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BGH · IV ZR 13/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 13/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 10. 3 Zutreffend führt die Gegenvorstellung aus, dass das Landgericht den Beklagten zu 1 unter Klageabweisung im Übrigen zu einer Zahlung von 1.974.875 € nebst Zinsen verurteilt hatte und dass die Klägerin in der Berufungsinstanz ihre Klage gegen den Beklagten zu 1 um weitere 330.235,50 Juli 2010, das unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten zu 1 zu einer Zahlung von 1.974.875 Die für die Beklagten günstige Klageabweisung im Übrigen ist vom Antrag der Beklagten nicht umfasst und wurde von der Klägerin nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen.

Zitierte Normen: § 47 GKG
GegenvorstellungRechtsmittelMayenBerufungsurteilZahlungRichterinStreitwert

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 13/13
vom 10. März 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 10. März 2014
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Einwendungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind unbegründet.
2	Gemäß	§	47	Abs.	3	GKG ist der Streitwert im Verfahren über die
 Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert; nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.
3	Zutreffend führt die Gegenvorstellung aus, dass das Landgericht den Beklagten zu 1 unter Klageabweisung im Übrigen zu einer Zahlung von 1.974.875 € nebst Zinsen verurteilt hatte und dass die Klägerin in der Berufungsinstanz ihre Klage gegen den Beklagten zu 1 um weitere 330.235,50 € nebst Zinsen erweitert und von der Beklagten zu 2 weiterhin Zahlung von 987.904,50 € verlangt hat. Gegen das Berufungsurteil vom 16. Juli 2010, das unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten
 zu 1 zu einer Zahlung von 1.974.875 € und die Beklagte zu 2 zu einer Zahlung von 846.375 € verurteilt hat, haben die Beklagten Revision eingelegt und durch Schriftsatz vom 21. Dezember 2010 unter anderem beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die für die Beklagten günstige Klageabweisung im Übrigen ist vom Antrag der Beklagten nicht umfasst und wurde von der Klägerin nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen. Im Hinblick auf die insoweit eingetretene Rechtskraft betrug der Streitwert im vorangegangenen Revisionsverfahren IV ZR 172/10 daher 2.821.250 € (1.974.875 € + 846.375 €). Dies ist ebenso der maßgebliche Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das nach fortgesetztem Berufungsverfahren ergangene Berufungsurteil vom 7. November 2012.
Mayen	Wendt	Felsch
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 01.12.2008 - 1 0 308/06 -OLG Hamm, Entscheidung vom 07.11.2012 - 1-20 U 28/09 -