Oktober 1972 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hauß und der Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Mormann und Dr. Buchholz beschlossen: Der Streitwert bemißt sich nach dem klägerisehen Interesse an der mit der Klage erstrebten Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft, der die Parteien angehören. Dabei ist erheblich, daß die Aufhebung zweierlei bewirkt: Einmal wird die Verwaltungsbefugnis des überlebenden Ehegatten (hier der Beklagten) über das Gesamtgut beendet, §§ 1497 Abs. 2, 1472 Abs. 1 BGB; zu dem andern wird die Auseinandersetzung über das Gesamtgut ermöglicht, § 1497 Abs. 1 BGB. Es erscheint angemessen, das klägerische Interesse an der Beendigung der Verwaltungsbefugnis der Beklagten und dasjenige an der Ermöglichung der Auseinandersetzung mit jeweils einem Viertel des klägerischen Anteils zu bewerten und damit den Streitwert einer Aufhebungsklage auf den halben Wert des klägerischen Anteils am Gesamtgut festzusetzen. Mark ermittelte Wert des Gesamtgutes unwidersprochen geblieben ist, ergibt sich im Anschluß an die Beteiligungsquote der Klägerin am Gesamtgut mit einem Viertel als Streitwert der Betrag von 17.500,- Mark. Der Streitwert der Revision erhöht sich nicht dadurch, daß die Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich die Auseinandersetzung selbst vorgenommen und dabei weitere, unter ihnen streitige Ansprüche einbezogen haben.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO § 3; BGB § 1495 Klagt ein Abkömmling auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft, so bemißt sich der Streitwert nach seinem Anteil am Gesamtgut. Er ist jedoch geringer (etwa auf die Hälfte) festzusetzen, weil die Klage nur der Vorbereitung der Auseinandersetzung dient. BGH, Beschl. v. 11. Oktober 1972 - IV ZR 12/72 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 12/72 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Witwe Alwine Straße Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die Ehefrau Ruth 'Saar, G geb. Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 11. Oktober 1972 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hauß und der Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Mormann und Dr. Buchholz beschlossen: Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 17.500,- Deutsche Mark festgesetzt. G r und e : Der Streitwert bemißt sich nach dem klägerisehen Interesse an der mit der Klage erstrebten Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft, der die Parteien angehören. Dabei ist erheblich, daß die Aufhebung zweierlei bewirkt: Einmal wird die Verwaltungsbefugnis des überlebenden Ehegatten (hier der Beklagten) über das Gesamtgut beendet, §§ 1497 Abs. 2, 1472 Abs. 1 BGB; zu dem andern wird die Auseinandersetzung über das Gesamtgut ermöglicht, § 1497 Abs. 1 BGB. Beide Wirkungen tragen dazu bei, daß die Klägerin ihren Anteil am Gesamtgut derart umwandelt, daß sie selbst und uneingeschränkt über diesen Vermögenswert verfügen kann. Es erscheint angemessen, das klägerische Interesse an der Beendigung der Verwaltungsbefugnis der Beklagten und dasjenige an der Ermöglichung der Auseinandersetzung mit jeweils einem Viertel des klägerischen Anteils zu bewerten und damit den Streitwert einer Aufhebungsklage auf den halben Wert des klägerischen Anteils am Gesamtgut festzusetzen. Da der vom Berufungsgericht mit 140.000,- Mark ermittelte Wert des Gesamtgutes unwidersprochen geblieben ist, ergibt sich im Anschluß an die Beteiligungsquote der Klägerin am Gesamtgut mit einem Viertel als Streitwert der Betrag von 17.500,- Mark. Der Streitwert der Revision erhöht sich nicht dadurch, daß die Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich die Auseinandersetzung selbst vorgenommen und dabei weitere, unter ihnen streitige Ansprüche einbezogen haben. Dr Pfretzschner Dr. Dr. Hauß Mormann Johannsen Buchholz