Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski und Lehmann am 19. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. 1 Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet. 2 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 13/14 vom 19. August 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski und Lehmann am 19. August 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juli 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: 1 Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet. 2 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 -VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 -I ZR 203/08, juris Rn. 1; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht gegeben. 3 Der Senat hat insbesondere auch die von der Klägerin mit der An- hörungsrüge lediglich wiederholte Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Berufungsgerichts berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet. Mayen Wendt Felsch Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 04.10.2012 -2 0 184/11 -OLG Celle, Entscheidung vom 19.12.2013 - 6 U 91/12 -