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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br hat der IV = Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17.September 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen, Br.Kregel und Scheffler für Recht erkannt; RM getilgt gewesene Trotzdem habe der Kläger die Rückgabe des verpfändeten Bildes "Die heilige Familie" verweigerte Das Bild habe er damals für 300 000-— RM verkaufen können, während dafür jetzt nur 6 000-— DM zu erzielen sei. RM betragen habe (das zweite Darlehen von 95 000-— RM abzüglich 20 000-— RM einbehaltener Zinsen) angeboten» Der Kläger habe die Annahme dieses Betrages und auch die Annahme des ihm schliesslich angebotenen Betrages von 150 000,— RM mit der Begründung abgelehnt, die Reichsmark habe keinen Y/ert mehr. Letztlich hat der Beklagte noch behauptet, der Vater des Klägers, der in Vollmacht seines Sohnes gehandelt habe, sei mit ihm übereingekommen, der Kläger solle die Bilder behalten^ und dafür auf die Rückzahlung der Darlehensbeträge verzichten. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil, mit der er hilfsweise nur eine Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der beiden verpfändeten Bilder erstrebt, ist durch das angefochtene Ürteil zurückgewiesen worden-Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter- Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. geschäft, sind unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen unzutreffende Das Berufungsgericht hat auf Grund des Parteivorbringens als unstreitig angenommen, der Kläger habe dem Beklagten am 50»Oktober 1946 und 16-.März 1947 Darlehen gegebene Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht mit dieser Feststellung das Verfahrensrecht verletzt hat» Der Beklagte hat selbst in diesem und auch schon in dem vorangegangenen Verfahren vor dem Amtsgericht wegen des Teilanspruchs von 1 000»— DM eingeräumt, namhafte Beträge als Darlehen empfangen zu haben» Mit Schriftsatz vom 12»Januar 1952 (Bl 125 GA) hatte der Beklagte bereits in dem amtsgerichtlichen Verfahren vorgetragen, der Kläger habe die Absicht gehabt, Gemälde von ihm käuflich zu erwerben. Er habe jedoch einen Verkauf abgelehnt und die Geldbeträge nur als Darlehen angenommen, allerdings dem Kläger das IRecht eingeräumt, falls' das Darlehen bei Fälligkeit nicht zurückgezahlt werde, die verpfändeten Gemälde freihändig zu einem bestimmten Mindestpreis zu veräussern* Den etwa erzielten Mehrerlös habe der Kläger jedoch an ihn, den Beklagten, abführen sollen» Diese Behauptung hat der Beklagte auch in diesem Verfahren in seinem Schriftsatz vom 14»Februar 1952 (Bl 41 GA) im wesentlichen wiederholt. 105 GA) hiermit vereinbar ist» Der Schriftsatz vom 21»Mai 1952 ist nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht verspätet eingereicht und daher von diesem Gericht mit Recht hei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt worden. Abgesehen davon hat der Beklagte, wie das angefochtene Urteil erkennen lässt, seinen Vortrag sehr stark avzf die jeweilige Lage des Rechtsstreits abgestellt o Dap Berufungsgericht hat daher nicht gegen das Verfahrensrecht verstoßen, wenn es als den eigentlichen Vortrag des Beklagten seine ..klaren, unmissverständlichen und wiederholt gemachten Angaben über die Empfangnahme von Larlehensbeträgen ansah..und den späteren unklaren Ausführungen keine weitere Bedeutung beimaß. Die von der Revision erwähnte Feststellung, das geliehene Geld habe dem Kläger offenbar ermöglichen sollen, die verpfändeten Bilder günstiger und zu höheren Preisen als den darauf geliehenen Summen zu veräussern, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die angeführte Stelle des Urteils (S 9 der Urteilsausfertigung) ergibt vielmehr, daß es der Beklagte war, dem das Darlehen die Möglichkeit geben sollte, -die verpfändeten Bilder günstiger und zu höheren Preisen als den darauf geliehenen Summen zu veräussern. Der Beklagte hatte im ersten Rechtszug behauptet* der Kläger habe dem Finanzamt gegenüber in seiner Vermögensaufstellung die Forderung gegen den Beklagten nur mit 205 000.