Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 13/09 vom 15. Juli 2009 in dem Rechtsstreit OLG Düsseldorf - Az. 1-4 U 30/08 vom 19.12.2008; LG Düsseldorf - Az. 11 O 513/05 vom 09.01.2008; Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die gerügten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 28.632.- € Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch