Auf die Revision des Klägers wird daB Urteil des ?* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 27* November 1959 aufgehoben» soweit die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 17*700 TM nebst 4 £ Zinsen seit dem 15* Juni 1958 abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden ist« ausgesprochen worden» der jetzige Kläger sei verpflichtet, das Eigentum an den Grundstücken an die jetzige Beklagte zurückzuübertragen und die zu deren Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch erforderlichen Erklärungen abzugeben» Per Antrag auf Herausgabe der Grundstücke, auf Rechnungslegung und Herausgabe der Hutzungen ist in dem Beschluß zurückgewiesen worden» Pie von dem jetzigen . 60.000 DM seit dem 13* Juni 1958 zu zahlen und zu diesem Zwecke, soweit die Forderung des Klägers auf der Auseinandersetzung von Gesamtgutsvermögen der Parteien beruht, ihre Ansprüche gegen das Gesamtgut der zwischen den Parteien bestehenden Errungenschaftsgemeinschaft an den Kläger abzutreten. Im übrigen hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und dem Kläger 3/4, der Beklagten 1/4 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt« Der Kläger hat im zweiten Rechtszug behauptet, bei dem Erwerb der Grundstücke durch die Beklagte in den Jahren 1934 und 1936 habe es sich um Schenkungen, die er ihr gemacht habe, gehandelt; diese seien vorgenom-men worden, um Grunderwerbssteuer zu sparen« Sie seien durch seine Erklärung vom 12* Juli 1957 wirksam widerrufen worden, denn der Kaufmann IMP, dem die Erklärung fristgemäß zugegangen sei, sei der Bevollmächtigte der Beklagten gewesen. Wenn auch ein feil dieses Betrages zur Ablösung der auf den Grundstücken ruhenden Lasten verwendet worden sein möge, so sei der Beklagten doch mindestens ein Betrag in Höhe der bisher für Aufwendungen und Zinsen geltend gemachten Ansprüche von zusammen 95*237,47 DM verblieben* Die für das eingebrachte Out der Beklagten verwendeten Betrüge von 10.000 BM aus dem bei dem Kaufmann Scherr aufgenommenen Barlehen und von 17.077>37 DM aus dem Bausparvertrag sowie die zur Ablösung der Grundpfandreehte verwendeten Beträge von 8.110,31 DM seien dem Stamm des Geschäftsvermögens und demnach nicht dem Gesamtgut, sondern seinem einge-brachten Gut entnommen worden. Der Kläger hat im zweiten Rechtszug beantragt, das Urteil des Landgerichts teilweise zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt, also einschließlich der ihm durch das Landgericht bereits zuerkannten Beträge, 155.237,47 DM nebst 4 £ Zinsen seit dem 15. Soweit allerdings die nähere Prüfung und Aufklärung des Sachverhalts ergibt, daß es sich nicht um besondere Ansprüche handelt, daß aber die Beklagte die betreffenden Leistungen zu dem Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft zu erstatten hat, ist das bei deren Auseinandersetzung zu berücksichtigen; insoweit liegen dann unselbständige Rechnungsposten für die Auseinandersetzung vor« Hilfsweise hat der Kläger, wie seinem Vorbringen zu entnehmen ist, die von ihm beanspruchten Beträge, soweit sie nicht ohnehin auf der Brrungenschaftsgemeinschaft beruhen, in den beiden ersten Hechtszügen auch unter diesem Gesichtspunkt geltend gemacht« 1. Zunächst macht der Kläger geltend, er habe auf Grund des von ihm ausgesprochenen Schenkungswiderrufs, hilfsweise auf Grund von Aufwendungen, die er für die Beklagte vor dem Abschluß des Vertrages vom 11. Deren Zuständigkeit könnte unabhängig davon gegeben sein, ob es sich wegen der Ablösung der auf den Grundstücken ruhenden Lasten um selbständige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte handelt, oder ob dis Beklagte gegenüber dem Gesamtgut einen Ausgleich vorzunehmen hat. denn hier kann die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte schon wegen der besonderen Lage» in der sich das Verfahren befindet» nicht in Zweifel gezogen werden« In dem Rückerstattungs-Verfahren» das zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits geschwebt hat» haben die Rückerstattungsgerichte zwar rechtskräftig ihre Zuständigkeit für den Anspruch der jetzigen Beklagten auf Rückübertragung des Eigentums an ^^Grundstücken bejaht. Sie Rückerstattungskammer hat jedoch ferner rechtskräftig ausgesprochen» daß über den von der jetzigen Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe von Butzungen nicht durch die Rückerstattungsorgane» sondern durch die ordentlichen Gerichte zu befinden sei« Eine unmittelbar bindende Entscheidung über die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für einen von dem jetzigen Kläger erhobenen Gegenanspruch auf Ersatz von Aufwendungen auf Grund des Treuhandverhältnisses liegt damit allerdings nicht vor« Aber wenn schon die Treugeberin infolge der Bindung an Das gilt auch, soweit die Beklagte den Ersatz für die Aufwendungen nicht an den Kläger unmittelbar, sondern zu dem Gesamtgut zu leisten hat und sich da-dadurch der auf der Auseinandersetzung des Gesamtguts der Errungenschaftsgemeinschaft beruhende Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte erhöht. 1. Ohne Bechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger aus der Beerbung des leopold durch die Beklagte und auf Grund ihrer Dienstleistungen für diesen keine Ansprüche herleiten kann. a) Das Vermögen, da§ die Beklagte mit dieser Erbschaft erlangt hat, ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts ihr Vorbehaltsgut geworden» Das Berufungsgericht hat die Bestimmung des zwischen den Parteien geschlossenen Ehevertrages, nach der alles, was die Beklagte nach § 1521 BGB a.F. erwerben würde, zu ihrem Vorbehaltsgut erklärt worden ist, dahin ausgelegt, daß damit der gesamte Erwerb von Todes wegen, den sie machen würde, ihr Vorbehaltsgut werden sollte, unabhängig davon, ob er den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen sei. Denn jedenfalls läßt sich ein ererbtes Vermögen von dem Umfang, wie ihn der Nachlaß des KiflBfe nach dem Vortrag des Klägers und auch noch nach dem Vortrag der Beklagtenhatte, nicht den Einkünften im Sinne des § 1521 Satz 2 BGB a.F. zurechnen. Zu den Einkünften im Sinne des § 1521 Satz 2 BOB a.F. gehört die Erbschaft mithin nicht; vielmehr hat das Berufungsgericht sie und ebenso die aus ihr gezogenen Nutzungen mit Hecht als Vorbehaltsgut der Beklagten angesehen* an dem der Kläger nicht beteiligt ist (§ 1526 Abs« 3* §§ 1441* 1427 Abs. 2 BOB a.F.). a) Bas Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Kläger der Beklagten die Grundstücke seinerzeit geschenkt habe« Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß im fege der Schenkung auch ein Gegenstand zugewendet werden kann, der dem Schenker nicht gehört (Urteil des Senate LM BUB § 313 Nr. 1); dae Berufungsgericht hat jedoch nicht festzustellen vermocht, daß die Parteien eich über eine unentgeltliche Zuwendung der Grundstücke an die Beklagte durch den Kläger einig gewesen seien* Soweit der Kläger den für den Erwerb der Grundstücke erforderlichen Kaufpreis aus eigenen Mitteln zur Verfügung gestellt hat, könnten die von ihm dafür aufgewendeten Beträge den Gegenstand der Schenkung gebildet haben, -wenn zwischen den Parteien eine dahingehende Vereinbarung zustandegekommen war* Auch diese. Möglichkeit ist im zweiten Bechtszug, wie insbesondere die durchgeführte Beweisaufnahme ergibt, erörtert worden; der Kläger hat aber keine dahingehenden Parteibehaup^ tungen aufgestellt, sondern sich darauf beschränkt, vorzutragen, daß er der Beklagten die Grundstücke geschenkt habe* Deshalb brauchte das Berufungsgericht keine Feststellung darüber zu treffen, ob der Kläger der Beklagten etwa die für den Erwerb erforderlichen Mittel ganz oder zu dem Teil unentgeltlich zugewendet habe. aa) Bas Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger im Jahre 1934 bei dem Erwerb des Grund-stücks WäHHlKAä»FrAHA}»Straße SB 5«OOO Bä, die er seiner Geechäftskasse entnommen habe, als Teil des Kaufpreises oder für Kosten bezahlt habe, und daß er einen weiteren Kaufpreisteil von 10.000 RU zu dem Teil durch den Verkauf von Warenvorräten und zu dem Teil aus kurzfristigen Darlehen, die alsbald mit dem Erlös aus dem Verkauf von Warenvorräten zurückgezahlt worden seien, aufgebracht habe. Bas Berufungsgericht hat mithin angenommen, daß dem Kläger nach $ 1525 Abs. 2, $ 139o BGB a.F. als Ersatz für Aufwendungen zu dem Zweck der Verwaltung des eingebrachten Gutes der Beklagten 8.000 Bä zustehen. Jedenfalls sind diese Ersatzansprüche selbständig gegenüber demjenigen Anspruch, den der Kläger auf Grund der Auseinandersetzung des Gesamtguts der Errungenschaftsgemeinschaft nach § 1546 Abs* 2, § 1476 BGB a.F. geltend macht* Der Kläger ist dadurch, daB das Berufungsgericht ihm nach § 1525 Abs* 2, $ 139o BGB a.F* 8.000 DM zuge-sprachen und nicht angenommen hat, dieser Betrag sei von der Beklagten zu dem Gesamtgut der Errrungenschafts-gemeinschaft zu erstatten, nicht beschwert, so daB in diesem Umfang eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht kommt* Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers als richtig unterstellt, daB SchfMdas Darlehen dem Kläger für sein Geschäft gegeben, dieser die Darlehenssumme dann jedoch im Einverständnis mit SchW» für den Bauskauf verwendet habe. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß der Kläger nach der Währungsumstellung die Rückzahlung des Darlehens an SchMß im Betrage von 1.000 DM ebenfalls aus Mitteln des Gesamtguts vorgenommen habe. Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die Entnahme der Mittel für die Rückzahlung des Darlehens aus dem Geschäftsvermögen des Klägers nicht als erwiesen angesehen hat. Das Berufungsgericht hat sich wesentlich darauf gestützt, daß der Kläger nicht vorzutragen vermochte, welche Peile seines Geschäftsvermögens er für die Rückzahlung des Darlehens verwendet habe. Pie Aufwendung, die im Zusammenhang mit dem von SchflB* gegebenen Barlehen für Zwecke des eingebrachten Gutes der Beklagten erfolgte, bestand mithin im Ergebnis darin, daß 1.000 BM zur BUckzahlung des Barlehens verwendet wurden« Biesen Betrag muß die Beklagte zu dem Gesamtgut erstatten« Dagegen sind die Barlehenssinsen auch im Innenverhältnis von dem Gesamtgut su tragen» Pies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 1529 Abs« 2 in Verbindung mit $ 1386 Abs« 1 Satz 1 BGB a.F«, da es sich bei der Parlehensschuld nicht um eine Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber SchflP handelte, deren Berichtigung aus ihrem eingebrachten Gut verlangt werden konnte» Poch entspricht es dem Sinn der in diesen Vorschriften zu dem Ausdruck kommenden Regelung, daß das Gesamtgut die Zinsen eines vom Kläger auf genommenen Barlehens, das mit seinem Einverständnis zu dem Erwerb von eingebrachtem Gut der Beklagten verwendet worden ist, trägt, ebenso wie das Gesamtgut die Zinsen hätte tragen müssen, wenn die Beklagte selbst mit Zustimmung des Klägers das' Pariehen aufgenommen hätte {$ 1525 Abs« 2, § 1529 Abs. 2, Per Kläger hat in der von ihm gegebenen Aufstellung Uber die Verwendung der Grundstüokserträgnisse angegeben aus diesen seien die auf eine Zeit von Id 1/2 Jahren ent fallenden Zinsen für das von Schl^ gegebene Pariehen entrichtet worden» Pa diese Grundstückserträgnisse zu dem Gesamtgut gehörten. Der Betrag von 25,000 RM ergebe sich nach dem Abzug der 7«00Ö RM, die der Kläger seinem ein-gebrachten Gut aus den Grundstückserträgen zugeführt habe. Das Berufungsgericht hat ferner den Vortrag des Klägers über die Herkunft der 1935/36 für Zinsen und. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, seiner Entscheidung insoweit den damaligen Vortrag des Klägers zugrunde zu legen, unge&ohtet des Umstandes, daß nach der Behauptung der Beklagten, die aber eine andere Darstellung über die Herkunft der Mittel gibt, schon damals 52.000 BM gezahlt worden sein sol-len. Im Übrigen ist es auch in diesem Zusammenhang unerheblich, ob nach der gesetzlichen Regelung das Oesamtgut zu den Zählungen bereits dann herangezogen wurde, wenn zu ihnen Einkünfte des Erwerbageschäfts des Klägers verwendet wurden, die noch keinen Gewinn darstellten* Es ist nicht widerlegt, daß die in den Jahren 1955/36 vorgenommenen Zahlungen von insgesamt 7*000 HM aus Mitteln des 0eeamtgut8 erfolgt sind* Pie Vermutung des § 1527 BOB a.F* geht auch dahin, daß jede auf das ein-gebrachte Out eines Ehegatten erfolgte Verwendung oder Aufwendung bis zu dem Beweis des, Gegenteils als aus dem Oesamtgut erfolgt gilt (Planck $ 1527 Anm* 6)* Bas Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, dafi die Bauspareumme mit Mitteln des einge-brachten Gutes des Klägers angespart worden sei, und daß also auch die daraus herrührenden, für die Grundstücke verwendeten Beträge nach § 1524 Abs« 1 Satz 1 BGB a«F. sein eingebrachtes Gut gewesen seien« Auch insoweit hält deshalb das Berufungsgericht die Vermutung des § 1527 BGB a.F. nicht für widerlegt« Bs stützt sich darauf, daß der Kläger keine näheren Angaben habe machen können, in welcher Weise die von ihm behauptete Ansparung mit Mitteln aus dem Stamm des Geschäfts erfolgt sei, gegen die die Lebenserfahrung spreche, sowie auf den Umstand, daß der Kläger erst die Behauptung auf gestellt habe, seine Aufwendungen seien aus dem Stamm und nicht aus den Einkünften seines Vermögens bestritten worden, nachdem ihm die Bedeutung dieser Tatsache bewußt geworden sei« nicht widerlegt- Diese geht auch dahin, daß bis zu^ Beweis des Gegenteils von der Annahme auszugehen ist, die Hechte aus dem Sparvertrag gehörten zu dem Gesamtgut. Die rückständigen Steuern, Zinsen und Handwerkerschulden aus der Zeit vor dem Erwerb der Grundstücke sowie die Kosten für die Instandsetzung, die über die gewöhnliche Unterhaltung hinausging, sind im Innenverhältnis von der Beklagten zu tragen (§ 1529 Abs. 2, § 1535 Nr. 1, §§ 1384 bis 1386 BGB a.?., § 1o41 BGB). November 1938 formell nicht im Eigentum der Beklagten oder, falls sie durch die auf Grund dieses Vertrages erfolgten Übereignungen Gesamtgut geworden sein sollten, nicht mehr im Alleineigentum der Beklagten standen, hat der Kläger dingliche Lasten, die auf dem Grundstück K^^FrdBfe-Straße 8 Für die Ersatzverpflichtung der Beklagten ist Art. 34 AmRBG nicht maßgebend, vielmehr kommen auch hier die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung; denn der Vertrag vom 11, November 1938 bezweckte die Abwendung eines der Beklagten aue den Gründen des Art. 1 AmEEG drohenden Vermögensschadens (Art. 6 Abs. 1 AmEEG), wie das Berufungsgericht ersichtlich in Übereinstimmung mit den Wiedergutmachungsgerichten angenommen hat, Bas Berufungsgericht hat die Grundstücke für die hier maßgebende Zeit wirtschaftlich als dem eingebrachten Gut der Beklagten zugehörig angesehen und ist in Anwendung der Vorschriften über die Errungenschaftsgemein-schaft.zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte den Betrag von 8.110,31 HM, umgestellt im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Bark, zu dem Gesamtgut zahlen müsse. November 1938 auf gewendeten Mittel betreffe, nicht damit auseinandergeeetzt, daß die GrunderwerbsSteuer anläßlich des Vertrages von diesem Tage mit Rücksicht auf die Aufwendungen, die der Kläger vorher bei dem Erwerb und der Entschuldung der Grundstücke gemacht habe, von 5.680,60 EM auf 328,65 RM gg) Unbegründet iet ferner die Rüge der Revision, dem Kläger, der durch den Krieg sdlne Bücher verloren und sich deshalb in einem Beweisnotstand befunden habe, habe nach § 139 ZPO Gelegenheit gegeben werden müssen, sich auf das Gutachten eines Sachverständigen dafür zu beziehen, daß sein kleiner Betrieb es nicht zugelassen habe, die für die Grundstücke der Beklagten aufgewendeten Beträge zu ersparen, und er habe auch darauf hingewiesen werden müssen, daß von seiner von ihm selbst beantragten Barteivernehmung abgesehen werden solle» Der beweispflichtige Kläger, der in dem Verfahren ausgiebig zu Wort gekommen ist, konnte nicht damit rechnen, daß er in größerem Umfang, als es geschehen ist, als Partei vernommen werden würde, und er hatte die Möglichkeit, von sich aus alle ihm sachdienlich erscheinenden Beweisanträge zu stellen. hh) Was die angeblichen Leistungen des Klägers aus seinem eingebrachten Gut zugunsten des eingebrachten Guts der Beklagten betrifft, so liegt ein den Kläger benachteiligender Verfahrensverstoß, wie ihn die Revision gerügt hat, nichtfschon darin, daß das Berufungsgericht nicht feetgesteilt hat, ob aus den Grundstücken Mietüber-schüsse erzielt worden und aus ihnen die Aufwendungen für die Grundstücke bestritten werden konnten, die der Kläger aus seinem eingebrachten Gut geleistet zu haben behauptet. Bei der Auseinandersetzung des Gesamtguts kann der Kläger demnach, was diese ^rsatzpflichten der Beklagten betrifft, höchsten die Hälfte der von ihr dem Gesamtgut zu ersetzenden Beträge, nämlich 16.593,84 DM erhalten ($ 1546 Aba. 2, § 1476 BGB a.F,), wie sie das Berufungsgericht ihm zuerkannt hat, Auf Grund der Auseinandersetzung des Gesamtguts kann die Beklagte einen höheren betrag an den Kläger zu leisten haben. Es handelt sich dabei vor allem um solche Aufwendungen für die Grundstücke, die nach der Behauptung des Klägers nicht deren gewöhnlicher Unterhaltung dienten, sondern außerordentliche Verbesserungen zu dem Gegenstand hatten (§ 1529 Abs. 2, § 1384 BGB a.F., § 1041 BGB). ^^-Straße W die Aufwendungen für die Instandsetzung einer Wohnung in Höhe von 1*300 BM und für die Bepa-ratur und Isolierung der Heizung von 8*000 BM, ferner Kosten für die Kaufverträge über beide Grundstüoke sowie die Bintragungs- und die sonstigen mit dem Kauf zusammenhängenden Kosten von 3«000 BM« Inegesamt ergibt das einen weiteren Betrag von 28.400 HM, den die Beklagte möglicherweise, umgestellt im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark, nach § 1323 Abs. 2, § 139o BGB a.F. zu dem Gesamtgut zu ersetzen hätte. Zunächst ist es offen, ob nicht manche von den eingesetzten Aufwendungen, insbesondere soweit es sich um Kosten für Instandsetzungen handelt, der gewöhnlichen Unterhaltung der Häuser dienten und deshalb von dem Gesamtgut zu tragen sind. Es wäre auch zu klären, ob die hier erscheinenden außergewöhnlichen Instandsetzungskosten etwa bereite in anderem Zusammenhang geltend gemacht sind, wobei darauf hinzuweieen ist, daß das Haus W^IHIB K4P~FxflHHIM$tr&ße ® *it Mitteln in Höhe von 10.000 BM, die von der Leonberger Bausparkasse gegeben wurden, wiederhergestellt wurde und diese bereits von der Beklagten zu dem Geeamtgut zu ersetzen sind. Aus den dargelegten Gründen könnte sich der Anspruch des Klägers auf Grund der Auseinandersetzung des Gesamtguts bis zur Hälfte der Beträge, die die Beklagte möglicherweise weiterhin zu dem Gesamtgut erstatten muß, also um 14.200 DM, erhöhen. Der Kläger hat vorgetragen, er habe 1942 seinem Geschäftsvermögen, also Beinern eingebrachten Gut, aus den Grundstückserträgnissen 7.000 RM zugeführt und sich dadurch in dieser Höhe wegen der aua seinem eingebrachten Gut erfolgten Aufwendungen auf die Grundstücke Ersatz verschafft. Das Berufungsgericht ist dem gefolgt und hat deshalb angenommen, daß sein Anspruch wegen der aus seinem eingebrachten Gut für die Beklagte getätigten Aufwendungen statt 15.000 DM nur 8.000 betrage. Ss hat jedoch nicht berücksichtigt, daß dis Beklagte dann weitere 7.000 DM zu dem Gesamtgut, zu dem die vofi dem Kläger seinem eingebrachten Gut zugeführten Erträge gehörten (§ 1525 Abs. 1 BGB a.F«), erstatten muß. über diese Erträge konnte der Kläger verfügen (§ 1519 Abs. 2, § 1443 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.), und es war ihm deshalb möglich» sie dem Stamm seines Geschäftsvermögens einzuverleiben und dadurch den Anspruch» den er gegen die Beklagte wegen der aus seinem eingebrachten Gut erfolgten Aufwendungen für ihre Grundstücke hatte, in der entsprechenden Höhe hinfällig zu machen. Vielmehr ist das einge-brachte Gut der Beklagten dadurch, daß die Beklagte in dem entsprechenden Umfang von ihrer Schuld gegen den Kläger befreit worden ist, auf Kosten des Gesamtguts bereichert, und die Bereicherung bestand zur Zeit der Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft fort. Die Beklagte muß deshalb nach § 1539 Satz 1 BGB a.F. zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, und zwar in Höhe von 7.000 DM, da der Bereicherungsanspruch nach $ 16 Abs. 1 Kr. 3 UmstG im Verhältnis 1 t 1 auf Deutsche Mark umzustellen ist. cc) Nach § 1546 Abs. 2, $ 1476 BGB a.F. kommt eine Erhöhung der Auseinandersetzungsforderung des Klägers gegen die Beklagte über den ihm vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag nur in dem Umfang in Betracht, in dem sie nicht dadurch ausgeglichen wird, daß auch der Kläger Leistungen zu dem Gesamtgut zu erbringen hat, etwa nach § 1539 Satz 1 BGB a.F. oder in entsprechender Anwendung von $ 1466 Abs. 1 BGB a.F., oder daß der Beklagten Ausgleichsansprüche gegenüber dem Gesamtgut zustehen. 3« Bas Berufungsgericht hat dem Kläger von dem Betrag» den die Beklagte ihm als Ersatz für die aus seinem eingebrachten Out erfolgten Aufwendungen schuldet, a) Durch die Annahme» daß die Beklagte den von dem Kläger aus seinem eingebrachten Out aufgewendeten Betrag vom Zeitpunkt der Aufwendungen an nach $ 256 Satz 1» § 246 BOB mit 4 £ verzinnen müsse, ist der Kläger nicht beschwert» desgleichen nicht dadurch» daß das Berufungsgericht diese Zinsen bereits für die Zeit vom 1. Das gilt auch» soweit es sich um die Verzinsung der Aufwendungen handelt» die aus dem Gesamtgut auf die Grundstücke während der Zeit gemacht wurden» in der der Kläger auf Grund des Vertrages vom 11* November 1958 eine Treuhänderstellung innehatte* Im Innenverhältnis gehörten die Grundstücke weiterhin zu dem eingebrachten Gut der Beklagten» an die sie zurückzuübereignen waren» und die Nutzungen der Grundstücke fielen auch in dieser 2eit in das Gesamtgut* Die Bückübereignung der Grundstücke ah die Beklagte auf Grund der Ergebnisse des Bückerstattungsverfahrens hat die Verzinsung ebenfalls nicht beeinflußt* Dann kann der Kläger nicht beanspruchen, daß ihm als Schadensersatz höhere Zinsen von den ihm zugesprochenen Kapitalbeträgen zugebilligt werden, etwa unter dem Gesichtspunkt, dieser Betrag halte sich noch ira Rahmen des auf Zuerkennung von 4 # von einem weit höheren Betrage gerichteten Klagebegehrens. Daß der Kläger für die genannte Zeit zweimal 4 fi Zinsen verlangt hat, stellt jedoch ein offensichtliches Versehen dar, das eine einschränkende Auslegung des Hilfsantrags auf Verurteilung zu 4 ^ Zinsen aus 50*187,68 DM seit dem 1. bb) Der Kläger hätte gegebenenfalls Ersatz wegen eines nachgewiesenen Verzugsschadens auch beanspruchen können, soweit die Beklagte ihm nach § 256 Satz 1 BGB geschuldete Zinsen bis zu dem Eintritt des Verzuges vorenthalten hat (§ 289 Satz 2 BGB,* RGZ 152, 166, 175). d) Soweit der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur Prüfung der Frage zurückverwiesen werden muß, ob sich der Anspruch, den der Kläger auf Grund der Auseinandersetzung des Gesamtguts hat, um höchstens 17.700 DM erhöht, ist auch zu klären, ob dem Kläger 4 $ Zinsen aus diesem Betrag seit dem 13« Junii‘1958 zustehen« Der Kläger hat mit seinem Revisionsantrag für den Anspruch aus der Auseinandersetzung, den er dort mit 60.000 DM auf Grund der Beerbung des KiflB) durch die Beklagte beziffert hat und um den es sich auch hier handelt, Zinsen seit dem 13« Juni 1958 verlangt. Dagegen bezieht sich der Revisionsantrag, soweit mit ihm Zinsen für frühere Zeiträume geltend gemacht werden, auf Ansprüche, die dem Kläger nach seiner Ansicht unabhängig von der Auseinandersetzung des (Gesamtgut8 zustehen und dem Auseinandersetzungsanspruch gegenüber selbständig sind. Denn die mit der He vision geltend gemachten selbständigen Ansprüche kommen von seinem Standpunkt aus als Hechnungsposten für die Auseinandersetzung des Gesamtguts der Errungenschaftsgemeinschaft auch nicht hilfsweise in Betracht, da er sich in dieser Instanz gerade darauf beruft, daß das Berufungsgericht die Posten zu Unrecht in die Auseinandersetzung einbezogen und nicht als selbständige Ansprüche behandelt habe. Mithin ist die Hevision des Klägers zurttckzuweisen, außer soweit das Berufungsgericht die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 17*700 Düt nebst 4 £ Zinsen aus diesem Betrag seit dem 13* Juni 1958 abgewiesen und über die Kosten des Beo hisstreits entschieden hat.
\ #
IV ZB 12/6o
Verkiiaäet am 21. September i960 Schorm, Justizange- T _ atellter ale Ur- 1 “ kundsbeamter der Oeschäftsatelle
*
21 070
Kamen des Volkes ln dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Erwin I
mmmm *,
- Prozeßbevollmächtigter:
in P:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br. in
gegen
Frau^K^^a ^P
Beklagte und Revisionsbeklagtef
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Br*
in
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* Juli i960 unter Mitwirkung der Bundes richte r Baske , Wüstenberg» Haaß» Wilden und Br* Loewen-heim
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird daB Urteil des ?* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 27* November 1959 aufgehoben» soweit die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 17*700 TM nebst 4 £ Zinsen seit dem 15* Juni 1958 abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden ist«
im übrigen wird die Revision des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewieaen*
Soweit das genannte Urteil aufgehoben ist, sowie zur Entscheidung über die Kosten der Revision, wird der Rechtsstreit an das Obarlandesgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
(Tatbestand*
Die Parteien» von denen die Beklagte Jüdin» der Kläger Nicht Jude ist» schlossen am 24« Mai 1922 im Hinblick auf ihre bevorstehende Eheschließung einen notariellen Ehevertrag« In diesem heißt ess
n § 1
Als GUterrecht bestimmen wir die Errungenschafts gemeinschaft.
§ 2
Das Vermögen der Braut ist in der Anlage ... verzeichnet. Verbindlichkeiten ruhen nicht darauf« Dieses Vermögen» sowie alles was die Braut künftig nach § 1521 BGB erwirbt, wird für ihr Vorbehaltsgut erklärt«
5 3
Das eingebrachte Gut des Bräutigame besteht in
a) den zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmten Sachen.
b) seinem Anteil an der Firma Hud. St® hier, deren Teilhaber er ist «•*
Am 27* Mai 1922 gingen die Parteien die Ehe ein.
Im Jahre 1934 erwarb die Beklagte das bisher ihrer Mutter gehörige» in PfgHBM,
Straße ■» gelegene Grundstück Lgb.Hr. 4o4/l für 52.000 RH und gegen Übernahme der Belastungen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom io. Juli 1936 kaufte die Beklagte ferner von ihrer Mutter das in Pi
K4^-Pr#|B^~Straße 8, gelegene, unter Zwangsverwaltung stehende Haus grand stück Lgb. Nr. 121 sowie ein ebenfalls in PfflMBP gelegenes Ackergrundstück L'gb. Nr. 12496 zu dem Preise von 53-636,71 BM, der durch die Übernahme der auf den Grundstücken lastenden Grandpfandrechte sowie weiterer Schulden als beglichen galt.
In dem Kaufvertrag, der, außer von der Mutter der Beklagten und der Beklagten, von dem Kläger unterschrieben ist, ist ferner bestimmt, die Beklagte erwerbe mit
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ausdrücklicher Zustimmung ihres Ehemannes für ihr eingebrachtes Gut. Sämtliche Grundstücke wurden an die Beklagte aufgelassen, und diese wurde als Eigentümerin im Grundbuoh eingetragen«
Durch notariellen Vertrag vom 11. November 1933 über eignete die Beklagte die Grundstücke im Wege der Schenkung an den Kläger. Er wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Im Jahre 1939 wunderte die Beklagte in die Vereinigten Staaten von Amerika aus, um sich der nationalsozialistischen Verfolgung zu entziehen. Seit 1941 lebte sie dort mit einem anderen Mann, Leopold KiflBP, zusammen. Dieser starb am 9- November 1946. Er hat die Beklagte zu seiner Alleinerbin eingesetzt.
* Zwischen den Parteien war wegen der an den Kläger übereigneten Grundstücke ein Bäckers tat tungs verfahren anhängig. Durch Beschluß der Rückerstattungskammer bei dem Landgericht in Karlsruhe vom 24. August 1953 ist
ausgesprochen worden» der jetzige Kläger sei verpflichtet, das Eigentum an den Grundstücken an die jetzige Beklagte zurückzuübertragen und die zu deren Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch erforderlichen Erklärungen abzugeben» Per Antrag auf Herausgabe der Grundstücke, auf Rechnungslegung und Herausgabe der Hutzungen ist in dem Beschluß zurückgewiesen worden» Pie von dem jetzigen . Kläger gegen den Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist durch Beschluß des fiedergutmachungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 3» April 1954 zurückge-wiesen worden» Pie Entscheidungen haben Rechtskraft erlangt, und die Beklagte ist als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden» Sie hat die Grundstücke inzwischen veräußert»
Durch Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 3o» Dezember 1995 ist die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen worden, daß die jetzige Beklagte ein Verschulden treffe» Pie Berufung des jetzigen Klägers ist durch Urteil des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom d» Juni 1956 zurückgewiesen worden» Pie Urteile sind am 15» Juli 1956 rechtskräftig geworden» Burch eine schriftliche Erklärung vom 12» Juli 1957, die dem Kaufmann Moritz Reis in Pforzheim am 15» Juli 1957, einem Montag, zugestellt worden ist, hat der Kläger alle der Beklagten im Laufe der Ehe gemachten Schenkungen widerrufen»
Per Kläger macht auf Grund der vermügenereohtlichen Beziehungen, die zwischen ihm und der Beklagten bestanden haben, Ansprüche gegen eie geltend»
Er hat behauptet, er habe seinerzeit zu dem Erwerb der Grundstücke durch die Beklagte nicht unwesentlich ' beigetragen. Zur Bezahlung des Kaufpreises und der Kosten für das Hausgrundstück K^-Fr^ilB-
Straße fll habe er 32.000 HM aufgebracht, und zwar
10.000 RH im Wege der Aufnahme eines Darlehens bei dem Kaufmann Schflp und 22.000 RM aus seinem Geschäftsvermögen, davon 3.000 RM bei dem Abschluß des Kaufvertrages als Teil des Kaufpreises oder für Kosten, 20.000 RM Anfang 1934 als Teil des Kaufpreises und 7.000 RM in den Jahreni 1935/36 nach und nach für Zinsen und Steuerrückbestände.. Im Jahre 1942 habe er seinem Geschäftsvermögen wieder 7.000 RÄ aus den Grundstückserträgen zugeführt. Es verbleibe somit ein Aufwand von 25.000 RM aus seinem eingebrachten Gut. Von den im Kaufvertrag
vom io. Juli 1936 übernommenen Schulden habe er 7.o77,37 RM an die Gläubiger bezahlt. Dieser Betrag sowie weitere
10.000 RM, die er für die alsbald nach dem Kauf vorge-
nommene Instandsetzung des völlig verwahrlosten Gebäudes Kfl^BrfHBBK-Straße 8 aufgewendet habe,
hätten aus Mitteln, die ihm auf Grund seines Bausparvertrages zur Verfügung gestanden hätten, hergerührt.
In den Jahren 1939 hie 1943 habe er zur Ablösung .von auf dem Grundstück W4HHK KflM~FrflHliP‘-Straße 8 und dem Ackergrundstück ruhenden Lasten 8.110,31 RM aus eigenen Mitteln verwendet. Insgesamt habe er somit
50.187,68 RM für die Grundstücke der Beklagten aufge-wendet, die er von der Beklagten, umgestellt im Verhältnis 1:1 von RM auf DM, ersetzt verlangen könne.
Ferner beanspruche er von dem Betrag der Aufwendungen jeweils von dem Zeitpunkt an, in dem sie gemacht
worden seien, 4 f> Zinsen; das ergebe bis zu dem 31. Mai 1938 einen Betrag von 45*049*79 DM.
Der Kläger hat ferner behauptet, der von der Beklagten ererbte HachlaB des Leopold KiBHB habe mindestens einen Wert von 29*000 Dollar oder 120*000 DM gehabt» Bei der Erbschaft handle es sich um die Gegenleistung für die von der Beklagten dem KiflB) geleisteten Dienste. Sie sei daher zu den Einkünften zu rechnen und Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft geworden. Ihm stehe im Wege der Auseinandersetzung ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe der Hälfte des Wertes der Erbschaft, also von 60.000 DM zu.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155.237,47 DM nebst 4 H Zinsen aus 30.187,68 DM seit dem 18« Dezember 1956 und 4 # Zinsen aus
60.000 DM seit dem 13* Juni 1958 zu zahlen und zu diesem Zwecke, soweit die Forderung des Klägers auf der Auseinandersetzung von Gesamtgutsvermögen der Parteien beruht, ihre Ansprüche gegen das Gesamtgut der zwischen den Parteien bestehenden Errungenschaftsgemeinschaft an den Kläger abzutreten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die ordentlichen Gerichte seien zur Entscheidung über die erhobenen Ansprüche auf
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Aufwendungeersatz und Zinsen nicht zuständig, da es sich insoweit um die Auseinandersetzung zwischen Verfolgtem und Verpflichtetem nach Abwicklung des Hückerstattungsvor-ganges-handle und sich hierbei ergebende Ansprüche des Klägers nur vor den Wiedergutmachungsbehörden geltend
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gemacht werden könnten«
Im übrigen hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe die behaupteten Aufwendungen für die Grundstücke nicht a.us eigenen Mitteln erbringen können, vielmehr habe er, soweit er tatsächlich Aufwendungen gemacht habe, hierzu die Erträge der Grundstücke verwendet. Zinsen für die Aufwendungen könne der Kläger überdies schon deswegen nicht beanspruchen, weil ihm die Nutzungen der Grundstücke verblieben seien. Auch komme allenfalls eine Umstellung etwaiger Ansprüche im Verhältnis von 10 EM zu I BM in Betracht. Ber von ihr erworbene Wachlaß des Kifl^-könne nicht zu ihren Einkünften gezählt werden, da sie von Kifll^ aus Dankbarkeit dafür, daß sie für ihn, um den sich niemand gekümmert habe, bis zu seinem Tode wie eine Ehefrau gesorgt habe, zur Alleinerbin eingesetzt worden sei. Ber Wert der Erbschaft habe im Zeitpunkt des Todesfalles lediglich 17.243,94 Dollar oder rund 74.400 DM betragen und sich bis zu dem Zeitpunkt der Hechtskraft des Scheidungsurteils noch erheblich verringert, da sie gezwungen gewesen sei, für ihren Lebensunterhalt auf den Bestand der Erbschaft zurüekzugreifen.
Bas Landgericht hat die Beklagte verurteilt,
im Rahmen der Auseinandersetzung des Gesamtgutes
der Errungenschaftsgemeinschaft der Parteien an
den Kläger die 14*130,45 DM betragende Hälfte der den Parteien gemeinschaftlich zustehenden, gegen die Beklagte gerichteten Aufwendungsersatz-und Zinsforderung abzutreten und an den Kläger 36*151,05 DM nebst 4 * Zinsen aus 28*093,83 DM seit dem 1* Juni 1958 zu zahlen.
Im übrigen hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und dem Kläger 3/4, der Beklagten 1/4 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt«
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt*
Der Kläger hat im zweiten Rechtszug behauptet, bei dem Erwerb der Grundstücke durch die Beklagte in den Jahren 1934 und 1936 habe es sich um Schenkungen, die er ihr gemacht habe, gehandelt; diese seien vorgenom-men worden, um Grunderwerbssteuer zu sparen« Sie seien durch seine Erklärung vom 12* Juli 1957 wirksam widerrufen worden, denn der Kaufmann IMP, dem die Erklärung fristgemäß zugegangen sei, sei der Bevollmächtigte der Beklagten gewesen. Außerdem seien die Schenkungen unter der Auflage späterer Rückübereignung vorgenommen worden. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihm den Erläs, den sie für den Verkauf der Grundstücke in Höhe von 153*286 DM erzielt habe, herauszugeben. Wenn auch ein feil dieses Betrages zur Ablösung der auf den Grundstücken ruhenden Lasten verwendet worden sein möge, so sei der Beklagten doch mindestens ein Betrag in Höhe der bisher für Aufwendungen und Zinsen geltend gemachten Ansprüche von zusammen 95*237,47 DM verblieben*
Hilfsweise werde die Klage in dieser Höhe weiterhin auf die Ansprüche auf Erstattung der Aufwendungen nebst Zinsen gestützt. Die für das eingebrachte Out der Beklagten verwendeten Betrüge von 10.000 BM aus dem bei dem Kaufmann Scherr aufgenommenen Barlehen und von 17.077>37 DM aus dem Bausparvertrag sowie die zur Ablösung der Grundpfandreehte verwendeten Beträge von 8.110,31 DM seien dem Stamm des Geschäftsvermögens und demnach nicht dem Gesamtgut, sondern seinem einge-brachten Gut entnommen worden.
Der Anspruch wegen des Erwerbs, den die Beklagte als Erbin des Kifl^p gemacht habe, bleibe aufrechterhalten. Per Nachlaß habe in 10 Grundstücken im Gesamtwert von mindestens 13.000 Dollar und einer zu 5 ft verzinslichen Hypothekenforderung von 14.000 Dollar bestanden. Jedenfalls stehe ihm die Hälfte der daraus erzielten Einkünfte in Höhe von mindestens 60.000 TM zu.
Der Kläger hat im zweiten Rechtszug beantragt,
das Urteil des Landgerichts teilweise zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt, also einschließlich der ihm durch das Landgericht bereits zuerkannten Beträge, 155.237,47 DM nebst 4 £ Zinsen seit dem 15. Juli 1957 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt 155*237,47 DM nebst 4 # Zinsen aus 50.187,68 DM seit dem 18. Dezember 1956 und aus
60.000 DM seit dem 13. Juni 1958 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Beantragt,
das Urteil des Landgerichts zu ändern, soweit sie verurteilt worden ist, und die Klage in vollem Umfang ale unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat insbesondere vorgetragen, bei dem Erwerb der Grundstücke in den Jahren 1934 und 1936 sei von einer Schenkung des Klägers an sie keine Bede gewesen, und der Kaufmann B4^ sei von ihr nicht bevollmächtigt gewesen, die Erklärung über den Widerruf der Schenkungen entgegenzunehmen.
Der Kläger hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten teilweise geändert und im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt gefaßt:
1• Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.663,70 DM nebst 4 £ Sinsen aus 24.593,83 DM seit dem 1. Juni 1958 zu bezahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten hat das Qberlandesgericht zurückgewiesen. Es hat dem Kläger 4/5 und der Beklagten 1/5 der Kosten des ersten und zweiten Bechtszuges auferlegt.
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Mit der Revision.will der Kläger erreichen, daß das Urteil dee Oberlandesgerichts teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt wird, an ihn weitere 87*817,88 DM sowie 4 # Zinsen aus 23*593,69 DM seit dem 1* Juni 1958 und aus 6o*ooo DM seit dem 13* Juni 1958 zu zahlen*
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen*
BntscheidungsgrUnde:
I*
1 * Die Ehe der Parteien, die im Güterstand der Er-rungenschaftsgemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelebt haben, ist nach dem 1* April 1953, dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehenden Rechts (Art* 3 Abs* 2,
Art. 117 Abs* 1 GG), aber vor dem 1. Juli 1958, dem Tage des Inkrafttretens des Gleichberechtigungsgesetzes (Art* 8 II Kr* 4 GleichberG), aufgelöst worden* Die Brrungenschaftsgemeinechaft hat bis zur Auflösung der Ehe fortbestanden (Urteil dee Senats Uf BGB § 1437 Kr* 1) für die Abwicklung der güterrechtlichten Verhältnisse sind die bisherigen Vorschriften maßgebend*
2* Der Kläger macht nicht in erster Linie einen einheitlichen Anspruch auf Grund der nach § 1546 BGB a.F* erforderlichen Auseinandersetzung des Gesamtguts der Errungenechaftsgemeinschaft geltend; vielmehr erhebt
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er mehrere selbständige, auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhende Ansprüche. Soweit allerdings die nähere Prüfung und Aufklärung des Sachverhalts ergibt, daß es sich nicht um besondere Ansprüche handelt, daß aber die Beklagte die betreffenden Leistungen zu dem Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft zu erstatten hat, ist das bei deren Auseinandersetzung zu berücksichtigen; insoweit liegen dann unselbständige Rechnungsposten für die Auseinandersetzung vor« Hilfsweise hat der Kläger, wie seinem Vorbringen zu entnehmen ist, die von ihm beanspruchten Beträge, soweit sie nicht ohnehin auf der Brrungenschaftsgemeinschaft beruhen, in den beiden ersten Hechtszügen auch unter diesem Gesichtspunkt geltend gemacht«
II.
Zur Entscheidung über alle Ansprüche sind die ordentlichen Gerichte berufen.
1. Zunächst macht der Kläger geltend, er habe auf Grund des von ihm ausgesprochenen Schenkungswiderrufs, hilfsweise auf Grund von Aufwendungen, die er für die Beklagte vor dem Abschluß des Vertrages vom 11. Hovember 1938 gehabt habe, Zahlungsansprüche gegen sie. Für die Entscheidung! Über solche Selbständigen Ansprüche, denen Vorgänge zugrunde liegen, wie sie sich aus dem ehelichen Zusammenleben unabhängig von der rassischen Verfolgung der Beklagten ergeben haben, kommt eine Zuständigkeit der Rück-erstattungsgerichte nicht in Betracht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat.
2. Dasselbe gilt, soweit der Kläger beansprucht, auf
Grund der Vorschriften über die Errungenschaftsgemein-schaft an dem Nachlaß des von der Beklagten beerbten Leopold oder den Brtrignissen des Nachlasses
beteiligt zu werden. Hierbei handelt es sich um keinen selbständigen Anspruch, sondern darum, daß der Nachlaß oder dessen Nutzungen bei der Auseinandersetzung des Gesamtguts berücksichtigt werden. Hit der Rückerstattung hat auch das nichts zu tun.
3. Schließlich verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz dafür, daß er in den Jahren 1939 bis 1943 Lasten abgelüst habe, die auf den von ihm durch den Vertrag vom 11. November 1938 übernommenen Grundstücken ruhten. Nach dem rechtskräftigen, rechtsgestaltenden Beschluß der Kückerstattungskammer beim Landgericht in Karlsruhe vom 24. August 1933 handelt es sich dabei um keine Schenkung, sondern um ein freuhandverhältnie nach Art. 5, 6 AmBEG, so daß der Kläger die Grundstücke an die Beklagte zurückübereignen mußte. Da die Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen, die nach dem 11. November 1938 erfolgten, ebenfalls mit dem Treuhandverhältnis Zusammenhängen, könnte daran gedacht werden, daß insoweit die Rücker-stattungsgerichte nach Art. 37 AmREG zuständig seien. Deren Zuständigkeit könnte unabhängig davon gegeben sein, ob es sich wegen der Ablösung der auf den Grundstücken ruhenden Lasten um selbständige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte handelt, oder ob dis Beklagte gegenüber dem Gesamtgut einen Ausgleich vorzunehmen hat. Schon wegen eines nur teilweise bestehenden Zusammenhangs mit der Rückerstattung wäre möglicherweise an sich der gesamte einheitliche Anspruch des Klägers, der auf der
Auseinandersetzung der Brrungenschaftsgemeinschaft beruht, vor den Rückerstattungsorganen zu verfolgen» soweit nicht durch eine nach Art. 71 AmREG getroffene Anordnung der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnet wäre *
Die umstrittene Frage» ob Ansprüche nach Art. 5, 6 AmREG im Rückerstattungsverfahren oder vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind» und welche Zuständigkeit insbesondere für Gegenansprüche des Verpflich- , teten aus dem Treuhandverhältnis besteht» wenn dieser sie in einem selbständigen Verfahren geltend macht» bedarf keiner abschließenden Entscheidung! denn hier kann die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte schon wegen der besonderen Lage» in der sich das Verfahren befindet» nicht in Zweifel gezogen werden« In dem Rückerstattungs-Verfahren» das zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits geschwebt hat» haben die Rückerstattungsgerichte zwar rechtskräftig ihre Zuständigkeit für den Anspruch der jetzigen Beklagten auf Rückübertragung des Eigentums an ^^Grundstücken bejaht. Sie Rückerstattungskammer hat jedoch ferner rechtskräftig ausgesprochen» daß über den von der jetzigen Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe von Butzungen nicht durch die Rückerstattungsorgane» sondern durch die ordentlichen Gerichte zu befinden sei« Eine unmittelbar bindende Entscheidung über die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für einen von dem jetzigen Kläger erhobenen Gegenanspruch auf Ersatz von Aufwendungen auf Grund des Treuhandverhältnisses liegt damit allerdings nicht vor« Aber wenn schon die Treugeberin infolge der Bindung an
die Entscheidung der Hückerstattungskammer Ansprüche auf Nutzungen allein vor den ordentlichen Berichten verfolgen kann, so muß notwendig für die Gegenansprüche des Treuhänders dasselbe gelten. Keinesfalls kann die verfahrensrechtliche Lage so sein, daß für die Ansprüche des Treugebers wegen der Nutsungen die Zuständigkeit der Hückerstattungsgerichte entfällt, daß sie aber wegen der Gegenansprüche des Treuhänders auf Ersatz von Aufwendungen fortbesteht, sumäl das Gesetz die Einleitung eines selbständigen Verfahrens vor den Hückers tattungsgerichten durch den Verpflichteten nicht vorsieht. Es bedarf unter diesen Umständen keiner Benachrichtigung der Wiedergutmachungsbehörde gemäß Art. ?1 Satz 1 AmBEG wegen der von dem Kläger erhobenen Ansprüche auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die er im Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis gemacht hat. Denn nachdem für die Ansprüche auf Nutzungen das Verfahren vor den Wiedergutmachungsorganen verschlossen worden ist, steht für diese Ansprüche und ebenso für Gegenansprüche wegen Ersatzes von Aufwendungen der Hechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ohne weiteres offen. Das gilt auch, soweit die Beklagte den Ersatz für die Aufwendungen nicht an den Kläger unmittelbar, sondern zu dem Gesamtgut zu leisten hat und sich da-dadurch der auf der Auseinandersetzung des Gesamtguts der Errungenschaftsgemeinschaft beruhende Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte erhöht.
III.
Die Revision des Klägers ist nur zu einem Teil begründet.
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1. Ohne Bechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger aus der Beerbung des leopold
durch die Beklagte und auf Grund ihrer Dienstleistungen für diesen keine Ansprüche herleiten kann.
a) Das Vermögen, da§ die Beklagte mit dieser Erbschaft erlangt hat, ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts ihr Vorbehaltsgut geworden» Das Berufungsgericht hat die Bestimmung des zwischen den Parteien geschlossenen Ehevertrages, nach der alles, was die Beklagte nach § 1521 BGB a.F. erwerben würde, zu ihrem Vorbehaltsgut erklärt worden ist, dahin ausgelegt, daß damit der gesamte Erwerb von Todes wegen, den sie machen würde, ihr Vorbehaltsgut werden sollte, unabhängig davon, ob er den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen sei. Denn der den Satz 1 einschränkende Satz 2 des $ 1521 BGB a.F. habe nur dafür Bedeutung, ob ein derartiger Erwerb mangels anderer ehevertraglicher Bestimmungen eingebrachtes oder nach § 1519 Abs. 1 BGB a.F. Gesamtgut werde; hier aber sei der gesamte von Todes wegen erfolgende Erwerb der Beklagten uneingeschränkt nach § 1526 Abs. 1 BGB a.F« zu dem Vorbehaltsgut erklärt worden.
Die Bestimmung des Ehevertrages, durch die gemäß § 1526 Abs. 1 BGB a.F. der Umfang des Vorbehaltsguts der Beklagten mittels einer Verweisung $ auf § 1521 BGB a. abgegrenzt wird, ist nicht eindeutig, da nicht klar gesagt ist, ob der gesamte Erwerb, der in Satz 1 der in Bezug genommenen Vorschrift genannt ist, Vorbehaltsgut werden soll, oder ob die in Satz 2 dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahme auch für die in dem Ehevertrag vor-
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genommene Abgrenzung gelten soll. Es kann dahinetehen, ob die Auslegung» die das Berufungsgericht dem Ehevertrag gegeben hat» aus Hechtsgründen angreifbar ist.
Denn jedenfalls ist der weiterhin von dem Berufungsgericht vertretenen Auffassung beizupflichten, daß die Erbschaft nicht zu den Einkünften der Beklagten zu rechnen ist«
Unter die Vorschrift des $ 1521 Satz 2 BGB a.F. fällt ein Erwerb, der nach den ganzen Umständen, unter denen er erfolgt, eine Vergrößerung des gemeinsamen Zehrgutes der Ehegatten bildet; dabei sind die Absicht des Zuwendenden, die persönlichen Verhältnisse des Empfängers, seine Erwerbstätigkeit und der Anlaß der Zuwendung zu berücksichtigen (BGfiK BGB 9« Aufl. § 1521 Anm. 6, Planck BGB 4« Aufl. $ 1521 Anm* 11)* Ersichtlich war die Erbschaft, die der Beklagten zufiel, nachdem die Parteien seit langem getrennt lebten, nicht dazu bestimmt, deren gemeinsamem Verbrauch zu dienen.
