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BGH · IV-ZR-12/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZR-12/63

Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage ange-fochtcn, um zu erreichen, daß ihr Kapitalentschädigung und Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v«H, ohne zeitliche Beschränkung zuerkannt werden« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« £s hat den Standpunkt eingenommen, daß die Klägerin im Vergleich zu anderen rassich Verfolgten unmittelbar nicht besonders schwer betroffen worden sei und daß die gegen ihre Eltern gerichteten Maßnahmen bei der Beurteilung der Auswirkungen der Verfolgung außer Betracht zu bleiben hätten« Aus diesem Grunde ist das Landgericht dem Gutachten des Dr« Nevermann sowie döV'. Das gegen die Eltern gerichtete Ermittlungsverfahren sei nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführt worden, sondern willkürlich, zur Verbreitung von Angst und Schrecken« Dadurch sowie durch die vorangegangenen Nachteile in der Ausbildung und die ungewohnten Lebensverhältnisse in Palästina sei die Klägerin schwer getroffen worden« Hierdurch sei die Neurose ausgelüst worden« weisen« Es hat den Standpunkt der Shtschädigungsbehördc verteidigt und darauf hingewiesen, die durch Verfolgungsmaßnahmon verschlimmerte Neurose könne nach dem Ablauf von 12 Jahren nach dem Ende der Verfolgung nicht mehr auf nationalsozialistische Gewalt maßnahmen zuritckgeführt werden, sßöQern müsse als Ausdruck einer abartigen seelischen Verfassung gewertet -werden« Das Berufogericht hat Dr» Nevermann veranlaßt, sein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich zu erläutern» Auf Grund dieser Beweisaufnahe hat das Berufs-gericht das Urteil des Landgerichts bestätigt« Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter* In der Mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sich beide Parteien nicht vertreten lassen» richts bestätigt, weil es sich den Gedankengängen des Sachverständigen Dr» Nevermann angeschlossen hat* Nach Ansicht dieses Arztes - im Gegensatz zu der Auffassung des Vertrauensarztes Dr» bestand bei der Klägerin schon vor dem Beginn der ‘/erfolgung eine Neurose mit Krankheitswert, für die der Sachverständige eine Minderung der Erv/erbs-fühigkeit von 5 i» angenommen hat* Seine Ansicht hat der genannte Arzt damit begründet, daß "neurotische Erscheinungen tief in der Persönlichkeit des Betreffenden verwurzelt und in der Regel anlagebedingt seien'1* Deshalb sei anzunehmen, daß die Neurose schon früher bestanden habe, auch wenn sie dem Betroffenen und der Umwelt nicht bekannt geworden sein sollte, Dies gilt nach Ansicht des Sachverständigen zwar nicht für alle Neurosen, aber für die Kernneurose, wie sic nach seiner Meinung bei der Klägerin vorliegt* Im Einklang mit dem Sachverständigen hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die gegenwärtigen Erscheinungen bei der Klägerin nicht mehr als Polge der Verfolgungserlebnicoe ansusehen seien* Es hat deshalb auch die zeitliche Begrenzung der Entschädigung gebilligt» a) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht 3Öine Ansicht begründet hat, daß dem Gutachten des Dr« Ne- vermann gegenüber der Beurteilung durch Dr« l'yndel der Yorzug zu geben sei, sind vom Revisionsgericht nur in bestimmten Grenzen nachzuprüfen« Regelmäßig kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprttft werden, ob die Cber-zeugung, zu der das Berufungsgericht gelangt ist, richtig ist» Diese Entscheidung trifft der Tatrichter auf Grund der ihm nach § 286 ZPO vorfyehaltenen WUrdigung der Gutachten« Eine Verletzung des § 176 AbsJBEG kann jedoch dann vorliegen, wenn der Sachverständige, dem sich das Gericht angeschlossen hat, von unzulänglichen tat-oächlichen Grundlagen ausgegangen ist« Nur dann, v/enn der Sachverständige die Tatsachen,die seiner Beurteilung zu Grunde liegen, angibt, kann der Richter prüfen, ob das Gütcfaliten ihn überzeugt. teten Gutachten vor« Es ist zwar anerkannt, daß sich neurotische Erscheinungen nur bei entsprechend veranlagten Persönlichkeiten einoteilen« Daraus, daß für die Entstehung jeder Neurose eine abartige Persönlichkeitsstruktur von erheblicher Bedeutung ist, kenn nicht ohne weiteres und allgemein gefolgert werden, wie dies Dr« NflBi getan hat, daß bei der Klägerin schon vor dem Beginn der Verfolgung neurotische Erscheinungen mit Krankheitswert zutage getreten sein müssen« Ob Verfolgungserlebnisoe solche Erscheinungen ausgelöst oder eine vorhandene Neurose verschlimmert haben«, ist eine Präge dos Einzelfalles«, wie auch sonst, von Ausnahmen abgesehen, die Bedeutung der Anlagezu einer Krankheit in aller Regel nicht generell bewertet tischen Erscheinungen vor dem Beginn der Verfolgung daraus ableiten, daß bei der Klägerin eine Kernneurose bestehe® c; Nicht nur zur Frage der Entstehung, sondern auch zur Präge dos weiteren Verlaufs der Neurose sind bisher keine ausreichenden Pest Stellungen getroffen und dem GulaoKte&i zugrunde gelegt worden« 2)cr ganz allgemeine Erfahrungsgrund -satz, daß nach dem Aufhören der Schreck- und Angstzustande die durch sie hervorgorufenen btörungen abzuklingen pflegen, genügt in aller Regel nicht, um ohne jeden weiteren Anhaltspunkt das Ende des Entschädigungszeitraume zu bestimmen« In welchem Umfange einem fachärztlichen Gutachten über die Entstehung und den Verlauf einer Krankheit Tatsachen zugrune zu legen sind, ist nach dem Stande der medizinischen Kenntnis zu entscheiden« Der Mchter kann ein ihm erstattetes Gutachten nur verwerten, wenn er sich die Überzeugung gebildet hat, daß das Gutachten von den Tatsachen ausgeht, auf die es nach dem Stande der wissen« schaftlichen Erkenntnis ankommt (vgl« RzW 1960# 335 Nr« 5‘i)° Bei der Beurteilung der Tiefe der damit verbundenen Angst- und Öchreckj&fcfcbnisse v/ird sich ein solcher Unterschied nicht machen lassen« Nach der Darstellung der Klägerin sollte durch die Haussuchungen und fernmündlichen Anrufe Furcht und Schrecken verbreitet werden« In diesem Falle muß angenommen .werden, daß sich diese Gewalt-maßnahaen nicht nur gegen diejenigen Mitglieder der Familie rächtoten, die in den Verdacht strafbarer Handlungen geraten v/aren, sondern alle Angehörigen der Familie der Klägerin wegon ihrer jüdischen Abstammung treffen sollten«

Zitierte Normen: § 286 ZPO
VerfolgungGrundBerlinBerufungsgerichtGutachtenNeuroseKlägerin®Erscheinung

Volltext der Entscheidung

Naehschlugiverk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
22? 0 §§ 144, 402; BEG §§ 28 ff
 Zur Präge der Anforderungen 9 die der Richter an den Inhalt ärztlicher Gutachten, insbesondere au Keuroeesohäden zu stellen hat *
3GH, ITrto v• 12* Juni 1963	-	IV	ZR	12/63
KG Berlin LG Berlin
IV— ZR. J2/63
Verkündet am 120 Juni 1963 Koeppe, Justizangestellte ale Urkundebeamier der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Sntsehädigungsrecbtsstreit
 geb. V/f
der Frau Jeanette-Genendel B o
{'■■p iimi,	oflp> ci_,
Klägerin und Revisionskiagerin
- Prozeßbevollmächtigte:	Hechtsanwälte
 und
gegen
 das Land Berlin ,
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Y/iImersdorf, Fehrbelliner Platz 3*5,
Beklagten und Bevieionobeklugten,
 hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br« Graf
. für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14» Februar 1962 aufgehoben*
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtegebühren und Auslagen für die Revisionsinstanz werden nicht erhoben•
Von Rechts wegen
