Im august 1942 wurden seine Ehefrau und sein Sohn deportiert, sie sind aus der Deportation nicht zurückgekehrt, Im Frühjahr 1943 flüchtete der Kläger und verbarg eich zunächst in der Gegend von Dublin, später in den Bergen der Hohen Tatra» Im Juli 1944 begab er eich, um weiterer Verfolgung zu entgehen, heimlich in die Slowakei, wo er alsbald von der Polizei ergriffen und in das Gefängnis in Sto Miklos (Mikulas) eingeliefert wurde» Burch den slowakischen Aufstand im August 1944 wurde er befreit» Im Zusammenhang mit der Niederschlagung dieses Aufstandes durch deutsche Truppen wurde der Kläger erneut ergriffen und über das Lager Sereth bei Pressburg im November 1944 in das Konzentrationslager Sachsenhausen verbracht,, Am 5» Mai 1945 wurde er befreit» Anschließend war er wegen seines angegriffenen Gesundheitszustandes im Ausländerlazarett Schwerin in Behandlung» Danach begab er sich mit einem tschechischen Transport wieder nach St» Miklos» Ende 1945 hielt er sich einige Zeit in Kattowitz und in Warschau auf, um nach dem Verbleib seiner Angehörigen zu forschen» In dieser Zeit war er in Kattowitz bei Br. Nestel in ärztlicher Behandlung» Bann kehrte er in die Tschechoslowakei zurück und lebte bis Herbst 1946 in Prag« Über Frankreich wandert© er im Januar 1947 nach Italien aus; hier war er für die TORA tätig» Von August 1949 bis September 1952 lebte er in Isreai, dann wanderte er nach Kanada weiter, wo er seither wohnt» Ber Kläger hat Entschädigung wegen Schadens an Freiheit erhalten» Wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist ihm ein Heilverfahren und durch Vergleich vom 9« Januar 1957 zürn Ausgleich des geltend gemachten Anspruchs auf Kapitalentschädigung und Rente ein einmaliger Betrag von 5»000,- BM zuerkannt worden» Dagegen hat das Landgericht dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 10.000,- DM zuerkannto Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. 1. Das Berufungsgericht hat aufgrund des § 154 BEO in der Fassung des Entschädigungsschlußgesetzes über den geltend gemachten Anspruch wegen Berufsschadens erkannt. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, wann sich der Kläger nach seiner Entlassung aus dem Ausländerlazarett Schwerin im Laufe des Jahres 1945 nach St. Miklos/Slowakei begeben hat. Der Kläger hat nach der Überzeugung des Berufungsgerichts vielmehr Bolen im Sommer 1944 endgültig verlassen und zu dieser Zeit in St. MiKfos in der Slowakei einen ständigen neuen Wohnsitz begründet. danach, 30 führt das Berufungsgericht auf Seite 10 seiner Entscheidungsgründe aus, davon auszugehen, daß der Kläger im Sommer 1944 Polen endgültig verlassen und in der Slowakei seinen neuen ständigen Wohnsitz begründet habe, so bleibe die Präge offen, ob diese Auswanderung als Auswanderung im Sinne des § 154 BEO in der Passung des Entschä-digungsschlußgesetzes anzusehen sei. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß es auch nach der Neufassung des § 154 Abs,2 BEO zur Begründung eines Anspruchs nach § 154 BEO ausreiche, wenn der ¥ erfolgte vor dem 1. Nach allem kommt das Berufungsgericht zu der Schiußfolgerung, daß dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß § 155 BEO eine Kapitalentschädigung in Höhe von 10oQQQ,“BH zustehe. Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, 1 e, aa - vertreten« Von ihr abzugehen, bestehtauch nach erneuter Prüfung keine Veranlassung* hegt man aber § 154 Abs. 2 BIG in diesem Sinne aus, so ist für die Anspruchsberechtigung des Klägers seine Flucht aus Warschau nach der Slowakei im Juli 1944 nicht entscheidend« Das endgültige Verlassen der Gesamtheit der Vertreibungsgebiete vor dem maßgebenden Zeitpunkt könnte allerdings angenommen werden, wenn der Kläger nach Beiner Befreiung aus dem Konzentrationslager Sachsenhausen nicht wieder in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt wäre. diesen Tatbestand der Beurteilung der Entsehädigungsbe-rechtigung des Klägers nach § 154 BEO zugrunde, so kann nicht mit: Hecht gesagt werden, daß er die Vertreibungsgebiete vor dem 1.
2452 114 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 17 ZR URTEIL in dem Verkündet am 10. Mai 1967 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dea Landes R h e i n 1 a n d - £ £ a 1 z , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4* Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt' gegen Norbert S •Avenue, Kläger und Revisionsbeklagten, Der IV, Zivilsenat dee Bundesgeriehtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3« Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johanneen, Wüstenberg, Wilden und Dr, Loewenheim für Hecht erkannt: Auf die Revision des Beklagten Landes wird das Urteil des 5- Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4o Wovember 1965 aufgehoben. Das Urteil der 6, Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Mainz vom 27«. Dezember 1962 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der jüdische Kläger ist am 1897 in /Polen geboren. Zu Beginn des zweiten Weltkrieges lebte er mit seiner Prau und seinem Sohn als Architekt in Kattowitz, Wach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Polen floh er zunächst nach Krakau und siedelte dann nach Warschau Uber, wo er im Laufe des Jahres 1940 wegen seiner Abstammung in das dortige Ohetto eingewiesen wurde. Im august 1942 wurden seine Ehefrau und sein Sohn deportiert, sie sind aus der Deportation nicht zurückgekehrt, Im Frühjahr 1943 flüchtete der Kläger und verbarg eich zunächst in der Gegend von Dublin, später in den Bergen der Hohen Tatra» Im Juli 1944 begab er eich, um weiterer Verfolgung zu entgehen, heimlich in die Slowakei, wo er alsbald von der Polizei ergriffen und in das Gefängnis in Sto Miklos (Mikulas) eingeliefert wurde» Burch den slowakischen Aufstand im August 1944 wurde er befreit» Im Zusammenhang mit der Niederschlagung dieses Aufstandes durch deutsche Truppen wurde der Kläger erneut ergriffen und über das Lager Sereth bei Pressburg im November 1944 in das Konzentrationslager Sachsenhausen verbracht,, Am 5» Mai 1945 wurde er befreit» Anschließend war er wegen seines angegriffenen Gesundheitszustandes im Ausländerlazarett Schwerin in Behandlung» Danach begab er sich mit einem tschechischen Transport wieder nach St» Miklos» Ende 1945 hielt er sich einige Zeit in Kattowitz und in Warschau auf, um nach dem Verbleib seiner Angehörigen zu forschen» In dieser Zeit war er in Kattowitz bei Br. Nestel in ärztlicher Behandlung» Bann kehrte er in die Tschechoslowakei zurück und lebte bis Herbst 1946 in Prag« Über Frankreich wandert© er im Januar 1947 nach Italien aus; hier war er für die TORA tätig» Von August 1949 bis September 1952 lebte er in Isreai, dann wanderte er nach Kanada weiter, wo er seither wohnt» Ber Kläger hat Entschädigung wegen Schadens an Freiheit erhalten» Wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist ihm ein Heilverfahren und durch Vergleich vom 9« Januar 1957 zürn Ausgleich des geltend gemachten Anspruchs auf Kapitalentschädigung und Rente ein einmaliger Betrag von 5»000,- BM zuerkannt worden» Im gegenwärtigen Rechtsstreit begehrt der Kläger Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Port kommen» Bie Bntschädigungsbehör&e hat den geltend gemachten Anspruch abgelehnt. Dagegen hat das Landgericht dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 10.000,- DM zuerkannto Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. k Der Kläger beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen, Mtscheiduingsgrü Die Revision des beklagten Landes ist begründet, 1. Das Berufungsgericht hat aufgrund des § 154 BEO in der Fassung des Entschädigungsschlußgesetzes über den geltend gemachten Anspruch wegen Berufsschadens erkannt. Danach ist Voraussetzung des Anspruchs, daß der Verfolgte vor dem 1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Wr, 3 BVFG genannten Gebiete endgültig verlassen hat. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, wann sich der Kläger nach seiner Entlassung aus dem Ausländerlazarett Schwerin im Laufe des Jahres 1945 nach St. Miklos/Slowakei begeben hat. Es ist der Auffassung, daß der Kläger nicht erst nach dieser Entlassung aus seiner früheren Heimat Bolen aus-gewandert ist. Der Kläger hat nach der Überzeugung des Berufungsgerichts vielmehr Bolen im Sommer 1944 endgültig verlassen und zu dieser Zeit in St. MiKfos in der Slowakei einen ständigen neuen Wohnsitz begründet. Sei danach, 30 führt das Berufungsgericht auf Seite 10 seiner Entscheidungsgründe aus, davon auszugehen, daß der Kläger im Sommer 1944 Polen endgültig verlassen und in der Slowakei seinen neuen ständigen Wohnsitz begründet habe, so bleibe die Präge offen, ob diese Auswanderung als Auswanderung im Sinne des § 154 BEO in der Passung des Entschä-digungsschlußgesetzes anzusehen sei. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß es auch nach der Neufassung des § 154 Abs,2 BEO zur Begründung eines Anspruchs nach § 154 BEO ausreiche, wenn der ¥ erfolgte vor dem 1. August 1945 in das Ausland ausgewandert sei ohne Rücksicht darauf, ob das Gebiet, in das er ausgewandert sei, im 2uge der späteren Entwicklung selbst zu dem Vertreibungsgebiet geworden sei. Nach allem kommt das Berufungsgericht zu der Schiußfolgerung, daß dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß § 155 BEO eine Kapitalentschädigung in Höhe von 10oQQQ,“BH zustehe. 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht frei von Rechtsirrtum. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEO in der Passung des Schlußgesetzes. Benn er hat nicht seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt vor der Atiswanderung im Reichsgebiet nach dem Stande vom 51« Bezember 1957 oder im Gebiet der Freien Stadt Banzig gehabt, Burch seine Verbringung in das Konzentrationslager Sachsenhausen hat er ebensowenig einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt begründet wie durch seinen vorübergehenden Aufenthalt im Ausländerlazarett Schwerin. Eine Anspruchsberechtigung des Klägers kommt danach nur nach der Vorschrift des § 154 BEG in Betracht. Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs, daß der Verfolgte vor dem 1. August 1945 die in Abs. 2 Er«, 3 des Bun-desvertriehenengesetzes genannten Gebiete endgültig verlassen hato Baß diese Voraussetzung im vorliegenden Ball gegeben ist» kann Jedoch im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts nicht anerkannt werden« Es kommt nicht darauf an, daß der Verfolgte vor dem genannten Zeitpunkt aus einem Vertreibungsgebiet in ein anderes Vertreibungsgebiet ausgewandert ist, sondern daß er die Gesamtheit der Vertreibungsgebiete vor diesem Zeitpunkt endgültig verlassen hat« In diesem Sinne legt der erkennende Senat die Vorschrift des § 154 Abs. 2 BEG in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. RzW 1966, 515)o Dieselbe Auffassung wird auch in den Erläuterungswerken zu dem BEG von Brunn-Hebenstreit - § 150 Randnote 7 - und Blessin-Gieesler - § 150, II, 1 e, aa - vertreten« Von ihr abzugehen, bestehtauch nach erneuter Prüfung keine Veranlassung* hegt man aber § 154 Abs. 2 BIG in diesem Sinne aus, so ist für die Anspruchsberechtigung des Klägers seine Flucht aus Warschau nach der Slowakei im Juli 1944 nicht entscheidend« Das endgültige Verlassen der Gesamtheit der Vertreibungsgebiete vor dem maßgebenden Zeitpunkt könnte allerdings angenommen werden, wenn der Kläger nach Beiner Befreiung aus dem Konzentrationslager Sachsenhausen nicht wieder in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt wäre. Gerade dies ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall gewesen. Denn der Kläger hat sich aus dem Ausländerlaza-rett Schwerin mit einem tschechischen transport wieder nach St« Miklos zurückbegeben. Noch Ende 1945 hat er sich einige Zeit in Kattowifeund in Warschau aufgehalten, um nach dem Verbleib seiner Angehörigen zu forschen. Von Polen ist er in die tschechoslowakei zurückgekehrt und hat dort bis zu dem Herbst 1946 in Prag gelebt. legt man diesen Tatbestand der Beurteilung der Entsehädigungsbe-rechtigung des Klägers nach § 154 BEO zugrunde, so kann nicht mit: Hecht gesagt werden, daß er die Vertreibungsgebiete vor dem 1. August 1945 verlassen hat. Eine andere rechtliche Beurteilung könnte in Betracht kommen, wenn sein Aufenthalt in der Tschechoslowakei und in Polen nach dem 5. Mai 1945 nur vorübergehend gewesen wäre«, Ein nur vorübergehender Aufenthalt würde der Annahme des endgültigen Verlassens der Vertreibungsgebiete nicht unbedingt entgegenstehen. Dies hat der Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 8. Februar 1967 - IV ZR 286/65 - ausgesprochen. Von einem nur vorübergehenden Aufenthalt kann jedoch nach den Feststellungen des Tatsachenrichters nicht die Rede sein. Baß die Vorschrift des § 154 Abs. 2 BEO idF. des Schlußgesetzes nicht verfassungswidrig ist, hat der erkennende Senat in der in RzW 1966, 513 veröffentlichten Entscheidung mit eingehender Begründung ausgesprochen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Begründung Bezug genommen. Ein hinreichender Orund, von dieser Auffassung abzuweichen, ist auch bei erneuter Prüfung des angenommenen Rechtsstandpunktes nicht zu erkennen. Rach alledem ist auf die Revision des beklagten Bandes das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben. Bas Urteil des Bandgerichts ist zu ändern. Die Klage ist abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 ZPO und 225 Abs«, 2 Raske Johannsen Wüstenberg Wilden i)r* Loewenheim