis zu dem 31. März 1952 weitere 20,— DM monatlich und ab 1. April 1952 weitere 50,— DM monatlich zu zahlen. Der Beklagte hat gebeten, die weitergehenden Zahlungsansprüche der Klägerin abzuweisen, widerklagend hat er beantragt, festzustellen, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, aus dem Scheidungsurteil Rechte insoweit herzuleiten, als dort ausgesprochen sei, dass er überwiegend schuldig an der Scheidung sei. Zur Begründung seines Widerklageantrags hat der Beklagte das frühere Vorbringen wiederholt und ausserdem geltend gemachte die Klägerin habe den Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG verwirkt, weil sie ihn und die Verwandten seiner Ehefrau am 3« und 15. November 1951 sowie am 6. September 1952 in gröbster Weise beschimpft und gekränkt1 habe. Das Amtsgericht hat nunmehr den Rechtsstreit Zuständigkeit shalber an das Landgericht verwiesen. Dort haben beide Parteien ihr Vorbringen und ihre Anträge wiederholt. Das Landgericht hat den Beklagten mit der Widerklage ganz und die Klägerin insoweit mit ihrer Klage abgewiesen, als sie eine höhere Unterhaltsrente als monatlich 130,— DM verlangt• Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlussberufung eingelegt* Zur Begründung ihrer Rechtsmittel haben die Parteien im wesentlichen ihr früheres Vorbringen wiederholt., Der Beklagte hat nunmehr beantragt , das angefochtene Urteil zu ändern und die Klägerin zu verurteilen, es zu unterlassen, aus dem Scheidungsurteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9-März 1951 und dem Unterhaltsteilurteil des Amtsgerichts in M.-Gladbach vom 31. Oktober 1951, bestätigt durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts in H.-Gladbach vom 15. November 1952, Unterhaltsansprüche herzuleiten. Die Klägerin hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung hat sie den Antrag gestellt, . das angefochterie Urteil teilweise zu ändern und der Klage entsprechend den im ersten Rechtszuge von ihr gestellten Anträgen in vollem Umfang stattzugeben. « Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, verfolgt der Beklagte seine Widerklage nach Maßgabe des von ihm im zweiten Rechtszuge gestellten Antrages weiter., Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die vom Oberlandesgericht durch das angefochtene Teilurteil zurückgewiesene Berufung des Beklagten richtete sich gegen die vom Landgericht ausgesprochene Abweisung seiner Widerklage. Mit ihr hatte der Beklagte im zweiten .Rechtszuge beantragt, die Klägerin zu verurteilen, es zu unterlassen! aus den im Tatbestand angeführten beiden rechtskräftigen Urteilen Unterhaltsansprüche herzuleiten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist danach nur diese Widerklage des Beklagten, die er darauf gestützt hat, dass die Klägerin ihn in sittenwidriger Weise schädige, wenn sie die Rechtskraft dieser Urteile ausnutzend, die Leistung von Unterhalt von ihm fordere und erzwinge. Das Scheidungsurteil vom 9. März 1951 sei im Schuldausspruch unrichtig. Wenn dem Oberlandesgericht bei dem Erlass dieses Urteils bekannt gewesen wäre, dass die Klägerin, wie er jetzt behaupte, im Jahre 1937 oder 1938 mit dem Zeugen L^fpll^ einen Ehebruch begangen habe, so würde es nicht seine, des Beklagten, überwiegende Schuld an der Scheidung festgestellt haben. Die Unrichtigkeit des Scheidungsurteils sei der Klägerin bewusst. Sie habe darüber hinaus das Urteil durch Irreführung des Gerichts erschlichen. Diese Ausführungen können die Widerklage zunächst jedenfalls insoweit nicht rechtfertigen, als der Beklagte damit die Ausnutzung des rechtskräftigen Teilurteils vom 31. Oktober 1951 bekämpft, durch das er zur Zahlung eines Unterhalt sbetrages von monatlich 130,— DM verurteilt ist. Das Landgericht hat in dem Verfahren, das zur rechtskräftigen 4 Bestätigung dieses Urteils geführt hat, bereits die Behauptung des Beklagten berücksichtigt, dass die Klägerin im Jahre 1937 mit die Ehe gebrochen und dass sie das Gericht in dem Ehescheidungsrechtsstreit hierüber getäuscht habe. Es hat dieses neue Vorbringen des Beklagten jedoch nicht für erheblich angesehen und