Weiteren drohenden nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen hat er sich mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1.), im Jahre 1942 durch die Flucht aus Prag nach dem Gebiet der damals selbständigen Slowakei entzogen und dort bis zu dem Kriegsende illegal unter dem Namen gelebt. Wenn das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgeht, daß ein Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 4 oder 160 ff BEG nicht bestehe, der Anspruch vielmehr nur dann begründet sei, wenn die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 150 ff BEG in der Person des Erblassers begründet gewesen seien, so bestehen gegen diesen Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung keine Bedenken. Ebenso geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dsß ein Anspruch des Erblassers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach § 154 BEG nur dann besteht, wenn er vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgev/andert ist. In ständiger Rechtsprechung vertritt der erkennende Senat, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, für diese Vorschrift die Rechtsauffassung, daß der Anspruch des Verfolgten davon abhängt, daß er Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff.1 BVFG ist. November 1961 - IV ZR 135/61 -und in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat,‘soll die Rechtsstellung als Vertriebener demjenigen nicht versagt werden, der sie allein deshalb nicht erlangt hat, weil er vor der allgemeinen Vertreibung aus Verfolgungsgründen ausgewandert ist. Andere Hinderungsgründe für den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft als die verfolgungsbedingte Auswanderung werden durch die Fiktion des Gesetzes nicht ausgeräumt. Der' aus einem Vertreibungsgebiet aus Verfolgungsgründen vor der allgemeinen Vertreibung der Deutschen in ein anderes Vertreibungsgebiet ausgewönderte Verfolgte erfülle demnach den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG nicht. Gerade das treffe auf den Erblasser der Kläger zu, der im Jahre 1942 aus Verfolgungsgründen von Prag nach der damals selbständigen Slowakei ausgewandert sei. Die verfolgungsbedingte Auswanderung aus einem Vertreibungsgebiet in ein anderes Vertreibungsgebiet genüge daher nicht, um einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 154 Abs.1, 155 BEG zu begründen. Richtig ist allerdings, daß der Erblasser ungeachtet seiner Auswanderung aus der Tschechoslowakei später von der allgemeinen Vertreibung der Deutschen in der Slowakei erfaßt worden wäre. November 1961 (aaO) dargelegt hat, hat der Verfolgte durch seine Flucht aus dem Vertreibungsgebiet vor der allgemeinen Vertreibung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 154 BEG erfüllt» Denn er ist durch seine Auswanderung der späteren allgemeinen Vertreibung aus diesem Gebiete entgangen, wie dies der erkennende Senat zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 154 BEG i. Die Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG kann nicht dahin ausgelegt werden, daß der Entschädigungsanspruch nur begründet ist, wenn der Verfolgte in ein Gebiet außerhalb der Gesamtheit der Vertrei-bungsgebiete ausgewandert ist..;Würde man die gesetzliche Bestimmung in diesem Sinne auslegen, so würde die Bedeutung der Vorschrift zu üngunsten der Verfolgten in einer Weise eingeschränkt, die dem Zweck und Sinn des BEG zuwiderlaufen würde. Ob daher der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung aus der Tschechoslowakei nach der Slowakei oder nach den USA susgewandert ist, kann, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 24.
IV ZR 12/62 Verkündet am 2. Mai 1962 Heil,Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit 1. ) der Frau Martha L flHHIHB geb. Gl 2. ) des Optikermeisters Dietrich L beide in M^^JJstraße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Franz gegen das Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5* Zivilsenats (Entschädigungssenatsj des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Oktober 1961 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 t Tatbestand: Nach dem vom Berufungsgericht als richtig unterstell een Sachvortrag der Kläger war ihr Erblasser deutscher Volkszugehöriger. Er wurde nach dieser Darstellung im Jahre 1942 durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus rassischen