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BGH

Gericht: BGH

Augenblick, wo der Beschluss dem -Anwalt zugeht, es sei denn, dass die Partei auch weiterhin infolge eines unabwendbaren Zufalles gehindert ist, das Rechtsmittel einzulegen0 2o) Das ite Visionsgericht hat bei der Nachprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts über ein Wiedereinsetzungsgesuch die von dem Berufungsgericht aus rechtsirrigen Brwägun-gen^ nicht geprüften, fristgerecht vorgetragenen Tatsachen selbst dahin zu würdigen, ob sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Die Berufung des Beklagten gegen das urteil der 1 o Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 1 011 o 1949 wird als unzulässig verworfen* Durch das dem Beklagten am 19 .November 194-9 augestellte Urteil hat das Landgericht die Bhe der Parteien auf die Klage geschieden und die gleichfalls auf Scheidung gerichtete widerklage abgewiesen, ^er von dem Beklagten bevollmächtigte Anwalt hat am lOoBove^ber 1949 um die Bewilligung des Armenrechts für die beabsichtigte Berufung des Beklagten nachge-suchto Der Beschluss über die Bewilligung des mmen-reehts ist im Büro des Anwalts am 30.1.1950 eingegangen c Am 16.2,1950 hat der Beklagte Berufung eingelegt und um die V/iedereinsetsung in den vorigen Stand nachgesucht. Der Beklagte hat zur Begründung seines wiederein Setzungsgesuchs vorgetragen, der Beschluss über die Bewilligung des Armenrechts sei ihm persönlich überhaupt nicht bekanntgegeben und seinem -Aiva.lt nur formlos übermittelt worden« Durch ein nicht mehr aufklürbares Büroversehen sei der Beschluss, ohne seinem Anwalt vorgelegt worden zu sein, zu den -aten gebracht worden, Dom Versehen müsse seinen ^rund darin haben, dass der langjährige und eingearbeitete Gehilfe des Bürov o rs t eh ers am 30*November 1949 fristlos entlassen worden sei und eine andere Angestellte den Beschluss einfach zu den Akten gebracht haben müs s e v ihr am 24.Juni 1950 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5*3ept,195G Revision eingelegte Gegen die 'Versäumung der ne visionsfrist ist ihr durch Beschluss vom 7.fiept, 1950 die Y/iedereinsetzung in den vorigen otand gewährt worden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann einer Partei nach § 253 220 nur dann gewährt werden, wenn sie furch Naturereignisse oder durch andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Prist einzuhalten. -uer Umstand, durch welchen der Beklagte gehindert war, die Berufung einzulegen, war seine Armut, Dieses Hindernis' war in dem Augenblick gehoben, als ihm oder seinem Prozessbevollmächtigten nie Nachricht Uber die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung des per Beschluss über die Bewilligung des Armenrechts musste hier auch nicht dem Beklagten persönlich zugahen, um die Prist des § 254 ZPO gegen ihn in Lauf au setzen. Damit begann die Trist nach § 234 Abs i u 2 ZPO au laufen, wenn nicht ein anderer umstand, der im Sinne des (j 233 ZPO als Naturereignis oder unabwendbarer Zufall anzusehen, ist, den Beklagten auch weiterhin gehindert hätte, sein Rechtsmittel einzulegen. Das Berufungsgericht hat den von dem Beklagten vorgetragenen Sachverhalt in dieser Richtung nicht geprüft, da es aus rechtsirrigen Erwägungen wegen der unterbliebenen Zustellung des Armenrechtsbeschlusses die Biedereinsetzung. Die von dem Berufungsgericht gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung. Soweit es sich um die in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit der Berufung handelt, hat das Reichsgericht zutreffend ausgeführt, dass das Revisionsgericht auch ’Tatsachen zu berücksichtigen habe, die dem Berufungsgericht nicht Vorgelegen