Er hat vorgetragen, durch das Studium seien ihm bis zu dem 31 * Dezember 1956 Aufwendungen für den Unterhalt seiner Pamilio (einschließlich Ehefrau und 2 Kinder), für die Abzahlung seines Eigenheims, für HausSteuer, Bücher und Schreibmaterial in Höhe von insgesamt 2643*15*11 Pfd« entstanden. ausgesprochenen Zulassung der Revision nicht * Bas Oberlandes-gericht hat nämlich weiter entschieden* daß die Aufwendungen, die der Kläger während seiner Ausbildung in England für den Unterhalt seiner Familie und für den Erwerb seines Eigenheimes gemacht habe* nicht als Aus bildungskos ten i3a Sinne des § 116 Abs, 1 Satz 3 BEO #■ Es ist hier nicht zu entscheiden, ob die Revision wegen der Entscheidung dieser Rechtsfrage nach § 219 BEO zugelassen werden mußte, Bas ^berlandesgericht konnte sich für verpflichtet halten, die Revision aus diesem Orunde zuzulassen, Bie Zulassung ist daher wirksam und das«mit der Revision angefochtene Urteil muß vom Bundesgerichtshof in vollem Umfang nach Maßgabe der geltend gemachten Revisionsrügen nachgeprüft werden, 1 o Mt Recht hat das Berufungsgericht das dem Kläger gewährte Stipendium auf die ihm erwachsenen Ausbildungskosten angerechne t, Ber Senat hält auch gegenüber den Ausführungen von Schwarz und Möldcrs (RzW 1958* 356? 20 Der Kläger braucht auf Grund des Stipendiums keine Studien- und Prüfungsgebohren zu zahlen« An Ausbildungskosten, die ihm zu erstatten sind, kommen daher für ihn allenfalls die Kosten seiner eigenen Debenshal-tung in Betrachte Nach den in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom‘28« Januar 1959 - IV ZR 222/58 - •. y dargelegten Rechtssätzen kommen bei der Berechnung der nach § 116 AbSo 1 'Satz 3 BDG zu erstattenden Ausbildungskosten die Kosten für den Unterhalt nur insoweit in Betracht, als sie durch die verfolgungsbedingte Nachholung der Ausbildung hervorgerufen sind« Fs sind das, wenn der Verfolgte nach dem Abschluß der Verfolgung das bisher von ihm erstrebte Ausbildungsziel weiter verfolgt, die Unterhaltskosten für diejenige Zeit, die er infolge des Ausschlusses von der Ausbildung oder ihrer Unterbrechung zusätzlich braucht, um dieses zu erreichen« Bei dem Unterhalt für die Familienangehörigen selbst handelt es sich weder um Aufwendungen, die bei der Nachholung der Ausbildung erwachsen, noch um Ausbildungskosten«, Für beide kommen, wie der Senat in seinem Urteil vom 28» Januar 1959 - IV ZR 222/58 - ausgeführt Lat, solche in Betracht, die ohne die Verfolgung nicht entstanden wären® Es muß sich um Kosten handeln, dio in einem adäquaten Zusammenhang mit der Verfolgung und der dadurch notwendig «gewordenen Nachholung der Ausbildung stehen® Die dem Kläger erwachsenen Ausbildungskosten sind durch das ihm gewährte Stipendium auch dann voll gedeckt worden, wenn berücksichtigt wird«, daß in dem Urteil des Berufungsgerichts und ebenso in dem Urteil des Landgerichts ein Schreibfehler enthalten ist und daß das Stipendium tatsächlich nur 45o Pfd«, jährlich betragen . hatö Pie Höhe der Kosten'für den Lebensunterhalt des Klägers konnte das Berufungsgericht nach § 287 ZK) schätzen Es ist rechtlich nicht ^u beanstanden«, wenn es diese Kosten auf Grund der Auskunft des Konsulats der Bundes-republik Deutschland in Glasgow auf jährlich 416 Pfd«, geschätzt hat? zu demal die Angabe des Konsulats über die Höhe der Lebenskosten einer vierköpfigen Familie nur wenig unter dem liegt,, was der Kläger selbst als Ausgabe für seine Familie anführt0 Zu den Kosten des Lebensunterhalts können als Ausbildungskosten nur noch die von dem Kläger auf jährlich 15 Pfd«, bezifferten Aufwendungen für die Beschaffung von Büchern und Schreibmaterial gerechnet werden«, Danach würden dem Kläger Ausbildungskosten in Höhe von jährlich 431 Pfd«, erwachsen sein* Das ihm gewährte Stipendium hat jährlich 45o Pfd» betragen«, so daß ihm keine höheren Ausbildungskosten erwachsen sind?