Gründen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Inhaber eines Optikergeschäfts in Prag verdrängt. Weiteren drohenden nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen hat er sich mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1.), im Jahre 1942 durch die Flucht aus Prag nach dem Gebiet der damals selbständigen Slowakei entzogen und dort bis zu dem Kriegsende illegal unter dem Namen gelebt. Nachdem der Erblasser während kurzer Zeit wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit von slowakischer Seite verhaftet war, hat er sich nach der Darstellung der Kläger wiederum unter falschem Kernen in Bratislawa verborgen gehalten, bis ihm im Jahre 1948 die Flucht in die Schweiz gelungen ist. Dort hat er bis zu seinem Tode am 23. Oktober 1953 gelebt. Die von den Klägern auf Zahlung von 10 000 DM für Schaden im beruflichen Fortkommen des verstorbenen Erblassers gerichtete Klage wurde von der Entschädigungsbehörde abgelehnt. Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage der Kläger blieb in beiden Instanzen erfolglos . Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Kläger z urü c kz uwe i s en. Entscheidungsgrunde: Die Revision ist begründet. 1. Die Kläger machen aus ererbtem Recht einen Entschädigungsanspruch des Erblassers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend. Die Klage kann daher nur Erfolg haben, wenn der Anspruch des Erblassers nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes begründet ist. Wenn das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgeht, daß ein Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 4 oder 160 ff BEG nicht bestehe, der Anspruch vielmehr nur dann begründet sei, wenn die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 150 ff BEG in der Person des Erblassers begründet gewesen seien, so bestehen gegen diesen Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung keine Bedenken. Ebenso geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dsß ein Anspruch des Erblassers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach § 154 BEG nur dann besteht, wenn er vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgev/andert ist. In ständiger Rechtsprechung vertritt der erkennende Senat, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, für diese Vorschrift die Rechtsauffassung, daß der Anspruch des Verfolgten davon abhängt, daß er Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 BVFG ist. Der verfolgte muß daher nach dem 30. Januar 1933 die in Abs. 1 des § 1 BVFG genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen haben, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 B-VFG enthält eine Fiktion. Obwohl die unter diese Bestimmung fallenden Verfolgten tatsächlich nicht vertrieben worden sind, sind sie im Sinne / - 4 ~ des Gesetzes gleichwohl Vertriebene. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 24. November 1961 - IV ZR 135/61 -und in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat,‘soll die Rechtsstellung als Vertriebener demjenigen nicht versagt werden, der sie allein deshalb nicht erlangt hat, weil er vor der allgemeinen Vertreibung aus Verfolgungsgründen ausgewandert ist. Andere Hinderungsgründe für den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft als die verfolgungsbedingte Auswanderung werden durch die Fiktion des Gesetzes nicht ausgeräumt. Die Bedeutung der Vorschrift erschöpft sich daher darin, daß die tatsächliche Vertreibung durch die frühere verfolgungsbedingte Auswanderung ersetzt wird. 2. Das Berufungsgericht verneint die Anspruchsberechtigung des Erblassers deshalb, weil seiner Auffassung nach nur diejenigen Verfolgten unter die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 BVFG fallen, die infolge der Auswanderung dem Schicksal der späteren tatsächlichen Vertreibung aus einem Vertreibungsgebiet entgangen sind* Dies treffe, so führt das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung aus, nicht für diejenigen Verfolgten zu.,' die trotz Auswanderung aus einem Vertreibungsgebiet in einem anderen, mithin im Gesamtvertreibungsgebiet verblieben seien. Der' aus einem Vertreibungsgebiet aus Verfolgungsgründen vor der allgemeinen Vertreibung der Deutschen in ein anderes Vertreibungsgebiet ausgewönderte Verfolgte erfülle demnach den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG nicht. Gerade das