haben, und die Beweise _selbständig zu würdigen habe. Bs sei deshalb trotz § 561 Abs 2 ZPO an die Peststellung des Berufungsrichters, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder unwahr sei, nicht ge-ban den, sondern hab e die Ri chtigkeit der Beh auptung sn von sich aus neu zu prüfen, erforderlichenfalls auch Beweise zu erheben (RGZ 159? w n t s c n e idung liber eine vom Beruiungsgericho uu© rechtsirrigen Erwägungen .gewährte Wiödereinse tsung in den vorigen Stand handelt, bezüglich der von dem Berufungsgericht nicht geprüften Tatsachen« Das Revisionsgericht hat insoweit selbst darüber au befinden, ob diese Tatsachen die gewährte Wiedereinsets zung in den vorige otand rechtfertigen oder nicht, im vorliegenden Rail, ob der 'Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt isto Der Beklagte muss darlegen und glaubhaft machen, dass er, obwohl der Beschluss über die Bewilligung des Armenrechts seinem Anwalt bereits am 30* 1,1950 zugegangen war, infolge eines unabwendbaren Zufalls weiterhin gehindert war, die Berufung einzulegen» Hierbei können nach §§ 254, 236 ZPO nur die 'Tatsachen berücksichtigt werden, die er innerhalb einer Frist von 14 lagen seit dem Zeitpunkt, indem sein Anwalt von dem Armenrechtsbeschiuss tatsächlich Kenntnis erhielt, vorgebracht hato Das sind nur die in seinem Schriftsatz vom 16,2,1950 vorgetragenen Tatsachen, Sein späteres tatsächliches Vorbringen in derRevisionsinstanz kann auch im Falle einer zurück-Verweisung nicht mehr beachtet werden„ Aus diesem Vorbringen lässt sich nicht feststellen, ob der Anwalt des Beklagten, dessen Verschulden dieser nach § 232 Abs 2 ZPO zu vertreten hat, das von ihm nach den Umständen zu verlangende ausserste Mass von Sorgfalt hat walten lassen, um zu bewirken, dass der Armenrechtsbeschluss.ihm am'Tage des Eingangs auch vorgelegt wurde* Der Beklagte hätte dazu vortragen müssen« welche organisatorischen Massnahmen sein Anwalt hinsichtlich der Überwachung und Vorlage der Bosteingänge an ihn getroffen hatte, gegebenenfalls inwieweit diese' Organisation durch die fristlose Bntiassung des Angestellten gestört worden -war, v/eiche anderen Anordnungen er zur Beseitigung dieser Störung getroffen hatte oder aus welchen Gründen er solche Anordnungen nicht treffen konnte* Da der Beklagte hierzu überhaupt keine bestimmten iatsachen vorgetragen hat, kann auch nicht festgestellt werden, dass die verspätete Kenntnisnahme von dem urraenrechtsbe-schluss durch seinen Anwalt auf einem unabwendbaren

Zitierte Normen: § 254 ZPO
BerufungBewilligungPristAnwaltZPOArmenrechtsPartei

Volltext der Entscheidung

Kir das 13achseh lagev/er k l
(J I
Gesetz:	§	254 ZPO.
Rechtssatz:
1.) Zar die Partei infolge Armut an der rechtseiti Einlegung der Berufung verhindert, so bedarf e •, uni die -trist nach § 254 ZPO in Lauf zu setzen, .reiner förmlichen Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung des ^.rmenreehts. Hat die Partei ihren jhiwalt beauftragt, um das .armenrecht nach-zusuchen und hat sie ihm Vollmacht für die Ifnle-gang der Bemuiung erteilt, so beginnt die Prist in asm. Augenblick, wo der Beschluss dem -Anwalt zugeht, es sei denn, dass die Partei auch weiterhin infolge eines unabwendbaren Zufalles gehindert ist, das Rechtsmittel einzulegen0
2o) Das ite Visionsgericht hat bei der Nachprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts über ein Wiedereinsetzungsgesuch die von dem Berufungsgericht aus rechtsirrigen Brwägun-gen^ nicht geprüften, fristgerecht vorgetragenen Tatsachen selbst dahin zu würdigen, ob sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen.
Aktenzeichens IV ZU 13/50
Urteil vom 21 o kürz 1951	OLG, Oldenburg«.