Fachschlagöwer]?: % 3a Ältlich© Sammlung? nein BSÖ § 116 254« 062 Die Kosten für den Unterhalt der Familienangehörigen des Verfolgten in der Seit* in der er seine A'usbil- . dung nachgeholt hat, sind keine Ausöildimgskosten und gehören auch nicht zu den Aufwendungen, die ih$ hei der Fachholung seiner Ausbildung erwachsen *i#d« BUH, Urt# vo l9-o 3\m± 1959 s ^ \ , s \ iy ZR 12/59 - ÖXG, Frj-mk'fur Xi} JGst9s01 Verkündet am 19® Juni 1959 Köffmöistor, Justizangestellter als Brkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem BntSchädigungsrechtsstreit des Heinrich P m uflHp ha, -•••> Klagers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter in Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13, .. _ . Beklagten und Revisionsbeklagten hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom io* Juni 1959 unter Mitwirkung des Senätspräsidenten Äscher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden und Br* loewenheim für Recht erkannt? Die Revision des Klägers gegen das tfrteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frank-furt/Main vom 3* Oktober 1958 wird aujt festen des Klägers zurückgewiesen* Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben Von Rechts wegen Tatbestand % Der am ft» flHHHBI 1918 in A^HHHHMft geborene Kläger ist Jude,, Nachdem er 4 Jahre die Volksschule besucht hatte* besuchte er die Staatliche Hohe Landesschule (Realgymnasium)in Hft^ftc Ostern 1933 muß to er dio Schule wegen seiner jüdischen Abstammung verlassen,, 1938 erhielt er ein Stipendium zu dem Studium der jüdischen Theologie an der Hochschule in Kr konnto diese Ausbildung nicht durchfuhren* da ihm der Aufenthalt in BftBBft untersagt wurde* Nachdem der Kläger im Jahre 1938 einen Monat in einem Konzentrationslager verbracht hatte, wanderte er nach England aus«, Dort lebt er noch jetzt« Br ist verheiratet, hat zwei Kinder und wohnt in einem Eigenheim« Von August 1952 bis August 1953 hat er sich in England für die Zulassungsprüfung zur Universität vorbdreiteto Heit Oktober 1953 studiert er~huf der Universität Philologie« Er erhält von dom National Committee for the Training of Teachers ein Stipendium« Hierdurch wird er von allen Studien- und Prüfungsgebühren freigestellt« Außerdem erhält er einen jährlichen Zuschuß von 45o engl« Pfd* Der Kläger macht Ansprüche wegen der ihm durch die Nachholung der Ausbildung erwachsenen Ausbildungskosten geltend« Pas Beklagte Land hat ihm eine Beihilfe von 5oOoo DM gewährt« Der Kläger begehrt weitere 5*ooo DM« Er hat vorgetragen, durch das Studium seien ihm bis zu dem 31 * Dezember 1956 Aufwendungen für den Unterhalt seiner Pamilio (einschließlich Ehefrau und 2 Kinder), für die Abzahlung seines Eigenheims, für HausSteuer, Bücher und Schreibmaterial in Höhe von insgesamt 2643*15*11 Pfd« entstanden. Pür die kommende Zeit würden aus denselben Gründen noch weitere Unkosten in Höhe von lo62«15 Pfd« entstehen« Die Gesamtkosten des Studiums würden also 37o6o1ooll Pfd* betragen/ wovon lediglich ein Teilbetrag in Höhe von 279o Pfdo durch das Stipendium gedeckt sei« 35s verbleibe daher ein Restbetrag von 916Ploc 1 I Pfdo umgerechnet -•= 1o*73o PM* Ihm stünde infolgedessen eine weitere Entschädigung in Höhe von 5°ooo HM zu* Pie Entschädigungsbehörde hat diesen Anspruch abgelehnt o Pas Landgericht hat das beklagte Land entsprechend dem Antrag des Klägers verurteilt5 an diesen 5oOqo pm zu zahlen* Pas Oberlandesgericht hat das TJrteil des Landgerichts geändert und die Klage angewiesen* Bs hat die Revision zugelassen* Per Kläger hat Revision' eingelegt* Er verfolgt seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter* Pas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen* I- Pie Revision ist zulässig«, aber unbegründet* Pas Oberlandesgericht hat dem Kläger einen Anspruch nach § 116 Abs» 1 Satz 2 BEG versagt«, da es auf die