treffe auf den Erblasser der Kläger zu, der im Jahre 1942 aus Verfolgungsgründen von Prag nach der damals selbständigen Slowakei ausgewandert sei. Hiermit sei die Rechtsstellung als fiktiv Vertriebener nsch § 1 Abs. 2 Ziff, 1 BVFG nicht erworben worden. Die Situation eines solchen Verfolgten sei, soweit1 nicht, auf die nationalsozialistische Verfolgung, sondern auf die nach den §§ 150 ff BEG gleichermaßen zu berücksichtigende Vertriebeneneigenschaft abgestellt werde, keine andere als die Lage desjenigen deutschen Volkszugehörigen, der sich schon seit jeher im späteren Vertreibungsgebiet (Slowakei) aufgehalten habe. Die verfolgungsbedingte Auswanderung aus einem Vertreibungsgebiet in ein anderes Vertreibungsgebiet genüge daher nicht, um einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 154 Abs. 1, 155 BEG zu begründen. 5. Diese Ausführungen tragen das Urteil nicht. Der Erblasser ist durch seine Flucht aus der Tschechoslowakei in die Slowakei in das Ausland ausgewandert. Denn die Slowakei war damals ein selbständiger Staat. Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß sich dieser Staat in starker politischer, wirtschaftlicher und militärischer Abhängigkeit vom Deutschen Heich befand. Auch ist es für die hier zu entscheidende Frage ohne rechtliche Bedeutung, ob die Gründung des slowakischen Staates mit den allgemeinen-Grundsätzen des Völkerrechts in Einklang stand oder nicht. Allein entscheidend ist die damals bestehende staatsrechtliche Lage. Richtig ist allerdings, daß der Erblasser ungeachtet seiner Auswanderung aus der Tschechoslowakei später von der allgemeinen Vertreibung der Deutschen in der Slowakei erfaßt worden wäre. Wie jedoch der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 24. November 1961 (aaO) dargelegt hat, hat der Verfolgte durch seine Flucht aus dem Vertreibungsgebiet vor der allgemeinen Vertreibung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 154 BEG erfüllt» Denn er ist durch seine Auswanderung der späteren allgemeinen Vertreibung aus diesem Gebiete entgangen, wie dies der erkennende Senat zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 154 BEG i. V. mit § 1 Abs. 2 Ziff. 1 BVPG verlangt. Daß der Verfolgte im Zuge der späteren politischen Entwicklung auch im Zufluchtslande der Vertreibung zu dem Opfer gefallen war, berührt seine einmal gewonnene Rechtsstellung nicht. In der genannten Entscheidung hat der erkennende Senat zur Bedeutung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEO ausgeführt, daß derjenige, der von der spateren Austreibung nicht erfaßt worden wäre, keinen Anspruch nach § 154 Abs. 1 Satz 2 EEG geltend machen könne, daß nicht aber auch umgekehrt die Auswanderung vor der allgemeinen Vertreibung in dem Palle keine ausreichende Anspruchsgrundlage sei, in dem der Verfolgte später ungeachtet seiner Auswanderung von der allgemeinen Austreibung der Deutschen erfaßt worden sei. Die Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG kann nicht dahin ausgelegt werden, daß der Entschädigungsanspruch nur begründet ist, wenn der Verfolgte in ein Gebiet außerhalb der Gesamtheit der Vertrei-bungsgebiete ausgewandert ist..;Würde man die gesetzliche Bestimmung in diesem Sinne auslegen, so würde die Bedeutung der Vorschrift zu üngunsten der Verfolgten in einer Weise eingeschränkt, die dem Zweck und Sinn des BEG zuwiderlaufen würde. Ob daher der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung aus der Tschechoslowakei nach der Slowakei oder nach den USA susgewandert ist, kann, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 24. November 1961 (aaO) dargelegt hat, für die Anspruchsberechtiguzi&inach § 154 BEG keine Rolle spielen. An dieser Rechtsauffassung ist auch unter Würdigung der Ausführungen des Berufungsgerichts festzuhalten. 4. Das Urteil des Berufungsgerichts, das danach auf einer rechtsirrtümlichen Auslegung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG i. V. mit § 1 Abs. 2 Ziff. 1 BVPG beruht, ist daher aufzuheben. Da«das Berufungsurteil über die weiteren Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung des Erblassers der Kläger keine Feststellungen getroffen, vielmehr den Vortrag der Kläger als richtig unterstellt hat, muß die Sache zur weiteren Prüfung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. 'Aocher R8ske Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim