Die Entschädigungsbehörde hat von einem Verwirkungsgrund erst dann Kenntnis erlangt, wenn die den Verwirkungsgrund Entscheidung über die nden Tatsachen dem f Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Ent-schädigungskammer des Landgerichts in Aachen vom 23. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Bevisionsrechtszuges werden dem Beklagten auferlegt o Er hat Schaden an Freiheit erlitten und hierfür auf Grund des Bescheides des Regierungspräsidenten in Aachen, vom 18. Der Beklagte hat hiergegen Klage gegen den jetzigen Kläger erhoben. Dieser Rechtsstreit 0 (Entsch) 6o/57 wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 23« Januar 1958 beendet, durch den das damals beklagte ^and sich verpflichtete, an den damaligen Kläger wegen Breiheitsschadens eine weitere Entschädigung von 6oo DM zu zahlen und 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten zu tragen. März 1957 widerrief und die Verpflichtung des Beklagten zur Zurückzahlung des empfangenen Betrages von 3«ooo DM aussprach. Mit der Klage hat das Land geltend gemacht, aus dem trafgerichtlichen Urteil vom 5» März 1959 ergebe sich, daß der Beklagte nach dem 23 Demgemäß hat das Land beantragt, unter Auf hebung dieses Vergleichs den vom Beklagten in dem Verfahren 0 (Entsch) 6o/57 verfolgten weiteren Entschädigungsanspruch abzuweisen und ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen ferner den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 600 DM zurückzuzahleno Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat in erster idnie geltend gemacht, die Klage sei verspätet erhoben, weil das klagende Land bereits länger als 6 Monate vor der Klageerhebung von seiner, des Beklagten, strafgerichtlichen Verurteilung Kenntnis erlangt habe. Im übrigen hat er ausgeführt, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG nicht erfüllt und die Bestimmung des § 213 BEG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Auf d ie dagegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlan-desgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt das Land seinen Klageantrag weiter. Juni 1959 von dem Inhalt des er reits spätesten den Beklagten November 1959 von der Verurteilung des Beklagten erfahren habe. Die Kenntnis des Regierungspräsidenten in Aachen und damit der zuständigen Sntschädigungsbehörde im Sinne des § 213 .BEG von dem Verwirkungsgrund des § 6 Abs.3 BEG gegenüber dem Beklagten habe somit mindestens vom 11. Dezember 1959 bei Gericht eingegangene Klage sei also erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des Diesen Ausführungen kann im Ergebnis nicht gefolgt werden Auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon aus geht, daß der Regierungspräsident als Behörde eine Einheit ist. nach außen hin jeweils nur als Ganzes in Erscheinung und Punktion tritt, mag auch die betreffende Angelegenheit von einer bestimmten Abteilung dieser Behörde bearbeitet werden, so folgt daraus nicht, daß ein Verwirkungsgrund schon dann zur Kenntnis dieser Behörde gelangt ist, wenn irgendein Bediensteter irgendeiner Abteilung der Behörde auf dienstlichem Wege diese Kenntnis erlangt hat. Das hat der Senat hinsichtlich der Kenntnis von einem Entziehungsgrund bereits in seinem Urteil vom 18. stellt es9 wie der Senat in jener Entscheidung ausgeführt hat, nicht darauf ab, ob eine Mitteilung über den Entziehungsgrund (Verwirkungsgrund) der Behörde zugegangen, also derart in ihren Verfügungsbereich gelangt ist, daß sie zur Kenntnis des innerhalb der Behörde für die daraufhin zu ITach dieser Vorschrift ist die Ernennung eines Beamten zurückzunehmen, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte eine Straftat begangen und ?egen chtskräftig verurteilt war Das Bundesver-valtungsgericht hat dazu ausgeführt, daß es hierbei auf die