— Er hatte in dem Schriftsatz vom 20.Juni 1951 behauptet, der Kläger habe seine Darlehensforderungen gegen den Beklagten niemals in seinen Steuererklärungen angegeben. Rücksicht auf die vorangegangenen widersprechenden Behauptungen Sache des Beklagten gewesen, seine Behauptung und das Beweisangebot vor dem Berufungsgericht ausdrück-lieh zu wiederholen» Er kann bei dieser Sachlage jetzt nicht geltend machen, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt, da es sich mit diesem Beweisängebot nicht ausdrücklich befasst habe» Die von der Revision insoweit erhobenen Rügen beziehen sich auf die Feststellung, eine Vereinbarung dahin, der Kläger solle die Bilder gegen Erlaß der Schuldsumme behalten, sei nicht getroffen worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit nicht alle von dem Beklagten angetretenen Beweise erhoben, berechtigt ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Vater des Klägers, der diese Vereinbarung für seinen Sohn geschlossen haben soll, sei dazu nicht bevollmächtigt gewesen«. Die Revision hat insoweit nur gerügt, es entspreche der Lebenserfahrung, daß der Vater des Klägers eine Vollmacht gehabt habe und das Berufungsgericht hätte den Beklagten nach § 139 ZPO befragen müssen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
FeststellungBerufungsgerichtBildDarlehenRMKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV 2R 13/53
Verkündet am 17-September 1953 Klette Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Sachverständigen für Kunst und Antiquitäten, Kurt S	s	W	BflBi	Str,®	•»
Beklagten und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.(H|^ -
gegen
 den Schauspieler Harald HflHB	>	vertreten
 durch seinen Vater, den Br-Ing.Adolf Hof|
Straße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br
 hat der IV = Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17.September 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen,
 Br.Kregel und Scheffler
 für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 9-Zivilsenats des Kamrnergerichts vom 11.November 1952 wird auf kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand s
Am 30.-Oktober 1946 gab der Kläger dem Beklagten einen Geldbetrag als Darlehen» Er erhielt dafür das Gemälde ”Die heilige Familie” von Adrian van der Werff zu dem Pfand» Über das Geschäft errichteten die Parteien eine Urkunde, die wie folgt lautet:
’’Hierdurch bestätige ich, daß ich von Herrn Harald
 BrflHÜiStraße einhundertsechzigtausend Mk erhalten habe» Dieser Betrag ist spätestens bis 15»Januar 1947 zurückzuzahlen» Als Sicherheit übergebe ich Herrn H^^Bp ein Bild (Heilige Familie von Adrian van der Werff)»
Herr H^BIP ist berechtigt, das Bild als Ausgleich zu verkaufen, doch nur bis zur Höhe der Schuld» sollte ich den Termin zur Rückzahlung nicht ein-halten» Jedoch ist der zu erwartende Überschuss an mich abzuführen»
gez» Kurt S!
Bild als Sicherheit erhalten gez» Harald
 Am 16»März 1947 erhielt der Beklagte vom Kläger einen weiteren Betrag gleichfalls als Darlehen. Hierfür verpfändete ihm der Beklagte das Bild ’’Bauernszene” von Karel Dujardin» Der über dieses Darlehen ausgestellte Schuldschein lautet:
’’Ic^bestätige hiermit von Herrn WOHH»,	Straße ■ ein Dar-
lehn in Höhe von 95 000»— RM (fünfundneunzigtausend Reichsmark) erhalten zu haben» Ich erkläre, daß ich mit meinem Vermögen und meinen Y/erten dafür hafte»
gez.
Ein Ölbild Bauernszene von Durant als Sicherheit übergeben.
gez.Haraid
 tt
~ 3 -
Auf die Schuld hat der Beklagte 30 000c— HM zurückgezahlt «,	:
Der Kläger begehrt Rückzahlung der restlichen Darlehensbeträge c Er hat zunächst vor dem Amtsgericht Charlottenburg einen Teilbetrag von 1 000»— DM eingeklagt und ein rechtskräftiges Urteil über diesen Betrag erstritten,
 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger einen weiteren Teilbetrag von 11 500*— DMc Von seiner ihm angeblich zustehenden Gesamtforderung in Höhe von 22 500*— DM hat er den bereits eingeklagten Betrag von 1 OoO.— DM abgesetzt und einen weiteren Betrag von 10 000.— DM ausser Ansatz gelassen mit Rücksicht auf eine von dem Beklagten geltend gemachte, von ihm bestrittene Gegenforderung..
Der Kläger hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, ihm 11 500.— DMW
nebst 4 $> Zinsen seit dem 16.März 1948 zu zahlen» ts.
Der Beklagte hat beantragt, ■ die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wendet ein, die Darlehensgeschäfte seien wegen Wuchers nichtig» Der Kläger habe ihm von dem ersten Darlehen nur 130 000»— HM und von dem zweiten Darlehen nur 75 000.— RM-ausgezahlt. 50 000.— HM habe er sofort als Zinsen einböhalten. Schliesslich habe der Kläger sich ausbedungen, das erste Bild nach Fälligkeit der Schuld unter Anrechnung des Betrages von 160 000.— RM kaufen zu dürfen, während es 300 000.— RM wert gewesen sei. Der Beklagte hat weiter erklärt, mit einer Forderung von 10 000.— DM, früner 100 OoO.— RM, die er im einzelnen näher dargelegt hat, aufzurechnen. Ferner hat er mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 24 0J0.—DM aufgerechnet, die er wie folgt begründet: Seine Schuld aus dem ersten Darlehen, die nur 130 000»— RM betragen habe, sei durch die Gegenforderung von 100 000.— RM

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und der unstreitig erfolgten Rückzahlung von 30 000.— RM getilgt gewesene Trotzdem habe der Kläger die Rückgabe des verpfändeten Bildes "Die heilige Familie" verweigerte Das Bild habe er damals für 300 000-— RM verkaufen können, während dafür jetzt nur 6 000-— DM zu erzielen sei. Dadurch sei ihm ein Schaden von 24 000.— DM entstanden. Auch habe er am 14-Juni 1948 dem Kläger die Bezahlung seiner Schuld, die damals nochi75 000.— RM betragen habe (das zweite Darlehen von 95 000-— RM abzüglich 20 000-— RM einbehaltener Zinsen) angeboten» Der Kläger habe die Annahme dieses Betrages und auch die Annahme des ihm schliesslich angebotenen Betrages von 150 000,— RM mit der Begründung abgelehnt, die Reichsmark habe keinen Y/ert mehr. Er habe sich geweigert, die Bilder herauszugeben.
Letztlich hat der Beklagte noch behauptet, der Vater des Klägers, der in Vollmacht seines Sohnes gehandelt habe, sei mit ihm übereingekommen, der Kläger solle die Bilder behalten^ und dafür auf die Rückzahlung der Darlehensbeträge verzichten. Durch diese Vereinbarung sei die Schuld erloschen.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil, mit der er hilfsweise nur eine Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der beiden verpfändeten Bilder erstrebt, ist durch das angefochtene Ürteil zurückgewiesen worden-Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter- Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründeg Die an sich zulässige, frist- und formgerecht eingelegte Revision ist unbegründet. Die Ausführungen der Revision, es handele sich überhaupt nicht um ein Darlehen, sondern um ein gesetzwidriges und nichtiges Schwarzmarkt-

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geschäft, sind unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen unzutreffende Das Berufungsgericht hat auf Grund des Parteivorbringens als unstreitig angenommen, der Kläger habe dem Beklagten am 50»Oktober 1946 und 16-.März 1947 Darlehen gegebene Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht mit dieser Feststellung das Verfahrensrecht verletzt hat» Der Beklagte hat selbst in diesem und auch schon in dem vorangegangenen Verfahren vor dem Amtsgericht wegen des Teilanspruchs von 1 000»— DM eingeräumt, namhafte Beträge als Darlehen empfangen zu haben» Mit Schriftsatz vom 12»Januar 1952 (Bl 125 GA) hatte der Beklagte bereits in dem amtsgerichtlichen Verfahren vorgetragen, der Kläger habe die Absicht gehabt, Gemälde von ihm käuflich zu erwerben. Er habe jedoch einen Verkauf abgelehnt und die Geldbeträge nur als Darlehen angenommen, allerdings dem Kläger das IRecht eingeräumt, falls' das Darlehen bei Fälligkeit nicht zurückgezahlt werde, die verpfändeten Gemälde freihändig zu einem bestimmten Mindestpreis zu veräussern* Den etwa erzielten Mehrerlös habe der Kläger jedoch an ihn, den Beklagten, abführen sollen» Diese Behauptung hat der Beklagte auch in diesem Verfahren in seinem Schriftsatz vom 14»Februar 1952 (Bl 41 GA) im wesentlichen wiederholt. In seiner Erwiderung auf die Klagschrift hat er ausgeführt, er habe sich in einer schwierigen Situation befunden, da er zwar Eigentümer einer berühmten Gemäldesammlung gewesen sei, jedoch kein Bargeld zur Verfügung gehabt habe (Bl 12 GA). Es kann dahingestellt bleiben, wieweit der Vortrag des Beklagten in den von der Revision angeführten Schriftsätzen vom 21»Mai 1952 und 9-Oktober 1952 (Bl 83, 103?
 105 GA) hiermit vereinbar ist» Der Schriftsatz vom 21»Mai 1952 ist nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht verspätet eingereicht und daher
 von diesem Gericht mit Recht hei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt worden. Las Berufungsgericht verstieß aber gleichfalls nicht gegen das Verfahrensrecht, wenn es das Vorbringen des Beklagten so auffaßte, wie es geschehen ist. Ler Vortrag des Beklagten in dem Schriftsatz vom 9-Oktober 1952 war in diesem Punkt nicht klar. Der Beklagte hat darin zunächst nur allgemeine'Ausführungen über die Art der von dem Klager getätigten Geschäfte gemacht. Br hat sodann die wirtschaftliche Lage der Parteien in den Jahren 1946 und 1947 kurz dargestellt und schließlich erwähnt, der Kläger habe die Absicht gehabt, das Bild für 130 000.— HM zu erwerben oder 30 000.— RM an dem Bild zu verdienen. Genaue Angaben über den tatsächlichen Inhalt der getroffenen, hier zu erörternden Vereinbarungen sind in diesem Schriftsatz nicht enthalten. Abgesehen davon hat der Beklagte, wie das angefochtene Urteil erkennen lässt, seinen Vortrag sehr stark avzf die jeweilige Lage des Rechtsstreits abgestellt o Dap Berufungsgericht hat daher nicht gegen das Verfahrensrecht verstoßen, wenn es als den eigentlichen Vortrag des Beklagten seine ..klaren, unmissverständlichen und wiederholt gemachten Angaben über die Empfangnahme von Larlehensbeträgen ansah..und den späteren unklaren Ausführungen keine weitere Bedeutung beimaß. Die von der Revision erwähnte Feststellung, das geliehene Geld habe dem Kläger offenbar ermöglichen sollen, die verpfändeten Bilder günstiger und zu höheren Preisen als den darauf geliehenen Summen zu veräussern, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die angeführte Stelle des Urteils (S 9 der Urteilsausfertigung) ergibt vielmehr, daß es der Beklagte war, dem das Darlehen die Möglichkeit geben sollte, -die verpfändeten Bilder günstiger und zu höheren Preisen als den darauf geliehenen Summen zu veräussern. Aus dieser im übrigen nicht näher begründeten Feststellung
 
folgt nicht9 daß das Darlehen dazu gedient hat, Geschäfte zu Überpreisen zu finanzieren. Aus ihr kann allenfalls geschlossen werden* der Beklagte sollte davor bewahrt werden* infolge Mangels an Bargeld seine Gemälde zu einem von ihm für unangemessen gehaltenen Breis zu veräussern. Diese Absicht macht das Darlehensgeschäft nicht nichtig. Mangels klarer und eindeutiger Behauptungen hatte das Gericht keine Ermittlungen darüber anzustellen, warum der Beklagte einen so hohen Geldbedarf hatte und wozu er die Darlehensbeträge verwenden wollte.
