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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frust zur Einlegung der Revision gegen das am 6, November 1969 verkündete Urteil des 10, Zivilsenats des Kammergeriohts in Berlin wird zurückgev/iesen , Das Berufungsurteil ist am 9° Dezember 1969 dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zugost eilt worden» Dieser übersandte es mit einem Begleitschreiben vom 8o Dezember 1969p in dem auf den Ablauf der Revisionsfrist am 9, Januar 1970 hingewiesen wurde, dem Zweitbeklagteh, und zwar wunschgemäß unter der Anschrift der Firma "iflHHB1 Der Zweitbeklagte befand sich seit dem 2, Dezember 1969 in Roquebrime bei Monte Carloo lach seiner eidesstattlioton Versioherung erkrankte er dort, so daß er die Firma "XflIHilB" nicht in der vorgesehenen Weise besuchen konnte und deren Angestellte die angesammelte Post erst nach dem Ablauf der Hevisionsfrist der Sekretärin des Zweitbeklagten in Hfm zusaridten, die sie am 140 Januar 1970 nach ROquebrune brachte o Die Beklagten haben am 28Januar 1970 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Revision gegen das Berufungsurteil eingelegte Der Antrag mußte zurückgewiesen werden« Für die Entscheidung kann von der Darstellung der Beklagten ausgegangen werden0 Das geltend gemachte Hindernis wäre dann am 140 Januar 1970 "behoben gewesen und der Antrag innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt wordene Er entspricht im übrigen den gesetzlichen Forrn-vorschrifteno Sachlich ist er jedoch nicht begründet0 Einer Partei kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden? daß der Zweitbeklagte in Roquebrune erkrankte und deshalb die Post nicht wie geplant in München abholen konnte ? ärztliche Behandlung begeben hato Weder hieraus noch aus dem Antrag ist ersichtlich, v/ann die Krankheit begonnen hat* Hoch weniger 1st glaubhaft gemacht, daß sie den Zweitbeklagten außer Stand gesetzt haben sollte? teiligt, hat also dort kein Weisungsrechte Es muß mithin davon ausgegangen werden, daß die Betreuung seiner Post nur gefälligkeitshalber, etwa auf Grund einer bestehenden ßeschäftsverbindung, übernommen worden ist. Welche Personen sich hierzu bereitgefunden haben und warum sie der Zweitbeklagte als verläßlich ansehen durfte, haben die Beklagten nicht angegeben„ Noch weniger haben sie glaubhaft gemacht, daß die betreffenden Angestellten mit der gebotenen Eindringlichkeit und Genauigkeit instruiert wirden wären 0 Tatsächlich haben sie denn auch nach der eidesstattlichen Versicherung des Zweitbeklagten die für Ihn eingogangene Post nicht mit der notwendigen Sorgfalt behandelt, sondern zunächst wochenlang liegengelassen o Gegenüber diesem tatsächlichen Verhalten fehlt es an jeder Glaubhaftmachung dafür, daß der Zweitbeklagte auch bei Anwendung der nach § 233 ZPO gebotenen Sorgfalt mit einem solchen Versagen nicht zu rechnen brauchte und daß er deshalb ungeachtet seiner Erkrankung darauf vertrauen durfte, die Nachricht von der Zustellung des lerufungsurteila werde ihn schon auf Grund der vorher getroffenen Maßnahmen in Jedem Falle rechtzeitig er-'reicheno . Den Beklagten mußte deshalb die YJiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Revisionsfrist versagt -werden c

Zitierte Normen: § 233 ZPO
FirmaDr0ZweitbeklagteZPOBerufungsurteilPostglaubhaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IY-ZFLJ2/70	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
I o der Firma Paul ^ flHBH KG in BflH B? Kurfürstendamm IB a? vertreten durch dX^personlich haftende Gesellschaft terin, die Industrie-Kfl|BB BBHB GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsftlhrer7 den Beklagten zu 2) ?
2.
de^Kaufmanns Alexander von hf^^pstraßo £?
Beklagten und Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
Kaufmann Kurt Straße ^B?
Kläger und Revisionsbeklagten9
ProzeßbevollmäChtigter: Rechtsanwalt Br
 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 29-, Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Hauß und der Bundesrichter Johsnnsen,
 Drc Pfretzschner, 0ro Reinhardt und Dr0 Bukov;
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frust zur Einlegung der Revision gegen das am 6, November 1969 verkündete Urteil des 10, Zivilsenats des Kammergeriohts in Berlin wird zurückgev/iesen ,
Das Berufungsurteil ist am 9° Dezember 1969 dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zugost eilt worden» Dieser übersandte es mit einem Begleitschreiben vom 8o Dezember 1969p in dem auf den Ablauf der Revisionsfrist am 9, Januar 1970 hingewiesen wurde, dem Zweitbeklagteh, und zwar wunschgemäß unter der Anschrift der Firma "iflHHB1	Der	Zweitbeklagte
 befand sich seit dem 2, Dezember 1969 in Roquebrime bei Monte Carloo lach seiner eidesstattlioton Versioherung erkrankte er dort, so daß er die Firma "XflIHilB" nicht in der vorgesehenen Weise besuchen konnte und deren Angestellte die angesammelte Post erst nach dem Ablauf der Hevisionsfrist der Sekretärin des Zweitbeklagten in Hfm zusaridten, die sie am 140 Januar 1970 nach ROquebrune brachte o Die Beklagten haben am 28Januar 1970 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Revision gegen das Berufungsurteil eingelegte
 Der Antrag mußte zurückgewiesen werden«
Für die Entscheidung kann von der Darstellung der Beklagten ausgegangen werden0 Das geltend gemachte Hindernis wäre dann am 140 Januar 1970 "behoben gewesen und der Antrag innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt wordene Er entspricht im übrigen den gesetzlichen Forrn-vorschrifteno Sachlich ist er jedoch nicht begründet0
Einer Partei kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden? wenn es auf einem unabwendbaren Zufall beruht? daß sie von einer an sie gerichteten Zustellung keine Kenntnis erlangt hat? BGH LM § 233 ZPO Nr0 73o Aus § 233 Ab 3* 2 ZPO ergibt sich nicht? daß Unkenntnis von der Zustellung eines Urteils überhaupt nur bei der Versäumung der für den Einspruch gegen ein Ver-säumnisurteil geltenden Frist einen Wiederoinsetzungsgrund darsteilen kann? BGHZ 25, 11? 120 In den Fällen? in denen eine Reehtsmittellrist versäumt ist? kommt es indessen darauf an? ob die Partei die nach § 233 ZPO zu verlangende Serifalt gewahrt hat. Das haben die Beklagten nicht glaubhaft gemacht0
Die Entscheidung über die Einlegung des Rechtsmittels lag nach der eidesstattlichen Versicherung allein bei dem Zweitbeklagten? weil weder die Irstbeklagte noch deren persönlich haftende Gesellschafterin? deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist? eine Tätigkeit in der Form eines laufenden Geschäftsbetriebes ausüben0 Als sich der Zweitbeklagte am 2, Dezember 1969 ins Ausland begab? müßte er damit rechnen? daß das am 6„ Hovember 1069 zu dem Machteil
 