27
ry„ZR 15/50
Verkündet
 am 21. kürz 1951
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 Jus t ia ang esteliter
 als ur.undsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgeric!:tshots .
im Namen des Volkes
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 In dem Rechtsstreit der Frau Josephs, P
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Klägerin, jJeruiungsbekiagte und Revisionsklugerin, - Proz es sbeVollmachtigter: Rechtsanwalt Br
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gegen den Hilfsschlosser Johann p .strasse
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Beklagten, Berufungsklager und- Kevisionsbeklagten
- Proaessbevollmächtigter: Justrsraj Br
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n_ i. i.
hat der iV. Zivilsenat de die mündliche Verhandlung
s Bundesgerichtshofes auf vom 12. liars 1951 unter
 Mitwirkung des Bundesrichters Pr.Bersch al senden und der Bundesrichter Ascher, Baske und Johannsen
 Vorsit-Br.Hartz
 für Recht erkannt:
Bas Jrteil des 1. Zivilsenats des Oberl andesge-riclts in Oldenburg vom 9»Juni 1950 - 1 Ü 62/50 -
wird au fg e h0 b e n.
Die Berufung des Beklagten gegen das urteil der 1 o Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 1 011 o 1949 wird als unzulässig verworfen*
 •
Der Beklagte hat die Kosten der Beratung and der revision zu tragen«
Von Rechts wegen
 Jul AJA vüAA L
Durch das dem Beklagten am 19 .November 194-9 augestellte Urteil hat das Landgericht die Bhe der Parteien auf die Klage geschieden und die gleichfalls auf Scheidung gerichtete widerklage abgewiesen, ^er von dem Beklagten bevollmächtigte Anwalt hat am lOoBove^ber 1949 um die Bewilligung des Armenrechts für die beabsichtigte Berufung des Beklagten nachge-suchto Der Beschluss über die Bewilligung des mmen-reehts ist im Büro des Anwalts am 30.1.1950 eingegangen c Am 16.2,1950 hat der Beklagte Berufung eingelegt und um die V/iedereinsetsung in den vorigen Stand nachgesucht.
Der Beklagte hat zur Begründung seines wiederein Setzungsgesuchs vorgetragen, der Beschluss über die Bewilligung des Armenrechts sei ihm persönlich überhaupt nicht bekanntgegeben und seinem -Aiva.lt nur formlos übermittelt worden« Durch ein nicht mehr aufklürbares Büroversehen sei der Beschluss, ohne seinem Anwalt vorgelegt worden zu sein, zu den -aten gebracht worden, Dom Versehen müsse seinen ^rund darin haben, dass der langjährige und eingearbeitete Gehilfe des Bürov o rs t eh ers am 30*November 1949 fristlos entlassen worden sei und eine andere Angestellte den Beschluss einfach zu den Akten gebracht haben müs s e v
Bas Oberlandesgericht hat die .Wiedereinsetzung in den vorigen Htanc. gewahrt und in der dache entsprechend dem Antrag des Beklagten das urteil des Landgerichts geändert9 die Nhe der Parteien auf Klage und Widerklage geschieden und; beide■Ehegatten für schuldig erklärte
 Gegen dieses? ihr am 24.Juni 1950 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5*3ept,195G Revision eingelegte Gegen die 'Versäumung der ne visionsfrist ist ihr durch Beschluss vom 7.fiept, 1950 die Y/iedereinsetzung in den vorigen otand gewährt worden. Lie Klägerin beantragt, das Urteil des Oberlaudesgerichts aufzuheben, und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig zu verwerfen. Her Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Bnts ch e idungs grün d e;
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann einer Partei nach § 253 220 nur dann gewährt werden, wenn sie furch Naturereignisse oder durch andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Prist einzuhalten. Nach § 234 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer Prist von 2 rochen beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Lage, an welchem das Hindernis, das der Y/ahrung der Prist entgegenstand, gehoben ist.