von dem Kläger nachgewiesenen Ausbildungskosten das ihm in England gewährte Stipendium angerechnet.hat* Pic Revision wäre«, obwohl sie vom Oberlandesgericht zugelassen worden ist, dennoch unzulässig, wenn das Urteil sich allein auf die * , \ Entscheidung dieser Rechtsfrage gründen würde* Penn das * - Oberlandesgericht hat sich insoweit* wie es selbst be- / merkt, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25* Juni 1958 - I? ZR 4-5/58? RzW 1958, 356) angoschlos-' sen, so daß die Entscheidung dieser Rechtsfrage die Zu- * N# lassung der Revision auch vom Standpunkt des Oberlandes- / gerichts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen könnte* - 4 ~ trotzdem bestehen durchgreifende» Bedenken gegen die Wirksamkeit der -vom Oberlandesgerichi? ausgesprochenen Zulassung der Revision nicht * Bas Oberlandes-gericht hat nämlich weiter entschieden* daß die Aufwendungen, die der Kläger während seiner Ausbildung in England für den Unterhalt seiner Familie und für den Erwerb seines Eigenheimes gemacht habe* nicht als Aus bildungskos ten i3a Sinne des § 116 Abs, 1 Satz 3 BEO #■ geltend gemacht werden können. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob die Revision wegen der Entscheidung dieser Rechtsfrage nach § 219 BEO zugelassen werden mußte, Bas ^berlandesgericht konnte sich für verpflichtet halten, die Revision aus diesem Orunde zuzulassen, Bie Zulassung ist daher wirksam und das«mit der Revision angefochtene Urteil muß vom Bundesgerichtshof in vollem Umfang nach Maßgabe der geltend gemachten Revisionsrügen nachgeprüft werden, IX, / Ber Revision muß jedoch der Erfolg versagt bleiben, 1 o Mt Recht hat das Berufungsgericht das dem Kläger gewährte Stipendium auf die ihm erwachsenen Ausbildungskosten angerechne t, Ber Senat hält auch gegenüber den Ausführungen von Schwarz und Möldcrs (RzW 1958* 356? 357) an den in dem dort gleichfalls veröffentlichten Urteil apsgeführten Rechtssätzen f$st. Bie Einwendungen von Mölders lassen die besondere Eatur dos Entschädigungsanspruchs? der nur dazu dient,,,-den wirklich eingetretenen Schaden soweit möglich auszugleichen, außer acht, Bie Entschädigung soll zu keiner Bereicherung führen. Bas wäre gegenüber denjenigen, die mit Rücksicht auf die beschränkten Mittel nicht voll entschädigt werden i können, untragbare Der Kläger würde aber bereichert werden, wem das Stipendium nicht angerechnet würde0 Die Ausführungen Schwarz's treffen den hier zu entscheid enden Pall schon deswegen nicht, weil der Kläger keine Beihilfe von einer privaten Hilfsorganisation für die Ausbildung im allgemeinen, sondern ein Stipendium zur Durchführung eines bestimmten Studiums erhalten hat, das auch nur den Studierenden der von dem Kläger gewählten Fachrichtung gewährt wird*» $s handelt sich dabei nicht um eine rein karitative Zuwendung«. 20 Der Kläger braucht auf Grund des Stipendiums keine Studien- und Prüfungsgebohren zu zahlen« An Ausbildungskosten, die ihm zu erstatten sind, kommen daher für ihn allenfalls die Kosten seiner eigenen Debenshal-tung in Betrachte Nach den in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom‘28« Januar 1959 - IV ZR 222/58 - •. y dargelegten Rechtssätzen kommen bei der Berechnung der nach § 116 AbSo 1 'Satz 3 BDG zu erstattenden Ausbildungskosten die Kosten für den Unterhalt nur insoweit in Betracht, als sie durch die verfolgungsbedingte Nachholung der Ausbildung hervorgerufen sind« Fs sind das, wenn der Verfolgte nach dem Abschluß der Verfolgung das bisher von ihm erstrebte Ausbildungsziel weiter verfolgt, die Unterhaltskosten für diejenige Zeit, die er infolge des Ausschlusses von der Ausbildung oder ihrer Unterbrechung zusätzlich braucht, um dieses zu erreichen« Hierbei sind jedoch nur die Kosten für den Unterhalt des Verfolgten selbst, nicht die Kosten für den Unterhalt seiner Angehörigen zu berücksichtigen« Ftv/as