Es könnte allerdings fraglich erscheinen, ob für den Begriff der Einkünfte dann, wenn die Eheleute ständig getrennt leben» auf die Zugehörigkeit des Erwerbs zu dem gemeinsamen Zehrgut abzustellen ist. Aber das mag auf sich beruhen. Denn jedenfalls läßt sich ein ererbtes Vermögen von dem Umfang, wie ihn der Nachlaß des KiflBfe nach dem Vortrag des Klägers und auch noch nach dem Vortrag der Beklagtenhatte, nicht den Einkünften im Sinne des § 1521 Satz 2 BGB a.F. zurechnen. Unerheblich ist es, daß die Beklagte, wie sie selbst angegeben hat, nach dem Aulen des Erblassers die Möglichkeit haben sollte, vom Stamm des Vermögens zu zehren, und daß sie zur
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Bestreitung ihres Lebensunterhalts tatsächlich darauf zurückgreifen mußte. Der Erwerb eines größeren Vermögens) das der Erwerber au einem Teil bestimmungsgemäß allmählich verbraucht) steht damit nicht auf derselben Stufe wie Einkünfte* die in der Hegel dem alsbaldigen Verbrauch dienen sollen»
Las gilt auch dann* wenn Ki4BP zu seinen Lebzeiten die Beklagte noch nicht hinreichend entlohnt haben und die Erbeinsetzung dazu bestimmt gewesen sein sollte> der Beklagten anstelle des Lohnes einen Ersatz zu bieten. Es kommt deshalb nicht auf die Einwendungen an* die die Hevision gegen die von dem Oberlandesgericht übernommene Feststellung des Landgerichts erhebt* der von dem Kläger behauptete Vert der Erbschaft stehe in keinem entsprechenden Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der von der Beklagten dem geleisteten
Dienste.
Zu den Einkünften im Sinne des § 1521 Satz 2 BOB a.F. gehört die Erbschaft mithin nicht; vielmehr hat das Berufungsgericht sie und ebenso die aus ihr gezogenen Nutzungen mit Hecht als Vorbehaltsgut der Beklagten angesehen* an dem der Kläger nicht beteiligt ist (§ 1526 Abs« 3*
§§ 1441* 1427 Abs. 2 BOB a.F.).
b) Es trifft auch nicht zu, daß die Beklagte* wie die Hevision meint* gegenüber dem Kläger dafür eintreten müßte* wenn eie gegen KiflH^ zu dessen Lebzeiten keine Lohnansprüche geltend gemacht hat.
Der Kläger hat vorgetragen, Kiefner habe der Beklagten schon ‘Im Jahre 1942 die Erbeinsetzung zugesagt, und als Gegenleistung habe die Beklagte ihm versprochen, ihn bis zu seinem Ableben zu versorgen und ihm bis dahin Dienste zu leisten« Wenn der Kläger es an anderer Stelle so dargestellt hat, daß der lohn, den Kiefner der Beklagten geschuldet habe, mit der Erbeinsetzung abgegolten worden sei, so sollte damit ersichtlich nichts Gegenteiliges behauptet werden« Hach dem Vortrag des Klägers, der insoweit mit dem der Beklagten übereinstimmt, hat die Beklagte dem Kläger mithin mindestens seit dem Versprechen der Erbeinsetzung ihre Dienste geleistet, ohiie über die ihr damals gewährten Leistungen hinaus Lohn zu beanspruchen, so .dafi in ihrer Person damals keine Lohnansprüche, die nach § 1519 Abs« 2 BGB a«F« zu dem Gesamtgut gehören würden, entstanden sind. Soweit die Beklagte aber gegenüber Kiefher im Hinblick auf das Versprechen der'Erbeinsetzung oder aus anderen Gründen nachträglich auf vorher zur Entstehung gelangte Lohnan-sprüche verzichtet haben sollts, so würde der Kläger das unter den hier gegebenen Umständen gelten lassen müssen« Zwar lagen die Voraussetzungen des § 1519 AbB» 2 in Verbindung mit § 145o BGB a.F«, unter denen die Frau ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft vornehmen konnte, nicht vor« Es entspricht aber dem Grundgedanken dieser Vorschrift, daß die Beklagte über die Ansprüche, die auf der Verwertung ihrer Arbeitskraft ih den Vereinigten Staaten beruhten, selbständig ver-fügen konnte, obwohl sie an sich zu dem Gesamtgut gehörten.
Ober sonstige Einkünfte, die die Beklagte in den Vereinigten Staaten hatte und die Gespmtgut geworden
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sind, solange die Ehe mit dem Kläger bestand (§ 1519 Abs* 1 BGB a.F.), ist nichts Bäheree vorgetragen worden, so daß sie außer Betracht bleiben müssen«
2« In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt, daß die Beklagte das Grundstück Kifl^-Frd||9-
Straße 9 durch einen im Jahre 1934 abgeschlossenen notariellen Kaufvertrag und das Grundstück WflBBl KäBt-FrflHIBB-Straße 8 und das Ackergrundstück durch den notariellen Kaufvertrag vom Io» Juli 1936 für ihr eingebrachtes Gut erworben habe. Baß der Erwerb auf Grund des Vertrages vom Io. Juli 1936 für das einge-brachte Gut der Beklagten erfolgt sei, ergebe sich daraus, daß das in dem Kaufvertrag, der bei gleichseitiger Anwesenheit des Klägers und der Beklagten vor einem Notar geschlossen und vom Kläger mitunterschrieben sei, ausdrücklich mit dessen Zustimmung vorgesehen gewesen sei; es liege mithin gleichseitig eine ehevertragliche Vereinbarung nach § 1523 BGB a.F. vor« Erwiesen sei aber auch, daß der Erwerb auf Grund des Vertrages aus dem Jahre 1934, obwohl dessen fortlaut nicht bekannt sei, für das eingebrachte Gut der Beklagten erfolgt Bei, da auch dieser Vertrag eine dementsprechende Vereinbarung der Parteien, bei der die Form des § 1434 BGB a«F. gewahrt sei, enthalten haben müsse.
Biese Ausführungen sind rschtlich unangreifbar.
a) Bas Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Kläger der Beklagten die Grundstücke seinerzeit geschenkt habe« Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß im fege der Schenkung auch ein Gegenstand
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zugewendet werden kann, der dem Schenker nicht gehört (Urteil des Senate LM BUB § 313 Nr. 1); dae Berufungsgericht hat jedoch nicht festzustellen vermocht, daß die Parteien eich über eine unentgeltliche Zuwendung der Grundstücke an die Beklagte durch den Kläger einig gewesen seien*
Auch dagegen ist aus Bechtsgründen nichts einzuwenden*
Soweit der Kläger den für den Erwerb der Grundstücke erforderlichen Kaufpreis aus eigenen Mitteln zur Verfügung gestellt hat, könnten die von ihm dafür aufgewendeten Beträge den Gegenstand der Schenkung gebildet haben, -wenn zwischen den Parteien eine dahingehende Vereinbarung zustandegekommen war* Auch diese. Möglichkeit ist im zweiten Bechtszug, wie insbesondere die durchgeführte Beweisaufnahme ergibt, erörtert worden; der Kläger hat aber keine dahingehenden Parteibehaup^ tungen aufgestellt, sondern sich darauf beschränkt, vorzutragen, daß er der Beklagten die Grundstücke geschenkt habe* Deshalb brauchte das Berufungsgericht keine Feststellung darüber zu treffen, ob der Kläger der Beklagten etwa die für den Erwerb erforderlichen Mittel ganz oder zu dem Teil unentgeltlich zugewendet habe.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Schenkungen, die er der Beklagten während der Ehe gemacht hat, wirksam nach § 73 EheG widerrufen hat. Sein Vortrag, die Schenkungen seien unter der Auflage späterer RUckübereignung der Grundstücke erfolgt, ist, da die Schenkungen selbst nicht erwiesen sind, gegenstandslos.
b) Hilfsweise beansprucht der Klüger den Ersatz von Aufwendungen, die er bei de® Erwerb der Grundstücke und später zugunsten der Beklagten gemacht habe«
aa) Bas Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger im Jahre 1934 bei dem Erwerb des Grund-stücks WäHHlKAä»FrAHA}»Straße SB 5«OOO Bä, die er seiner Geechäftskasse entnommen habe, als Teil des Kaufpreises oder für Kosten bezahlt habe, und daß er einen weiteren Kaufpreisteil von 10.000 RU zu dem Teil durch den Verkauf von Warenvorräten und zu dem Teil aus kurzfristigen Darlehen, die alsbald mit dem Erlös aus dem Verkauf von Warenvorräten zurückgezahlt worden seien, aufgebracht habe. Biese Beträge hätten nach § 3 des Ehevertrages in Verbindung mit § 1524 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., da das Geschäftsvermögen das Surrogat des früheren Anteils des Klägers an der Firma Bud« StA gewesen sei, zu dem eingebrachten Gut des Klägers gehört.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 15.000 Bll habe sich im Jahre 1942 um 7.000 Hä vermindert, da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag damals diesen Betrag zu Basten der Grundstücke seinem Geschäftsvermögen wieder zugeführt habe. Ben verbleibenden Anspruch von 8.000 Bä hat das Berufungsgericht nach $ 18 Abs. 1 Kr. 3 UmstG im Verhältnis 1 : 1 von Reiohsmark auf Deutsche Mark umgestellt.
Bas Berufungsgericht hat mithin angenommen, daß dem Kläger nach $ 1525 Abs. 2, $ 139o BGB a.F. als Ersatz für Aufwendungen zu dem Zweck der Verwaltung des eingebrachten Gutes der Beklagten 8.000 Bä zustehen. Ob es sich dabei tim einen einzigen oder mehrere nebeneinander bestehende
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gleichartige Ersatzansprüche handelt (vgl, Urteil des Senate FamRZ 1960/ 1o5 Hr* 4o unter XI), kann auf sich beruhen. Jedenfalls sind diese Ersatzansprüche selbständig gegenüber demjenigen Anspruch, den der Kläger auf Grund der Auseinandersetzung des Gesamtguts der Errungenschaftsgemeinschaft nach § 1546 Abs* 2, § 1476 BGB a.F. geltend macht*
.* *
Der Kläger ist dadurch, daB das Berufungsgericht ihm nach § 1525 Abs* 2, $ 139o BGB a.F* 8.000 DM zuge-sprachen und nicht angenommen hat, dieser Betrag sei von der Beklagten zu dem Gesamtgut der Errrungenschafts-gemeinschaft zu erstatten, nicht beschwert, so daB in diesem Umfang eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht kommt*
bb) Weitere Io.000 RM von dem für das Grundstück
Kfl^FrflBHP~StraBe ■§ gezahlten Kaufpreis stammen nach dem beiderseitigen Parteivorbringen aus einem von dem Kaufmann Scbflp gegebenen Darlehen. Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers als richtig unterstellt, daB SchfMdas Darlehen dem Kläger für sein Geschäft gegeben, dieser die Darlehenssumme dann jedoch im Einverständnis mit SchW» für den Bauskauf verwendet habe. Damit habe sich die ursprüngliche gegenständliche Beziehung des Darlehens zu dem Geschäftsvermögen und damit dem eingebrachten Gut des Klägers geändert, und die Darlehenssumme sei nicht mehr nach § 1524 Abs* 1 BGB a.F. eingebrachtes Gut des Klägers gewesen, sondern Gesamtgut geworden.
Dagegen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben.
Wenn, wie es nach dem als zutreffend unterstellten Vor-
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trag des Klägers der Fall war, der Darlehensbetrag noch bei ihm vorhanden war und im Einverständnis der Beteiligten ihm nachträglich eine Zweckbestimmung gegeben wurde, die mit dem eingebrachten Gut des Klägers nichts zu tun hatte, so entspricht es einer natürlichen Betrachtungsweise, es so anzusehen, als habe der in § 1524 Abs« 1 BGB a.F. vorausgesetzte Zusammenhang mit dem eingebrachten Gut des Klägers von vornherein nicht bestanden« Die Verpflichtung zur Bückzahlung des Darlehens fiel dann im Innenverhältnis nicht nach § 1535 Kr« 1 BGB a.F. dem Kläger zur Last« Dagegen begründete die Verwendung de8 Darlehensbetrages für Zwecke des eingebrachten Gutes der Beklagten deren Verpflichtung, zu dem Gesamt-gut Ersatz zu leisten (§ 1525 Abs« 2, $ 139o BGB a.F«)«
Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß der Kläger nach der Währungsumstellung die Rückzahlung des Darlehens an SchMß im Betrage von 1.000 DM ebenfalls aus Mitteln des Gesamtguts vorgenommen habe.
Die Behauptung des Klägers, die Bückzahlung sei aus Mitteln seines Geschäftsvermögens erfolgt, sei nicht bewiesen. Daraus hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, die Beklagte müsse aus ihrem eingebrachten Gut zu dem Gesamtgut 1.000 DM zahlen«
Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die Entnahme der Mittel für die Rückzahlung des Darlehens aus dem Geschäftsvermögen des Klägers nicht als erwiesen angesehen hat. Sie kann nichts daraus herleiten, daß es in dem angefochtenen Urteil heißt, es
spreche keine Wahrscheinlichkeit dafür, daß die 1*000 DM aus dem Stamm des Geschäftsvermögens entnommen seien und somit entgegen der Vermutung des § 1527 BGB at!*, nicht aus dem Gesamtgut herrührten, da normalerweise Zahlungen aus sonstigen Einkünften geleistet würden. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu bemerken, daß die Erträgnisse des Geschäftsvermögens des Klägers nicht nach § 3 des Ehevertrages eingebrachtes Gut blieben, sondern nach § 1519 Abs* 1, § 1524 Abs. 1 Satz 2, § 1525 Abs. 1 BGB a.F. Gesamtgut wurden. Dahinstehen kann es, ob nach § 1524 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. der gesamte Erwerb,aus dem Betrieb, auch soweit er keimen Gewinn darstellte,, sondern die Unkosten deckte, Gesamtgut wurde (so RG Hecht 1918 Nr. 1548, RGRK BGB § 1524 Anis. 6, Planck § 1524 Anm. 4 a). Das Berufungsgericht hat sich wesentlich darauf gestützt, daß der Kläger nicht vorzutragen vermochte, welche Peile seines Geschäftsvermögens er für die Rückzahlung des Darlehens verwendet habe. Der Kläger kann also die Rückzahlung aus Gewinnen, die jedenfalls Gesamtgut waren, vorgenommen haben. Den Beweis, er habe dazu Mittel seines eingebrachten Gutes verwendet, hat er nicht geführt.