-uer Umstand, durch welchen der Beklagte gehindert war, die Berufung einzulegen, war seine Armut, Dieses Hindernis' war in dem Augenblick gehoben, als ihm oder seinem Prozessbevollmächtigten nie Nachricht Uber die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung des
- A.
von ihm ausgewählten und bevollmächtigten Rechtsanwalts als Armenanwalt zuging«, dadurch warde der Beklagte in die Lage versetzt, die Beratung einzulegen und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzusuchen. Bass diese Lage objektiv eingetreten ist, bewirkt allein den Lauf der trist des § 23 4 Abs 2 Z'pQ * Liner Zustellung des Aiu.enrechts-besuhlusses bedarf es dazu entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht«, Denn der Beschluss über die Bewilligung des Armenrechts wurde nach §-329 Abs 5 ZPO auch ohne förmliche Zustellung w ..l r As am <> i/sr um stand, dass mit der Mitteilung Liber die erfolgte Bewilligung des Armenrechts die Prist des 4 254 ZPO in Lauf gesetzt wird, kann zu keiner anderen Beurteilung führeno Lie förmliche Zustellung nach •} 529 Abs 3 Z?0 wäre nur dann erforderlich, wenn die Entscheidung über die Bewilligung des Armenrechts selbst den Beginn des Laufes der Prist zur Palge hätteo Bas ist aber wie bereits ausgeführt nicht der
 Pall.
per Beschluss über die Bewilligung des Armenrechts musste hier auch nicht dem Beklagten persönlich zugahen, um die Prist des § 254 ZPO gegen ihn in Lauf au setzen. Der Anwalt des Beklagten hatte in Vollmacht Bur diesen um die Bewilligung des Armen-rechts nachgesucht„ damit war er gleichfalls bevollmächtigt ? die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch für den Beklagten entgegenzunehmerio Ebenfalls
r* bereits Vollmacht von dem Beklagten erhalten,
 hatte e-
" Le Berufes einzulegen
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Mit dem Eingang des Beschlusses über die Bewilligung des. Armen rechts am 30*1* 'i 9 50 in der Banal ei seines Rechtsanwalts'war das Hindernis, das der Wahrung der Berufungsfrist entgegenstand, als solches gehoben. Damit begann die Trist nach § 234 Abs i u 2 ZPO au laufen, wenn nicht ein anderer umstand, der im Sinne des (j 233 ZPO als Naturereignis oder unabwendbarer Zufall anzusehen, ist, den Beklagten auch weiterhin gehindert hätte, sein Rechtsmittel einzulegen.
Das Berufungsgericht hat den von dem Beklagten vorgetragenen Sachverhalt in dieser Richtung nicht geprüft, da es aus rechtsirrigen Erwägungen wegen der unterbliebenen Zustellung des Armenrechtsbeschlusses die Biedereinsetzung. in den vorigen Stand gewährt hat. Die unterbliebene Prüfung ist von dem•Revisionsgericht selbst nachzuholen. Die von dem Berufungsgericht gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung. Soweit es sich um die in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit der Berufung handelt, hat das Reichsgericht zutreffend ausgeführt, dass das Revisionsgericht auch ’Tatsachen zu berücksichtigen habe, die dem Berufungsgericht nicht Vorgelegen haben, und die Beweise _selbständig zu würdigen habe. Bs sei deshalb trotz § 561 Abs 2 ZPO an die Peststellung des Berufungsrichters, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder unwahr sei, nicht ge-ban den, sondern hab e die Ri chtigkeit der Beh auptung sn von sich aus neu zu prüfen, erforderlichenfalls auch Beweise zu erheben (RGZ 159? 34). Entsprechende Rrund-sätze reiten, soweit es sich uni die Nachprüfung der
-* '6 -
w n t s c n e idung liber eine vom Beruiungsgericho uu© rechtsirrigen Erwägungen .gewährte Wiödereinse tsung in den vorigen Stand handelt, bezüglich der von dem Berufungsgericht nicht geprüften Tatsachen« Das Revisionsgericht hat insoweit selbst darüber au befinden, ob diese Tatsachen die gewährte Wiedereinsets zung in den vorige otand rechtfertigen oder nicht, im vorliegenden Rail, ob der 'Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt isto