Gegenteiliges kann nicht aus den entsprechenden Bestimmungen des Heimkehrergesetzes vom 19« Januar l95o (BGBl 22l) entnommen werden» Nach § Io dieses Gesetzes kann Heimkehrern eine Aasbildungsbeihilfe gewährt werden« § 5 Abs« \ ~ 6 - der DV vom 13® Juli 195o (BGBl 327) zu dem Heimkehrergesetz besagt, daß dio Au3bildungsbcihilfo dio Ausbil-dungskoston und den Unterhalt für den Heimkehrer,, seinen Ehegatten und seine Kinder Umfaßt«, ITach Abs® 2 dieser Bestimmung wird jedoch die Beihilfe nur gewährt, wenn dio Ausbildungskoston und der Unterhalt nicht auf andere Weise gedeckt werden, zc Bo durch eigene Mittel dos Heijnkehrero oder durch Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Vorwendtoro Das Heimkehrergesetz stellt somit dio Ausbildungskosten und dio Unterhaltskoston einander gegenüber o Das Hoimkehrergesetz selbst gibt keinen Anhalt dafür, in welchem Umfang die Unterhaltskosten Ausbildungskoston im Rechtssinne sind® Es benißt dio Beihilfe auch nach anderen Gesichtspunkten als das Bundesentschädigungsgesetz den Erstattungsanspruch, insofern jene nur gewährt wird, wenn andere unterhaltspflichtige Verwandte nicht in Anspruch genommen werden können, während nach § 9 A.bSo 4 BEG dio Unterhaltspflicht dieser Person und die von ihnen auf Grund dieser Pflicht erbrachten Leistungen für die Erstattung der Ausbildungskosten nach ) 116 BEG außer Betracht bleiben® Bei dem Unterhalt für die Familienangehörigen selbst handelt es sich weder um Aufwendungen, die bei der Nachholung der Ausbildung erwachsen, noch um Ausbildungskosten«, Für beide kommen, wie der Senat in seinem Urteil vom 28» Januar 1959 - IV ZR 222/58 - ausgeführt Lat, solche in Betracht, die ohne die Verfolgung nicht entstanden wären® Es muß sich um Kosten handeln, dio in einem adäquaten Zusammenhang mit der Verfolgung und der dadurch notwendig «gewordenen Nachholung der Ausbildung stehen® Der von dem Verfolgten zu befriedigende Unterhaltsanspruch seiner Familienangehörigen steht aber in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Nachholung der Ausbildung® Diesen Anspruch hätte'der Terfolgte in jedem Palle befriedigen müssen^ auch wenn er seine Ausbildung nicht nachgeholt hätte<> Pa es sich bei den Aufwendungen für den Unterhalt seiner Familie nicht um Ausbildungskosten im Sinne des § 116 Ab So 1 Satz 3 BEG handelt«, kann der Kläger sie zur Begründung des hier geltend gemachten Anspruchs nicht anf Uhren«, Die dem Kläger erwachsenen Ausbildungskosten sind durch das ihm gewährte Stipendium auch dann voll gedeckt worden, wenn berücksichtigt wird«, daß in dem Urteil des Berufungsgerichts und ebenso in dem Urteil des Landgerichts ein Schreibfehler enthalten ist und daß das Stipendium tatsächlich nur 45o Pfd«, jährlich betragen . hatö Pie Höhe der Kosten'für den Lebensunterhalt des Klägers konnte das Berufungsgericht nach § 287 ZK) schätzen Es ist rechtlich nicht ^u beanstanden«, wenn es diese Kosten auf Grund der Auskunft des Konsulats der Bundes-republik Deutschland in Glasgow auf jährlich 416 Pfd«, geschätzt hat? zu demal die Angabe des Konsulats über die Höhe der Lebenskosten einer vierköpfigen Familie nur wenig unter dem liegt,, was der Kläger selbst als Ausgabe für seine Familie anführt0 Zu den Kosten des Lebensunterhalts können als Ausbildungskosten nur noch die von dem Kläger auf jährlich 15 Pfd«, bezifferten Aufwendungen für die Beschaffung von Büchern und Schreibmaterial gerechnet werden«, Danach würden dem Kläger Ausbildungskosten in Höhe von jährlich 431 Pfd«, erwachsen sein* Das ihm gewährte Stipendium hat jährlich 45o Pfd» betragen«, so daß ihm keine höheren Ausbildungskosten erwachsen sind? deren Erstattung er nach § 116 Abs«, 1 Satz 3 BEG verlangen könnte* Seine Revision, muß daher mii der Kbstenfolge aus § 97 ZK) 9 § 225 BK zurückgewiesen werden* Ascher Baske Johannsen Wilden Br0 Loewenheijn