Die Revision rügt* das Berufungsgericht habe es entgegen § 286 ZPO unterlassen* eine Auskunft des Finanzamts einzuholen. Der Beklagte hatte im ersten Rechtszug behauptet* der Kläger habe dem Finanzamt gegenüber in seiner Vermögensaufstellung die Forderung gegen den Beklagten nur mit 205 000.— EM angegeben (Bl 54 GA).
Auf diese Behauptung und dieses Beweisangebot ist der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht ausdrücklich zurückgekommen. Das wäre hier aber nötig gewesen* wenn eine Verpflichtung des Berufungsgerichts, sich mit diesem Beweisangebot ausdrücklich zu befassen, begründet werden sollte. Es ist schon in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der Beklagte sein tatsächliches Vorbringen erheblich auf die jeweilige Lage des Rechtsstreits abgestellt hat. So hatte er auch in diesem Punkt in dem ersten Verfahren vor dem Amtsgericht eine wesentlich andere Darstellung gegeben. Er hatte in dem Schriftsatz vom 20.Juni 1951 behauptet, der Kläger habe seine Darlehensforderungen gegen den Beklagten niemals in seinen Steuererklärungen angegeben. Da das Landgericht über das erwähnte Beweisangebot des Beklagten ohne weiteres hinweggegangen war, wäre es mit
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Rücksicht auf die vorangegangenen widersprechenden Behauptungen Sache des Beklagten gewesen, seine Behauptung und das Beweisangebot vor dem Berufungsgericht ausdrück-lieh zu wiederholen» Er kann bei dieser Sachlage jetzt nicht geltend machen, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt, da es sich mit diesem Beweisängebot nicht ausdrücklich befasst habe»
Auch im übrigen hat das Berufungsgericht nicht gegen das Verfahrensrecht verstoßen. Die von der Revision insoweit erhobenen Rügen beziehen sich auf die Feststellung, eine Vereinbarung dahin, der Kläger solle die Bilder gegen Erlaß der Schuldsumme behalten, sei nicht getroffen worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit nicht alle von dem Beklagten angetretenen Beweise erhoben, berechtigt ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Vater des Klägers, der diese Vereinbarung für seinen Sohn geschlossen haben soll, sei dazu nicht bevollmächtigt gewesen«. Diese Feststellung, die die Entscheidung trägt, hat das Berufungsgericht getroffen, ohne gegen Verfahrensbestimmungen zu verstoßen. Die Revision hat insoweit nur gerügt, es entspreche der Lebenserfahrung, daß der Vater des Klägers eine Vollmacht gehabt habe und das Berufungsgericht hätte den Beklagten nach § 139 ZPO befragen müssen. Er hätte dann behauptet, der Vater des Klägers habe fernmündlich das Einverständnis seines Sohnes zu dem Vergleich eingeholt. Diese Rügen sind unbegründet. Der Vater des Klägers hatte Vollmacht, die geschuldeten Beträge einzuziehen. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß eine solche Vollmacht sich auch darauf erstreckt, über die Schuldsumme einen Vergleich in der Weise zu schließen, wie es hier angeblich geschehen sein soll. Das Berufungsgericht war

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auch nicht verpflichtet, hierzu weitere Fragen an den Beklagten zu stellen. Schon das Landgericht hatte seine Entscheidung mit auf die fehlende Vollmacht des Vaters des Klägers gegründet. Unter diesen Umständen mußte das Berufungsgericht davon ausgehen, der Beklagte werde alles Wesentliche hierzu von sich aus vortragen. Es konnte nicht annehmen, daß er einen so wesentlichen Punkt übersehen oder vergessen werde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ascher Raske Johannsen Kregel Scheffler.'