Kenntnis eines Bediensteten der Ernennungsbehörde ankomne, daß es dabei jedoch nicht offenbleibcn könne, auf wessen Kenntnis es innerhalb der Behörde ankomme. Insoweit sei auf die Kenntnis des für die Ernennung nach der Rechtsordnung maßgebenden willensbildenden Bediensteten der Behörde abzustellen. , wenn für die Veranlagung erhebliche neue Tatsachen und den Beweismittel bekannt werden. Als bekannt wird hier nur das angesehen, was der zur Veranlagung, Feststellung oder Frei Stellung organisationsmäßig berufenen Dienststelle des zuständigen Finanzamts bekannt ist oder bekannt sein müßte (vgl He pp Riewald, AO 1951 November 196o dahinstehen lassen, ob etwa eine andere Beurteilung Platz greifen müßte, wenn die Behörde infolge einer fehlerhaften Organisation des Amtes oder eines Verschuldens der verantwortlichen Beamten von dem Widerrufsgrund keine Kenntnis genommen hätte, obwohl dies bei einer ordnungsmäßigen Behördenorganisation und einer pflichtgemäßen Bearbeitung durch die verantwortlichen Bearbeiter möglich gewesen wäre. Diese Präge bedarf auch im vorliegenden Pall keiner Entscheidung, denn von einer solchen fehlerhaften Organisation oder einem solchen Verschulden kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier nicht gesprochen werden. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß es der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen bei der Errichtung der Entschädigungsbehörden freistand, diese entweder als neue selbständige Verwaltungsorgane mit eigener Leitung ins Leben zu rufen oder sie als Abteilungen mit ihrem neuen 'Aufgabeakreis anderen bereits bestehenden Verwaltungsbehörden anzugliedern. Wesentlich war dabei nur, daß in jedem Falle eine sachgemäße Bearbeitung der Entschädigungsanträge wie überhaupt eine ordnungsmäßige Erledigung aller Aufgaben gewährleistet war, die das BEG- den Entschadi-gungsbehörden zugewiesen hat. Es ist darum sachlich nicht gerechtfertigt, das Land Nordrhein-Y/estfalen cashalb, weil es die Entschädigungsbehörden den Bezirksregierungen angegliedert hat, für verpflichtet zu erachten, nunmehr auch alle anderen Abteilungen dieser Behörde in bestimmter Weise _n der Durchführung der Entschädigungs verfahren zu beteiligen, ihnen insbesondere zur Pflicht zu machen, alle ihnen :u amtlicher Kenntnis gelangenden Tatsachen, die j ir ein ianhängiges Entschädigungsverfahren von sein können, der Entschädigungsabteilung mitzuteilen Bedeutung Demgemäß kann aber aus der Tatsache, daß eine Anfrage oder Mitteilung des angedeuteten Inhalts von seiten anderer Abteilungen der Bezirksregierung an die Entschädigungsabteilung unterbleibt, für den Verfolgten kein Vorteil und für cas Land kein Nachteil hergeleitet werden. Dezembe 1959 bei der Abteilu ig 14 (Entschädigungsabteilung) eingegangen (Bl. 96 T.;a)o ie ist dem zuständigen Sachbearbeiter also nicht vc.c Dezember 1959 zugestellte Klage ist deshalb innerhalb der sechsmonatigen Klagefrist des § 215 Abs.3 BEG erhoben. Io Daß der vom klagenden -^and geltend gemachte Verwirkungsgrund unter der Voraussetzung, daß die Klage rechtzeitig erhöhen ist, durchgreift hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend dargelegt.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG 213 Ab s. 2 Die Entschädigungsbehörde hat von einem Verwirkungsgrund erst dann Kenntnis erlangt, wenn die den Verwirkungsgrund Entscheidung über die nden Tatsachen dem f die Erhebung der Aufhebungsklage zuständigen Bediensteten der Entschädigungsbehörde bekannt geworden sind« BGK, ürto Vo 26, Mai 1961 - IV ZH 12/61 - OLG Köln LG Aachen Verkündet am 26o Mai 1961 Justiz o nges tellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Lande s vertreten durch den Regierungspräsidenten in Klägers und Revisionsklägers -- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in K gegen den Sattler und Polsterer Franz Hubert R m Kreis Z , X s traße Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in K hat der xV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 24. Mai 1961 unter Mitwirkung des ■ Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden und Br. Graf ■ ■ für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5«. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 13. Oktober i960 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Ent-schädigungskammer des Landgerichts in Aachen vom 23. April i960 wird zurückgewiesen. 1 a Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Bevisionsrechtszuges werden dem Beklagten auferlegt o Das Verfahren ist frei von Gerichtsgebühren und Auslagen» Von Hechts wegen # 2 Tatbestand; Her Beklagte ist Verfolgter im Sinne von § 1 BEG. Er hat Schaden an Freiheit erlitten und hierfür auf Grund des Bescheides des Regierungspräsidenten in Aachen, vom 18. März 1957 zunächst eine Entschädigung von 3«ooo DM erhalten. Die von ■ ihm beantragte Gewährung einer weiteren Entschädigung wurde durch den genannten Bescheid abgelehnt. Der Beklagte hat hiergegen Klage gegen den jetzigen Kläger erhoben. Dieser Rechtsstreit 0 (Entsch) 6o/57 wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 23« Januar 1958 beendet, durch den das damals beklagte ^and sich verpflichtete, an den damaligen Kläger wegen Breiheitsschadens eine weitere Entschädigung von 6oo DM zu zahlen und 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die ihm nach diesem Vergleich zustehenden Leistungen hat der Beklagte erhalten. Durch Urteil de 1 Gro Strafkam deö cs Landgerichts in Köln vom 5« Kürz 1959 ist der Beklagte wegen Geheirabün delei, begangen in staatsgefährdender Absicht, gemäß 128 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 42, 47 BVerfGG zu einer Gefängnisstrafe von Io Monaten verurteilt worden. Das Urteil ist am 13« März 1959 rechtskräftig geworden. Rach den darin getroffenen Feststellungen hat er in den Jahren 1952/33 und 945/47 der KPD angehört und in der Zeit von Frühjahr 957 bewußter Ablehnung des Verbots bis April 1958 in Kenntnis und dieser Partei bewußt und gewollt deren illegale Tätigkeit ■ dadurch unterstützt, daß er über die Llaterialverteilungs-stelle Düren fortlaufend Propagandaschriften der illegalen KPD annahm und auslieferte; er hat außerdem in staatsgefähr dender Absicht während der Zeit vom Frühjahr 1957 bis zu dem April 1958 der illegalen KPD, einer Geheimverbindung, ange- hört. Nachdem der Oberstaatsanwalt in Aachen dem Regi Y* ung C3 Präsidenten daselbst zu den Entschädigungsakten des Beklagten Le mit Schreiben vom 16. November 1959, eingegangen am 4. zember 1959, die Verurteilung des Beklagten durch Übersendung einer Ausfertigung des strafgerichtlichen Urteils vom 5. März 1959 mitgeteilt hatte, erließ der Regierungspräsi- dent unter dem 5. Dezember 1959 einen Bescheid, durch den * er den Entschädigungsbescheid vom 18. März 1957 widerrief und die Verpflichtung des Beklagten zur Zurückzahlung des empfangenen Betrages von 3«ooo DM aussprach. Außerdem erhob das Land Nordrhein-Westfalen gemäß 213 BEG die vorliegende Klage gegen den Beklagten. Die Klageschrift vom 14«. Dezember 1959 ist am 16. Dezember 1959 beim Gericht eingegangen und dem Beklagten am 22. Dezember 1959 zugestellt worden s Mit der Klage hat das Land geltend gemacht, aus dem trafgerichtlichen Urteil vom 5» März 1959 ergebe sich, daß der Beklagte nach dem 23 Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes be kämpft habe. Sein Anspruch aus dem Prozeßvergleich vom n "2 Januar 1958 sei daher gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2, Ab s. 3 BEG rkt. Demgemäß hat das Land beantragt, unter Auf hebung dieses Vergleichs den vom Beklagten in dem Verfahren 0 (Entsch) 6o/57 