 Der Beklagte muss darlegen und glaubhaft machen, dass er, obwohl der Beschluss über die Bewilligung des Armenrechts seinem Anwalt bereits am 30* 1,1950 zugegangen war, infolge eines unabwendbaren Zufalls weiterhin gehindert war, die Berufung einzulegen» Hierbei können nach §§ 254, 236 ZPO nur die 'Tatsachen berücksichtigt werden, die er innerhalb einer Frist von 14 lagen seit dem Zeitpunkt, indem sein Anwalt von dem Armenrechtsbeschiuss tatsächlich Kenntnis erhielt, vorgebracht hato Das sind nur die in seinem Schriftsatz vom 16,2,1950 vorgetragenen Tatsachen, Sein späteres tatsächliches Vorbringen in derRevisionsinstanz kann auch im Falle einer zurück-Verweisung nicht mehr beachtet werden„
Die Aus führungen in dem Schriftsatz vom
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 ergeben nicht, dass der mnwalt des Beklagten infolge eines unabwendbaren Ereignisses von dem Arnenrechts-
beschiuss erst zu einem so spi
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erlangen konnte, dass die am 16*2«1950 eingelegte Berufung und der Wieder©insetzungsantrag noch inner halb der 14-tägigen Frist' des § 234 ZPO geltend ge-
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macht waren, ^er .Beklagte vermag überhaupt nicht mit Sicherheit anzugeben, worauf es zuräekzuführen ist, dass ihm der Armenrechtsbeschluss nicht alsbald nach seinem Eingang zur Kenntnis gelangt ist. -^r führt aus« die Handakte habe sich in der fraglichen heit in Händen einer Stenotypistin zur Anfertigung eines Schriftsatzes befunden* - Der langjährige eingearbeitete Bürogehilfe seines Bürovorstehers sei am 30*1«
1950 aus besonderen Gründen fristlos entlassen, worden* Bine andere Angestellte müsse den Armenrechtsbeschluss ohne Kenntnis des Bürovorstehers einfach zu den bei der Stenotypistin befindlichen Akten gebracht haben*
Aus diesem Vorbringen lässt sich nicht feststellen, ob der Anwalt des Beklagten, dessen Verschulden dieser nach § 232 Abs 2 ZPO zu vertreten hat, das von ihm nach den Umständen zu verlangende ausserste Mass von Sorgfalt hat walten lassen, um zu bewirken, dass der Armenrechtsbeschluss.ihm am'Tage des Eingangs auch vorgelegt wurde* Der Beklagte hätte dazu vortragen müssen« welche organisatorischen Massnahmen sein Anwalt hinsichtlich der Überwachung und Vorlage der Bosteingänge an ihn getroffen hatte, gegebenenfalls inwieweit diese' Organisation durch die fristlose Bntiassung des Angestellten gestört worden -war, v/eiche anderen Anordnungen er zur Beseitigung dieser Störung getroffen hatte oder aus welchen Gründen er solche Anordnungen nicht treffen konnte* Da der Beklagte hierzu überhaupt keine bestimmten iatsachen vorgetragen hat, kann auch nicht festgestellt werden, dass die verspätete Kenntnisnahme von dem urraenrechtsbe-schluss durch seinen Anwalt auf einem unabwendbaren
(
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Ereignis beruh*
is muss daher davon ausgeganuen
 werden, dass sein Anwalt? so wie es in einer ordnungsgemäss geführten Anwaltskanslei erforderlich und auch üblich ist? von dem Armenrechts be schluss am Tage seines Eingangs Kenntnis nehmen konnte * nu diesem Zeitpunkt begann daher wie oben bereits geführt? die Frist des § 234 ZPO su laufen aber v/är der am 16.2.1950 geste nungsantrag verspätet? da die 1’ trag bereits verstrichen war. I in den vorigen Stand ist somit ru Anrecht gewährt? demgemäss musste auf die Aevision der Klägerin das angefochtene Orteil aufgehoben und die Berufung des geklagten gegen das Hrteil des Landgerichts als unzulässig verworfen werden,,
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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