Entgegen der Auffassung der Revision bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, den Kläger näher zu befragen und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu dem Beweis für seine Behauptung auf seine Bücher und das Gutachten eines Sachverständigen zu berufen. Auch die Vernehmung des Zeugen Schwar nicht erforderlich, da dieser dafür, aus welchen Mitteln die Rückzahlung des Darlehens erfolgt ist, nicht benannt war. und dae Berufungsgericht die in sein Wissen gestellten Tatsachen als richtig unterstellt hat.
Pie Aufwendung, die im Zusammenhang mit dem von SchflB* gegebenen Barlehen für Zwecke des eingebrachten Gutes der Beklagten erfolgte, bestand mithin im Ergebnis darin, daß 1.000 BM zur BUckzahlung des Barlehens verwendet wurden« Biesen Betrag muß die Beklagte zu dem Gesamtgut erstatten«
Dagegen sind die Barlehenssinsen auch im Innenverhältnis von dem Gesamtgut su tragen» Pies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 1529 Abs« 2 in Verbindung mit $ 1386 Abs« 1 Satz 1 BGB a.F«, da es sich bei der Parlehensschuld nicht um eine Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber SchflP handelte, deren Berichtigung aus ihrem eingebrachten Gut verlangt werden konnte» Poch entspricht es dem Sinn der in diesen Vorschriften zu dem Ausdruck kommenden Regelung, daß das Gesamtgut die Zinsen eines vom Kläger auf genommenen Barlehens, das mit seinem Einverständnis zu dem Erwerb von eingebrachtem Gut der Beklagten verwendet worden ist, trägt, ebenso wie das Gesamtgut die Zinsen hätte tragen müssen, wenn die Beklagte selbst mit Zustimmung des Klägers das' Pariehen aufgenommen hätte {$ 1525 Abs« 2, § 1529 Abs. 2,
§ 1386 Abs. 1 Satz 1, § 1412 Abs. 1 BGB a.F.).
Per Kläger hat in der von ihm gegebenen Aufstellung Uber die Verwendung der Grundstüokserträgnisse angegeben aus diesen seien die auf eine Zeit von Id 1/2 Jahren ent fallenden Zinsen für das von Schl^ gegebene Pariehen entrichtet worden» Pa diese Grundstückserträgnisse zu dem Gesamtgut gehörten. ($ 1525 Abs» 1, § 1383 BGB a*E«,
§ to3o Abs» 1 BGB), besteht insoweit keine Srsatzpflicht der Beklagten» Es ist auch nicht ersichtlich, daß eine
Ausgleichung Innerhalb der Gütermaseen der Ehegatten wegen der Zinszahlungen für das Darlehen vorzunehmen Bei, die für andere Zeiträume als die angegebenen Io 1/2 Jahre erfolgt sind,
cc) Die Revision macht ferner geltend, der Kläger habe vorgetragen, daß er nicht 25,000 HM, sondern 52,000 HM für das Grundstück K®^-Fr®BI^-8traße W
aufgewendet habe. Der Betrag von 25,000 RM ergebe sich nach dem Abzug der 7«00Ö RM, die der Kläger seinem ein-gebrachten Gut aus den Grundstückserträgen zugeführt habe. Das Berufungsgericht habe diesen Betrag zu Unrecht nochmals von den 25,000 RM abgesetzt.
Das ist jedoch nicht der Fall, Be ist richtig, daß der Kläger behauptet hat, 32,000 RM für das genannte Grundstück aufgewendet zu haben. Diesen Betrag hat er j. bei seiner Partei Vernehmung vor dem Landgericht, auf die das Berufungsgericht verweist, dahin aufgegliedert, daß er 5,000 RM bei Vertrageschloß als feil des Kaufpreises oder für Kosten, 20,000 RM als Teil des Kaufpreises und
7.000 oder 7,500 RM in den Jahren 1935/36 nach und nach für Zinsen und Steuerrückstände aufgewendet habe. Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß davon
15.000 RM aus dem eingebrachten Gut des Klägers stammten und von diesen die dem eingebrachten Gut des Klägers wieder zugeführten 7,000 RM abzusetzen sind, und daß weitere 10,000 RM aus dem von Scharr gegebenen Darlehen herrühren.
Das Berufungsgericht hat ferner den Vortrag des Klägers über die Herkunft der 1935/36 für Zinsen und. Steuerrückstände gezahlten 7,000 RM geprüft.
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Es ist zu dem Ergebnis gekommen, es sei zwar anzunehmen, daß der angegebene Betrag auf Verpflichtungen gezahlt worden sei, die in Anrechnung auf den Kaufpreis für das Grundstück übernommen worden seien; die Vermutung des § 1527 BGB a.F., daß die verwendeten Mittel aus dem Gesamtgut genommen worden seien, sei jedoch nicht widerlegt« Es sei wahrecheinlich, daß die Beträge, die im Verlaufe von mindestens zwei Jahren aufgebracht seien, nicht aus dem Stamm des Geschäftsvermögens, sondern aus den laufenden Einkünften bestritten worden seien, wobei zu berücksichtigen sei, d&B der normale Erlös aus dem Verkauf der Waren nach § 1524 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Gesamtgut geworden sei« Es sei nicht anzunehmen, daß der Stamm des Geschäftsvermögens allein in den Jahren 1954 bis 1956 um die nicht unbeträchtliche Summe von 22.000 BM verringert worden sei.
Auch das ist unangreifbar.
Zunächst sei bemerkt, daß der Kläger seinen in dem Berufungsurteil wiedergegebenen Vortrag nicht dahin ändern kann, er habe bereits bei dem Erwerb des Grundstücks
nur 25.000 BM aufgewendst. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, seiner Entscheidung insoweit den damaligen Vortrag des Klägers zugrunde zu legen, unge&ohtet des Umstandes, daß nach der Behauptung der Beklagten, die aber eine andere Darstellung über die Herkunft der Mittel gibt, schon damals 52.000 BM gezahlt worden sein sol-len. Diese Behauptung der Beklagten hat das Berufungsgericht zugunsten des Klägers verwertet, indem ee in ihr eine Bestätigung dafür gesehen hat, daß mit den 1955/36
Straße
52.000 BM und nicht
gezahlten 7*000 HM nicht laufende, sondern rückständige Zinsen und Steuern beglichen worden seien, deren Tilgung in dem Kaufvertrag übernommen worden sei*
Im Übrigen ist es auch in diesem Zusammenhang unerheblich, ob nach der gesetzlichen Regelung das Oesamtgut zu den Zählungen bereits dann herangezogen wurde, wenn zu ihnen Einkünfte des Erwerbageschäfts des Klägers verwendet wurden, die noch keinen Gewinn darstellten*
Es ist nicht widerlegt, daß die in den Jahren 1955/36 vorgenommenen Zahlungen von insgesamt 7*000 HM aus Mitteln des 0eeamtgut8 erfolgt sind* Pie Vermutung des § 1527 BOB a.F* geht auch dahin, daß jede auf das ein-gebrachte Out eines Ehegatten erfolgte Verwendung oder Aufwendung bis zu dem Beweis des, Gegenteils als aus dem Oesamtgut erfolgt gilt (Planck $ 1527 Anm* 6)*
Die Zahlungen dienten der Entrichtung rückständiger Zinsen und Steuern, die entstanden waren, bevor das Grundstück zu dem eingebrachten Gut der Beklagten gehörte* Dabei handelte es sich zwar nach § 1532 BOB a.F. um Gesamt guts Verbindlichkeiten, doch sind die Ausgaben im Innenverhältnis nicht nach § 1529 Abs. 2, § 1385 Nr* 1, 2, § 1386 Abs. 1 Satz 1 BOB a.F. vom Oesamtgut, sondern nach § 1535 Nr, 1 BOB a.F* von der Beklagten zu tragen*
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nach § 1525 Abs* 2, 5 1539 Satz 2, § 139o BOB a.F*
7.000 HM, nach § 18 Abs. 1 *r. 3 tJmstG umgestellt auf
7.000 DM, zu dem Oesamtgut zu erstatten, trifft mithin
zu*
dd) Für die von der Beklagten durch den Kaufvertrag vom io. Juli 1936 erworbenen Grundstüoke wurden nach den getroffenen Feststellungen 7.077,37 HM für rückständige Zinsen, Steuern und Handwerkerschulden, die nach dem Kaufvertrag zu entrichten waren, und weitere 10«000 HM für die Instandsetzung des Hausgrundstücks K^P-Fr^HB^-Straße 8 auf gewendet, und zwar wurden dazu Mittel verwendet, die von der Leonberger Bausparkasse gegeben worden waren«
Bas Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, dafi die Bauspareumme mit Mitteln des einge-brachten Gutes des Klägers angespart worden sei, und daß also auch die daraus herrührenden, für die Grundstücke verwendeten Beträge nach § 1524 Abs« 1 Satz 1 BGB a«F. sein eingebrachtes Gut gewesen seien« Auch insoweit hält deshalb das Berufungsgericht die Vermutung des § 1527 BGB a.F. nicht für widerlegt« Bs stützt sich darauf, daß der Kläger keine näheren Angaben habe machen können, in welcher Weise die von ihm behauptete Ansparung mit Mitteln aus dem Stamm des Geschäfts erfolgt sei, gegen die die Lebenserfahrung spreche, sowie auf den Umstand, daß der Kläger erst die Behauptung auf gestellt habe, seine Aufwendungen seien aus dem Stamm und nicht aus den Einkünften seines Vermögens bestritten worden, nachdem ihm die Bedeutung dieser Tatsache bewußt geworden sei«
Bie Rüge der Revision, eine solche Lebenserfahrung bestehe nicht, vermag die getroffenen Feststellungen nicht zu Fall zu bringen« Ba der Kläger keine näheren Angaben darüber machen konnte, weloher Teil der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufbringung der Sparraten verwendet wurde, ist die Vermutung des § 1527 BGB a.F«
nicht widerlegt- Diese geht auch dahin, daß bis zu^ Beweis des Gegenteils von der Annahme auszugehen ist, die Hechte aus dem Sparvertrag gehörten zu dem Gesamtgut.
Die rückständigen Steuern, Zinsen und Handwerkerschulden aus der Zeit vor dem Erwerb der Grundstücke sowie die Kosten für die Instandsetzung, die über die gewöhnliche Unterhaltung hinausging, sind im Innenverhältnis von der Beklagten zu tragen (§ 1529 Abs. 2,
§ 1535 Nr. 1, §§ 1384 bis 1386 BGB a.?., § 1o41 BGB).
Auch der Betrag ron^17.077*37 HM, umgestellt im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Märk, ist deshalb von der Beklagten in vollem Umfang zu dem Gesamtgut zu erstatten (§ 1525 Abs. 2, § 139o BGB a.F.).
ee) ln der Zeit, in der die Grundstücke auf Grund des Vertrages vom 11. November 1938 formell nicht im Eigentum der Beklagten oder, falls sie durch die auf Grund dieses Vertrages erfolgten Übereignungen Gesamtgut geworden sein sollten, nicht mehr im Alleineigentum der Beklagten standen, hat der Kläger dingliche Lasten, die auf dem Grundstück K^^FrdBfe-Straße 8
und dem Ackergrundstück ruhten, in Höhe von 8.110,31 Btt abgelöst. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß dazu Mittel aus dem Gesamtgut verwendet worden seien; djLe gegenteilige Behauptung des Klägers hat es als unglaubwürdig bezeichnet.
Auch diese Feststellung ist nicht unter Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zustandegekcmmen.