verfolgten weiteren Entschädigungsanspruch abzuweisen und ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen ferner den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 600 DM zurückzuzahleno Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat in erster idnie geltend gemacht, die Klage sei verspätet erhoben, weil das klagende Land bereits länger als 6 Monate vor der Klageerhebung von seiner, des Beklagten, strafgerichtlichen Verurteilung Kenntnis erlangt habe. Im übrigen hat er ausgeführt, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG nicht erfüllt und die Bestimmung des § 213 BEG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf d ie dagegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlan-desgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt das Land seinen Klageantrag weiter. Der Be- T klagte bittet, die Revision zurückzuweisen. 5ntscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Regierungspräsident in Aachen, und zwar das Dezernat 21 (Ordnungs angelegenheiten) und das Dezernat 25 am 11. Juni 1959 von dem Inhalt des er reits spätesten den Beklagten G O am 5. März 1959 ergangenen Strafurteils Kenntnis erlangt habe» Damit h uch die "Entschädigungsbehörde" diese Kenntnis erlangt, wenn auch das Dezernat 14? das die Entschädigungssachen bearbeitet, erst durch die Mitteilung des Oberstaatsanwalts \om 16. November 1959 von der Verurteilung des Beklagten erfahren habe. "Entschädigungsbehörde" sei nach § 1 Abs 2 § 3 Abs. 1 der nordrhein-westfälischen ZVO-BEG vom 6. November 1956 (GS NW S. 331) in der Fassung vom 25- März 1958 (GS NW S. 1o7) der ’Regierungspräsident", im vorliegenden Falle der Regierungspräsident in Aachen. Daß dem Entschädigungsdezernat des Regierungspräsidenten 3.te später zur Kenntnis gelangt sei, sei nicht entscheidend. Der He- das Strafurteil vom 5. März 1959 erst einige Mon gierungspräsiaent als Behörde sei eine it D sei der wesentliche Gesichtspunkt, auf den bereits das Oberlandes gericht München in seinem in der RzW 196o, 411 veröffentlichten Urteil hingewiesen habe. ..enn das Land Nordrhein- Aestfalen von der ihm in § 184 BEG gegebenen Möglichkeit die Entschädigungsbehörden nach seinen Wünschen und Bedürfnis sen l 5 einzurichten, in der V/eise Gebrauch gemacht habe, daß es keine besonderen Entschädigungsbehörden geschaffen, sondern Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung, nämlich den Regierungspräsidenten die Aufgaben der Entschädigungs- ■ behörde übertragen habe, so habe es diese Behörden so ■ organisieren müssen, daß jedes Dezernat Vorgänge, die möglicherweise für die Entschädigungsabteilung von Bedeutung seien, dieser mitteile. Fehle e3 an einer solchen Organisation, so müsse das Land etwaige sich daraus ergebende Nachteile gegen sich gelten lassen. Die Kenntnis des Regierungspräsidenten in Aachen und damit der zuständigen Sntschädigungsbehörde im Sinne des § 213 .BEG von dem Verwirkungsgrund des § 6 Abs. 3 BEG gegenüber dem Beklagten habe somit mindestens vom 11. Juni 1959 an bestanden. Die erst am 16. Dezember 1959 bei Gericht eingegangene Klage sei also erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 213 Abs. 3 BEG erhoben. Diesen Ausführungen kann im Ergebnis nicht gefolgt werden Auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon aus geht, daß der Regierungspräsident als Behörde eine Einheit ist. die 9 nach außen hin jeweils nur als Ganzes in Erscheinung und Punktion tritt, mag auch die betreffende Angelegenheit von einer bestimmten Abteilung dieser Behörde bearbeitet werden, so folgt daraus nicht, daß ein Verwirkungsgrund schon dann zur Kenntnis dieser Behörde gelangt ist, wenn irgendein Bediensteter irgendeiner Abteilung der Behörde auf dienstlichem Wege diese Kenntnis erlangt hat. Es kommt viel mehr auf die Kenntnis des nach