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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und die Richter Felsch und Dr. Franke beschlossen: Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 97 ZPO
13SeiffertBremenZPOWendt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
13. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und die Richter Felsch und Dr. Franke
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat weder willkürlich entschieden, noch entscheidungserheblichen Vortrag und Beweisantritte der Beklagten unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG außer Betracht gelassen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 74.202,44 €
Seiffert		Wendt	Dr. Kessal-Wulf
	Felsch		Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 18.03.2004 -60 2168/03 b -OLG Bremen, Entscheidung vom 20.12.2005 - 3 U 23/04 -