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Für die Ersatzverpflichtung der Beklagten ist Art. 34 AmRBG nicht maßgebend, vielmehr kommen auch hier die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung; denn der Vertrag vom 11, November 1938 bezweckte die Abwendung eines der Beklagten aue den Gründen des Art. 1 AmEEG drohenden Vermögensschadens (Art. 6 Abs. 1 AmEEG), wie das Berufungsgericht ersichtlich in Übereinstimmung mit den Wiedergutmachungsgerichten angenommen hat,
Bas Berufungsgericht hat die Grundstücke für die hier maßgebende Zeit wirtschaftlich als dem eingebrachten Gut der Beklagten zugehörig angesehen und ist in Anwendung der Vorschriften über die Errungenschaftsgemein-schaft.zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte den Betrag von 8.110,31 HM, umgestellt im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Bark, zu dem Gesamtgut zahlen müsse. Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Innenverhältnis hat die Beklagte diese Aufwendungen zu tragen (§:iT529 Abs. 2, § 1535 Nr. 1, §§ 1384 bis 1386 BGB a.B); sie muß sie zu dem Gesamtgut erstatten ($ 1525 Aba. 2, $ 139o BGB a.F.). Auch die Umstellung auf Beuteohe Hark nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG begegnet keinen Bedenken.
ff) Allgemein hat die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe sich, was die Herkunft der für die Grundstücke vor dem 11. November 1938 auf gewendeten Mittel betreffe, nicht damit auseinandergeeetzt, daß die GrunderwerbsSteuer anläßlich des Vertrages von diesem Tage mit Rücksicht auf die Aufwendungen, die der Kläger vorher bei dem Erwerb und der Entschuldung der Grundstücke gemacht habe, von 5.680,60 EM auf 328,65 RM
herabgesetzt worden sei; das Berufungsgericht habe weder die zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten GrunderwerbsSteuerbescheide vom 29« November 1938 und 3o. Januar 1939 und den Antrag des Klägers auf Ermäßigung dieser Steuer vom 11* Januar 1939 berücksichtigt noch die beantragte Auskunft des Finanzamts in Pforzheim eingeholt«
Biese Rüge ist unbegründet. Auch dann, wenn die Herabsetzung der Grunderwerbssteuer deshalb erfolgte, weil der Kläger in seinem Antrag vom 11. Januar 1939 angegeben hat, er habe die Mittel für den Kauf der Grundstücke beschafft und bereits damals die den Hypotheken zugrunde liegenden persönlichen Schulden übernommen, und er habe die Zins- und Steuerrückstände im wesentlichen getilgt und die Grundstücke wieder ertragreich gestaltet, ist dadurch nicht zu klären, in welchem Umfang der Kläger die Mittel, deren Herkunft aus seinem eingeörachten Gut das Berufungsgericht nicht als nachgewiesen angesehen hat, aus diesem. und nicht aus dem von ihm verwalteten Gesamtgut entnommen hat«
Ber von dem Kläger mit der Revisionsbegründung vorgelegte Fortschreibungsbescheid des Finanzamts in Pforzheim vom 31« August 1939 kann von dem Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Basselbe gilt für .seine neu aufgestellten Behauptungen, sein Betrieb sei 1943 als nicht kriegswichtig geschlossen worden, während größere Betriebe gehalten worden seien, und er habe seit 1943 zwei Haushaltungen führen müssen« Im übrigen sind auch diese neu vorgebrachten Tatsachen nicht ohne weiteres geeignet, die Vermutung des § 1527 BGB a.F« zu widerlegen; .
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gg) Unbegründet iet ferner die Rüge der Revision, dem Kläger, der durch den Krieg sdlne Bücher verloren und sich deshalb in einem Beweisnotstand befunden habe, habe nach § 139 ZPO Gelegenheit gegeben werden müssen, sich auf das Gutachten eines Sachverständigen dafür zu beziehen, daß sein kleiner Betrieb es nicht zugelassen habe, die für die Grundstücke der Beklagten aufgewendeten Beträge zu ersparen, und er habe auch darauf hingewiesen werden müssen, daß von seiner von ihm selbst beantragten Barteivernehmung abgesehen werden solle»
Der beweispflichtige Kläger, der in dem Verfahren ausgiebig zu Wort gekommen ist, konnte nicht damit rechnen, daß er in größerem Umfang, als es geschehen ist, als Partei vernommen werden würde, und er hatte die Möglichkeit, von sich aus alle ihm sachdienlich erscheinenden Beweisanträge zu stellen. Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang die ihm nach § 139 ZPO obliegenden Pflichten nicht verletzt.
hh) Was die angeblichen Leistungen des Klägers aus seinem eingebrachten Gut zugunsten des eingebrachten Guts der Beklagten betrifft, so liegt ein den Kläger benachteiligender Verfahrensverstoß, wie ihn die Revision gerügt hat, nichtfschon darin, daß das Berufungsgericht nicht feetgesteilt hat, ob aus den Grundstücken Mietüber-schüsse erzielt worden und aus ihnen die Aufwendungen für die Grundstücke bestritten werden konnten, die der Kläger aus seinem eingebrachten Gut geleistet zu haben behauptet. Selbst wenn erwiesen wäre, daß dafür keine GrundstückBerträgnisse vorhanden waren, wäre daifo.t die Vermutung des § 1327 BGB a.P. nicht ausgeräumt; denn es
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wäre noch nicht widerlegt, daß dem Kläger jeweile keine anderen Mittel aus dem Gesamtgut zur Verfügung*)standen.
ii) Es ergibt sich mithin, daß die Beklagte unmittelbar an den Kläger 8.000 DM (oben III 2 b aa) und au dem Gesamtgut 33*187*68 DM (1.000 und 7*000 und 17.077*37 und 8.110,31 DM, oben III 2 b bb bis ee) zu zahlen hat. Das Verlangen des Klägers* daß die Beklagte auch zur Zahlung der zuletzt genannten Beträge unmittelbar an ihn zu verurteilen sei, ist unberechtigt. Bei der Auseinandersetzung des Gesamtguts kann der Kläger demnach, was diese ^rsatzpflichten der Beklagten betrifft, höchsten die Hälfte der von ihr dem Gesamtgut zu ersetzenden Beträge, nämlich 16.593,84 DM erhalten ($ 1546 Aba. 2, § 1476 BGB a.F,), wie sie das Berufungsgericht ihm zuerkannt hat,
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c) Das Berufungsgericht hat jedoch den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Auf Grund der Auseinandersetzung des Gesamtguts kann die Beklagte einen höheren betrag an den Kläger zu leisten haben.
aa) Die bereits erwähnte Büge der Revision« das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen* daß keine Mietüberschüsse erzielt worden seien, erlangt in diesem Zusammenhang Bedeutung. Die Angaben des Klägers über die Verwendung der Mieterträgnisse mußten nämlich auch unter dem Gesichtspunkt geprüft werden, ob sich daraus weitere Ausgleichsforderungen unter den verschiedenen Gütermassen ergeben, durch die der Kläger im Ergebnis günstiger gestellt wird. Die Prüfung erübrigt sich nicht deshalb, weil der Kläger selbst die
Rechtsansicht geäußert hat, die Erträgnisse der Grundstücke könnten in diesem Hechtastreit unberücksichtigt bleiben.
In der von dem Kläger vorgelegten Aufstellung über die aus den Grundstücken der Beklagten erzielten Einnahmen und deren Verwendung sind eine Heihe von Aufwendungen zugunsten der Beklagten aufgeführt, die nach der angegebenen Zweckbestimmung nicht von dem Gesamtgut, zu dem die Mieterträgniese gehörten (§ 1525 Abs. 1,
§ 1383 BGB a.F», § 1o3o Abs. 1 BGB) zu tragen wären und die deshalb von der Beklagten zu dem Gesamtgut ersetzt werden müßten (§ 1323 Abs. 2, § 139o BGB a.F.).
Es handelt sich dabei vor allem um solche Aufwendungen für die Grundstücke, die nach der Behauptung des Klägers nicht deren gewöhnlicher Unterhaltung dienten, sondern außerordentliche Verbesserungen zu dem Gegenstand hatten (§ 1529 Abs. 2, § 1384 BGB a.F., § 1041 BGB).
Auch die Beklagte hat bei ihrer persönlichen Vernehmung erklärt, das Haus Kfl^-FxVHH^»$traße 8
habe ganz hergerichtet werden müssen, und die Herrichtungskosten seien aus den danach eingehenden Mieterträg-ni8sen getilgt worden. Außerdem sollen aus diesen Mieterträgnissen, wenn der Aufstellung des Klägers gefolgt wird, Kosten, die mit dem Erwerb der Grundstücke verbunden waren, beglichen worden sein. Solche Kosten fallen ebenfalls nicht dem Gesamtgut zur Bast. Bach der Aufstellung des Klägers können in Betracht kommen bei dem Grundstück Kflp FrflBHfc-Straße 8 die Aufwendungen für die Anbringung eines Glasdaches über dem Baden in Höhe von 4.000 Rtt und für einen Bachanbau von 9*800 HM, für die Anschaffung eines großen Ofens für den Baden von
780 HM und für die Instandsetzung des Treppenhauses von 1.320 BM, bei dem Grundstück
^^-Straße W die Aufwendungen für die Instandsetzung einer Wohnung in Höhe von 1*300 BM und für die Bepa-ratur und Isolierung der Heizung von 8*000 BM, ferner Kosten für die Kaufverträge über beide Grundstüoke sowie die Bintragungs- und die sonstigen mit dem Kauf zusammenhängenden Kosten von 3«000 BM« Inegesamt ergibt das einen weiteren Betrag von 28.400 HM, den die Beklagte möglicherweise, umgestellt im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark, nach § 1323 Abs. 2, § 139o BGB a.F. zu dem Gesamtgut zu ersetzen hätte.
Dabei wird nicht verkannt, daß schon der Vortrag des Klägers selbst, abgesehen von seiner Beweisbedürftigkeit, Unklarheiten aufweist«
Zunächst ist es offen, ob nicht manche von den eingesetzten Aufwendungen, insbesondere soweit es sich um Kosten für Instandsetzungen handelt, der gewöhnlichen Unterhaltung der Häuser dienten und deshalb von dem Gesamtgut zu tragen sind. Es wäre auch zu klären, ob die hier erscheinenden außergewöhnlichen Instandsetzungskosten etwa bereite in anderem Zusammenhang geltend gemacht sind, wobei darauf hinzuweieen ist, daß das Haus W^IHIB K4P~FxflHHIM$tr&ße ® *it Mitteln in Höhe von 10.000 BM, die von der Leonberger Bausparkasse gegeben wurden, wiederhergestellt wurde und diese bereits von der Beklagten zu dem Geeamtgut zu ersetzen sind. Einer näheren Erläuterung bedarf ferner der Posten Über dio Kosten, die bei dem Erwerb der Grundstücke entstanden sind; denn der Kläger will solche Kosten auch ajio seinem eingebrachten Gut entrichtet haben. Unklar ist schließ-
licht aus welchem Grunde in der Aufstellung nicht der Betrag von 7*000 RM erscheint, den der Kläger nach seinem Vortrag den Gründstückserträgniäsen entnommen und seinem Geschäftsvermögen zugeführt hat.
Bine abschließende Beurteilung dieser Aufstellung ist dem Re vie ionsge rieht nltht möglich. Sie muß dem Berufungsgericht überlassen bleiben. Die Revision ist deshalb in der Höhe begründet, in der dem Xläger im für ihn günstigsten Ball ein weiterer Anspruch zustehen kann. Aus den dargelegten Gründen könnte sich der Anspruch des Klägers auf Grund der Auseinandersetzung des Gesamtguts bis zur Hälfte der Beträge, die die Beklagte möglicherweise weiterhin zu dem Gesamtgut erstatten muß, also um 14.200 DM, erhöhen.
bb) Nach dem unangreifbar festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte zu dem Gesamtgut weitere 7.000 DM zu ersetzen, von denen dem Kläger bei der Auseinandersetzung 3.500 DM zuetehen können.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe 1942 seinem Geschäftsvermögen, also Beinern eingebrachten Gut, aus den Grundstückserträgnissen 7.000 RM zugeführt und sich dadurch in dieser Höhe wegen der aua seinem eingebrachten Gut erfolgten Aufwendungen auf die Grundstücke Ersatz verschafft. Das Berufungsgericht ist dem gefolgt und hat deshalb angenommen, daß sein Anspruch wegen der aus seinem eingebrachten Gut für die Beklagte getätigten Aufwendungen statt 15.000 DM nur 8.000 betrage. Ss hat jedoch nicht berücksichtigt, daß dis Beklagte dann weitere 7.000 DM zu dem Gesamtgut, zu dem die vofi dem Kläger seinem eingebrachten Gut zugeführten Erträge gehörten (§ 1525 Abs. 1 BGB a.F«), erstatten muß.
über diese Erträge konnte der Kläger verfügen (§ 1519 Abs. 2, § 1443 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.), und es war ihm deshalb möglich» sie dem Stamm seines Geschäftsvermögens einzuverleiben und dadurch den Anspruch» den er gegen die Beklagte wegen der aus seinem eingebrachten Gut erfolgten Aufwendungen für ihre Grundstücke hatte, in der entsprechenden Höhe hinfällig zu machen. In diesem Umfang braucht er für das zugunsten seines eingebrachten Gute verwendete Gesamtgut in dieses keinen Ersatz zu leisten. Vielmehr ist das einge-brachte Gut der Beklagten dadurch, daß die Beklagte in dem entsprechenden Umfang von ihrer Schuld gegen den Kläger befreit worden ist, auf Kosten des Gesamtguts bereichert, und die Bereicherung bestand zur Zeit der Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft fort. Die Beklagte muß deshalb nach § 1539 Satz 1 BGB a.F. zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, und zwar in Höhe von 7.000 DM, da der Bereicherungsanspruch nach $ 16 Abs. 1 Kr. 3 UmstG im Verhältnis 1 t 1 auf Deutsche Mark umzustellen ist.
cc) Nach § 1546 Abs. 2, $ 1476 BGB a.F. kommt eine Erhöhung der Auseinandersetzungsforderung des Klägers gegen die Beklagte über den ihm vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag nur in dem Umfang in Betracht, in dem sie nicht dadurch ausgeglichen wird, daß auch der Kläger Leistungen zu dem Gesamtgut zu erbringen hat, etwa nach § 1539 Satz 1 BGB a.F. oder in entsprechender Anwendung von $ 1466 Abs. 1 BGB a.F., oder daß der Beklagten Ausgleichsansprüche gegenüber dem Gesamtgut zustehen. Wäre das eine oder das andere oder beides der Fall, so würde der Saldo sich entsprechend ändern und ein etwaiger Mehranspruch des Klägers geringer werden oder ganz wegfallen.