dessen Berufung gleichwohl zurückgewiesen. Danach kann nicht davon gesprochen werden, dass auch das Teilurteil vom 31. Oktober 1951 von der Klägerin erschlichen sei und dass sie unsittlich handele, wenn sie daraus vollstrecke. Die Klägerin kann sich vielmehr insoweit, ohne dass ihr Verhalten als sittlich verwerflich gekennzeichnet werden könnte, den Standpunkt des Landgerichts zu eigen machen. Aber auch soweit der Beklagte die Klägerin mit seiner Widerklage an der Ausnutzung des rechtskräftigen Scheidungsurteils hindern will, kann sein Begehren keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat zwar sein Vorbringen insoweit für schlüssig gehalten und ausgeführts Wenn die Klägerin den vom Beklagten behaupteten Ehebruch mit dem Zeugen L^HH^ begangen habe, so sei das Ehescheidungsurteil in der Tat unrichtig. Das Oberlandesgericht würde, wenn ihm dieser Ehebruch bei der Entscheidung über die damalige Scheidungs- klage des Beklagten bekannt gewesen sei, den gesamten Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme zu Ungunsten der Klägerin (der damaligen Beklagten) anders gewürdigt haben, so dass es nicht zu der Feststellung habe kommen können, dass den Beklagten (Scheidungskläger) die überwiegende Schuld an der Scheidung treffe* Bas hat das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt, indem es das Ver-handlungs- und Beweisergebnis des Scheidungsrechtsstreits nochmals, und zwar jetzt unter Berücksichtigung des - von ihm zunächst unterstellten - Ehebruchs der Klägerin würdigt„ Das Berufungsgericht hat dabei nicht verkannt, dass nach der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Tatsache der sachlichen Unrichtigkeit eines rechtskräftigen Urteils und die Kenntnis dieser Tatsache auf seiten dessen, zu dessen Gunsten es ergangen ist. noch nicht ausreichen, um die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig zu kennzeichnen, dass es hierzu vielmehr der Feststellung besonderer Umstände bedarf, die das Verhalten des Obsiegenden als besonders verwerflich erscheinen lassen (RG 156, 265 ff bis 270/^ 168, 1 ff /T2/; BGH in MDR 1953, 157 = Bl Nr 3 zu § 826 (Fa) BGB, NJW 1951, 759 und HJW 1954, 880). Das Berufungsgericht erblickt ein solches besonders hohes Haß unsittlichen Verhaltens bei der Klägerin in der Tatsache, dass sie den Ehebruch mit I- wenn man diesen unterstellt - im Ehescheidungsrechtsstreit nicht nur. verschwiegen, sondern wiederholt aus eigenem Antriebe, ohne hierzu durch das Gericht veranlasst zu sein, bei ihrer persönlichen Vernehmung (Bl 31 der Scheidungsakten) und in ihrer Berufungsbegründung in eindeutiger Weise der Wahrheit zuwider beteuert hatte, sie habe niemals einen anderen Mann ausser dem Beklagten mit in ihre Wohnung genommen und mit keinem anderen Manne geschlechtlich verkehrt, sie sei bereit, das zu beschwören, der Beklagte könne ihr auch nicht eine einzige Handlung - Verfehlung sei schon zu viel gesagt -vorwerfen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem ehewidrigen und ehebrecherischen Verhältnis zu Frau stehec Damit habe sie das Gericht bewusst irregeführt, denn ihr sei nicht verborgen gewesen, welche Folgerungen dieses aus der Tatsache des Ehebruchs mit auch bei der Würdigung des sonstigen Sachverhalts gezogen haben würde» Auch das Berufungsgericht geht hiernach mit dem Reichsgericht und dem Bundesgerichtshof (RG 156, 269; MDR 1953, 157) zutreffend davon aus, dass in einem bloßen Verschweigen des Ehebruchs kein Umstand würde erblickt werden können, durch den die Ausnutzung des von der Klägerin als sachlich unrichtig erkannten rechtskräftigen Scheidungsurteils das Merkmal eines grob unsittlichen Verhaltens erhalten würde. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen aber die Möglichkeit offen, dass das Oberlandesgericht im Ehescheidungsrechtsstreit zu demselben Urteil gekommen wäre, wenn die Klägerin, ohne ausdrücklich ihre Unschuld zu beteuern, lediglich über den Ehebruch mit Lennartz geschwiegen hätte. Es wäre somit nicht dargetan, dass sie das Ehescheidungsurteil durch dasjenige Verhalten erschlichen hat, das vom Berufungsgericht als besonders verwerflich angesehen wird, ob mit anderen Worten zwischen jenem Verhalten und dem Inhalt des Scheidungsurteils ein ursächlicher Zusammenhang bestanden haben würde. Nun hat zwar das Reichsgericht in der schon erwähnten Entscheidung RG 156, 270 ausgesprochen, dass es auf den Nachweis eines derartigen Zusammenhanges nicht ankomme. Habe der obsiegende Teil vor der Fällung des Urteils dem Gericht oder auch dem Gegner gegenüber eine Handlung vorgenommen; welche die richtige Entscheidung habe verhindern sollen, so müsse er es sich gefallen lassen, dass ihm dieses Handeln zugerechnet werde, wenn er von dem unrichtigen Urteil Gebrauch machen wolle., Ob dieser Standpunkt Billigung verdient, obwohl die Rechtsprechung stets betont hat, dass die Berufung auf § 826 BGB gegenüber der Ausnutzung eines rechtskräftigen Urteils nur in Ausnahmefällen zu dem Erfolge führen könne, und dass die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles nach einem strengen Maßstab zu beurteilen seien (HG in JW 1934, 613; BGH in NJW 1951, 759 a.E.), kann dahinstehen, weil das Berufungsgericht ohne Rechts-Irrtum den vom Beklagten behaupteten Ehebruch der Klägerin mit nicht als bewiesen angesehen hat. Das Berufungsgericht hat eine Reihe von Umständen angeführt, die nach seiner Meinung gegen die Richtigkeit diese» Behauptung des Beklagten sprechen* Bei der Würdigung dieser Beweisgründe hat es auch erwogen, dass der Beklagte mit dieser seiner Behauptung die Voraussetzungen für eine Abweichung von dem Grundsatz der Unumstösslich-keit eines rechtskräftigen Urteils darzutun, also eine Rechtsfolge von besonders einschneidender Bedeutung herbeizuführen suche. An den Rachweis dieser Voraussetzungen müssten strenge Beweisanforderungen gestellt werden. Er dürfe nur dann als geführt erachtet werden, wenn bei der Beweiswürdigung keinerlei Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit des tatsächlich Vorgetragenen obwalten könnten. Diese Erwägung des Berufungsgerichts wird von der Revision als rechtsirrig angegriffen. Es gebe, so führt sie aus, keinen Rechtssatz, dass an den Beweis der Voraus- Setzungen des § 826 BGB strengere Anforderungen als die gewöhnlichen zu stellen seien. Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Es ist zwar richtig, dass eine Tatsache objektiv nicht deshalb weniger wahrscheinlich sein kann, weil ihre Feststellung zu weittragenden Rechtsfolgen führen würde. Bas hat aber auch das Berufungsgericht mit den obigen Ausführungen nicht sagen wollen. Es führt zunächst eine Reihe von Umständen an, die nach seiner Meinung objektiv, sei es gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Lennartz, sei es gegen die ’Wahrscheinlichkeit der vom Beklagten behaupteten Tatsache als solche sprechen. Seine Überzeugung, dass der behauptete Ehebruch nicht bewiesen sei, wird ersichtlich schon vcn diesen Umständen allein getragen, besteht also unabhängig von der beiläufigen Erwägung, dass an den Nachweis dieser Tatsache mit Rücksicht auf ihre einschneidenden Folgen hohe Anforderungen gestellt werden müssten. Wenn die Revision weiter geltend macht, das Berufungsgericht habe die Aussagen des Zeugen nicht iso-. liert betrachten dürfen, sondern das gesamte Beweisergebnis, soweit es die Persönlichkeit der Klägerin betrifft, im Zusammenhang würdigen müssen, so ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht diesem Erfordernis nicht genügt hat. Anscheinend will die Revision dem Berufungsgericht in dieser Hinsicht vorwerfen, dass es für die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen L^m^und der Wahrscheinlichkeit des von ihm bezeugten Ehebruchs der Klägerin das Charakter-* bild der letzteren nicht gebührend berücksichtigt habe. Bie Revision verkennt hierbei, dass die Bestimmung dieses Charakterbildes wesentlich davon abhing, ob die Klägerin den ihr zur last gelegten Ehebruch mit 1tatsächlich begangen hatte oder nicht. Das vom Berufungsgericht 12 - (Bl 10 BU) unter dieser - zunächst unbewiesenen - Voraussetzung entworfene Persönlichkeitsbild der Klägerin konnte also nicht zu dem Beweise dieser Voraussetzung verwertet werden. Es kann der Revision auch nicht zugegeben werden, dass das Berufungsgericht die Lebenserfahrung verletzte, wenn es den vom Zeugen wiedergegebenen Vorgang als "sehr ungewöhnlich" betrachtet,, Es ist in der Tat sehr ungewöhnlich, dass eine Ehefrau, die wie die Klägerin, trotz mancher Verfehlungen immer an ihrer Ehe festgehalten hat, sich unter den von dem Zeugen geschilderten Umständen einem anderen Manne hingibt. Die Revision rügt ferner Verletzung des § 139 ZPO: Las Berufungsgericht habe in der letzten mündlichen Verhandlung beschlossen, den Zeugen zu beeidigen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe daraus schließen müssen, dass das Gericht der eidlichen Aussage des Zeugen habe Glauben schenken wollen, so dass er sich nicht mehr habe veranlasst zu sehen brauchen, bestimmte weitere, jetzt von der Revision näher dargelegte Tatsachen vorzutragen, durch die die Glaubwürdigkeit des Zeugen gestützt werde. Auch diese Rüge vermag eine Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht zu rechtfertigen. Lie Glaubwürdigkeit des Zeugen war ein Hauptpunkt des gesamten Rechtsstreits. Sie war von der Klägerin in der Berufungsbeantwortung mit gewichtigen Gründen in Präge gestellt worden. Es konnte also dem Beklagten nicht verborgen bleiben, dass es für ihn darauf ankam, alles vorzubringen, was geeignet war, die Glaubwürdigkeit des Zeugen darzutun. Lazu bestand für ihn auch dann noch Anlass, als der Zeuge beeidigt war, denn das Gericht war auch nach dieser Beeidigung in der Bewertung der Aus- -13- sage des Zeugen völlig frei. Es war auch nicht verpflichtet, den Parteien vor dem Urteil das Ergebnis dieser Würdigung zu offenbaren und ihnen dadurch Gelegenheit zu geben, geeignete Beweisanträge zu stellen (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl § 139 Bern II 1 c; R'G in JW 1912, 540 Nr 20). Dass der Beklagte bezw. sein prozessbevollmächtigter sich all dessen nicht bewusst sei, konnte es nicht annehmen. Es konnte deshalb nicht damit rechnen, dass der Beklagte zu der Präge der Glaubwürdigkeit des Zeugen noch weitere bisher von ihm nicht angeführte Tatsachen vorzubringen habe, und davon lediglich deshalb absehe, weil er die Prozeßlage falsch beurteile. Unter diesen Umständen bestand für das Gericht kein Anlass, den Beklagten zu befragen, ob er zu diesem Punkt noch etwas vorzubringen habe (vgl die Entscheidung des Senats IM Nr 3 zu § 139 ZPO). Der Beklagte hatte seine Widerklage auch darauf gestützt, dass die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe, weil sie ihn, den Beklagten, nach der Scheidung mit groben Ausdrücken und Redewendungen beleidigt habe. Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Klägerin, das der Beklagte ihr insoweit zu dem Vorwurf macht, gewürdigt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine schwere Verfehlung der Klägerin, wie sie nach § 66 EheG Voraussetzung für die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ist, in ihrem Verhalten nicht erblickt werden könne. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe hierbei den Begriff der schweren Verfehlung verkannt. Die Präge, o,b ein bestimmtes Verhalten eine schwere Verfehlung darstellt, liegt überwiegend auf tatsächlichem Gebiet (vgl BGHZ 4, 186 ff /T8S7). Dass das Berufungsgericht das Wesen des zwischen den Parteien als ehemaligen Eheleuten bestehenden rechtlichen und sittlichen Verhältnisses und der daraus sich für sie ergebenden pflichten verkannt habe, ist nicht ersichtlich. Das Ergebnis seiner Würdigung erscheint umsoweniger bedenklich, als es festgestellt hat, dass die Klägerin zur Zeit der Begehung der ihr zur Last gelegten Verfehlungen über die kurz vorher erfolgte Wiederverheiratung des Beklagten mit der Zer-störerin ihrer Ehe sowie auch darüber besonders erregt gewesen sei, dass der Beklagte ihr damals seit Monaten die Unterhaltsrente von 130,— DM auf 70,— DM willkürlich und grundlos gekürzt habe. Hach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben. Ihre Kosten fallen gemäss § 97 ZPO dem Beklagten zur Last. Schmidt Ascher Raske Johannsen Scheffler