2
«’.I
Tatbestand^
Die am ■,	1916 geborene Klägerin entstammt einer
 jüdischen Familie0 Ihr Vater betrieb eine konzessionierte Pfandlcihanstalt und ein Juweliergeschäft in Berlin» Er wurde von einem Sondorgericht beim Landgericht Berlin 1934 oder 1935 wegen Betruges und Devisenvergehens zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sov/ie zu einer Geldstrafe von 9»ooo BM verurteilt» Die Hutter der Klägerin erhielt wegen ihrer Beteiligung an diesen Vergehen eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten»
Der Verurteilung der Eltern der Klägerin waren nach ihren Angaben zahlreiche Haussuchungen durch SS“Männer voran« gegangen, bei denen die Angehörigen der ganzen Familie mißhandelt und auf andere 1?feise in Angst und Schrocken versetzt worden seien» Während einer solchen Haussuchung will auch die Klägerin mißhandelt worden sein» Nach ihrer Darstellung hat nach der Verhaftung der Eltern oin Dr«	häufig
 telefonisch angerufen und die Familie belästigt9 beschimpft und bedroht» Wegen dieser Vorgänge*und ihrer jüdischen Abstammung hat die Klägerin ihre Ausbildung als Kranken-und Hebammenschwester vorzeitig aufgeben müssen»
Im Herbst 1936» nach der Entlassung der Mutter aus dem Gefängnis* wanderte die Klägerin mit ihrer Mutter nach Palästina auc» Sie mußte dort ungewohnte und schwere körperliche Arbeit verrichten* weil sie nur auf diese Weise den Lebensunterhalt verdienen konnte» Im Jahre 1943 heiratete sie» Aus dieser Ehe stammen zwei Kinder» Der Ehemann der Klägerin fand während der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Juden und Arabern 1948 den $od» In der Folgezeit mußte die Klägerin den LobK>usaHVl?cyhalfc für sich und die beiden Kinder allein aufbringen» Dabei wurde sie durch die Krankhcdfc ihres Sohnes besonders belastet« Im Jahre 1957 wanderte die Klägerin nach Kanada aus»
- 3 •
Sio fordert Entschädigung wegen Schadens an Körper |
i
oder Gesundheit» Sie hat ihre Ansprüche auf den vorzeitigem I Eintritt des Klimakteriums0 auf allgemeine Körperschwäche und Neurose gestützt« Die Entschädigungsbehörde hat die Klägerin durch den Vertrauensarzt in	den Neurologen
 Dro 7y^^9 untersuchen lassen» Dieser Arzt hat eine Mchronische Angstneurooo mit konversionshysterischen Symptomen” alo durch die Verfolgungserlebnisse entstanden bezeichnet und dafür eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H» angenommen. Sr hat psychotherapeutische Behandlung empfohlen«
Diese fachärztliche Stellungnahme ist auf Veranlassung der Ent-schäcligungsbehörde durch den Kervenfacharzt Dr. N4|H|||9 in
 überprüft worden. Dieser Arzt vertritt den Standpunkt, dafi die Neurose nicht durch Verfolgungsmaßnahraen ausgelöst worden sei, sondern als anlagebedingte Krankheit anzusehen und durch die Vorfolgungserlebnisae nur abgrenzbar verschlimmert worden sei.. Er hat für den Anteil der Verschlimmerung eine Minderung dei Erwerbsfähigkeit von 25• v. H» angenommen und hinzugefügt, diese Verschlimmerung sei zeitlich begrenzt, weil jetzt die Erscheinungen der Neurose nicht mehr als reaktive Polge der Verfolgung anzusehen seien» Er hat es aber abgelohnt, dih Dauer der verfolgungsbedingten Verschlimmerung anzugeberi»
Auf Grund einer Stellungnahe des ärztlichen Referenten hat die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 23• März i960 die Angstneurose der Klägerin als Verfolgungsleiden im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung für die Zeit vom 1. Januar 1936 bis 31« Dezember 1948 mit einer M.d.E» von 25. v. H. anerkannt. Für die Berechnung der Kapitalentschädigung wurde die Klägerin einem Beamten des gehobenen Dienstes gleichgestellt und ihr eine KapitalentSchädigung von 4» 662 DD sowie Ersatz der Kosten eines Heilverfahrens bewilligt.
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Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage ange-fochtcn, um zu erreichen, daß ihr Kapitalentschädigung und Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v«H, ohne zeitliche Beschränkung zuerkannt werden«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« £s hat den Standpunkt eingenommen, daß die Klägerin im Vergleich zu anderen rassich Verfolgten unmittelbar nicht besonders schwer betroffen worden sei und daß die gegen ihre Eltern gerichteten Maßnahmen bei der Beurteilung der Auswirkungen der Verfolgung außer Betracht zu bleiben hätten« Aus diesem Grunde ist das Landgericht dem Gutachten des Dr« Nevermann sowie döV'. Ansicht des ärztlichen Dienstes gefolgt«
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt« Sie hat zur Begründung des Hechtsmittels vorgetragen, das Landgericht habe die Verfolgungsmaßnahmen unzureichend gewürdigt«’
Das gegen die Eltern gerichtete Ermittlungsverfahren sei nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführt worden, sondern willkürlich, zur Verbreitung von Angst und Schrecken« Dadurch sowie durch die vorangegangenen Nachteile in der Ausbildung und die ungewohnten Lebensverhältnisse in Palästina sei die Klägerin schwer getroffen worden« Hierdurch sei die Neurose ausgelüst worden«
u	Das	beklagte	Land hat beantragt, die Berufung zurückzu-
weisen« Es hat den Standpunkt der Shtschädigungsbehördc verteidigt und darauf hingewiesen, die durch Verfolgungsmaßnahmon verschlimmerte Neurose könne nach dem Ablauf von 12 Jahren nach dem Ende der Verfolgung nicht mehr auf nationalsozialistische Gewalt maßnahmen zuritckgeführt werden, sßöQern müsse als Ausdruck einer abartigen seelischen Verfassung gewertet -werden«
 
Das Berufogericht hat Dr» Nevermann veranlaßt, sein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich zu erläutern» Auf Grund dieser Beweisaufnahe hat das Berufs-gericht das Urteil des Landgerichts bestätigt« Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter* In der Mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sich beide Parteien nicht vertreten lassen»
Entscheidungsgründe:
1»	Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landge-
richts bestätigt, weil es sich den Gedankengängen des Sachverständigen Dr» Nevermann angeschlossen hat* Nach Ansicht dieses Arztes - im Gegensatz zu der Auffassung des Vertrauensarztes Dr»	bestand	bei	der	Klägerin	schon
 vor dem Beginn der ‘/erfolgung eine Neurose mit Krankheitswert, für die der Sachverständige eine Minderung der Erv/erbs-fühigkeit von 5 i» angenommen hat* Seine Ansicht hat der genannte Arzt damit begründet, daß "neurotische Erscheinungen tief in der Persönlichkeit des Betreffenden verwurzelt und in der Regel anlagebedingt seien'1* Deshalb sei anzunehmen, daß die Neurose schon früher bestanden habe, auch wenn sie dem Betroffenen und der Umwelt nicht bekannt geworden sein sollte, Dies gilt nach Ansicht des Sachverständigen zwar nicht für alle Neurosen, aber für die Kernneurose, wie sic nach seiner Meinung bei der Klägerin vorliegt* Im Einklang mit dem Sachverständigen hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die gegenwärtigen Erscheinungen bei der Klägerin nicht mehr als Polge der Verfolgungserlebnicoe ansusehen seien* Es hat deshalb auch die zeitliche Begrenzung der Entschädigung gebilligt»
2*	Diese Begründung des angefochtenen Urteils hat die Klä*
gerin mit der Rüge angegriffen, das Berufungsgericht habe die ihm nach § 176 Abs* 1 BEG obliegende Aufklärungspflicht nicht ausreichend erfüllt» Diese Rüge ist begründet»
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a)	Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht 3Öine Ansicht begründet hat, daß dem Gutachten des Dr« Ne-
vermann gegenüber der Beurteilung durch Dr« l'yndel der Yorzug zu geben sei, sind vom Revisionsgericht nur in bestimmten Grenzen nachzuprüfen« Regelmäßig kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprttft werden, ob die Cber-zeugung, zu der das Berufungsgericht gelangt ist, richtig ist» Diese Entscheidung trifft der Tatrichter auf Grund der ihm nach § 286 ZPO vorfyehaltenen WUrdigung der Gutachten« Eine Verletzung des § 176 AbsJBEG kann jedoch dann vorliegen, wenn der Sachverständige, dem sich das Gericht angeschlossen hat, von unzulänglichen tat-oächlichen Grundlagen ausgegangen ist« Nur dann, v/enn der Sachverständige die Tatsachen,die seiner Beurteilung zu Grunde liegen, angibt, kann der Richter prüfen, ob das Gütcfaliten ihn überzeugt. (vgl0 NJW T-9 62, 1770= Rz5? 62,
364 Nr* 36)o Ein Verstoß gegen die genannte Verfahrensvorschrift kann ferner dann vorliegen, wenn das Gericht über grobe Mängel des Gutachtens hinweggegangen ist, ohne ein Ergänzungsgutachten oder öbergutachten einzuholen.
Das hat der Senat in der RzW 1961, 132 Nr« 29 (mit weiteren Hinweisen) abgedruckten Entscheidung ausgesprochen«
b)	Solche Mängel liegen bei dem von Dr«	erstat-
teten Gutachten vor« Es ist zwar anerkannt, daß sich neurotische Erscheinungen nur bei entsprechend veranlagten Persönlichkeiten einoteilen« Daraus, daß für die Entstehung jeder Neurose eine abartige Persönlichkeitsstruktur von erheblicher Bedeutung ist, kenn nicht ohne weiteres und allgemein gefolgert werden, wie dies Dr« NflBi getan hat, daß bei der Klägerin schon vor dem Beginn der Verfolgung neurotische Erscheinungen mit Krankheitswert zutage getreten sein müssen« Ob Verfolgungserlebnisoe solche Erscheinungen
 
ausgelöst oder eine vorhandene Neurose verschlimmert haben«, ist eine Präge dos Einzelfalles«, wie auch sonst, von Ausnahmen abgesehen, die Bedeutung der Anlagezu einer Krankheit in aller Regel nicht generell bewertet
 tischen Erscheinungen vor dem Beginn der Verfolgung daraus ableiten, daß bei der Klägerin eine Kernneurose bestehe®
die für das Vorliegon dieser schwersten Neuroseform sprechen. Solche Tatsachen sind ganz unentbehrlich, weil nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft das äussere Bild der Neurose für ihren inneren Aufbau wenig besagt (vgl? Schultz, Arzt und Neurose, 2® Auf!®, S« 4^, 42, 46}®
Ohne Erforschung der Vorgeschichte konnte der Sachverständige daher nicht zu dem Ergebnis kommen, daß die Klägerin schon vor der Verfolgung an einer Neurose mit Krankheits-v/ert gelitten hat«,
c; Nicht nur zur Frage der Entstehung, sondern auch zur Präge dos weiteren Verlaufs der Neurose sind bisher keine ausreichenden Pest Stellungen getroffen und dem GulaoKte&i zugrunde gelegt worden« 2)cr ganz allgemeine Erfahrungsgrund -satz, daß nach dem Aufhören der Schreck- und Angstzustande die durch sie hervorgorufenen btörungen abzuklingen pflegen, genügt in aller Regel nicht, um ohne jeden weiteren Anhaltspunkt das Ende des Entschädigungszeitraume zu bestimmen«
Bas gilt ganz besonders, wenn die Klägerin, Qio Br® NflHHP annimmt, unter einer Kernneurose leidet« Solche Neurosen führen zu schweren ^en^iinlichkeitsvcrbildungen® Sie können meistens nur unter großem und langwierigem Aufwand an ärztlicher Kunst geheilt werden (Schultz, aaO S« 47)® Auch deshalb bedari es einer sorgfältigen Analyse dor Persönlichkeit und der Lebensgeschichte, um flzwischen einer
 Ber Sachverständige hat aber keine Tatsachen angegeben
 
zv/eckreaktiv gesteuerten oder von außen induzierten Vorhaltensweise und einer elementaren Umstrukturierung der Persönlichkeit einen Unterschied« machen zu können (vgl« v.» Baeyer «Die Preiheitsfrage in der forensischen Psychiatrie” in «Per Nervenarzt” 1957? 337 ff; ferner Schulz und Natho "Zum Problem der Begutachtung von Neurosen" in Ärztliche Mitteilungen I960* 2637 ff)« Auf die Notwendigkeit solcher Feststellungen wird auch in der Entscheidung BGHZ 20? 137?
143 hingev/iesen«
In welchem Umfange einem fachärztlichen Gutachten über die Entstehung und den Verlauf einer Krankheit Tatsachen zugrune zu legen sind, ist nach dem Stande der medizinischen Kenntnis zu entscheiden« Der Mchter kann ein ihm erstattetes Gutachten nur verwerten, wenn er sich die Überzeugung gebildet hat, daß das Gutachten von den Tatsachen ausgeht, auf die es nach dem Stande der wissen« schaftlichen Erkenntnis ankommt (vgl« RzW 1960# 335 Nr« 5‘i)°
6) Diesen Anforderungen genügt das von Dr« HQHp erstattete Gutachten.nicht« Das Berufungsgericht durite cs daher seiner Entscheidung nicht zugrunde legen« Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden© Das Berufungsgericht erhält dadurch. Gelegenheit, nochmals der Frage nachzugehen, ob bei einer Verfolgung aller Mitglieder einer jüdischen Familie im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zwischen solchen Verfolgungoer« lebnissen, die sich gegen die Eltern richteten, und den Verxolgungsmaßnahmen, von eenen im gleichen Zusammenhang die Kinder betroffen waren, unterschieden werden kann«
Bei der Beurteilung der Tiefe der damit verbundenen Angst- und Öchreckj&fcfcbnisse v/ird sich ein solcher Unterschied nicht machen lassen« Nach der Darstellung der
 Klägerin sollte durch die Haussuchungen und fernmündlichen Anrufe Furcht und Schrecken verbreitet werden« In diesem Falle muß angenommen .werden, daß sich diese Gewalt-maßnahaen nicht nur gegen diejenigen Mitglieder der Familie rächtoten, die in den Verdacht strafbarer Handlungen geraten v/aren, sondern alle Angehörigen der Familie der Klägerin wegon ihrer jüdischen Abstammung treffen sollten«
Johannson Wüstenberg Maaß Wilden Dr« Graf

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