Das Berufungsgericht wird den Sachverhalt gegebenen» falls auch in dieser Bichtunfe prüfen müssen.
Bemerkt sei nur» daß der Kläger wegen der von ihm in dem Hause KÄ^-Pr^HH^-Straße S be-
nutzten Wohnung keinen Ausgleich zu dem Oesamtgut zu leisten braucht; denn der eheliche Aufwand» zu dem auch derjenige für die Wohnung der getrenntlebenden Eheleute gehörte» war vom Oesamtgut zu tragen (§ 1529 Abs« 1 BOB a.P.)«
3« Bas Berufungsgericht hat dem Kläger von dem Betrag» den die Beklagte ihm als Ersatz für die aus seinem eingebrachten Out erfolgten Aufwendungen schuldet,
4 % Zinsen von dem Zeitpunkt der Aufwendungen an und von dem Betrag» den sie auf Grund der Auseinandersetzung des Oesamtguts der Errungenschaftsgemeinschaft zahlen muß» 4 $> vom Zeitpunkt der Bechtskraft des Scheidungsurteils an zuerkannt.
a) Durch die Annahme» daß die Beklagte den von dem Kläger aus seinem eingebrachten Out aufgewendeten Betrag vom Zeitpunkt der Aufwendungen an nach $ 256 Satz 1»
§ 246 BOB mit 4 £ verzinnen müsse, ist der Kläger nicht beschwert» desgleichen nicht dadurch» daß das Berufungsgericht diese Zinsen bereits für die Zeit vom 1. Juni 1948» statt vom 2o. Juni 1948 an» im Verhältnis 1: 1 umgestellt hat.
b) Mit Becht hat das Berufungsgericht dem Kläger Zinsen für die Porderung» die er auf Orund der »Auseinandersetzung der Brrungenschaftsgemeinschaft hat» erst
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von deni Zeitpunkt der Auflösung der Ehe an zugesprochen. Die Verpflichtungen der Beklagten gegenüber dem Gesamt-gut nach § 1525 Abs* 2, § 139o BGB a.F* wegen der aus diesem für ihr eingebrachtes Gut erfolgten Aufwendungen mögen nach § 1541 Abs* 1 BGB a*F* schon vorher fällig gewesen sein; entscheidend ist jedoch» daß während der Dauer der Ehe die Nutzungen des eingebrachten Gutes der Beklagten dem Gesamtgut zustandenf ohne daß aus diesem zu dem eingebrachten Gut der Beklagten eine Vergütung zu entrichten war (§ 1525 Abs* 1 BGB a*F.)* Es stellt keine Vergütung in diesem Sinne dar» daß das eingebrachte Gut für Bechnung des Gesamtguts zu verwalten war» und daß vom Gesamtgut der eheliche Aufwand und die Lasten des eingebrachten Gutes zu tragen waren (§ 1525 Abs* 1, § 1529 BGB a.F.). Für die Zeit bis zur Auflösung der Ehe entfällt daher naoh § 256 Satz 2 BGB eine Zinspflicht*
Das gilt auch» soweit es sich um die Verzinsung der Aufwendungen handelt» die aus dem Gesamtgut auf die Grundstücke während der Zeit gemacht wurden» in der der Kläger auf Grund des Vertrages vom 11* November 1958 eine Treuhänderstellung innehatte* Im Innenverhältnis gehörten die Grundstücke weiterhin zu dem eingebrachten Gut der Beklagten» an die sie zurückzuübereignen waren» und die Nutzungen der Grundstücke fielen auch in dieser 2eit in das Gesamtgut* Die Bückübereignung der Grundstücke ah die Beklagte auf Grund der Ergebnisse des Bückerstattungsverfahrens hat die Verzinsung ebenfalls nicht beeinflußt*
Hit der Rechtskraft des Scheidungsurteils liegen dagegen die Voraussetzungen des § 256 Satz 2 BGB nicht
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mehr vor» so daß die Beklagte von diesem Zeitpunkt an die zu dem Geeamtgut zu erstattenden Beträge nach § 256 Satz 1 BGB verzinsen muß. Bern Kläger können deshalb 4 £ Zinsen von dem Betrag» den die Beklagte auf Grund der Auseinandersetzung an ihn zu zahlen hat» erst von der Auflösung der Ehe an zustehen»
c) Der Kläger hat vorgetragen» er habe» weil die Beklagte seine Ansprüche nicht erfüllt habe» Bank~ kredit in Höhe von Io $> aufnehmen müssen; er hat deshalb Anspruch auf Breatz des Verzugsschadens erhoben«
Bas Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers nicht geprüft» weil er mit seinem Antrag nur 4 # Zinsen verlangt habe» die ihm ohnehin zuzueprechen seien«
Bis Revision hat ausgeführt» auch der weitere Zinsanspruch müsse zugebilligt werden» und sie hat in diesem Zusammenhang die Verletzung des § 266 ZPO gerügt.
Die Büge hat jedoch keinen Brfolg.
aa) Der Kläger hat mit den im zweiten Bechtszug gestellten Anträgen 4 i> Zinsen verlangt» und zwar in erster Linie aus einem einheitlichen Betrag von einem einheitlichen Zeitpunkt an» hilfsweise aus verschiedenen Beträgen von verschiedenen Zeitpunkten an« Soweit ihm die ^apit albe tröge zugesprochen sind» sind ihm auch 4 % Zinsen zuerkannt worden» und zwar von Zeitpunkten an» die keinesfalls später liegen als derjenige Zeitpunkt, in dem die Beklagte in Verzug geraten sein könnte.
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Dann kann der Kläger nicht beanspruchen, daß ihm als Schadensersatz höhere Zinsen von den ihm zugesprochenen Kapitalbeträgen zugebilligt werden, etwa unter dem Gesichtspunkt, dieser Betrag halte sich noch ira Rahmen des auf Zuerkennung von 4 # von einem weit höheren Betrage gerichteten Klagebegehrens. Der Antrag auf Verurteilung zur Zinszahlung ist vielmehr jeweils von dem entsprechenden Teil der Hauptforderung, als deren Annex er geltend gemacht ist, abhängig* Wird die Hauptforderung teilweise aberkannt, so ist auch der entsprechende Teil der Zinsforderung hinfällig; es kann nicht für den dem Kläger zustehenden Teil der Hauptforderung eine höhere als die beantragte Verzinsung zuerkannt werden* Eine andere Behandlung des Antrags auf Verurteilung zur Zinszahlung, wenn er als Nebenantrag neben dem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung der Hauptsumme geltend gemacht wird, würde unübersehbare Schwierigkeiten mit sich bringen, insbesondere wenn der Beginn des baufs der von dem nichtzuerkannten Hauptbetrag beantragten und der von dem zuerkannten Hauptbetrag beanspruchten Zinsen verschieden ist und dann jeweils geprüft werden sollte, inwieweit zuzuor-kennende höhere Zinsen sieh noch im Rahmen des Antrags halten.
Der Kläger hätte es alao in seinem Klagantrag zu dem Ausdruck bringen müssen, wenn er als Ersatz für Verzugsschaden eine höhere Verzinsung als 4 # beanspruchte.
Allerdings hat er mit seinem im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrag von dem als Aufwendungser£atz beanspruchten Betrag von 50.187,68 DM für dio Zeit vom
18. Dezember 1956 bis zu dem 31. Mai 1958 insgesamt 8 % Zinsen verlangt. 3r hat nämliGh mit diesem Antrag 4 # Zinsen aus dem genannten Betrag bereits für die Zeit seit dem 18. Dezember 1956 geltend gemacht, obv/ohl er die Zinsen bis zu dem 3'i. Mai 1958 besondere berechnet und in einer ziffernmäßig bestimmten Summe eingeklagt hat.
Daß der Kläger für die genannte Zeit zweimal 4 fi Zinsen verlangt hat, stellt jedoch ein offensichtliches Versehen dar, das eine einschränkende Auslegung des Hilfsantrags auf Verurteilung zu 4 ^ Zinsen aus 50*187,68 DM seit dem 1. Juni 1958 rechtfertigt. Sine andere Präge ist es, ob das Berufungsgericht den Kläger nicht nach § 139 ZPO hätte darauf hinweisen sollen, daß es wegen des behaupteten Varzugssehadens an einem entsprechenden Antrag fehle. In dieser Richtung hat aber die Revision keine VerfahrensrUge erhoben.
In der ReVisionsinstanz kann der Kläger einen Antrag, ihm höhere Verzugszinsen von dem zuzuerkennenden Betrag statt der bisher beantragten Zinsen von dem bereits unangefochten abgesprochenen Betrag zuzubilligen, nicht mehr stellen. Um eine Änderung des Klagantrags von der Art, wie sie in der Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen noch im Revisionerechtszuge zugelassen ist, insbesondere eine bloße Umstellung des Antrags (BGHZ 26, 31, 375 BGK DM KO § 146 *r. 5* BUH WM 1957,
1335, 1338), handelt es sich dabei nicht.
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Vielmehr würde eine in dieser Instanz unzulässige Kläge-erweiterung vorliegen, wenn nicht mehr die bisher verlangten, auf
den abgewiesenen Teil des Hauptanspruchs treffenden Zinsen, sondern von dem zugesprochenen oder noch im Streit befindlichen Hauptanspruch höhere Zinsen verlangt wiirden«
bb) Der Kläger hätte gegebenenfalls Ersatz wegen eines nachgewiesenen Verzugsschadens auch beanspruchen können, soweit die Beklagte ihm nach § 256 Satz 1 BGB geschuldete Zinsen bis zu dem Eintritt des Verzuges vorenthalten hat (§ 289 Satz 2 BGB,* RGZ 152, 166, 175). Aber auch in dieser Richtung fehlt es cm einem Antrs^g des Klägers; denn er hat jeweils nur die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen aus Kapitalbeträgen, nicht aus aufgelaufenen Zinsen verlangt* Hit dem Revisionsantrag verlangt er ebenfalls nur Zinsen aus den mit diesem Rechtsmittel beanspruchten weiteren Kapitalbeträgen« Eine Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen aus den bis zu dem Eintritt des Verzugs aufgelaufenen Zinsen kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht«
d) Soweit der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur Prüfung der Frage zurückverwiesen werden muß, ob sich der Anspruch, den der Kläger auf Grund der Auseinandersetzung des Gesamtguts hat, um höchstens 17.700 DM erhöht, ist auch zu klären, ob dem Kläger 4 $ Zinsen aus diesem Betrag seit dem 13« Junii‘1958 zustehen« Der Kläger hat mit seinem Revisionsantrag für den Anspruch aus der Auseinandersetzung, den er dort mit 60.000 DM auf Grund der Beerbung des KiflB) durch die Beklagte beziffert hat und um den es sich auch hier handelt, Zinsen seit dem 13« Juni 1958 verlangt. Dagegen bezieht sich der Revisionsantrag, soweit mit ihm Zinsen für frühere
Zeiträume geltend gemacht werden, auf Ansprüche, die dem Kläger nach seiner Ansicht unabhängig von der Auseinandersetzung des (Gesamtgut8 zustehen und dem Auseinandersetzungsanspruch gegenüber selbständig sind.
Die die selbständigen Ansprüche betreffenden Zinsanträge lassen sich nicht in den Antrag umdeuten, es sollten für den Auseinandersetzungsanspruch bereits für die frühere Zeit Zinsen zuerkannt werden. Denn die mit der He vision geltend gemachten selbständigen Ansprüche kommen von seinem Standpunkt aus als Hechnungsposten für die Auseinandersetzung des Gesamtguts der Errungenschaftsgemeinschaft auch nicht hilfsweise in Betracht, da er sich in dieser Instanz gerade darauf beruft, daß das Berufungsgericht die Posten zu Unrecht in die Auseinandersetzung einbezogen und nicht als selbständige Ansprüche behandelt habe. Auch den Betrag von 7*000 Hü, der gngeblich von den aus seinem eingebrachten Gut erbrachten Leistungen doppelt abgezogen sei, macht der Kläger außerhalb der Auseinandersetzung des Gesamtguts geltend.
Hach der ZurückverweiBung können dem Kläger deahalb auf Grund seiner vorliegenden Anträge allenfalls 4 f>
Zinsen aus 17*700 DH seit dem 13* Juni 1958 zugesprochen werden.
17.
Mithin ist die Hevision des Klägers zurttckzuweisen, außer soweit das Berufungsgericht die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 17*700 Düt nebst 4 £ Zinsen aus diesem Betrag seit dem 13* Juni 1958 abgewiesen und über die Kosten des Beo hisstreits entschieden hat. In dem Umfang, in dem daa angefochtene
Urteil danach nicht bestätigt werden kann, muß es aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Bas Berufungsgericht wird auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision zu entscheiden haben»
Baske
Wüstenberg
Maaß Wilden Br.Boewenheim