der inneren Organisation der Behörde für die Erhebung der Aufhebungsklage (bzw. des für den Erlaß des Widerrufsbescheids) verantwortlichen Bearbei- ters an. Das hat der Senat hinsichtlich der Kenntnis von einem Entziehungsgrund bereits in seinem Urteil vom 18. November i960 - IV ZR 119/60 - ausgesprochen. Denn das Gesetz 6 stellt es9 wie der Senat in jener Entscheidung ausgeführt hat, nicht darauf ab, ob eine Mitteilung über den Entziehungsgrund (Verwirkungsgrund) der Behörde zugegangen, also derart in ihren Verfügungsbereich gelangt ist, daß sie zur Kenntnis des innerhalb der Behörde für die daraufhin zu ■ treffende Entscheidung zuständigen Bediensteten gelangen konnte und bei ordnungsgemäßer Behandlung gelangen mußte, 0 sondern aufdie tatsächliche Erlangung dieser Kenntnis, Der Senat befindet sich mit dieser Auffassung in über inStimmung t dem in der MDR i960 S 1o38 Nr, 95 ver öffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, aas die Auslegung des 12 Abs 1 Nr 2 BBG zu dem Gegenstand hat ITach dieser Vorschrift ist die Ernennung eines Beamten zurückzunehmen, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte eine Straftat begangen und ?egen chtskräftig verurteilt war Das Bundesver-valtungsgericht hat dazu ausgeführt, daß es hierbei auf die Kenntnis eines Bediensteten der Ernennungsbehörde ankomne, daß es dabei jedoch nicht offenbleibcn könne, auf wessen Kenntnis es innerhalb der Behörde ankomme. Insoweit sei auf die Kenntnis des für die Ernennung nach der Rechtsordnung maßgebenden willensbildenden Bediensteten der Behörde abzustellen. In dieselbe Richtung weist auch die Rechtslehre und die höchstrichtc, -liehe Rechtsprechung zu § 222 Abs 1 Nr 1 AO Nach dieser Vorschrift kann ein Steuerbescheid geändert wer , wenn für die Veranlagung erhebliche neue Tatsachen und den Beweismittel bekannt werden. Als bekannt wird hier nur das angesehen, was der zur Veranlagung, Feststellung oder Frei Stellung organisationsmäßig berufenen Dienststelle des zuständigen Finanzamts bekannt ist oder bekannt sein müßte (vgl He pp Riewald, AO 1951 222 Anm 9 AO 9 1 DIS ■2 Auf! 222 Anm 5, S . 7) 273; Hübschmann/ 7 Der Senat hat es in seinem vorerwähnten Urteil von 18. November 196o dahinstehen lassen, ob etwa eine andere Beurteilung Platz greifen müßte, wenn die Behörde infolge einer fehlerhaften Organisation des Amtes oder eines Verschuldens der verantwortlichen Beamten von dem Widerrufsgrund keine Kenntnis genommen hätte, obwohl dies bei einer ordnungsmäßigen Behördenorganisation und einer pflichtgemäßen Bearbeitung durch die verantwortlichen Bearbeiter möglich gewesen wäre. Diese Präge bedarf auch im vorliegenden Pall keiner Entscheidung, denn von einer solchen fehlerhaften Organisation oder einem solchen Verschulden kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier nicht gesprochen werden. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß es der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen bei der Errichtung der Entschädigungsbehörden freistand, diese entweder als neue selbständige Verwaltungsorgane mit eigener Leitung ins Leben zu rufen oder sie als Abteilungen mit ihrem neuen 'Aufgabeakreis anderen bereits bestehenden Verwaltungsbehörden anzugliedern. Wesentlich war dabei nur, daß in jedem Falle eine sachgemäße Bearbeitung der Entschädigungsanträge wie überhaupt eine ordnungsmäßige Erledigung aller Aufgaben gewährleistet war, die das BEG- den Entschadi-gungsbehörden zugewiesen hat. Ist das der Pall, ist insbesondere für <v.ne pünktliche und reibungslose Abwicklung des schriftlichen und mündlichen Verkehrs der Entschädigungsbehörde mit anderen Behörden, mit Verfolgten und sonstigen an Sntschädigungsverfahren beteiligten Personen Vorsorge getroffen, so kann aus der Art und Weise, wie die Behörde in. die allgemeine Verwaltung des Landes eingebaut ist, keiner der Beteiligten zu dem Nachteil eines anderen - al.so weder das Land zu dem Nachteil der Verfolgten noch umgekehrt die Verfoigi;en zu dem Nachteil des Landes - Vorteile ziehen. 