Sie ist aus der Deportation nicht zurückgekehrt und durch Urteil des Zivilgerichts Spine vom 12. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» weil weder der Kläger noch seine Ehefrau staatenlos oder Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention gewesen seien. Er sei nach \7ie vor tunesischer Staatsangehöriger und halte sich nicht aus den in der Genfer Konvention genannten Gründen in Frankreich auf.Auch die Ehefrau des Klägers sei zu keiner Zeit staatenlos gewesen. Ihre Flüchtlingseigenschaft verneint das Berufungsgericht mit der Feststellung, daß nicht vorgetragen oder ersichtlich geworden sei, daß sie ihre polnische Heimat aus Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, ihrer Religion oder ihrer politischen Überzeugung verlassen habe. Zum Nachweis dafür sei es nicht ausreichend, daß sich der Kläger auf den Hinweis beschränkt habe, daß es im Zeitpunkt der Deportation und des Todes seiner Ehefrau (1944) keine polnische Regierung gegeben habe, unter deren Schutz sie sich hätte stellen können. Juli 1938 (RzW 38, 407 Kr. 29) entschieden hat, auf denjenigen des Todes an, wenn, wie hier, der Verfolgte durch Verfolgungsmaßnahmen getötet oder in den Tod getrieben worden ist; das geschah im Jahre 1944. Juli 1951 erfüllt hatte, richtet sich, wovon auch das Berufungsgericht und die Revision mit Recht ausgehen, danach, ob sie zu diesem Zeitpunkt ein sog. /tu polnische Heimat aus Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Basse oder ihrer politischen Überzeugung verlassen hat» sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder vom Kläger vorgetragen»noch sonst ersichtlich geworden« Der Senat hat in seiner vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung vom 12« Juli 1963 (RzW 1964, 76, Hr. 22) die Gründe dargelegt, die dafür bestimmend sind, auch diejenigen Personen unter den Fltichtlingsbegriff der Genfer Konvention einzureihen, die das Land ihrer Staatsangehörigkeit zwar nicht aus Verfolgungsgründen verlassen haben, die sich aber gleichwohl außerhalb ihres Heimatlandes auf halten, weil in der Zeit ihrer Abwesenheit in ihrem Heimatstaat Umstände aufgetreten sind, die eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung herbeigeführt haben (refugifc sur place). Polen deportierte polnische Ehefrau des Klägers war des diplomatischen Schutzes ihres Heimatlandes, ihrer Ansprüche aus den widerrechtlichen Maßnahmen der nationalsozialistischen deutschen Regierung nicht beraubt« Die militärische Besetzung Polens im zweiten Y/eltkrieg durch deutsche und sowjetische Truppen und Dienststellen begründeten nur eine vorläufige Herrschaft über die besetzten Gebietsteile, der alle im Lande befindlichen Polen unterworfen waren« Das besetzte Gebiet blieb Staatsgebiet das militärisch unterworfenen Staates« Die polnische Staatssouveränität wurde dadurch völkerrechtlich nicht ausgelöscht« Träger der Staatsgewalt war die polnische Exilregierung, die sich im Jahre 1944 in London aufgehalten hat; sie genoß dort exterritoriale Rechte und unterhielt eigene Streitkräfte, die den Kampf gegen Deutschland fortführten« Hach dem Völkerrecht galt sie weiterhin als Regierung der staatlichen Gemeinschaft, obgleich sie im besetzten Gebiet keinerlei Gewalt mehr ausüben konnte« Wenn sic auch nicht in der Lage war, die Staatsbürger vor Verfolgungsmaßnahmen der Besatzungsmacht zu schützen, so kenn gleichwohl nicht gesagt werden, daß die polnischen Staatsbürger während des zweiten Weltkriegs des staatlichen Schutzes beraubt gewesen seien (BGH BzW 1959» 254» Nr. 13 und vom 31. Es besteht auch kein Grund für die Annahme, daß die polnische Regierung der Ehefrau des Klägers ihren Schutz aus deh in der Genfer Konvention genannten VeriägungsgrUndbn versagt hätte. Der Schutz dieser^ pblhiöohen Begierung war ihr nicht aüs Verfolgungsgrtodem Versagt worden- Baß die ihren Stdatsangehörigen zu dem Schutze verpflichtete polnische Regierung entmachtet war, beruhte auf den Kriegsereignissen, die zur Niederwerfung Polens geführt hatten; sie beruhte dagegen nicht daraufr daß die Ehefrau des Klägerals Jüdin aus den in Art, 1 A 1 Nr* 2 erster Halbsatz der Genfer Konvention angeführtenGründen außerhalb Polens von luationalso zialistisehen Gewaltmaßnahmen betroffen wurde oder solche bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland im Jahre 1944 hätte befürchten müssen. Im vorliegenden Pall war die Ehefrau des Klägers vör ihre* Verfolgung polnische Staatsangehörige, während der Kläger selbst die tunesische Staatsangehörigkeit besaß und auch jetzt noch besitzt. Es ist bestritten, ob der von dem Heimatstaat* des Verfolgten wegen der von* diesem erlittenen Schäden geltend zu machende völkerrechtliche Anspruch nach dem Tode des Geschädigten nur erhöben werden kann, wein der Erbe dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Erblasser besitzt, oder ob der Staat den Anspruch auch dann weiter verfolgen darf, wenn der Erbe eine andere Staatsangehörigkeit hat. Anders ist die Rechtslagei wenn durch die Tötung einer Person ein anderer Staat als der tteimatstaat des Verstorbenen in der Person eines seiner Angehörigen einen Vermögensschaden dadurch erlitten hat, däß der Verstorbene für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen verpflichtet war. Da im vorliegenden Pall der Kläger vorgetragen hat, er sei nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, und er wäre, falls seine Frau noch lebte* überwiegend von dieser unterhalten worden, hat der tunesische Staat durch die Tötung der Ehefrau des Klägers als dessen Heimatstaat in der Person dos Klägers einen unmittelbaren Vermögensschaden erlitten. Hat aber der Kläger in dem hier vorliegenden Fall einen solchen Schutz, da er sich wegen eines Schadens, den seine Ehefrau, die polnische Staatsangehörige war, durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat, selbst an den tunesischen Staat halten kann, so besteht ein Grund für die Einbeziehung des Klägers in die Entschädigung des § 160 BEG nicht.
2i)40 076 /M> BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 12/65 mmmrnmmmmmmmm ■ •» * mm IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 2« März 1966 Broeske Justizangestellte als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtestreit ) Frankreich # rue, des Elie F J< JA EA d ____________ Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land N o r d r he in - W e s t f a 1 e n , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstr. 26, Beklagten und Revisionsbeklagten« /a Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr* Loev/enheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 1964 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1896 in Tflfe geborene jüdische Kläger verlangt Witwerrente nach seiner verschollenen Ehefrau» die ebenfalls Jüdin war und aus Polen stammte. Er hatte sie 1920 in Frankreich geheiratet$ aus der Ehe sind zwischen 1923 und 1938 5 Kinder hervorgegangen. Der Kläger war von 1938 bis 1941 und von 1944 bis 1947 als Saaldiener in einem Krankenhaus in (Seine) tätig, wo er zuletzt ein Monatseinkommen von etwa 1.100 ffrs hatte. Seit 1948 ist er Invalide, seit November 1953 erhält er eine Inva-. lidenrcnte aus der französischen Angestelltenversicherung, die 1962 632.50 NF im Quartal betrug. Auf Grund des Urteils des Friedensgericht8 des Kantons Saint Maur des Fosses (Sein^ vom 29. März 1954 hat der Kläger gegen seine Kinder einen Anspruch auf monatlichen Unterhalt von zusammen 77 NP. Me Ehefrau des Klägers war von 1936 bis 1939 als Süßwarenverkäuferin auf der Terrasse des Cafes Eflfc in beschäftigt. Sie arbeitete dort von etwa 12.00 Uhr bis gegen 23*00 Uhr, nachdem sie vormittags ihre Hausarbeit in der Familie geleistet hatte. Sie wurde im Februar 1944 von deutschen Stellen festgenommen und nach Aufenthalt im Lager Drancy nach Osten deportiert. Sie ist aus der Deportation nicht zurückgekehrt und durch Urteil des Zivilgerichts Spine vom 12. Dezember 1958 für tot erklärt worden. Der Kläger hat vorgetragen» er sei nicht in der Lage» sich selbst zu unterhalten» und er wäre» falls seine Frau noch lebte, überwiegend von dieser unterhalten worden. Die ' Landesrentenbehörde hat mit Bescheid vom 5* November 1962 seinen Antrag auf Witwerrente abgelehnt. Mit seiner Klage verfolgt er seinen Anspruch weiter. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» weil weder der Kläger noch seine Ehefrau staatenlos oder Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention gewesen seien. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der K3&cr seine geltend gemachten Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. /u Entscheidungsgründe* Die Revision ist unbegründet* I. Das Berufungsgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen für den nach § 160 Abs. 3 BEG geltend gemachten Anspruch verneint. Nach seinen Feststellungen ist der Kläger selbst weder staatenlos noch Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Er sei nach \7ie vor tunesischer Staatsangehöriger und halte sich nicht aus den in der Genfer Konvention genannten Gründen in Frankreich auf. Auch die Ehefrau des Klägers sei zu keiner Zeit staatenlos gewesen. Sie habe - wie das Berufungsgericht im einzänen darlegt - bis zu ihrer Deportation im Jahre 1944 die polnische Staatsangehörigkeit besessen. Ihre Flüchtlingseigenschaft verneint das Berufungsgericht mit der Feststellung, daß nicht vorgetragen oder ersichtlich geworden sei, daß sie ihre polnische Heimat aus Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, ihrer Religion oder ihrer politischen Überzeugung verlassen habe. Sie sei auch kein sogenannter refugid sur place gewesen. Zum Nachweis dafür sei es nicht ausreichend, daß sich der Kläger auf den Hinweis beschränkt habe, daß es im Zeitpunkt der Deportation und des Todes seiner Ehefrau (1944) keine polnische Regierung gegeben habe, unter deren Schutz sie sich hätte stellen können. Es lägen mithin keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich die Ehefrau des Klägers aus berechtigter Furcht vor Verfolgung dem Schutz des polnischen Staates vor dem Kriege und während des Krieges entzogen habe* II. 1. Ob der Kläger als Hinterbliebener seiner verschollenen Ehefrau nach § 160 Abs. 3 BEG anspruchsberechtigt ist, hängt u.a. davon ab, ob die Ehefrau z.Zt. ihres vermuteten Todes im Jahre 1944 Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gev/esen ist (§ 160 Abs. 2 BEG). Daß sie nicht zu dem Personenkreis von Abs. 1 aaO gehört hat, steht außer Frage, und daß sie nicht staatenlos gewesen ist, hat das Berufungsgericht, was die Revision auch nicht angreift, für das Reviaionsgericht bindend festgestellt. Für den Zeitpunkt der Feststellung der Fltichtlings-eigonschaft nach § 160 Abs. 3 und 2 BEG kommt es, wie der Senat schon in seiner Entscheidung vom 11. Juli 1938 (RzW 38, 407 Kr. 29) entschieden hat, auf denjenigen des Todes an, wenn, wie hier, der Verfolgte durch Verfolgungsmaßnahmen getötet oder in den Tod getrieben worden ist; das geschah im Jahre 1944. 2. Ob die Ehefrau des Klägers bei ihrem Tod im Jahre 1944 die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Kap. I Art. 1 A Kr. 2 Abs. 1 erster Haltsatz des Abkommens Über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) vom 28. Juli 1951 erfüllt hatte, richtet sich, wovon auch das Berufungsgericht und die Revision mit Recht ausgehen, danach, ob sie zu diesem Zeitpunkt ein sog. refugie sur place gewesen ist. Denn irgendwelche Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß sie ihre /tu polnische Heimat aus Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Basse oder ihrer politischen Überzeugung verlassen hat» sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder vom Kläger vorgetragen»noch sonst ersichtlich geworden« Der Senat hat in seiner vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung vom 12« Juli 1963 (RzW 1964, 76, Hr. 22) die Gründe dargelegt, die dafür bestimmend sind, auch diejenigen Personen unter den Fltichtlingsbegriff der Genfer Konvention einzureihen, die das Land ihrer Staatsangehörigkeit zwar nicht aus Verfolgungsgründen verlassen haben, die sich aber gleichwohl außerhalb ihres Heimatlandes auf halten, weil in der Zeit ihrer Abwesenheit in ihrem Heimatstaat Umstände aufgetreten sind, die eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung herbeigeführt haben (refugifc sur place). Um als Flüchtling anerkannt zu werden, muß daher der im Ausland lebende Staatsangehörige aus Verfolgungs-gründen den diplomatischen Schutz seines Heimatlandes verloren haben oder aus solchen Gründen den Schütz nicht beanspruchen wollen, also “schutzlos1* sein. Biese Voraussetzung ist nicht erfüllt * werny die /VerfolgungIvönyv "i. den staatlichen Machthabern deB Heimatstaates ausgegangen ist. Wie in den Entscheidungen vom 28. Oktober 1964 (RzW 1965, 238 Hr. 37) und vom 25. April 1965 (RzW 65, 363, Nr. 38) dargelegt ist,ist es ausreichend, wenn die Verfdgung von Britten ausgegangen ist, die Machthaber des HeimatStaates aber nicht in der Lage oder nicht willens waren, dem Verfolgten dagegen Schutz zu gewähren. Boch muß der Umstand, der dazu führt, daß der außerhalb des Staatsgebietes lebende Staatsangehörige von seinem Heimat Staat keinen diplomatischen Schutz erhält, auf einer Verfolgung - sei es, daß sie in der Form des Staatsunrechts des Heimatstaats, sei es, daß sie durch Dritte geschieht -beruhen, die den Verfolgten daran hindert, in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückzukehren« Die Schutzlosigkeit kann mithin nicht unabhängig von der Verfolgung und die Verfolgung nicht unabhängig von dem Aufenthalt des Verfolgten außerhalb des Landes seiner Staatsangehörigkeit betrachtet werden« Der Aufenthalt außerhalb seines Heimatlandes muß durch die Verfolgung bedingt sein, die wiederum die Schutzlosigkeit bedingen muß« 3« Die 1944 in Frankreich lebende und von dort aus nach \ Polen deportierte polnische Ehefrau des Klägers war des diplomatischen Schutzes ihres Heimatlandes, ihrer Ansprüche aus den widerrechtlichen Maßnahmen der nationalsozialistischen deutschen Regierung nicht beraubt« Die militärische Besetzung Polens im zweiten Y/eltkrieg durch deutsche und sowjetische Truppen und Dienststellen begründeten nur eine vorläufige Herrschaft über die besetzten Gebietsteile, der alle im Lande befindlichen Polen unterworfen waren« Das besetzte Gebiet blieb Staatsgebiet das militärisch unterworfenen Staates« Die polnische Staatssouveränität wurde dadurch völkerrechtlich nicht ausgelöscht« Träger der Staatsgewalt war die polnische Exilregierung, die sich im Jahre 1944 in London aufgehalten hat; sie genoß dort exterritoriale Rechte und unterhielt eigene Streitkräfte, die den Kampf gegen Deutschland fortführten« Hach dem Völkerrecht galt sie weiterhin als Regierung der staatlichen Gemeinschaft, obgleich sie im besetzten Gebiet keinerlei Gewalt mehr ausüben konnte« Wenn sic auch nicht in der Lage war, die Staatsbürger vor Verfolgungsmaßnahmen der Besatzungsmacht zu schützen, so kenn gleichwohl nicht gesagt werden, daß die polnischen Staatsbürger während des zweiten Weltkriegs des staatlichen Schutzes beraubt gewesen seien (BGH BzW 1959» 254» Nr. 13 und vom 31. März 1965 - IV ZB 609/64 -). Der polnischen Exilregierung hat es deshalb auch allein zugestanden, die Interessen der im Ausland lebenden Polen zu wahren und sie vor Unrecht, zu schützen. Es besteht auch kein Grund für die Annahme, daß die polnische Regierung der Ehefrau des Klägers ihren Schutz aus deh in der Genfer Konvention genannten VeriägungsgrUndbn versagt hätte. ' . * .-.** * • * *< . . 4« Aber-selbst wenn die Möglichkeiten des Schutzes durch die gesetzmäßige pölniscbid Regierung in der Tat damals nur beschränkt waren, so muß die^Plüchtlihgsgigonschäft^ der; Ehefrauv des. Klägers?*«gleichwohl verneint werden. Der Schutz dieser^ pblhiöohen Begierung war ihr nicht aüs Verfolgungsgrtodem Versagt worden- Baß die ihren Stdatsangehörigen zu dem Schutze verpflichtete polnische Regierung entmachtet war, beruhte auf den Kriegsereignissen, die zur Niederwerfung Polens geführt hatten; sie beruhte dagegen nicht daraufr daß die Ehefrau des Klägerals Jüdin aus den in Art, 1 A 1 Nr* 2 erster Halbsatz der Genfer Konvention angeführtenGründen außerhalb Polens von luationalso zialistisehen Gewaltmaßnahmen betroffen wurde oder solche bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland im Jahre 1944 hätte befürchten müssen. •• Vorliegend konnte die legitime polnische Regierung vorübergehend niöht mehr im politischen Staatsgebiet ihre Funktionen ausüben. Bie Exilregierung kann daher 4für :di^ : dort^herrschenden, von einer Besatzungsmacht bestimmten Verhältnisse nicht verantwortlich gemacht werden. III, In diesem rechtlichen Zusammenhang ist auf folgendes hinzüweisen. Im vorliegenden Pall war die Ehefrau des Klägers vör ihre* Verfolgung polnische Staatsangehörige, während der Kläger selbst die tunesische Staatsangehörigkeit besaß und auch jetzt noch besitzt. Es ist bestritten, ob der von dem Heimatstaat* des Verfolgten wegen der von* diesem erlittenen Schäden geltend zu machende völkerrechtliche Anspruch nach dem Tode des Geschädigten nur erhöben werden kann, wein der Erbe dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Erblasser besitzt, oder ob der Staat den Anspruch auch dann weiter verfolgen darf, wenn der Erbe eine andere Staatsangehörigkeit hat. Anders ist die Rechtslagei wenn durch die Tötung einer Person ein anderer Staat als der tteimatstaat des Verstorbenen in der Person eines seiner Angehörigen einen Vermögensschaden dadurch erlitten hat, däß der Verstorbene für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen verpflichtet war. In einem solchen Pall kann auch der Heimatstaat des Angehörigen Schadensersatz verlangen (so Verdross Völkerrecht 5* Aufl* S, 408; Dahm Völkerrecht $• 222 Anm. 20). Da im vorliegenden Pall der Kläger vorgetragen hat, er sei nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, und er wäre, falls seine Frau noch lebte* überwiegend von dieser unterhalten worden, hat der tunesische Staat durch die Tötung der Ehefrau des Klägers als dessen Heimatstaat in der Person dos Klägers einen unmittelbaren Vermögensschaden erlitten. Wenn die Bundesrepublik Deutschland nach der Regelung des § 160 BEG die Hinterbliebenen des Verfolgten in die Entschädigung einbezieht, so beruht diese gesetzliche Regelung /u auf dor Erwägung, daß die Hinterbliebenen von Verfolgten, die Staatenlose oder Flüchtlinge waren, als schutzlos angesehen wurden. Hat aber der Kläger in dem hier vorliegenden Fall einen solchen Schutz, da er sich wegen eines Schadens, den seine Ehefrau, die polnische Staatsangehörige war, durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat, selbst an den tunesischen Staat halten kann, so besteht ein Grund für die Einbeziehung des Klägers in die Entschädigung des § 160 BEG nicht. IV. Aus diesen Gründen muß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Ascher Wüstenberg Wilden Bundesrichter Dr. Loewenheim ist beurlaubt und verhindert von der Mühlen zu nnterechreiben Ascher