der Beklagten ergangene Berufungsurteil demnächst zugestellt würdeo Er hat denn auch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gebeten? alle Post für beide Beklagte an die	Firmenanschrift zu senden 0 Bas
 ist mit dem Berufungsurteil und dem anwaltlichen Begleitschreiben vom So Dezember 1969 unstreitig gescheheno
 Die Beklagten sehen einen Imabwendbaren? zur Vorsäu-mung der Revisi onsfrist führenden Zufall darin? daß der Zweitbeklagte in Roquebrune erkrankte und deshalb die Post nicht wie geplant in München abholen konnte ? und daß die Angestellten der Firma "lUHBI" die Eingänge daraufhin nicht in wöchentlichen Abständen der Sekretärin in Hamburg übersandten? obwohl sie darum gebeten worden wareno Hierin kann ein glaubhaft gemachter Wiedereinsetzungsgrund nicht gefunden werden<>
Schon das überreichte Attest ergibt lodiglioh? daß sich der Zweitbeklagte am 19» Dezember 1969 wegen einer von Fieber begleiteten Darmstörung in. ärztliche Behandlung begeben hato Weder hieraus noch aus dem Antrag ist ersichtlich, v/ann die Krankheit begonnen hat* Hoch weniger 1st glaubhaft gemacht, daß sie den Zweitbeklagten außer Stand gesetzt haben sollte? die nunmehr auf leien Fall erforderlich gewordenen Vorkehrungen für eine verläßliche Übersendung oder Überbringung der Post an seinen Aufenthaltsort zu treffen0 Zu einer solchen Maßnahme wäre der Zweitbeklagte bei Beobachtung der in § 233; WO verlangten Sorgfalt verpflichtet gewesen0
 
Die Beklagten haben nicht glaubhaft gemacht, daß der Zweitbeklagte dieser Sorgfaltspflicht genügte, als er es bei der Verabredung mit den Angestellten der Firma “ifllHIH” beließ, die angesammelte Pest im Falle der Mchtabholung wöchentlich seiner Sekretärin in Hamburg zu übersendeno Es ist nicht ersichtlich, welche Gewähr der Zweitbeklagte dafür hatte, daß diese Vereinbarung eingehalten mir de«, Hach seiner eidesstattlichen Versicherung ist er an der Firma	nicht	be-
teiligt, hat also dort kein Weisungsrechte Es muß mithin davon ausgegangen werden, daß die Betreuung seiner Post nur gefälligkeitshalber, etwa auf Grund einer bestehenden ßeschäftsverbindung, übernommen worden ist. Welche Personen sich hierzu bereitgefunden haben und warum sie der Zweitbeklagte als verläßlich ansehen durfte, haben die Beklagten nicht angegeben„ Noch weniger haben sie glaubhaft gemacht, daß die betreffenden Angestellten mit der gebotenen Eindringlichkeit und Genauigkeit instruiert wirden wären 0 Tatsächlich haben sie denn auch nach der eidesstattlichen Versicherung des Zweitbeklagten die für Ihn eingogangene Post nicht mit der notwendigen Sorgfalt behandelt, sondern zunächst wochenlang liegengelassen o Gegenüber diesem tatsächlichen Verhalten fehlt es an jeder Glaubhaftmachung dafür, daß der Zweitbeklagte auch bei Anwendung der nach § 233 ZPO gebotenen Sorgfalt mit einem solchen Versagen nicht zu rechnen brauchte und daß er deshalb ungeachtet seiner Erkrankung darauf vertrauen durfte, die Nachricht von der Zustellung des lerufungsurteila werde ihn schon auf Grund der vorher getroffenen Maßnahmen in Jedem Falle rechtzeitig er-'reicheno	.
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Den Beklagten mußte deshalb die YJiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Revisionsfrist versagt -werden c
Dr„ Hauß	Johannsen	Dr0 Pfretzschnor
 Dr0 Reinhardt	Dro Bukov