8 Es ist nichts dafür hervorgetreten, daß in Nordrhein-Westfalen die Entschädigungsbehörden dadurch, daß sie anderen bereits bestehenden Verwaltungsbehörden als deren Abteilungen ■ Behörden unterstellt sind, angegliedert und den Leitern dieser in der Erfüllung der ihnen übertragenen Entschädigungsaufgaben ■ beeinträchtigt sind, daß insbesondere der jeweils für eine * bestimmte Funktion, insbesondere für eine Entscheidung in Entschädigungssachen zuständige Bedienstete, für ihn eingehende ■ Erklärungen und Mitteilungen schwerer erreichbar ist, als bei Entschädigungsbehörden, die als selbständige Ämter eingerichtet sind. Es ist darum sachlich nicht gerechtfertigt, das Land Nordrhein-Y/estfalen cashalb, weil es die Entschädigungsbehörden den Bezirksregierungen angegliedert hat, für verpflichtet zu erachten, nunmehr auch alle anderen Abteilungen dieser Behörde in bestimmter Weise _n der Durchführung der Entschädigungs verfahren zu beteiligen, ihnen insbesondere zur Pflicht zu machen, alle ihnen :u amtlicher Kenntnis gelangenden Tatsachen, die j ir ein ianhängiges Entschädigungsverfahren von sein können, der Entschädigungsabteilung mitzuteilen Bedeutung . Die Begründung einer solchen Verpflichtung, wie sie das Berufungsgericht für gegeben ansieht, würde für alle Abteilungen einschließlich der Entschadigungsanteilung einen erheblichen Mehraufwand von Arbeit mit sich bringen, der auch im Hinblick auf die dabei jeweils notwendig werdende Aktenbewegung aufs ganze gesehen die Abwicklung der Entschädigung mehr hindern aion mit Hecht ausführt, kön 1s f würde IV-i die Hevi nen die Bediensteten der anderen Abteilungen vielfach darüber nicht unterrichtet sein, welche der in ihrem Geschäftsbereich in Erscheinung tretenden Personen als Verfolgte an einem in der Entschädigungsabteilung anhängigen Entschädigungsverfahren beteiligt und welche Tatsachen, die ihnen bei der i Erledigung ihrer Dienstgeschäfte bekannt werden, etwa für f 9 ■ ein solches Verfahren von Bedeutung sind. Um ihrer vom Berufungsgericht angenommenen Verpflichtung gerecht zu werden, müßten sie deshalb schon in allen Zweifelsfällen eine ent-^ ■ sprechende Anfrage oder .Mitteilung an die Entschädigungsabteilung richten. ■ ■ ■ ■ Aus diesen Gründen ist das Bestehen einer solchen Verpflichtung zu verneinen. Demgemäß kann aber aus der Tatsache, daß eine Anfrage oder Mitteilung des angedeuteten Inhalts von seiten anderer Abteilungen der Bezirksregierung an die Entschädigungsabteilung unterbleibt, für den Verfolgten kein Vorteil und für cas Land kein Nachteil hergeleitet werden. Die für die Ent&chädigungsabteilung bestimmte Mitteilung über die Verurteilung des Beklagten ist unstreitig erst am 4. Dezember 1959 bei.i Regierungspräsidenten und am 5. Dezembe 1959 bei der Abteilu ig 14 (Entschädigungsabteilung) eingegangen (Bl. 96 T.;a)o ie ist dem zuständigen Sachbearbeiter also nicht vc.c dieser Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt. Die am 16. Dezember 1959 eingereichte und am 22. Dezember 1959 zugestellte Klage ist deshalb innerhalb der sechsmonatigen Klagefrist des § 215 Abs. 3 BEG erhoben. t ■ Io Daß der vom klagenden -^and geltend gemachte Verwirkungsgrund unter der Voraussetzung, daß die Klage rechtzeitig erhöhen ist, durchgreift hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend dargelegt. Insoweit kann auf die Ausführungen des Berufungsurteils, die im Revisionsverfahren nicht angegriffen sind, verwiesen werden- Die Kostenentscheidung folgt aus§§ 91, 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Raslce tfaaß Wilden Dr. Graf r *5